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IGNORED

Erwerbstreckungsgebot Fristen


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Hallo zusammen,

 

ich habe im Februar dieses Jahr meine erste Waffe überhaupt erworben, einige Wochen später  (wegen Lieferzeiten ) dann auch die zweite.

 

6 Monate sind nun fast rum und ich wollte meine dritte erwerben. Behörde sagt jetzt nun allerdings, dass sie 6 Monate ab der zweiten Waffe gelten, somit müsste ich nun noch die paar Wochen warten bis ich die nächsten Waffen erwerben darf.

 

Für mich völlig unverständlich, ging ich doch davon aus dass die 6 Monate ab der ersten Waffe gelten und ich nun meine dritte kaufen darf, in ein paar Wochen dann die vierte.

 

Hat jemand ähnliches erlebt mit der Behörde?  Wie kann ich die Sachbearbeiter dort freundlich darauf hinweisen dass es so geht wie ich meine, am besten unterstattet durch ein eindeutiges Dokument mit einer "Verwaltungsvorschrift" an der sie sich orientieren müssen.

 

Oder haben Sie die Freiheit dies so auszulegen und ich muss mich fügen? 

 

Grüße Kai 

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Das klingt definitiv falsch.

 

Laut Waffengesetzt: nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate.

 

Laut AWaffV: Die erste Waffe definiert den Beginn des Zeitraums.

 

Die meisten Behörden von denen ich es weiß, definieren das daher so, daß die erste Waffe eine Sperrfrist von 6 Monaten startet, innerhalb derer nur eine weitere Waffe erworben werden darf. Die zweite Waffe hat keinen weiteren Einfluß auf irgendwelche Fristen.

Posted

Genau dies war die einhellige Meinung aller die ich gefragt habe...Nur die zwei Sachbearbeiter bei uns sind sich einig, 6 Monate ab der letzten Waffe :(

 

 

Posted

Auszug aus : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

14.2.2 § 14 Abs. 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

Das bedeutet, das die dritte Waffe erworben werden kann, wenn die zuerst gekaufte Waffe 6 Monate in deinem Besitz ist. Der entscheidende Satz ist: Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

 

Das sollte ein Sachbearbeiter aber wissen. Ich würde das Problem einmal mit dem Dezernatsleiter der Abteilung besprechen.

 

DVC

 

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Hab ihnen nunmal geschrieben, dass ihre Auslegung eine Benachteiligung von Leuten ist die nicht immer zwei Waffen auf einmal kaufen...Denn die können im Jahr 4 Kanonen kaufen, wenn man 2-3 Monate zwischen den Käufen Luft lässt darf man mit der Auslegung meiner Behörde nur 2 Waffen pro 9 Monate kaufen. Halte ich für unzulässig...

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...Ist es ja auch.

Mit dem Vorgesetzten sprechen und um rechtsmittelfähigen Bescheid bitten, sofern dem Anliegen nicht entsprochen wird.

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Ich hatte auch eine kleine Diskussion bei meinem Verein, als ich das Bedürfnis für meine dritte Waffe beantragt habe (ja, ich rede vom Bedürfnis, da spielt m. E. das Erwerbsdatum überhaupt keine Rolle).

 

Ich habe am 4.2.16 meine erste Waffe erworben, meine zweit am 7.8.16 und hab jetzt am 10.8.16 das BEDÜRFNIS für meine dritte Waffe beantragt. Warum es da überhaupt zu einer Diskussion kam ist mir vollkommen unerklärlich.

Selbst wenn der 10.8.16 ein Erwerbsdatum wäre, hätte ich in den letzten 6 Monaten (bis 10.2.16) nur eine Waffe erworben.

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Ja, das ist nicht so selten....Bei mir sperrt sich sogar der BSV ein Bedürfnis zu bestätigen, wenn man sich noch im Erwerbsstreckungsgebot befindet.... 

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vor 9 Stunden schrieb wede:

Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

 

Dazu gibt es es bereits einen Thread, der fast die Ausmaße des Ameisenthreads erreicht hat.

Aber mein damaliger Verweis auf obiges Zitat wurde immer wieder niedergeschrieen. Warum auch immer.

Im Übrigen verfahren in praxi offensichtlich viele Behörden nach der Lesart "vorletze Waffe plus 6 Monate", womit man IMHO durchaus leben kann.

Letzte Waffe plus 6 Monate ist definitiv falsch, da selbst beim bösesten Willen nicht mit dem WaffG vereinbar.

Posted (edited)
vor 11 Stunden schrieb keks:

Hab ihnen nunmal geschrieben, dass ihre Auslegung eine Benachteiligung von Leuten ist die nicht immer zwei Waffen auf einmal kaufen...Denn die können im Jahr 4 Kanonen kaufen, wenn man 2-3 Monate zwischen den Käufen Luft lässt darf man mit der Auslegung meiner Behörde nur 2 Waffen pro 9 Monate kaufen. Halte ich für unzulässig...

Auch wenn Regelauslegung durch deine Behörde definitiv falsch ist, würde ich trotzdem nicht auf diese Weise argumentieren, weil sie den Eindruck erwecken kann, du würdest Waffen "horten" wollen. Das könnte zur Folge haben, daß sie da wo es Ermessensspielraum gibt, diesen enger auslegen als notwendig.

 

Gunsmoke Joe

Edited by Gunsmoke Joe
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Wenn z.b. Die erste nun am 1.1.2016 eingetragen wäre, die zweite am 1.3.2016. und mit den 6 Monaten müsste ich für die dritte bis zum 1.7. warten. Und für die vierte dann auch bis zum 1.7. richtig ? Möchte das nur noch mal klar haben 

 

LG 

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vor 16 Minuten schrieb P22:

Nein, die vierte wäre dann am 1.9 möglich.

Hm Nagut, ich leg mir das halt so aus das ab der ersten die 6 Monate beginnen und am 1.7 ablaufen. Womit quasi die dritte und vierte wieder frei wäre. 

Ja gut dann käme es aber wieder nicht hin mit -zwei Waffen im Halbjahr-.

ich lass mich zu leicht verwirren immer von diesem thema.

 

man könnt also sagen warte für jede der zwei Waffen die man im Halbjahr hat je 6 Monate für den "Nachfolger"

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vor 5 Minuten schrieb callahan44er:

Was ist daran so schwer?

 

Daß in der die Behörden BINDENDEN Verwaltungsvorschrift die Sache anders und absolut eindeutig geregelt ist:

 

Zitat

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

14.2.2 § 14 Abs. 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

 

Meine Güte, kann denn keiner mehr das geschriebene Wort verstehen?

Posted
vor 6 Minuten schrieb callahan44er:

Was ist daran so schwer?

 

Das wäre exakt der "Geist" des Gesetzestextes. In keinem beliebigen Zeitraum von 6 Monaten können dann mehr als 2 Waffen erworben werden.

 

In der AWaffV steht dann aber was anderes, und die meisten Ämter handeln zum Glück danach: Die erste Waffe startet den 6-Monatszeitraum, in dem nur eine weitere Waffe erworben werden darf. Für die Bürger hat das den Vorteil, daß man die zulässigen vier Waffen pro Jahr tatsächlich erwerben kann, auch wenn man nicht tagesgenau jeweils eine erwirbt.

Posted

Das ewige Thema...

man muss einfach nur 6 Monate zurückdenken ( Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden).

Habe ich den letzten 6 Monaten eine Waffe erworben?

Falls ich eine erworben habe, darf ich mir noch eine holen. Habe ich 2 erworben, darf ich mir keine holen. Habe ich keine erworben, darf ich mir 2 holen. Ist doch nicht so schwer.

Posted (edited)

Was in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz diesbezüglich steht ist Schwachsinn, da im Waffengesetz eine Frist von sechs Monaten genannt wird. Von Halbjahr oder Halbjahresfrist ist dort keine Rede.

Und ja, es Besteht ein Unterschied.

 

Edit: 

Muß mich nach einem Blick ins BGB korrigieren.

Sechs Monate und ein halbes Jahr sind gem. diesem identisch.

Edited by John Marston
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vor 20 Stunden schrieb Sal-Peter:

Im Übrigen verfahren in praxi offensichtlich viele Behörden nach der Lesart "vorletze Waffe plus 6 Monate", womit man IMHO durchaus leben kann.

So macht das meine Behörde bzw. mein Sachbearbeiter auch (bei den Waffen auf Sportbedürfnis).

vor 13 Stunden schrieb LikeMike:

Wenn z.b. Die erste nun am 1.1.2016 eingetragen wäre, die zweite am 1.3.2016. und mit den 6 Monaten müsste ich für die dritte bis zum 1.7. warten. Und für die vierte dann auch bis zum 1.7. richtig ? Möchte das nur noch mal klar haben

Bei mir würde mein Sachbearbeiter erst am 1.9.2016 die vierte Waffe "zulassen". Da mein Sachbearbeiter mir allerdings "zum Start" meines Sportschützendaseins drei Waffen genehmigt hat und dann nach sechs Monaten wieder zwei werde ich hier keine Diskussion anfangen auch wenn die Verwaltungsvorschrift hier eine andere Interpretation zulässt bzw. aufdrängt. Zusätzlich hat meine "nächste" Sportwaffe eine aktuelle Lieferzeit von 30.08. (jetzt hätte ich fast das Jahr 2017 vergessen) und damit stellt sich eher das Problem einer Verlängerung des Voreintrages. ;-)

Posted
vor 8 Stunden schrieb HBM:

Bei mir würde mein Sachbearbeiter erst am 1.9.2016 die vierte Waffe "zulassen".

Nicht anderst kenne ich das:

Erste am 1.1.16

Zweite am 1.3.16

Dritte ab 1.7.16

Vierte ab 1.9.16

Fünfte ab 1.1.17

und so weiter...

Natürlich könnte man am 1.1.16 auch mit 2 Waffen beginnen, dann am 1.7.16 wieder 2.....

 

Im Ergebnis bleibts bei 2 in 6 Monaten.

Posted

Das wäre die logische, aus dem WaffG herauslesbare Vorgehensweise. Laut AWaffV müssen die Behörden es aber anders handhaben:

 

1. Waffe am 01.01.

2. Waffe irgendwann vor dem 01.07.

3. und 4. Waffe dann ab dem 01.07.

 

Das bedeutet, daß Du z.B. am 01.01. eine Waffe erwirbst, und die zweite dann erst am 30.06.. Die dritte und vierte dann gemeinsam am 01.07. Somit hast Du zwar in zwei Tagen drei Waffen erworben, aber genau so verlangt es die AWaffV, und die ist für die Behörden bindend.

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