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IGNORED

CZ 75 in Anschlagschaft verbotener Gegenstand?


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Geschrieben

Hi,

 

ich habe mitbekommen, dass angeblich eine CZ 75, die in ein Hera Triarii eingebaut ist ein verbotener Gegenstand sein soll, wenn ein Schubschaft montiert ist. Erst mit einem fixen A2 Schaft dürfe man damit schießen. Anscheinend gab es auch am Samstag, den 4.6. in PBurg bei BDS LM im LV 5 einen solchen Fall, wo ein Schütze mit sowas aufgelaufen sein soll. Man sollte dafür einen Feststellungsbescheid brauchen??

 

Gibt es irgendwo Infos, die diesen Fall untermauern? Woraus begründet sich das Verbot für die CZ 75 mit Schubschaft, wenn andere Waffen völlig ok sein sollen?

 

Grüße

Kappa

Geschrieben

Was soll denn der Quatsch??? Eine Kurzwaffe ist eine Kurzwaffe und wird nicht durch einlegen in einen Schaft zu einer Langwaffe.

Also greift hier auch nicht das Anscheinsthema für Halbautomaten. Dazu: Warum ein verbotener Gegenstand???

 

Geschrieben

Deswegen frage ich ;) Die Info kam übrigens von der Chefin des LV 5 persönlich. Wenn hier niemand kommt mit "ja klar, ist so und so", dann schreib ich sie mal an.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb IT-Sniper:

Was soll denn der Quatsch??? Eine Kurzwaffe ist eine Kurzwaffe und wird nicht durch einlegen in einen Schaft zu einer Langwaffe.

Also greift hier auch nicht das Anscheinsthema für Halbautomaten. Dazu: Warum ein verbotener Gegenstand???

 

Mal ganz generell: Das "Anscheinsthema" ist MITNICHTEN nur auf Langwaffen beschränkt.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Kappa:

Gibt es irgendwo Infos, die diesen Fall untermauern? Woraus begründet sich das Verbot für die CZ 75 mit Schubschaft, wenn andere Waffen völlig ok sein sollen?

AWaffV:

----------------------------------------------------------------------------------------

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,
b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

----------------------------------------------------------------------------------------

 

Wäre jetzt die einzige gesetzliche Regelung, die hier evtl. "passen" könnte. Mir ist zwar nicht klar, welcher vollautomatischen Kriegswaffe eine CZ75 im Triari mit Schubschaft ähnelt, aber einen Freistellungsbescheid gibt es dafür, wie für viele andere Waffen mit Hülsenlänge unter 40 mm und in diesem Fall Lauflänge weniger als 42 Zentimeter, wohl eher nicht.

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Kappa:

Deswegen frage ich ;) Die Info kam übrigens von der Chefin des LV 5 persönlich. Wenn hier niemand kommt mit "ja klar, ist so und so", dann schreib ich sie mal an.

Schreib doch am besten per Mail mit Kopie an Hera-Arms, dann kann sich der Hersteller darum kümmern, ist ja nicht Dein Umsatz, der fehlt.

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb root4y:
In den Disziplinen 1321 und 1322 sind halbautomatische Pistolen mit Anschlagschaft zugelassen. Die Anschlagschäfte müssen handelsüblich sein.
   Für diese Disziplinen werden keine waffenrechtliche Befürwortungen erteilt.

Und was hat das jetzt mit einem, anscheinend vom Veranstalter angenommenen, "Verbot zur Schießsportlichen Verwendung" zu tun?

Geschrieben (bearbeitet)

Guude,

 

das scheint mir seltsam - mein Roni Schaft war als Spielzeug deklariert und der deutsche Zoll hat das ohne zu zucken passieren lassen.

 

Wenn ich auf dem Stand dann eine Glock reinpacke, dann habe ich eine verbotene Waffe? Die Chefin des LV 5 soll doch bitte die Füße stillhalten und die Leute auf keine dummen Ideen schubsen.

Ich habe damit schon LM und DM Fallscheibe geschossen, zusammen mit vielen anderen die ja dann auch alle mit verbotenen Gegenständen rumliefen.

 

Ich halte das für Blödsinn....

 

Ciao

 

Weissblau

Bearbeitet von weissblau
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Iggy:

Mal ganz generell: Das "Anscheinsthema" ist MITNICHTEN nur auf Langwaffen beschränkt.

 

Sorry ja stimmt. Hätte ich auf den Anschein einer vollautomatischen Schußwaffe allgemein beziehen sollen. Trotzdem sieht die CZ 75 im Anschlagschaft nicht wie ein Vollautomat aus.

Mir ist auch keine Vollauto Variante der CZ 75 bekannt (wobei man lernt ja nie aus ...)   :-)

 

Geschrieben

Und auch die Brünner mit Friedens-Schalter ist keine Kriegswaffe.

@Kappa: Nenn halt Roß und Reiter!

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Gruger:

Man sollte vielleicht aus dem Ausschluß der schießsportlichen Nutzung (AWaffV) keine "verbotene Waffe" herbeifantasieren...

 

 

Eben!

 

Ich denke, der Verband macht hier ein Fass bezüglich der Unterscheidung von (einerseits) klassischen Anschlagschäften, und (andererseits) den neueren "Einlegeschäften" a la Roni, Hera etc. auf.

Dass irgendwann mal - rein von den Sportordnungen her - diskutiert würde, was da noch unter "Anschlagschaft" fällt, war klar.

Eine liberale Handhabung in den Verbänden wäre schön, aber es ist Sache der Verbände (die ja aus uns Mitgliedern bestehen).

 

Daneben allerdings ein Fass in Richtung Gesetzgeber/Waffenbehörden aufzumachen - das hat eine andere Dimension und wäre m.E. himmelschreiend blöd.

Geschrieben

Zuerst einmal sollte man zwischen "verbotener Gegenstand" und "vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen" unterscheiden. Das sind waffenrechtlich zwei unterschiedliche Paar Schuhe.

 

Der "kleine Anschein" des §6 AWaffV erfasst tatsächlich alle halbautomatischen Waffen, nicht nur Langwaffen.

Dabei ist aber nicht der Anschein einer vollautomatischen Waffe gemeint, sondern der einer Kriegswaffe.

Es ist also der Gesamteindruck der Waffe im Anschlagschaft zu beurteilen. Ein Einschubschaft kann da ein Beurteilungskriterium sein.

 

Richtig ist, dass eine Vollauto CZ75B "nur" eine verbotene Waffe, jedoch keine Kriegswaffe ist.

 

Im hiesigen Fall ginge es aber um die äusserliche Gesamtbeurteilung einer CZ75 im Hera-Gehäuse mit montiertem Schubschaft. Ich bezweifle, dass da genügend Anscheinsmerkmale zusammenkommen. Bei zum Beispiel einer Glock mit langem Magazin und entsprechender montierter Optik/Visierung, Vordergriff und was es sonst heute noch so alles an taktischen Nützlichkeiten und Unnützlichkeiten gibt, kann das vielleicht anders aussehen.

Letztendliche Sicherheit ergibt leider nur der Feststellungsbescheid der Stelle, die für eine Einstufung zuständig ist, wenn Zweifel bestehen. Zwingend notwendig ist so ein Bescheid aber nicht, vor allem, wenn man das recht klar sehen kann (Minimum an Anscheinsmerkmalen).

Ansonsten ist man auf die Einschätzung eines Wettkampfveranstalters angewiesen.

 

Aber pauschalen Scheisshausparolen sollte man nicht zwingend glauben. Insbesondere wenn da schon die waffenrechtlichen Begriffe nicht sauber auseinander gehalten werden.

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb IT-Sniper:

Mir ist auch keine Vollauto Variante der CZ 75 bekannt (wobei man lernt ja nie aus ...)   :-)

 

 

Mist. Was habe ich denn da in meiner Schublade liegen? *g*

 

Die CZ 75 Auto habe ich Anfangs der 90er Jahre neu gekauft. Zusätzlich zum Lauf mit den "Kompensationsbohrungen" habe ich mir einen normal-langen Lauf anfertigen lassen. So dass sich die CZ 75 Auto dann nur in Kleinigkeiten (Schiene vorne und Sicherung/Seriefeuerwahlhebel) von der normalen CZ 75 unterscheidet.

 

Geschossen habe ich sie das letzte Mal auch in den 90ern.

 

CZ 75 Auto L kurzer Lauf.jpg

CZ 75 Auto L orig Lauf und Mag.jpg

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb German:

Im hiesigen Fall ginge es aber um die äusserliche Gesamtbeurteilung einer CZ75 im Hera-Gehäuse mit montiertem Schubschaft. Ich bezweifle, dass da genügend Anscheinsmerkmale zusammenkommen. Bei zum Beispiel einer Glock mit langem Magazin und entsprechender montierter Optik/Visierung, Vordergriff und was es sonst heute noch so alles an taktischen Nützlichkeiten und Unnützlichkeiten gibt, kann das vielleicht anders aussehen.

Letztendliche Sicherheit ergibt leider nur der Feststellungsbescheid der Stelle, die für eine Einstufung zuständig ist, wenn Zweifel bestehen.

 

Wenn dieses "Fass" erst mal aufgemacht wird, dann sehe ich (bei der derzeitigen "Großwetterlage", Stichworte EU-Legislative, BVerwG-Entscheid jagdl. HA)

schon mittelfristig ganz schwarz für die Einlegeschäfte a la Roni, Hera & Co.   Und das wäre übel. Man sollte sich also gut überlegen, was man da startet.

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb Kappa:

Hi,

 

ich habe mitbekommen, dass angeblich eine CZ 75, die in ein Hera Triarii eingebaut ist ein verbotener Gegenstand sein soll, wenn ein Schubschaft montiert ist. Erst mit einem fixen A2 Schaft dürfe man damit schießen. Anscheinend gab es auch am Samstag, den 4.6. in PBurg bei BDS LM im LV 5 einen solchen Fall, wo ein Schütze mit sowas aufgelaufen sein soll. Man sollte dafür einen Feststellungsbescheid brauchen??

 

Gibt es irgendwo Infos, die diesen Fall untermauern? Woraus begründet sich das Verbot für die CZ 75 mit Schubschaft, wenn andere Waffen völlig ok sein sollen?

 

vor 15 Stunden schrieb VP70Z:

@Kappa: Nenn halt Roß und Reiter!

Grüße

Kappa

 

 

@Kappa

 

Bevor Hier noch weiter wild spekuliert und diskutiert wird würde mich jetzt mal jetzt der genaue Hergang interessieren......

 

Ist das Hörensagen oder hast Du von der LV5 Präsidentin Zickgraf persönlich gehört das eine Pistole im Anschlagschaft ein verbotener Gegenstand sein soll wenn er einen Schubschaft hat ?

Hat sie ausdrücklich nur die CZ75 Kombination gemeint oder gilt das auch für andere Pistolen, ihrer Meinung nach ?

Wurde dem Schützen der Start am 4.6 verweigert ?

 

MfG Bratensaft

 

 

 

 

Geschrieben

Hallo,

mal langsam. Also es hat sich so zugetragen wie oben geschrieben, die Aussage CZ mit Schubschaft kam von ihr persönlich im Rausgehen, ein anderer bei der Waffenkontrolle hat dann die 75 erwähnt und über ein Triari geredet. Auf Nachfrage bei Frau Zickgraf ergab sich dann, dass es NICHT um die CZ 75 geht. Hätte mich auch etwas gewundert, deshalb habe ich erstmal hier gefragt, ob ich vll was ganz primitives übersehe. Sie selbst ist an dem Tag leider gleich weggelaufen, bevor ich nachfragen konnte.

Ich zitiere mal aus ihrer Mail:

 

Zitat

Es ging bei dem Schubschaft um eine Schmeisser .22lr  welche bei  CZ  gebaut und nur mit A2 Festschaft ausgeliefert wird.

Diese Waffe darf nicht mit Schubschaft geschossen werden, für alle Anschlagschaftdisziplinen braucht man keine Feststellungsbescheide.

 

Hoffe, das hat zur Klarstellung beigetragen. Und ich bin erstaunt, dass der Faden nicht komplett abgeschweift ist in den 2 Tagen, die das gedauert hat :D Nicht alles gleich als bare Münze nehmen, was hier jemand als Frage reinschreibt. Hier war es zwar schon bissel mehr als Hörensagen vom Schützenkollegen, aber trotzdem ein Missverständnis.

Geschrieben
Zitat

Es ging bei dem Schubschaft um eine Schmeisser .22lr  welche bei  CZ  gebaut und nur mit A2 Festschaft ausgeliefert wird.

Diese Waffe darf nicht mit Schubschaft geschossen werden, für alle Anschlagschaftdisziplinen braucht man keine Feststellungsbescheide.

 

Diese Aussage ist aber auch wieder nicht richtig. Da sich §6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV pauschal auf alle halbautomatischen Waffen und nicht nur wie viele annehmen auf halbautomatische Langwaffen bezieht, kann eine entsprechend verbastelte Selbstladepistole im Anschlagschaft durchaus den Anschein einer Maschinenpistole erwecken, die Kriegswaffe i.S.d. KrWaffKontrG ist. Und dann wäre im Streitfall wieder ein Feststellungsbescheid von Interesse...

 

...aber wie gesagt ist das ein Fass, dass man lieber gar nicht erst aufmacht.

 

Die V22-Thematik ist wieder ein ganz anderes Thema. Wenn man das auf die Spitze treiben möchte, kann man mal jemanden mit Anscheinsschubschäften und Anscheinsfestschäften ärgern. Ist denn jetzt das Aussehen des Schubschaftes die den Anschein erzeugende und das Verbot der schiessportlichen Nutzung veranlassende Eigenschaft oder ist es die Einschubfunktionalität? Was ist, wenn ich den Schubschaft per Schraube fixiere? Was ist, wenn ich einen optisch einem Festschaft ähnelnden Schaft nutze, den man aber trotzdem in der Länge variieren kann?

Da ist das BKA in seiner Argumentation nämlich nicht ganz sauber.

Dennoch ist es ein richtiger Hinweis, dass zumindest der Feststellungsbescheid seine Gültigkeit verliert, wenn die genutzte Waffe von der Waffe im Bescheid durch unterschiedliche Anbauteile abweicht. Hier wäre dann eine Neubeurteilung notwendig, ob denn hier irgendwas irgendeinen Anschein erweckt.

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