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IGNORED

Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole


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Geschrieben

Hier geht es nicht um Aufregen sondern um die Tatsache, dass ein Zivilist eine "Waffe" geführt hat. Niemand würde auf die Idee kommen, die Polizei zu rufen, wenn die Mützenträger bewaffnet rumlaufen. (was sie ja an sich immer in Uniform sind)

Anders als vielleicht in Texas ist aber der Anblick eines bewaffneten Bürgers hier nun mal nicht normal.

Argumentationsgrundlage für den § 118 OwiG ist hier nicht nur, dass die "Allgemeinheit zu belästigen" wurde, denn der Bürger ist sicherlich über die Waffe erschrocken gewesen.

Auch wurde die öffentliche Sicherheit dadurch herabgesetzt, dass Polizisten sich mit dem Typen auseindersetzen mussten und dafür keine richtigen Verbrecher fangen konnten. Was ja auch immer wieder gerne vom Steuerzahler hervorgehoben wird...

Dann musst Du Dich aber auch damit auseinandersetzen, daß § 118 nur dann das Belästigen der Allgemeinheit verbietet, wenn man eine "eine grob ungehörige Handlung vornimmt." Jetzt ist natürlich das "grob ungehörige" eine recht schwammige Sache. Anscheinend wurde schon das "Spazieren in Badehose im Hof eines Kurhauses" vom Bayerischen Obersten Landesgericht so bewertet und sogar das "Unterlassen des Ziehens des Hutes angesichts einer Fronleichnamsprozession", was aber heute wohl anders entschieden würde. Jedenfalls wird doch ein Verhalten, für das der Betreffende explizit einen Berechtigungsschein beantragt und bekommen hat, das also der Gesetzgeber bei Vorliegen dieses Scheins explizit erlaubt hat, nicht grob ungehörig sein können. Der Gesetzgeber hätte ja ohne Probleme den kleinen Waffenschein, oder auch den großen, auf verdecktes Tragen begrenzen können, wie das in manch anderen Staaten auch tatsächlich geregelt ist. Hat er aber nicht, so daß man, wenn man dem Gesetzgeber Sachkenntnis beim Verfassen des Gesetzes unterstellen will, annehmen muß, daß auch das offene Tragen erlaubt werden sollte.
Wenn Polizisten wegen einer erlaubten Handlung ihre Zeit verschwenden, dann ist das wohl auch keine Grundlage für eine "grob ungehörige Handlung."
Würde man Deine Logik weitertreiben, dann könnte genausogut z.B. das Tragen eines Futterals mit einer eingestickten Aufschrift "Smith & Wesson" zum Auto eine "Belästigung der Allgemeinheit" sein. Du wirst keine Schwierigkeiten haben, jemanden zu finden, der sich davon belästigt fühlt und deshalb die Polizei ruft.
Geschrieben

Leute! Nachdem ich das so lese, wird mir bewusst, wie angreifbar ich doch als Legalwaffenbesitzer bin, muss doch nur ein Nachbar behaupten, er habe als der Wind meine Jacke erfasste, eine Pistole gesehen. Schon wird die später herbeigerufene Polizei mir die Tür eintreten und mit neun Beweisstücken davoneilen.

Wie soll ich jetzt beweisen, dass ich noch nie eine Waffe geführt habe, wo doch so ein aufmerksamer Bürger die Polizei rief.

Servus Emil.

Wie oft sagte ich schon: "Achtet auf Eure Nachbarn"?

Geschrieben

Wenn man dagegen als KWS-Inhaber ohne Auflagen seine SSW offen geführt hat, gibt es keinen konkreten Tatbestand, vielmehr sollte man davon ausgehen können, dass es explizit legal ist. Da haben die Beamten keine Grundlage und ein weiteres Vorgehen wäre Verfolgung Unschuldiger!

Dass die Waffe vielleicht eine echte gewesen sein könnte, ist schon sehr weit hergeholt, das sollte keine Hausdurchsuchung o.ä. rechtfertigen. Dafür sollten schon "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" wie es so schön heißt.

Wer ist denn gegen das zentrale Waffenregister wo man erkennen kann dass jemand legal eine Waffe Besitzt/führt??????

Geschrieben

Wer ist denn gegen das zentrale Waffenregister wo man erkennen kann dass jemand legal eine Waffe Besitzt/führt??????

Hm, in welchem Kontext würde den dies hier nützen?

BBF

Geschrieben

Hm, in welchem Kontext würde den dies hier nützen?

BBF

Indem ich über Funk nachfragen kann ob es sich hier um einen LWB handelt!

In machen BL ist das schon beim Einwohnermeldeamt ersichtlich.

Wenn er dann weder KWS oder seinen Perso nicht dabei hat ist es sowieso eine Owi, aber eben keine Straftat und man könnte der Sache entspannt nachgehen.

Geschrieben

LWB sind seit 2003 bundesweit bei den Einwohnermelderegistern gekennzeichnet

das stimmt definitiv nicht! In Hamburg z.B. gibt es keine Kennzeichnung bei einer "normalen" Meldeamtabfrage

Geschrieben

normale Abfrage zur Ermittlung einer Meldeanschrift und Personalien, spezial zur Ermittlung weiterer Personendaten (vorheriger Wohnort, Pass/Ausweis, Waffen...)

Nein, ich meine, wer wäre Deiner Meinung nach berechtigt, eine Nachfrage bei der Meldebehörde zu tätigen, ohne das demjenigen der Waffenbesitzerstatus des Betroffenen mitgeteilt wird?

Geschrieben

Nein, ich meine, wer wäre Deiner Meinung nach berechtigt, eine Nachfrage bei der Meldebehörde zu tätigen, ohne das demjenigen der Waffenbesitzerstatus des Betroffenen mitgeteilt wird?

Wenn wir, die Firma in der ich arbeite, einen säumigen Schuldner suchen und Hinweise haben wo er hin gezogen ist, dann machen wir eine Anfrage bei der Meldebehörde mit Namen und evtl. weiteren bekannten Daten (z.B. Geburtsdatum). In einem solchen Fall bekommen wir, zumindest ist mir das nicht bekannt, keine Infos über den Waffenbesitzstatus. ;-)

Geschrieben

Das sind die gewöhlichen, entgeltpflichtigen Abfragen, die für jeden gemacht werden - sogar für den bekannt gewalttätigen Ex-Partner oder Datenhandelsunternehmen. Wie beim BZR gibt es bei Behördenabfragen beim Einwohnermelderegister ein paar zusätzlich Informationen. Medizinische Ausbildungen mit staatlichem Abschluss, werden m.W. auch immer noch verschlüsselt. :closedeyes:

Euer

Mausebaer

Geschrieben

Ach, gilt § 44 WaffG in Hamburg nicht?

Wie ich weiß wird in Hamburg der LWB beim Einwohnermeldeamt registriert, aber in Berlin nicht!

Jedes BL hat seine eigenen Meldegesetze, so kommt es dann dass in Berlin die Daten der Waffenbehörde gar nicht verarbeitet werden können, zu mindestens solange ich noch im "Geschäft" war..

Geschrieben

Rechtsbeugung trifft fast nur Richter. Für die Polizei da was falsch zu machen ist richtig schwer?

Aussageerpressung ? Durch was? Wer wurde hier gequält oder mit Gewalt zu was gebracht?

Nötigung? Durch einen Polizeieinsatz auch eher nicht, aber noch das wahrscheinlichste vom Unwahrscheinlichen.

Amtspflichtverletzung? Zum Einen mal ein Begriff aus dem Beamtenrecht und nicht Strafrecht wie die anderen Begriffe, zum Anderen wohl eher dann gegeben, wenn die Beamten so NICHT gehandelt hätten.

Aber dröseln wir das doch auf:

Ein Typ in Zivil wird mit einer Waffe am Gürtel gesehen. Weder Bürger noch Polizei kann erkennen, ob die Waffe echt ist oder nicht. Auf jeden Fall sind beide Parteien zu Recht alarmiert. Die Staatsmacht geht auch zu Recht erstmal von illegalem Besitz einer scharfen Schusswaffe aus. Sie macht die Person ausfindig, sucht nach der vermeintlichen Schusswaffe (Wohnungsdurchsuchung auf grund des Verdachts des Verstoßes nach waffg) und findet eine Schreckschusswaffe, deren Tragen im Prinzip erlaubt war.

Somit fällt für den Träger illegaler Besitz etc. weg. Der Verdacht konnte nicht erhärtet werden. (Auch dann mal an den Akt des Erhebens ENTLASTENDER Beweise zugunsten des Betroffenen denken)

Was bleibt aber nur übrig? Der 118 owig! Warum?

Weil dem Träger durchaus hätte klar sein müssen, dass eine offen getragene (Schreckschuss-)Waffe einen Polizeieinsatz provozieren würde. Und auch im Owig-Verfahren können Tatmittel eingezogen werden. Damit ist auch die Waffe zurecht weg. Im Übrigen kann der 118er glaube ich mit einem Bußgeld bis 50.000 geahndet werden.

Und vielleicht noch ein Beispiel: Ähnlich eines Waffenscheins erlaubt der Führerschein das Führen eines PKWs.trotzdem darf man nicht so schnell fahren wie man will.

Ich kann hier beim besten Willen kein Fehlverhalten der "Staatsmacht" erkennen. Eher hat der Hirni, der offensichtlich vor seinem Handeln kein Glück beim Nachdenken hatte, der Waffenlobby in Deutschland einen Bärendienst erwiesen...

Ich glaube dieser Beitrag trifft den Nagel absolut auf den Kopf.

Da muss man überhaupt nichts mehr hinzufügen.

Geschrieben

Spätestens nach dem Vorzeigen des KWS wussten sie es. Damit ist alles, was danach folgte, des §344 würdig. Alles klar ? Und wenn die Deckmäntelchenjustiz dank Krähenverhalten derartiges Verhalten sanktioniert, wirft das auch kein gutes Licht auf sie. Fakt ist, es bleibt Unrecht. Und selbst wenn keine Verurteilung erfolgt, eine Anzeige + eventuelle administrative "Ermittlungen" machen sich in keiner Dienstakte einer Mütze gut, wenn sie noch befördert werden will.^^

PS: Wieder ein Punkt mehr, den Mausi Recht gibt, der eine unabhängige Interne Ermittlungsabteilung für Verfehlungen der Mützen fordert.

Nein, sie wußte es nicht!

Die Polizei weiß, dass der Betroffene einen kleinen Waffenschein besitzt. Mehr weiß sie nicht. Man kann nicht ausschließen, dass trotz KWS verbotenerweise eine scharfe Waffe geführt wurde.

Ein kleines Beispiel aus meiner Praxis: Kontrolle eines Pkw. Der Fahrer übergibt mir einen Führerschein der auf seinen Namen ausgestellt ist. Ausgestellt wurde der FS in Tschechien. Es war ein richtiger Führerschein. Problem an der Sache war,

dass ihm das Führen von Fahrzeugen untersagt war. Der deutsche FS war eingezogen und er hat mit der Tschechenpappe vortäuschen wollen, dass er berechtigt ist in D ein Fahrzeug zu führen.

Und genau so kann man (muss man) das sehen wenn dir einer einen KWS vorlegt. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass er trotzdem eine scharfe Waffe geführt hat.

Und dann ist es durchaus legitim die Herausgabe der "Schreckschußwaffe" zu fordern um zu überprüfen ob es tatsächlich eine Schreckschuss ist.

Ich weiß ja nicht ob du dich in deinem Beruf einfach so leicht abwimmeln lassen würdest.

Ich jedenfalls würde es nicht.

Geschrieben

"Die Herausgabe der Schreckschußwaffe fordern", wie lächerlich, ich denke viele Menschen besitzen scharfe und Schreckschußwaffen, wie soll der Polizist durch Betrachtung feststellen welche er nun geführt hat? Eine Walther P22 kann ein Laie nur schwer unterscheiden, steckt sie im Holster, kanns auch der Profi nicht!

Das würde ja voraussetzen, das der Anzeigende sich die Seriennummer gemerkt hat, das ist genauso wie wenn ein Bauernjunge von einem Spaziergänger angezeigt wird weil er seiner Meinung nach mit einem zu großen Traktor ( es gibt welche für verschiedene Führerscheine mit unterschiedlichen Alterserfordernissen) gefahren ist und sich der Passant das Kennzeichen nicht gemerkt hat.

Im Zweifel gilt die Unschuldsvermutung, ist das in Deutschland jetzt nicht mehr so?

Außerdem weiß ich keinen einzigen Fall, indem Straftäter ihre Waffen sichtbar geführt haben, die achten peinlichst darauf, dass sie keiner sieht.

Das Beispiel mit dem Tschechen ist unbrauchbar, da der Waffenträger gültige Papiere hatte, zeigt man bei einer Verkehrskontrolle gültige Papiere vor, kann man auch die Fahrt fortsetzen ohne das ein Polizist mit nach Hause kommt und nachschaut, ob man evtl. noch ein Fahrzeug ohne Zulassung in der Garage hat, dass man benutzen könnte.

Im Straßenverkehr würde keiner auf sein Recht ( z.B. fahren bei Grün an der Ampel ) verzichten, der Waffenbesitzer setzt sich lieber einer Gefährdung aus als sein Recht auf Führen einer Waffe mit vorhandener Erlaubnis durchzusetzen. Als Gefährdung gilt auch das subjektive Gefühl, gefährdet zu sein, sonst hätte er ja keinen KWS, der es ihm erlaubt die Waffe nach eigenem Ermessen zu führen.

Dieses Problem ist durch jahrzehntelangen vorauseilendem Gehorsam entstanden, welch ein Aufschrei, als vor längerer Zeit mal ein generelles Tempolimit geplant wurde, "freie Fahrt für freie Bürger " etc., "freies Waffentragen für freie Bürger", da würde es sogar unter den LWB Widerstand geben.

Geschrieben

Zu:

Ich glaube dieser Beitrag trifft den Nagel absolut auf den Kopf.
Da muss man überhaupt nichts mehr hinzufügen.


Und zu:

Ich weiß ja nicht ob du dich in deinem Beruf einfach so leicht abwimmeln lassen würdest.
Ich jedenfalls würde es nicht.



Füg' doch bitte trotzdem hinzu, ob bei einem Zivilpolizisten, wo ein besorgter Bürger mal die Waffe erblickt und die Polizei ruft, ob da auch die Waffe eingezogen wird, weil eine OWI wegen öffentlichen Ärgernis vorlag. Ob da auch eine Durchsuchung mit Herausgabe der Waffe kommt, um zu prüfen, ob er nicht eine ganz andere Waffe schwarz geführt hat?

Oder ob man sich hier einfach abwimmeln lässt.

Danke!


bye knight

Geschrieben

Füg' doch bitte trotzdem hinzu, ob bei einem Zivilpolizisten, wo ein besorgter Bürger mal die Waffe erblickt und die Polizei ruft, ob da auch die Waffe eingezogen wird, weil eine OWI wegen öffentlichen Ärgernis vorlag. Ob da auch eine Durchsuchung mit Herausgabe der Waffe kommt, um zu prüfen, ob er nicht eine ganz andere Waffe schwarz geführt hat?

Danke!

bye knight

Dass das Unsinn weißt Du schon?

Zivi's erkennt man doch schon weitem.

Dass ev. ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könnte, weil er ev. gegen die Geschäftsanweisung verstoßen hat, wo ein verdecktes Führen gefordert ist, wird die Öffentlichkeit nicht mitbekommen.

Geschrieben

Dass das Unsinn weißt Du schon?

Das ist für mich kein Unsinn. Bestenfalls ein theoretisches Beispiel, um eine Frage zu klären.

Ursprung war das Post, wo bei einem KWS-Besitzer eine Schreckschusswaffe, die von einem x-beliebigen Bürger gesehen wird, wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Belästigung der Allgemeinheit die Waffe hinterher - so stand es da - "zurecht" eingezogen wird.

Maure hat das Post kommentiert mit "Nagel auf den Kopf" und "Nichts hinzuzuüfgen."

Ein x-beliebiger Bürger kann einen Zivilpolizisten nicht von einem Zivilisten unterscheiden. Die Belästigung muss die gleiche sein. Die Ordnungswidrigkeit muss die gleiche sein. Ich will wissen, ob auch die Konsequenzen die gleichen sind.

Zivi's erkennt man doch schon weitem.

Interessant! Woran denn?

Dass ev. ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könnte, weil er ev. gegen die Geschäftsanweisung verstoßen hat, wo ein verdecktes Führen gefordert ist, wird die Öffentlichkeit nicht mitbekommen.

Internes Diszi interessiert bei dieser Frage nur am Rande.

bye knight

Geschrieben

Wie ich weiß wird in Hamburg der LWB beim Einwohnermeldeamt registriert, aber in Berlin nicht!

Jedes BL hat seine eigenen Meldegesetze, so kommt es dann dass in Berlin die Daten der Waffenbehörde gar nicht verarbeitet werden können, zu mindestens solange ich noch im "Geschäft" war..

Dein Kenntnisstand ist meines Wissens nach nicht mehr aktuell.

Geschrieben

Zu:

Und zu:

Füg' doch bitte trotzdem hinzu, ob bei einem Zivilpolizisten, wo ein besorgter Bürger mal die Waffe erblickt und die Polizei ruft, ob da auch die Waffe eingezogen wird, weil eine OWI wegen öffentlichen Ärgernis vorlag. Ob da auch eine Durchsuchung mit Herausgabe der Waffe kommt, um zu prüfen, ob er nicht eine ganz andere Waffe schwarz geführt hat?

Oder ob man sich hier einfach abwimmeln lässt.

Danke!

bye knight

Wieso sollte einen Polizeibeamten in Zivil die Waffe eingezogen werden???? Der Polizeibeamte oder die Polizeibeamtin führt die Waffe berechtigt. Da gibts nix einzuziehen. Die Beamten sind VERPFLICHTET im Dienst ihre Waffe schußbereit zu führen.

Und wenn ein besorgter Bürger die Waffe sieht und die (uniformierte) Polizei ruft, dann wird sich sehr schnell herausstellen ob das Kollegen sind oder nicht.

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