Zum Inhalt springen
IGNORED

WBK gelb "NEU"


witog

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

ich bin seit 1992 im Besitz von grünen und gelben (alten) WBKs.

Ich möchte nun eine "Neue"gelbe WBK beantragen.

Reicht ein Antrag an die Kreispolizeibehörde oder muß ich

zusätzlich eine Vereins (Dachverbands)-Befürwortung einreichen?

Da ich den Verein und Dachverband ab 1.10.2015 gewechselt habe

könnte da evtl. ein zeitliches, Vereinszugehörigkeitsproblem entstehen !?

 

Danke für Hinweise

 

witog

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich gehe davon aus, dass du eine Bedürfnisbescheinigung brauchst.

Es handelt sich ja um eine neue Erlaubnis, die du so vorher noch nicht hattest.

 

Die Verbände haben teilweise Richtlinien, nach denen die vorherige Mitgliedschaft in einem anderen Verband anerkannt wird, so dass man im neuen Verband nur z.B. 6 Monate zu sein braucht.

Kläre das am besten mit deinem neuen Verband.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

wird die Gelbe nicht einfach so umgeschrieben?

 

Was passiert, wenn die alte gelbe voll ist, und er eine weitere "gelbfähige" Waffe kauft? Kramen die dann alte gelbe WBK-Rohlinge raus und er darf weiterhin nur Einzellader kaufen? Glaube ich nicht.

 

Ich denke, ein mitdenkendes Ordnungsamt sollte "Gelb alt" zu "Gelb neu" 1:1 tauschen.

 

 

Gruß

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 7 Minuten schrieb schopy:

Glaube ich nicht.

 

is aber so!

 

das ist eine Erlaubnis in einem ganz bestimmten Rechtsrahmen in bestimmtem Umfang!

 

eine "neue" ist keine "alte", eine "alte" ist keine "neue". WENN die "umgeschrieben" werden sollte, dann ändert sich die Erlaubnis udn damit der Erlaunisumfang. der Unterschied zwischen "alter" gelber und "neuer" gelber ist Dir ja bekannt.

 

 

.... zu dem Thema gibts hier im Forum gefühlt 1000 threads....... Suchfunktion ist oben rechts........

 

 

 

 

je nachdem was auf der alten eingetragen ist, KANN die garnicht in eine neue umgeschrieben werden.

 

 

 

 

Bearbeitet von alzi
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 7 Minuten schrieb schopy:

wird die Gelbe nicht einfach so umgeschrieben?

 

Was passiert, wenn die alte gelbe voll ist, und er eine weitere "gelbfähige" Waffe kauft? Kramen die dann alte gelbe WBK-Rohlinge raus und er darf weiterhin nur Einzellader kaufen? Glaube ich nicht.

 

Ich denke, ein mitdenkendes Ordnungsamt sollte "Gelb alt" zu "Gelb neu" 1:1 tauschen.

1 Nein

2dann gibt es eine weitere gleicher Art

3nein, es sind zwei völlig verschiedene Erlaubnisse, siehe §14 WaffG

 

gelb alt nur einläufig, einschüssige Repetiergewehre, Doppelflinte gilt als einläufig, einschüssig....weil es so ist...

 

gelb neu Perkussionsrevolver, mehrschüssige Repetiergewehre

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb schopy:

wird die Gelbe nicht einfach so umgeschrieben?

 

Bloß nicht die alte gelbe Umschreiben lassen. Die alte gelbe ist eine Erlaubnis nach altem Recht. Die ist nicht an eine Mitgliedschaft in einem Verband gebunden und auch nicht an Sportordnungen.

 

Wobei sich sicherlich ein Verwaltungsgericht finden lässt, das das nicth deucht....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du meinst, daß der Inhaber einer alten Gelben WBK (die er als Sportschütz bekommen hatte) diese und die darauf eingetragenen Waffen nach dem Ende seiner Sportschützenkarriere behalten dürfte? Daß Du Dich da nicht täuschst ...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Unfug mit Sportordnungen und freiwilliger Zwangsmitgliedschaft in gesetzlich anerkannten "freien" Sportvereinigungen gilt nicht für Altgelb. Damals (TM) mußte man nicht Mitglied in einem Schießsportverband sein, sondern Sportschütze. Heute muß man Mitglied in einem Schießsportverband sein, aber kein Sportschütze.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 8 Stunden schrieb MarkF:

Was meinst Du dann?

Bei einer "alten Gelben WBK" ist der Erwerb einer Waffe nicht davon abhängig ob es eine gültige Sportordnung für diese Waffe gibt. Hab selbst zwar (leider) keine solche WBK, aber das war der Grund, der "Vorteil", der mir von Schützenkollegen genannt wurde. Selbst geprüft habe ich das allerdings nicht, da für mich nicht direkt relevant.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 12 Stunden schrieb knight:

 

Bloß nicht die alte gelbe Umschreiben lassen. Die alte gelbe ist eine Erlaubnis nach altem Recht. Die ist nicht an eine Mitgliedschaft in einem Verband gebunden und auch nicht an Sportordnungen.

 

Wobei sich sicherlich ein Verwaltungsgericht finden lässt, das das nicth deucht....

Das Alterlaubnisse unter das neue Recht fallen, haben die Jungs in Leipzig schon vor zehn Jahren entschieden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du verwechselst da was. Das BVerwG-Urteil vom 16.05.2007, auf das Du abhebst, besagt lediglich, dass die vor WaffG2002 ausgestellten Erlaubnisse widerrufen werden können, wenn nach verschärftem Recht Unzuverlässigkeit besteht. In der Übergangszeit 2003/2004 gabs große Diskussionen dazu.

 

Knight hat ansonsten aber schon recht. Die alte gelbe WBK gilt im genehmigten Umfang fort, weshalb auch nach wie vor Folgeerlaubnisse (für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und zugehöriger Munition) ausgestellt werden können. Sie fordert lediglich Mitgliedschaft in einem Schützenverein. Das Erwerbsstreckungsgebot gilt für diese nicht. Wer eine alte gelbe WBK hat, sollte sie also nicht "umschreiben" lassen (dafür wäre auch die Vorlage einer Verbandsbescheinigung erforderlich), sondern sich bei Bedarf zusätzlich eine neue gelbe WBK beantragen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

vor 10 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Du verwechselst da was. Das BVerwG-Urteil vom 16.05.2007, auf das Du abhebst, besagt lediglich, dass die vor WaffG2002 ausgestellten Erlaubnisse widerrufen werden können, wenn nach verschärftem Recht Unzuverlässigkeit besteht. In der Übergangszeit 2003/2004 gabs große Diskussionen dazu.

 

Knight hat ansonsten aber schon recht. Die alte gelbe WBK gilt im genehmigten Umfang fort, weshalb auch nach wie vor Folgeerlaubnisse (für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und zugehöriger Munition) ausgestellt werden können. Sie fordert lediglich Mitgliedschaft in einem Schützenverein. Das Erwerbsstreckungsgebot gilt für diese nicht. Wer eine alte gelbe WBK hat, sollte sie also nicht "umschreiben" lassen (dafür wäre auch die Vorlage einer Verbandsbescheinigung erforderlich), sondern sich bei Bedarf zusätzlich eine neue gelbe WBK beantragen.

Ja, das Urteil meine ich. Allerdings musst Du eine andere Urteilsbegründung haben als ich, denn in meiner steht, dass Alterlaubnisse durch § 58 WaffG in das neue WaffG überführt werden und eine weitere Anwendung des alten Rechts aus § 58 WaffG nicht hervorgeht. Aber diese Diskussion haben wir hier ja regelmäßig.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 37 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Knight hat ansonsten aber schon recht.

 

Exakt! :D

 

Wobei, wie erwähnt, man heutzutage vor nichts mehr sicher ist. Auch nicht davor, dass ein Gericht entscheiden wird, dass die Nachteile des neuen Rechts anzuwenden sind, aber nicht die Vorteile (Repetierer statt lediglich Einzellader).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eigentlich ist es ganz einfach: sofern nicht nachfolgend zu § 58 Abs. 1 WaffG anderes bestimmt ist, gelten die Alterlaubnisse im genehmigten Umfang fort. Was dort in den Absätzen 2 bis 12 steht, kann jeder selbst nachlesen.

 

Vom Widerruf nach den Regeln des neuen Rechts sind die Erlaubnisse aber nicht geschützt. Nur darum geht es.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Naja. Besagte Entscheidung http://lexetius.com/2007,1625 befaßt sich zwar ausdrücklich nur mit dem Widerruf aufgrund "neuer Tatsachen". Aus den Ausführungen ab Rdnr.54 kann man m.E. aber schon deutlich die Bewertung erkennen, daß letztlich das aktuelle Recht maßgeblich sein soll. Was bedeutet: Alte gelbe WBKen haben keine Art von "Bestandsschutz", sie können, da nach heutigem Recht damals nicht zu erteilen, zurückgenommen werden. Solange dies nicht geschieht gelten sie zwar als eben noch nicht zurückgenommene Erlaubnisse fort; § 58 ist insofern ja eindeutig. Aber eben auch nur, wie das BVerwG meint, nach/unter dem aktuellen Recht ergangene Erlaubnisse. was dann aber auch konsequenterweise z.B. die Erwerbsstreckung (und alles andere) einschließt. Man wird daher davon ausgehen können, letztlich den Kürzeren zu ziehen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 14.6.2016 um 09:22 schrieb Sachbearbeiter:

 Die alte gelbe WBK gilt im genehmigten Umfang fort, ...... Das Erwerbsstreckungsgebot gilt für diese nicht.

Hallo Sachbearbeiter, sorry dass ich so spät nachfrage. Gibt es für die obige Aussage Belege oder Anweisungen? Das wäre spannend, da ich meine, dass mein Amt das nicht so sieht.

(Vielleicht ist es auch nur ein Missverständnis... quasi eine Gelb-Gelb Verwechslung)

 

Gruß Georg

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

geh mal davon aus, dass es zumindest strittig ist!

 

 

 

wenn ich mich recht erinnere wurde hier im Forum schon auf Urteile verweisen, die ein Erwerbstreckungsgebot auch für die alte gelbe sehen.

ministerielle Anweisungen für die Verwaltungsbehörden wurden wohl auch genannt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am ‎16‎.‎06‎.‎2016 um 15:53 schrieb Georg:

Hallo Sachbearbeiter, sorry dass ich so spät nachfrage. Gibt es für die obige Aussage Belege oder Anweisungen? Das wäre spannend, da ich meine, dass mein Amt das nicht so sieht.

(Vielleicht ist es auch nur ein Missverständnis... quasi eine Gelb-Gelb Verwechslung)

 

Gruß Georg

Hallo Georg. § 58 WaffG ist eigentlich Beleg genug. Daran kann auch das o.g. Gerichtsurteil nichts ändern (in dessen Verfahren es auch um etwas ganz anderes ging).

 

Vergleichbar ist das ganze mit einem alten Haus, das rechtskonform erbaut, aber nicht mehr den aktuellen Bauvorschriften entspricht. Solange es nicht durch Umbau oder Nutzungsänderung verändert wird, darf es so stehen bleiben. Dieser Bestandsschutz besteht für die alte gelbe WBK definitiv fort, denn nachfolgend zu § 58 WaffG ist zu dieser NICHTS geregelt !

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.