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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

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Meine Aussage bezog sich auf einen AR15 Clon im Kaliber .223 - womit wohl ein guter Teil der betroffenen Gewehre abgedeckt sein sollte.

Mit Verlaub: Quatsch!

Hier auf WO gehts vielleicht meistens um solche Klone, draussen haben eben die Merkels, Benellis, Sauers, Brownings und Co die Nase vorn.

Edith: Gerade auf Drückjagden haben Gewehre in 223 nix verloren! Da sind Waffen in/ab 308, vor allem Aufwärts angesagt!

Bearbeitet von prassekoenig
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Von Verbot nach WaffG ist ja auch keine Rede. Es geht um das sachliche Verbot nach Jagdgesetz. Das wirkt dann auf den vereinfachten Erwerb nach WaffG.

Natürlich geht es um die sachlichen Verbote im BJagdG. Da ist aber eben ein solches Verbot nicht enthalten.

Dort geht es um den Schuss aufs Wild. Das ist nur ein Teil der Bedürfnisgründe.

Das WaffG erkennt neben der tatsächlichen Jagdausübung aber auch das jagdliche Trainingsschießen und die jagdsportlichen Wettbewerbe als explizite Bedürfnisgründe an.

Man kann daher keine Ausdehnung auf die übrigen Bedürfnisgründe vornehmen.

Die DJV Vorschrift kennt wiederum keine Patroneneinschränkungen. Dort ist nur der Wettkampfablauf geregelt. Ausnahmen sind möglich.

Ich vermag lediglich über die AWaffV eine allg. Einschränkung auf 10 Patronen auf Schießständen für interpretierbar halten.

Eher ließe sich eine Definition zu Jagdwaffen anstellen. Das ist eher unbestimmt, so wie auch die Sportwaffe. Beide sind explizit im KrWaffKontrG als Ausnahmen aufgeführt, aber nicht weiter erörtert..

Alles ist und bleibt aber reine Spekulation ohne auch nur den Hauch einer Ahnung was eigentlich sein soll. Wir haben rein gar nichts, außer das selbst zusammengereimte.

Soweit sind Theorien ja recht spannend und der Austausch kann Freude bereiten.

Hier fehlt aber jede These, die man diskutieren könnte.

Bearbeitet von Gast
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Meine Aussage bezog sich auf einen AR15 Clon im Kaliber .223 - womit wohl ein guter Teil der betroffenen Gewehre abgedeckt sein sollte.

Im ursprünglich zugrunde liegenden Rechtsstreit/Rechtsmittelverfahren ging es ja offenbar um einen Ruger 10/22 Kleinkaliber-Halbautomaten. Ich brauche hier wohl kaum jemandem zu erklären, dass dieser standardmäßig kleine "revolvierende" Magazine verwendet.

Wie in diesen jemand die KK-Patrönchen reinpfriemeln will, soll er mir zeigen. Das ist doch Mumpitz.

Und so wird es auch bei manch anderem HA "nicht so einfach" werden. Die Waffen mit Einsteckmagazin sind dafür schlicht nicht konstruiert.

Ich gebe dir aber insoweit recht, dass wir uns hier noch im Bereich recht wilder Spekulation bewegen, und deshalb nicht bereits irgendwelche "technsichen Abhilfediskussionen" führen sollten. Nur, ich hab' damit auch nicht angefangen.

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Ich teile allerdings die Meinung, dass eine entsprechende Änderung nicht sehr schwer sein dürfte. Wenn man ein 2 Schuss Magazin einführt und dieses untrennbar mit dem Magazinschacht verbindet, hat man ja defintiv kein herausnehmbares Magazin mehr.

Man kann über vieles spekulieren, aber WENN das BVerwG fordert, dass es analog zu Kat.C Halbautomaten NUR noch nicht wechselbare 2-Schuss-Magazine sein dürfen, dann gibt es im deutschen Waffenrecht schon ziemlich klare Definitionen dazu - die kann man ganz spekulationsfrei ;) in Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG nachlesen:

Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie

...

2. Kategorie B

2.1

halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen,

2.2

kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,

2.3

kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,

2.4

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,

2.5

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können,

2.6

lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,

2.7

zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.

3. Kategorie C

3.1

andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten,

3.2

lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,

3.3

andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,

Einfach ein 2-Schussmagazin im Schacht festkleben, wird kaum genügen.

Mit dem Fön könnte man die Klebschicht wieder lösen und ein Wechselmag einfügen. (Fön = allgem. gebräuchliches Werkzeug).

Noch blöder wäre die Verfügbarkeit von Magazinbodenerweiterungen, mit denen das "feste" Magazin um z.B. 2 weitere Schuss erweitert werden könnte.

Wenn, dann ginge wohl nur einschweissen + Magazinboden verschweissen (z.B. bei Metallmagazinen).

Ob und wie man dann noch praktikabel laden + reinigen + warten/z.B. ausgeleierte Magazinfedern austauschen kann, bleibt die Frage.

Auch bei Rohrmagazinen/Flinten ist das keineswegs trivial (Nordic Magazinrohr Extension = allgemein gebräuchliches "Werkzeug").

Wobei da noch das Sonderproblem der Lauflänge dazutritt, um die HA-Flinte überhaupt Kat. C-kompatibel zu machen.

Man sollte diese Probleme sehr wohl *jetzt* diskutieren, sonst wird man behördlicherseits zunächst auf ach so triviale Umbaumassnahmen verwiesen und die Jägerschaft "mundtot" gemacht, um dann im Nachgang, wenn das BKA den Umbauhammer auspacken muss, alles bis zur Unnutzbarkeit / Verschandelung ein zweites, finales Mal umbauen zu müssen.

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Du wirst in alten Regelungen fündig. Ein Klappdeckel dran und wenn der geschlossen ist, ist auch erst die Funktion gewährleistet. Der kann auch ins Innere hineinragen. Dazu braucht man kein extra Magazin. Das Gehäuse ist dann das Magazin. Geladen wird von unten.

Jemand wird entsprechende Lower anbieten. Es wird (wie immer) Menschen mit Lösungen geben, sofern das überhaupt erforderlich wäre.

Letzte Möglichkeit ist dann ein Umbau auf Geradezug-/Vorderschaftrepetierer.

Für einige Modelle kann man einen noch kürzeren Lauf verwenden und mittels Klappschaft die Langwaffe zur Kurzwaffe mutieren lassen.

Bearbeitet von Gast
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Natürlich geht es um die sachlichen Verbote im BJagdG. Da ist aber eben ein solches Verbot nicht enthalten.

Du weißt das, ich weiß das, wir wissen das, aber weiß das auch das Gericht? Im §19 steht "das" Magazin. Das ist konkret und nicht unbestimmt. Damit ist offensichtlich nicht irgendein Magazin gemeint.

Das WaffG erkennt neben der tatsächlichen Jagdausübung aber auch das jagdliche Trainingsschießen und die jagdsportlichen Wettbewerbe als explizite Bedürfnisgründe an.

Aber im §13 wegen "und" nur für die Waffen, die nicht unter das sachliche Verbot fallen. Ansonsten nix §13 sondern §8.

Seid's mir net böß, aber ich muss mich heute noch um eine Menge anderer Sachen kümmern. Ich ziehe mich hier etwas zurück. Wir drehen uns eh im Kreis.

bye knight

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Wenn den im BJagdG kein Verbot für das jagdliche Trainingsschießen oder den Wettbewerb auftaucht, dann gibts dazu auch keine Verbote. Es gibt eben nur eine Auswirkung auf einen von drei Bedürfnisgründen.

Die Waffe wurde eben nicht verboten. Nur eine von mehreren möglichen Tätigkeiten ist sanktioniert.

Wir werden eh abwarten müssen, was überhaupt entschieden wurde.

Mach dir einen schönen Ostermontag.

Bearbeitet von Gast
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Du wirst in alten Regelungen fündig. Ein Klappdeckel dran und wenn der geschlossen ist, ist auch erst die Funktion gewährleistet. Der kann auch ins Innere hineinragen. Dazu braucht man kein extra Magazin. Das Gehäuse ist dann das Magazin. Geladen wird von unten.

Es wird (wie immer) Menschen mit Lösungen geben, sofern das überhaupt erforderlich wäre.

Letzte Möglichkeit ist dann ein Umbau auf Geradezug-/Vorderschaftrepetierer.

Für einige Modelle kann man einen noch kürzeren Lauf verwenden und mittels Klappschaft die Langwaffe zur Kurzwaffe mutieren lassen.

Gute Idee, aber schon ein deutlich invasiverer Umbau, als ein Magazin festzukleben.

Bei Umbau auf Repetierer sehe ich ein Problem mit Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 WaffG:

Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).

Erlaubnisrechtlich bliebe die Waffe dann womöglich ein Halbautomat... (es sei denn, der Umbau wird über den Büma als "Neufertigung" deklariert). Ausserdem wäre dann immer noch ein Laufwechsel auf > 60 cm fällig (falls es zwingend um Kat C. geht).

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1. Das ist kein großer Aufwand.

2. Dein Zitat zeigt kein Problem bzgl Umbau zum Repetierer. Beide haben die gleichen Erlaubnisvorraussetzungen. Andernfalls richtig benannt: Zerlegen, Vernichten, Neufertigung.

Was jetzt geregelt sein soll wissen wir nicht.

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Der Schwerpunkt liegt aus meiner Sicht nicht so sehr auf den Büchsen. Die Stückzahlen werden wohl bei den Selbstladeflinten liegen.

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Die jetzigen Spekulationen würden in der Folge tatsächlich auch Sportwaffen betreffen. Auch dort sind nur begrenzte Kapazitäten genehmigt, welche durch Wechselmagazine unterlaufen werden könnten ;)

Das Fass sollten wir aber erst aufmachen, wenn es endlich mal irgendeinen Fakt gäbe.

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Ich glaube tatsächlich es wäre besser, bis zum Erscheinen des Urteils diesen Thread erst einmal "blind" zu schalten und erst nach der Bekanntgabe des Urteils wieder zu öffnen.

Bearbeitet von Gast
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Das BJagdG regelt gar keinen Erwerb von Schusswaffen für Jäger, sondern listet Verbote im § 19 zur Verwendung auf.

Der Erwerb ist über § 13 WaffG geregelt. Zitate spare ich mir, aber es ist klar geregelt, dass der Jäger jede Langwaffe erwerben darf, die nicht nach dem BJagdG verboten ist. Weiterhin ist auch keine weitere Erlaubnis bzw. Einzelbedürfnis als Nachweis zum Erwerb gefordert.

Das WaffG unterscheidet gar nicht die Art von Langwaffen und schreibt auch keine Magazinausführungen vor, die die Waffe haben muss.

Zudem ist das Übungsschießen klar erwähnt und zählt somit als jagdliche Tätigkeit.

Bearbeitet von Floppyk
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Das BJagdG regelt gar keinen Erwerb von Schusswaffen für Jäger, sondern listet Verbote im § 19 zur Verwendung auf.

Der Erwerb ist über § 13 WaffG geregelt. Zitate spare ich mir, aber es ist klar geregelt, dass der Jäger jede Langwaffe erwerben darf, die nicht nach dem BJagdG verboten ist. Weiterhin ist auch keine weitere Erlaubnis bzw. Einzelbedürfnis als Nachweis zum Erwerb gefordert.

Das WaffG unterscheidet gar nicht die Art von Langwaffen und schreibt auch keine Magazinausführungen vor, die die Waffe haben muss.

Zudem ist das Übungsschießen klar erwähnt und zählt somit als jagdliche Tätigkeit.

Na dann haben wir ja überhaupt kein Problem, gut zu wissen. Komm in 1-2 Wochen nochmal darauf zurück, vielleicht kannst du es ja mal beim BVG vortragen.

Bearbeitet von chapmen
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Ich habe auch noch keine Waffe für die Jagd auf Wild beantragt.

Was ist mit den beiden anderen Bedürfnisgründe nach §13 WaffG?

Geht es um die Definition Jagdwaffen an sich? Das hat dann nichts mit BJAgdG zu tun.

..............................

Hier ist doch irgendwas faul, Kameraden.


Na dann haben wir ja überhaupt kein Problem, gut zu wissen. Komm in 1-2 Wochen nochmal darauf zurück, vielleicht kannst du es ja mal beim BVG vortragen.

Damit hat er aber recht und wir wissen garnicht, ob dies der Regelungsinhalt ist ;)

Tatsächlich wissen wir nichtmal ob es überhaupt ein Urteil gibt.

Wahrscheinlich ja, wahrscheinlich....

Was dann auch noch drin steht? Keine Ahnung.

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Ich finde das schon wichtig, dass das WaffG auch das Trainingsschießen und jagdliche Wettbewerbe listet, denn daraus ergibt sich nach meiner Rechtsauffassung auch ein Bedürfnis für Jäger. Das impliziert auch, dass diese Waffen nicht zwingend zur Jagd eingesetzt und explizit dafür zugelassen sein müssen. Allein schon aus dieser Tatsache ist das Verbot von Selbstladern mit Magazinen > 2 Schuss Unsinn.

Jetzt wäre die Frage, ob ein Urteil des BVG über dem WaffG steht, zudem es wohl auch hauptsächlich bzw. ausschließlich auf dem BJagdG bezieht, was mit dem Erwerb nichts zu tun hat.

Vielleicht mag das auch ein wenig als zusätzliche Argumentationshilfe für die Revision helfen.

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...

Tatsächlich wissen wir nichtmal ob es überhaupt ein Urteil gibt.

Wahrscheinlich ja, wahrscheinlich....

Was dann auch noch drin steht? Keine Ahnung.

Tatsache ist das es "dieses Urteil" gibt.. was wirklich drin steht wissen bis jetzt nur die wenigen die es gelesen haben, bald werden es alle lesen können.

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Diese Tatsache ist noch keine Tatsache. Es ist ein Gerücht. Eine Tatsache wäre es, wenn es irgendeinen Hinweis auf das Urteil gäbe. Es gibt nichts vom Gericht, keine Pressemeldung, keine Ablcihtung etc.

Noch ist es daher nur wahrscheinlich ;)


Ich finde das schon wichtig, dass das WaffG auch das Trainingsschießen und jagdliche Wettbewerbe listet, denn daraus ergibt sich nach meiner Rechtsauffassung auch ein Bedürfnis für Jäger. Das impliziert auch, dass diese Waffen nicht zwingend zur Jagd eingesetzt und explizit dafür zugelassen sein müssen. Allein schon aus dieser Tatsache ist das Verbot von Selbstladern mit Magazinen > 2 Schuss Unsinn.

Jetzt wäre die Frage, ob ein Urteil des BVG über dem WaffG steht, zudem es wohl auch hauptsächlich bzw. ausschließlich auf dem BJagdG bezieht, was mit dem Erwerb nichts zu tun hat.

Vielleicht mag das auch ein wenig als zusätzliche Argumentationshilfe für die Revision helfen.

Revision?

Das andere sehe ich genau wie du. Ich hab ja noch mehr Bedürfnisgründe. Das Urteil hat zunächst gar keine Auswirkungen. Das Verwaltungshandeln wird sich darauf stützen. Das kann dann wiederum beklagt werden. Ich würde dann den Bedürfnisgrund 2 und 3 ins Spiel bringen wollen.

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Das BJAgdG Gesetz ist ja ebenfalls keine übergeordnete Regelung. Die LJagdG können davon abweichen. Dinge die das BJagdG ausschließt kann ein LJagdG wiederum als zulässig regeln.

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