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IGNORED

Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole


funkykupplung

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Der "Zivilist" mit KWS ist berechtigt eine Waffe zu führen, muss es aber nicht.

Er darf aber!

Wenn er dann kontrolliert wird und er zeigt den KWS und den Perso vor, ist dann eben nur die Waffe auf PTB und gesperrten Lauf zu prüfen, damit wäre dann eigentlich die Maßnahme beendet.

Und so ganz nebenbei:

Der Polizeibeamte unterliegt nicht dem Waffengesetz. Siehe § 55 WaffG.

Naja, soweit er dienstlich tätig wird und im Rahmen der Dienstvorschriften, sollte nicht vergessen werden.

Der § 55 WaffG ist kein Freifahrtschein!

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Er darf aber!

Wenn er dann kontrolliert wird und er zeigt den KWS und den Perso vor, ist dann eben nur die Waffe auf PTB und gesperrten Lauf zu prüfen, damit wäre dann eigentlich die Maßnahme beendet.

So isses!

Naja, soweit er dienstlich tätig wird und im Rahmen der Dienstvorschriften, sollte nicht vergessen werden.

Der § 55 WaffG ist kein Freifahrtschein!

Davon, dass der PB dienstlich unterwegs ist, bin ich ausgegangen. Wobei, bei uns in RLP ist das Führen der Dienstwaffe im Dienstausweis eingetragen und somit auch "privat" erlaubt. Mit den üblichen Einschränkungen (Disco, Versammlung usw.)

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Davon, dass der PB dienstlich unterwegs ist, bin ich ausgegangen. Wobei, bei uns in RLP ist das Führen der Dienstwaffe im Dienstausweis eingetragen und somit auch "privat" erlaubt. Mit den üblichen Einschränkungen (Disco, Versammlung usw.)

Die Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe ist im Dienstausweis eines jeden PVB eingetragen. Die gilt aber nur dienstlich, nicht privat.

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.... Wobei, bei uns in RLP ist das Führen der Dienstwaffe im Dienstausweis eingetragen und somit auch "privat" erlaubt. ...

Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, wenn ich die Handstände mancher befreundeter Polizisten nur bezüglich des (privaten) Waffenbesitzes sehe. Privates Führen ist da noch nicht mal angedacht. Das dienstliche Führen (der entsprechenden Dienstwaffe) ist selbstverständlich geregelt, aber eben nicht vom Waffengesetz. Führen in der Freizeit halte ich für nicht so einfach legalisierbar, betrifft zwar nicht RLP sondern S-A, aber ich glaube, der Unterschied in den Polizeigesetzen der beiden Länder dürfte nicht so riesig sein.

mfg

Harry

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Die Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe ist im Dienstausweis eines jeden PVB eingetragen. Die gilt aber nur dienstlich, nicht privat.

Negativ, es steht nicht im Ausweis dass das Führen nur im Dienst gestattet ist.

... "Berechtigt zum Besitz und Führen von Schusswaffen aufgrund der für Polizeibeamte geltenden gesetzlichen Vorschriften."

Da steht nichts von nur im Dienst.

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und ich setz noch einen oben drauf: in Hamburg ist es z.B. im neuen Dienstausweis (Scheckkartenformat) überhaupt nicht mehr vermerkt. (Im alten Grünen war es so). Das private Führen ist per Dienstanweisung geregelt und erlaubt (mit den üblichen Einschränkungen). Aber wer will schon den ganzen Tag eine Waffe rumschleppen? Viiiiel zu anstrengend - ständig rutscht die Hose :wacko2:

Bearbeitet von Tauri
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... "Berechtigt zum Besitz und Führen von Schusswaffen aufgrund der für Polizeibeamte geltenden gesetzlichen Vorschriften."

Da steht nichts von nur im Dienst.

Kennst Du die im jeweiligen Bundesland "für Polizeibeamte gletenden gesetzlichen Vorschriften"?

Wenn nein wäre ich mit "Da steht nichts von nur im Dienst." vorsichtig, zumindest als "Betroffener". Wenn es Dich allerdings, so wie mich auch, nur indirekt betrifft, dann macht die Behauptung auch nichts. Analog dazu behaupte ich jetzt mal, da steht indirekt sehr wohl "nur im Dienst erlaubt", zumindest wenn dies z.B. per Erlass so geregelt wurde.

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Auf Youtube gibt es Videos aus den USA von US-Cops, die täglich mit bewaffneten Bürgern umgehen müssen und trotz der auch höheren Übergriffsrate auf Polizisten durch Kriminelle, cool damit umgehen.

Wenn da ein Bürger von seinem OpenCarry-Recht mal Gebraucht macht, dann kommt so ein Cop einfach und sagt: "Guten Tag, wie geht's, was machen Sie so, dürfte ich den Ausweis sehen?"

Wenn dann der Bürger sagt: "Ich führe nur legal meine Waffe und werde mich nicht ausweisen, solange dazu keine Verpflichtung besteht und ich gegen kein Gesetz verstoßen habe."

Dann sagen die Cops in der Regel: "Alles klar, schönen Tag noch; ich wollte die Sache ja nur mal überprüfen".

Fertig. Genau so muss das laufen.

...und immer wieder das Beispiel mit dem "guten Cop".

Schauen wir doch mal ein anderes YT Video an:

Da geht die Sache fast ein bißchen schief, obwohl der arme Schwarze total im Recht ist.

Alternativ könnt ihr auch einfach "open carry" eingeben.

So ähnlich könnte es auch bei uns ablaufen.

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Also erstmal moechte ich anmerken, dass bei den LWB die meisten wohl prinzipiell eher auf der Seite des Gesetzes und der ausfuehrenden Organe stehen.

Aber leider "kippt" aktuell evtl etwas dieses Gefuehl bei vielen Menschen und daran ist vor allem die Politik schuld.

Ein aehnliches Szenario wie vom threadstarter beschrieben, koennte ich mir auch jagdlich vorstellen.

Packt man auf dem Weg zum Revier seien Waffen in ein Futteral oder nicht ? Traegt man ggf die Kurzwaffe ungeladen am Guertel oder nicht ?

Reicht nicht ein leeres Holster fuer den gleichen "Anfangsverdacht" aus ?

Jetzt gehen viele Jaeger ja nicht mehr in Lodengruen mit dem Drilling....

Alles legal, aber heute muss man damit rechnen, dass ein Nachbar eben die Polizei ruft. Ich hatte letztes Jahr meine Repetierer im Gras meines Gartens fotografiert. Aber wohl war mir dabei nicht...Bescheuert eigentlich...

Tempora mutantur, nos et mutamur in illis

VG

Micha

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Die Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe ist im Dienstausweis eines jeden PVB eingetragen. Die gilt aber nur dienstlich, nicht privat.

Zu 1.: Ja, in meinem Kripo Ausweis im Scheckkartenformat war auch noch die Nr. der K-Marke eingetragen.

Zu 2.: Falsch, dazu steht weder etwas im Ausweis noch in den Geschäftsanweisungen. Zumal der Beamte sich jederzeit in den Dienst versetzen kann.

Nur bei längerer Abwesenheit wie Urlaub und Krankheit war die Waffe auf der Dienstelle abzugeben.

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Davon, dass der PB dienstlich unterwegs ist, bin ich ausgegangen. Wobei, bei uns in RLP ist das Führen der Dienstwaffe im Dienstausweis eingetragen und somit auch "privat" erlaubt. Mit den üblichen Einschränkungen (Disco, Versammlung usw.)

Ich meinte eigentlich den "Freibrief" dass jeder denkt dass er z.B. SRS Waffen führen und sich auf dem § 55 WaffG berufen könnte und das kann er definitiv nicht, mal so als Beispiel.

Alles legal, aber heute muss man damit rechnen, dass ein Nachbar eben die Polizei ruft. Ich hatte letztes Jahr meine Repetierer im Gras meines Gartens fotografiert. Aber wohl war mir dabei nicht...Bescheuert eigentlich...

VG

Micha

Wie oft habe ich vor solchen Dingen eigentlich hier gewarnt? :confused:

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Da geht die Sache fast ein bißchen schief, obwohl der arme Schwarze total im Recht ist.

...

So ähnlich könnte es auch bei uns ablaufen.

1. Nun ja, ein Neger mit Rapperfrisur und mit einem Sturmgewehr auf einer öffentlichen Straße, wonach sieht das wohl aus ? Nach Gang, da würde ich auch so handeln und damit sicher anders als bei einem 90jährigen D-Day Veteran, der nur mal seinen Garand offen spazieren trägt. Das nennt man Ethno-Profiling, etwas, was man hierzulande wegen der PC ja nicht darf...

2. Nur wenn hier Negro- oder andere Gang-Banger oder andere verdächtige Gestalten sich entsprechend gebärden, ja, dann kann und sollte das so kommen.

Bearbeitet von BigMamma
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Vor den Nachbarn oder vorm fotografieren im eigenen Garten?

:)

Gesendet von meinem SM-N910F mit Tapatalk

Wenn ich meine Waffen auf der Terrasse putze kommt mein Nachbar interessiert vorbei, wenn aber ein Streit vorprogrammiert sein sollte, putze ich die Waffen nicht mehr im Garten.

Diese Unterschiede sollte man bedenken, denn sie enden meistens bei der nächsten Gartenparty, wenn Ehefrau und Nachbarin verwechselt werden.

Wobei es heute auch nichtere Gründe für Streitigkeiten gibt!

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Kennst Du die im jeweiligen Bundesland "für Polizeibeamte gletenden gesetzlichen Vorschriften"?

Wenn nein wäre ich mit "Da steht nichts von nur im Dienst." vorsichtig, zumindest als "Betroffener". Wenn es Dich allerdings, so wie mich auch, nur indirekt betrifft, dann macht die Behauptung auch nichts. Analog dazu behaupte ich jetzt mal, da steht indirekt sehr wohl "nur im Dienst erlaubt", zumindest wenn dies z.B. per Erlass so geregelt wurde.

In meinem steht definitiv nichts drin von "nur im Dienst". Da hab ich jetzt beide Seiten eingehend studiert.

Für andere Bundesländer vermag ich nicht zu sprechen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Regel unterschiedlich gehandhabt wird.

Du bist nicht im Polizeidienst, oder?

mfg

Harry

Doch

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In meinem steht definitiv nichts drin von "nur im Dienst". Da hab ich jetzt beide Seiten eingehend studiert.

Für andere Bundesländer vermag ich nicht zu sprechen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Regel unterschiedlich gehandhabt wird.

Doch

Es ist tatsächlich so dass es in einigen wenigen BL möglich ist eine andere Regelung im WaffG zu erlauben, so dass Du im Dienst Deine eigene Waffe führen dürftest. (Ersatzbescheinigung)

Aber lass Dich hier nicht locken, PVB gehen hier an den "Pranger", sogar Trooper haben sie vergrault, aber mir egal, ich sag meine Meinung und versuche zu erklären was anders laufen könnte.

Wenn morgens um 06.00 Uhr die Tür mit der Ramme platzt ist eh kein RA erreichbar und das finde sogar ich persönlich als ("............").

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Hallo BigMama,

die Grundlage wäre eine Vorladung vor Gericht. Spontan fällt mir ein, dass Mr. Selbstbewußt mindestens fahrlässig einen Polizeieinsatz ausgelöst hat.

LG

Tasha

Ausgelöst hat den Einsatz ein "besorgter" Bürger, rausgekommen ist dann ev. eine Owi, so dass die Chance vor einem Richter zu stehen sehr gering ist.

Sogar wenn die SRS ohne KWS geführt wurde und derjenige nicht vorbestraft ist, kommt nach einigen Bedingungen auch nur ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid zur Anwendung. In der Regel geht es dann so um 500,- bis 2000,- €.

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Hallo Uwe,

In meinen Augen sind solche Leute ganz einfach psychisch auffällig.

Nach meiner Meinung haben die ein Ding an der "Waffel", auf deutsch gesagt! Selbstdarsteller, oder Möchtegerncowboys.

Nicht alles, was man tun darf ist auch zweckmäßig und angebracht.

Ich glaube dass ich darauf schon öfter hinwies, gerade bei den Kandidaten die der Meinung sind dass sie in ihrem Garten mit ihren Waffen tun und lassen können was sie wollten!

Sollte einem eigentlich schon der vielzitierte "gesunde Menschenverstand" sagen, oder?

LG

Tasha

Tja, wenn Trotz und Besserwisserei den Verstand beiseiteschiebt, kommt eben so etwas dabei raus.

Vor einigen Jahren hätte es tatsächlich niemanden interessiert, heute hat sich die Zeit gewandelt, die Nachbarn werden älter, neidischer, komischer, u.s.w.!

Heute sitzt dann mancher mit seinem Dosenbier vor dem langweiligen Fernseher und geht mal schnell an den PC und knallt eine Internet-Anzeige durch, manchmal eben auch nur mal um auf sich aufmerksam zu machen, ohne zu bedenken was er manchmal in Bewegung setzt, schon gar nicht über die Folgen.

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Laut § 5 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit (hier: zum weiteren Besitz des Kleinen Waffenscheins als waffenrechtliche Erlaubnis9 nicht, bei denen Tatsachen (der polizeilich festgestellte Sachverhalt) die Annahme rechtfertigen, daß sie Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

Mißbräuchlich und / oder leichtfertig verwendet einer seine (Schreckschuß-)Waffe, wenn er sie so durch die Stadt trägt, daß seine Mitbürger - nennen wirs mal "stark verunsichert werden" - weil sie davon ausgehen müssen, daß es sich doch um eine richtige Schußwaffe handelt.

In Zeiten, in denen man über sämtliche Medien alle Vorkommnisse mit Schußwaffen groß dargelegt bekommt, auch wenn der Vorfall auf irgendeinem hinteren Kontinent am Anus Mundi stattgefunden hat, sind die Leute bei dem Thema einfach stark sensibilisiert, was wohl auch Sinn der (tendenziösen) Berichterstattung sein soll. Die Welt wird somit in der Wahrnehmung kleiner, die Vorkommnisse mit Waffen kommen gefühlteben auch in der näheren Umgebung vor, und der Durchschnittsbürger ist beim Anblick eines offen eine Kurzwaffe tragenden Menschen verunsichert und geängstigt; auch die gerufene Polizei wird zuerst mal davon ausgehen (müssen), daß die Waffe echt ist, und ihre Maßnahmen daran ausrichten.

Auch mir wäre beim entsprechenden Anblick unwohl, einmal wegen des Umstands, daß einer das überhaupt nötig, hat so aufzutreten, was ein gewisses mentales oder seelisches Defizit vermuten lässt, und weil man (siehe Ansbacher Amokläufer in einem anderen Thread) heutzutage mehr mit dem Auftreten solcher Kranken konfrontiert ist.

Ich hätte also durchaus Verständnis, wenn als Resultat eines derartigen öffentlichen martialischen Auftritts der Kleine Waffenschein des Waffenträgers widerrufen wird. Schauen wir halt mal, was der Sommer (mit seinen taschenlosen T-Shirts) so bringen wird.

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Laut § 5 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit (hier: zum weiteren Besitz des Kleinen Waffenscheins als waffenrechtliche Erlaubnis9 nicht, bei denen Tatsachen (der polizeilich festgestellte Sachverhalt) die Annahme rechtfertigen, daß sie Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

Mißbräuchlich und / oder leichtfertig verwendet einer seine (Schreckschuß-)Waffe, wenn er sie so durch die Stadt trägt, daß seine Mitbürger - nennen wirs mal "stark verunsichert werden" - weil sie davon ausgehen müssen, daß es sich doch um eine richtige Schußwaffe handelt.

Ohhhhhhh, was Du da so alles rausliest!

Ein legales Führen ist kein Mißbrauch!

Es gibt zum Führen (noch) keine Einschränkung, es sei denn sie ist im KWS eingetragen!

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