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IGNORED

Newsticker-EU Waffenrechtsverschärfung


Paddy85

Empfohlene Beiträge

Informiert die MEP in den Auschüssen IMCO und LIBE, aber auch das EU-Parlament generell. In einfachen Worten, denn viele der Änderungen im Rat sind fiese juristische Stolperfallen.
 

 

vor 4 Stunden schrieb horidoman:

 

 

Es ist dringend! Schreibt sofort und in großer Masse. Es war selten so eng wie jetzt!!!

 

:excl::excl:

 

 

Hier ein Textvorschlag:

Zitat

Dear ...,

I'd like to inform you about proceedings concerning the Firearms Directive in the European Council.

LIBE already has issued a draft, in which most bans and restrictions for legal gun owners from the Commission's proposal are rejected. In its last meeting, IMCO has signaled approval of the LIBE decision.

However, in the Council, the following points are discussed (Source: Interinstitutional File: 2015/0269 (COD), 8. June 2016):

- Semi-automatic short/long firearms to Category A (= prohibited), if it can fire more than 21/11 rounds without reloading, if a magazine of more than 20/10 rounds is inserted. This applies to almost ALL pistols and semi-automatic rifles, as for many of them magazines with larger capacity are available, even if not used by the owner. (page 25)

- Magazines above 20/10 rounds capacity to Category A. This criminalizes millions of firearms owners, collectors and reenactors, as these devices have been unrestricted until now. (page 25)

- Category B1 is now only "Repeating short firearms", loses the part "Semi-automatic short firearms". This means, ALL pistols are automatically moved to Category A and are therefore prohibited. (page 26)

. Authorization for possession of Category A7 and A9 is only allowed for "target shooters" with a membership in a nationally reckognized shooting association. Hunters and collectors are not mentioned and will possibly face stricter regulations. (page 18)

- Category D is removed. This means, all historic black powder firearms and replicas are now subject to licensing. Millions of these single-shot arms (mostly dating before 1870s) are in circulation. Break-open shotguns have been legal in Austria from the age of 18 until now. These would be restricted as well. (page 27)

- Properly deactivated firearms and alarm weapons now move to Category C. A firearm license is now necessary to own a deactivated piece of metal. Furthermore, storage regulations now apply to all these devices as well. (page 27)


All of these points include bans and severe restrictions through the back door. The proposal differs massively from the LIBE opinion and is in some cases even worse than the initial Commission proposal. Many citizens are not properly informed and face prosecution, as they are unaware of the now illegal nature of their possessions,

None of these rules will affect terrorists, who buy their equipment in the Ukraine, as seen a few days ago, when a Frenchman tried to bring Kalashnikovs, rocket launchers and 125kg of explosives to France.

The Commission is not willing to accept a compromise. I urge you to stand by the law-abiding citizens and not to impede their right to legally own firearms. We do support reasonable regulations like data exchange between member states, proper firearms marking and clear guidelines for deactivation and salute weapons. We DO NOT AGREE to any ban or dispossession of our legally owned property!

EU politics are already under scrutiny from many sides (Brexit, Dutch "NEE" to Ukraine, more nationalistic movements/governments in member states). I'm sure the EU does not want to affront 7 million firearms owners and many more collectors of militaria or alarm weapons, as they will vote against the EU on every possible occasion for decades.

Thank you very much for your time, with best regards

 

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Wenn ich das richtig sehe, ist das Dokument der Vorschlag an den EU Rat seitens der Beratungsgremien GENAL und COREPER der  EU Staaten.  Nimmt der EU Rat  diesen Vorschlag an, wäre er dann wohl dessen Haltung gegenüber dem EU Parlament.

 

Wenn ich das richtig verstehe, wäre dann z.B. eine  Selbstladeflinte mit nicht wechselbarem Magazin und 8 Schuss Kapazität im Röhrenmagazin noch erlaubt, gleichfalls ein 6 Schuss Revolver. Für den Erwerb dieser Waffen könnnen  (may) die Nationalstaaten "Waffen MPUs"  verlangen, da stand im Kommisionsvorschlag noch shall also müssen oder sollen. Zudem verstehe   ich es so, dass es keine befristeten Lizenzen geben soll, aber die Nationalstaaten mindestens alle 5 Jahre die Erwerbsvorraussetzungen prüfen sollen.

 

Sämtliche Zentralfeuer LW, die eine Magazin mit mehr als 11 Schuss und sämtliche Zentralfeuer KW die mehr als 21 Schuss aufnehmen könnten, wären dann Kategorie A und somit verboten. Das wären dann alle AR 15, AR 10, Ruger Mini usw. sowie im Grunde alle Pistolen für die  Magazine mit mehr als 20 Schuss erhältlich ist, also z.B. Glocks, CZs, Berretamodelle usw.. Auch der reine  Magazinbesitz wäre verboten.

 

Jetzt kommt aber noch eine Regelung dazu, die  den Besitz der  genannten nun Kategorie A Waffen  sowie Kategorie A Magazine  doch ermöglichen soll. Nämlich, man  ist  aktiver Sportschütze in bestmmten Verbänden und schießt seit 12 Monaten. Zudem braucht es jetzt dann doch eine  Waffen MPU bevor man eine Besitzerlaubnis  für die neu hinzugekommenen  Kategorie A erhält.   

 

Für  die Durchsetzung der Richtlinie hätten die Staaten dann 36  Monate Zeit, dass ist ja schon mal mehr als die vollkommen illusorischen 3 Monate der Komission.

 

OK, deutet ihr den Text  an den Stellen auch so oder verstehe ich da was falsch ?? Also ich würde sagen, dass ist dann das Paradebeispiel eines (faulen) Kompromisses und die Ausgeburt eines Bürokratiemonsters.

 

Falls der Inhalt doch nicht hierher passt, bittte in Nachbarsthread verschieben.

     

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Was ich auch noch für wichtig halte ist, dass auf Seite 20 unter 7b  steht, dass der jetzt schon bestehende  Besitz von den zukünftigen Kategorie A Waffen erlaubt bleiben kann insofern sie unter den jetzt noch gültigen Bedingungen (also als Kategorie B) erworben wurden.

 

Man sieht an den Vorschlägen, dass der von allen Seiten kritisierte Begriff der Ähnlichkeit gar keine Rolle mehr für die Verbotspläne spielt und nur noch auf andere Kriterien (Magazingröße ect.) abgezielt wird. 

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vor 8 Stunden schrieb Empty8sh:

Informiert die MEP in den Auschüssen IMCO und LIBE, aber auch das EU-Parlament generell. In einfachen Worten, denn viele der Änderungen im Rat sind fiese juristische Stolperfallen.
 

Es ist dringend! Schreibt sofort und in großer Masse. Es war selten so eng wie jetzt!!!


 

Done....das ist ja ätzend. Jeden Morgen mache ich den Composter an, rufe WO auf und ärgere mich über den nächsten BS der EU.

Schreibe dann noch " empörte " Briefe, die hoffentlich auch noch irgend jemand liest. :kotz:

 

Danke an Empty8sh für die guten Vorlagen.

So, jetzt aber arbeiten

vor 8 Stunden schrieb Empty8sh:

 

 

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Gucken hier!

Das Ding aus dem Rat vom 08.06.2016 mit den 28 Seiten gibts jetzt auch auf Deutsch!

 

https://www.parlament.gv.at/PAKT/EU/XXV/EU/10/69/EU_106948/imfname_10636471.pdf

 

Seite 1-2

Zitat

 

Rat der

Europäischen Union

Brüssel, den 8. Juni 2016

(OR. en)

9841/16

...

Interinstitutional File:

2015/0269 (COD)

VERMERK

Absender: Vorsitz

Empfänger: Rat

Betr.: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (erste Lesung) = Allgemeine Ausrichtung

 

1. Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen am 18. November 2015 vorgelegt. Die Gruppe "Allgemeine Angelegenheiten einschließlich Bewertung" kam 2015 zu zwei Sitzungen zusammen. Nach dem Abschluss der ersten Runde der Beratungen über den Vorschlag im Januar 2016 hat der Vorsitz der Gruppe "Allgemeine Angelegenheiten einschließlich Bewertung" eine überarbeitete Fassung des Vorschlags vorgelegt, in der die verschiedenen Anliegen der Delegationen möglichst weitgehend berücksichtigt wurden. Die Gruppe hat den überarbeiteten Text in ihrer Sitzung vom 8. Februar 2016 erörtert.

2. Der Vorsitz hatte die Minister in der Absicht, politische Leitlinien zu bestimmten Aspekten des Vorschlag zu erhalten, ersucht, auf der Ratstagung am 10. März 2016 fünf zentrale Fragen zu erörtern.

3. Nach den Terroranschlägen in Brüssel vom 22. März 2016 haben die Minister für Justiz und Inneres auf ihrer Tagung vom 24. März 2016 deutlich gemacht, dass die Gesetzgebung über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen rasch und entschlossen zum Abschluss gebracht werden muss.

4. In ihren Sitzungen vom 11. und 25. April 2016 hat die Gruppe "Allgemeine Angelegenheiten einschließlich Bewertung" den Vorschlag erneut erörtert und sich dabei auf die technischen Spezifikationen konzentriert, die das Verbot bestimmter Feuerwaffen (Kategorie A, Anhang I) und etwaige Ausnahmen von dem Verbot ermöglichen. Der AStV hat auf seiner Tagung vom 11. Mai 2016 eine Orientierungsaussprache über diese zentralen Fragen geführt, um weitere Vorgaben zu dem Vorschlag machen zu können.

5. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Aussprache hat der Vorsitz eine überarbeitete Textfassung erstellt, über die die Gruppe der JI-Referenten am 13. Mai 2016 beraten hat. Am 19. Mai 2016 wurde der Gruppe "Allgemeine Angelegenheiten einschließlich Bewertung" eine weitere überarbeitete Fassung des Vorschlags vorgelegt. Am 25. Mai 2016 fanden in der Gruppe der JI-Referenten weitere Beratungen statt.

6. Im Anschluss an die Tagung des AStV vom 1. Juni 2016 hat der Vorsitz den Kompromissvorschlag geändert, um die vorgetragenen Anliegen weitestgehend zu berücksichtigen. Nach der Sitzung der Gruppe der JI-Referenten vom 3. Juni 2016 wurden weitere Änderungen am Text vorgenommen.

7. Die daraus entstandene Textfassung wurde vom AStV am 8. Juni 2016 erörtert und traf auf weitreichende Zustimmung der Delegationen. Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag sind durch Unterstreichung oder (...) gekennzeichnet.

8. Somit wird der Rat ersucht, eine allgemeine Ausrichtung zu den in der Anlage wiedergegebenen Änderungen an der Feuerwaffenrichtlinie anzunehmen. ...

 

 

 

Bearbeitet von horidoman
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Livestream MORGEN, Friday, 10 Juni 2016, 13:00 MEZ

 

Sitzung des Justice and Home Affairs Council zur EU-Feuerwaffenrichtlinie. Dort werden die GENVAL-Vorschläge diskutiert und möglicherweise auch darüber abgestimmt.

 

http://video.consilium.europa.eu/en/webcast/e1eac159-f6c9-4e15-9366-d69330482d95

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Ich habe mir nun auch die deutsche Version der GENVAL/COREPER Vorschläge durchgelesen und eine wichtige Frage stellt sich mir bei der Kategorisierung von Halbautomaten in A.

 

Sollen alle Halbautomaten in Kategorie A kommen, alleine schon wenn  sie dazu in der Lage sind Magazine mit mehr als 11 bzw. 21 Schuss aufzunehmen oder werden diese Waffen nur ab dem Moment  zu Kategorie A, wenn ich ein Magazin mit mehr als 11/21 Schuss einführe??

 

Das ist ja schon ein großer Unterschied und ich verstehe den Text auf Seite 26 in beiden Sprachen so, dass letzeres zutrifft.    

 

Das würde dann bedeuten, ein AR 15 ist erst dann eine Kategorie A Waffe,  wenn ich ein Magazin ab 11 Schuss  einführe, gleichfalls würde dann die Glock 17 erst dann zu Kategorie A werden, wenn ich ein Magazin ab 21 Schuss einführe aber der alleinige Besitz dieser Waffen ohne die "High Cap"  Magazine wäre eben nicht Kategorie A zugeordnet. 

 

Ist halt die Frage, ob die EU "Experten" selbst  verstehen, was sie da schreiben und welche Deutung nun die richtige ist.

Folgender Artikel

https://www.all4shooters.com/en/Shooting/law/EU-gun-ban-council-presidency-commission-update/ de   

geht ja davon aus, dass die Halbautomaten bereits dadurch verboten sein sollen, dass sie die "High Cap" Magazine aufnehmen könnten, aber ob der Verfasser des Artikels da richtig liegt?      

 

 

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vor 8 Stunden schrieb shooter2015:

eine wichtige Frage stellt sich mir bei der Kategorisierung von Halbautomaten in A.

 

Ein kurzer Kommentar hierzu, bitte im Newsticker belassen.

 

Also, die Frage gab es auch im Europäischen Rat, weswegen GENVAL sogar eine Alternativversion vorgelegt hat, die hieß: "Halbautomatische (Lang/Kurz-)Waffen in der Konfiguration, in der sie mehr als 11/21 Schuss abfeuern können. Konfiguration heißt Waffe plus entsprechendes Ladegerät, also Magazin (fest und entnehmbar) oder Gurt". Dies wurde aus irgendeinem Grund nicht in die aktuelle Version übernommen, fragt man sich warum.

 

Gegen ein Totalverbot spricht:

- Es ist etwas zu kompliziert formuliert und die Kommission hat sich bisher auch nicht um Formulieren geschert

- Es existieren nach wie vor Kategorien B4 und B5, auch mit Verweis auf entnehmbare Magazine

- Das Bedürfnisprinzip mit 12 Monaten Mitgliedschaft in anerkanntem Sportverband ist klar aus deutscher Feder und die deutsche Politik wollte bisher wohl am ehesten ein deutsches WaffG für Europa. Große Magazine über 10/20 Schuss sind in Deutschland nicht relevant, also würden sich weder Jäger noch Sportschützen beklagen. Ich bezweifle, dass D ein Totalverbot anstrebt...erst gestern wurde ein Antrag der Grünen zu einem schärferen EU-Waffengesetz im Bundestag abgelehnt.

 

Für ein Totalverbot spricht:

- Die Kommission erlaubt sicher kein Schlupfloch, damit plötzlich alle Halbautomaten durch kleine Magazine "nicht gefährlich" werden

- Die Kategorie B1 (bisher generell für Kurzwaffen) ist nur noch für "kurze Repetierwaffen"...alle halbautomatischen Pistolen fallen damit raus (Für C96 oder Steyr Hahn mit Festmagazin gibt es allerdings gar keine Kategorie mehr).

- Warum Kategorie A? Warum nicht alle in Kategorie B7 und dann gesonderte Erwerbsvorgaben verlangen? Weil man die "Vergünstigungen" ohne Gesetzesänderungen wieder entziehen kann. Mitgliedstaaten KÖNNEN Ausnahmegenehmigungen erteilen, d.h. die eine Hälfte tut es überhaupt nicht und die andere Hälfte wird es schrittweise zurückfahren durch Wegfall von Sportordnungen etc.

- Warum Kategorie A? Damit man in Zukunft alle Morde in der Statistik als "durch Waffen der Kategorie A" klassifzieren kann. Es ist also wurscht, ob Balkan-Kalashnikov oder sportlicher Halbautomat, Makarov vom Ostblock oder sportliche Sig X-Five. In Zukunft wird die Mordrate mit Kategorie-A-Waffen statistisch massiv ansteigen. In zwei bis fpünf Jahren kann die Kommission dann ohne Parlamentszustimmung Nachbesserungen verlangen, und rate mal, was als erstes wegfällt...die Auhtorisierung für Zivilisten, Kategorie A zu besitzen.

- Warum überhaupt der Sonderparagraph für Sportschützen, Waffen der Kategorie A zu besitzen. Die einzige Ausnahme in D wären IPSC-Schützen, da diese Pistolen über 20 Schuss verwenden. "Normale" Schützen brauchen keine größeren Magazine für die Disziplinen. Wenn die Waffen ohne größeres Magazin alle in Kategorie B blieben, wäre diese Sonderregelung gar nicht nötig.

- Es gibt einen Sonderparagraphen für Kategorie A6 (auf halb konvertierte Vollautomaten), damit war Finnland's Widerstand gebrochen. Wohl auch der vom Baltikum und der Schweiz (Schengen!).

 

Für mich klingt das so, als dass die Kommission gezielt einen Gummiparagraphen möchte. So kann man die Bedenkenträger im Parlament und den Mitgliedstaaten in Sicherheit wägen, und dann über eine andere Instanz ein Verbot erzwingen. Dies ist exakt das Drehbuch des BVerwG-Urteils. Hier hat der Gesetzgeber auch kein generelles Verbot vorgehabt, sonst wäre es bereits im WaffG durchgesetzt worden. Fakt ist, dass der GENVAL-Vorschlag unglaubliche Angriffspunkte für Waffenbesitz gibt, entweder jetzt oder später.

 

Beste Grüße

Empty8sh

 

 

Bearbeitet von Empty8sh
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Ich fasse es nicht :shout:

 

 

 

 

Deutscher Bundestag Drucksache 18/8710

18. Wahlperiode

Antrag

der Abgeordneten Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Renate Künast, Monika Lazar,
Dr. Tobias Lindner, Özcan Mutlu, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Corinna Rüffer, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

08.06.2016

Mehr öffentliche Sicherheit - Für eine bessere Begrenzung und Kontrolle von Schusswaffen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Waffen stellen eine potentielle Gefahr für unser aller Leben, die Gesundheit und die öffentli- che Sicherheit dar. Besorgniserregend sind die hohen Zahlen von Tötungsdelikten in Europa, die mit Schusswaffen begangen werden. Dabei ist zudem der Verbleib von nahezu einer hal- ben Million Schusswaffen, die verloren gegangen sind oder gestohlen wurden, in der Europä- ischen Union ungeklärt. Nicht zuletzt haben die Anschläge in Paris auf „Charlie Hebdo“ so- wie am 13. November 2015 erneut ein Schlaglicht auf die Gefahr von Feuerwaffen und die Notwendigkeit einer effektiven EU-weiten Kontrolle des Waffenhandels geworfen. Die mit Feuerwaffen begangenen Terrorakte der letzten Jahre (auch im norwegischen Utøya) verdeut- lichten, dass vor allem die Verfügbarkeit bestimmter halbautomatischer Waffen, die De- und sodann Reaktivierung von Waffen, eine mangelnde einheitliche Registrierung sowie der On- linehandel besondere Risiken schaffen.

Die EU-Kommission konnte kurz nach den Anschlägen von Paris einen Maßnahmen-Katalog, der primär die Überarbeitung der EU-Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen vorsieht, vorlegen, weil deren Überarbeitung so- wieso für 2015 vorgesehen war. Auf der Grundlage entsprechender Untersuchungen lag eine fundierte Liste erkannter Schwachstellen der Richtlinie vor, die sich durch die Anschläge be- wahrheitet hatte.

Die Vorschläge der Kommission haben bereits den Bundesrat durchlaufen. Dabei wurde trotz der hinreichenden Gefahrenanalyse und Erkenntnisse über die neuen Phänomene und „Modi Operandi“ auf das „strenge deutsche Waffengesetz“ verwiesen. Diese pauschale Antwort ig- noriert, dass z.B. kritisierte Mechanismen zur Gefahrenvorsorge im deutschen Ordnungsrecht Gang und Gebe sind und somit die Vorschläge der Kommission für eine Befristung von Waf- fenerlaubnissen und der Pflicht zu medizinischen Untersuchungen im Rahmen der Erteilung und Verlängerung einer Waffenerlaubnis durchaus überlegenswerte Vorschläge sind, zumal sie eine Reaktion auf erkannte Lücken sind. Gleiches gilt für die Erfassung von unbrauchbar gemachten Waffen in den nationalen Waffenregistern. Es ist unverständlich, wenn hier die

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Drucksache 18/8710 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bedenken von Waffenbesitzern höher gestellt werden, als das Interesse für die öffentliche Sicherheit bei einer eindeutig erkannten Gefahrenlage. Damit wird auch die Gefahrenanalyse des Bundeskriminalamts ignoriert, das im Jahr 2014 im Rahmen der polizeilichen Auswerte- und Ermittlungsarbeit festgestellt, dass sowohl in Europa als auch in Deutschland der illegale Umbau von im Ausland hergestellten sog. Dekorations- und Salutwaffen zunimmt (BKA, Waffenbericht 2014). Wie auch in Deutschland können in vielen Mitgliedstaaten der Europä- ischen Union nach den jeweiligen Vorschriften bearbeitete Dekorations- und Salutwaffen er- laubnisfrei erworben werden. Diese nicht funktionsfähigen Schusswaffen können bei Vorlie- gen entsprechender Kenntnisse und Hilfsmittel in letale Schusswaffen umgeändert werden. Die waffenrechtlichen Vorschriften hierzu differieren innerhalb Europas zum Teil erheblich, ebenso die technischen Anforderungen für den Umbau. Umgebaute Waffen können so mit vergleichsweise geringem Aufwand schussfähig gemacht werden. Ein Erwerb wird auch durch die Möglichkeiten des Online-Handels begünstigt. Die reaktivierten Schusswaffen ge- langen später in den illegalen Kreislauf und haben im Ausland nachweislich bei zum Teil schwersten Straftaten und terroristischen Anschlägen Verwendung gefunden.

Insofern bedarf es dringend einer gesamteuropäischen Anpassung bestehender Regelungen in Europa. Das Maßnahmenpaket der EU sieht genau dies vor: Die geltenden Rechtsvorschriften zu Feuerwaffen sollen angepasst werden , damit der Informationsaustausch und die Rückver- folgbarkeit von Waffen verbessert und eine einheitliche Kennzeichnung sowie gemeinsame Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen eingeführt werden kann. Die Europäische Kommission hat außerdem eine Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 vom 15. Dezem- ber 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techni- ken verabschiedet (ABl. L 333 vom 19. Dezember 2015, S. 62-67).

Insgesamt muss auch der legale Besitz von Schusswaffen besser organisiert und geregelt wer- den. Eine Abfrage des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei den Ländern im Jahr 2014 ergab, dass etwa 400 Rechtsextremisten über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen. Zu- gleich sind die Nachfrage nach erlaubnisfreien Waffen und der Verkauf entsprechender Waf- fen massiv angestiegen. Je mehr Waffen sich im Umlauf befinden, umso größer ist die Gefahr von Missbrauch. Das deutsche Waffenrecht dient der Gefahrenvorsorge. Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, das Risiko einer nicht sachgerechten Verwendung von Schuss- waffen durch vorbeugende Maßnahmen soweit als möglich zu minimieren. Insofern gilt es, auch das erhebliche Sicherheitsrisiko durch unzureichend gesicherte Lagerung von Schuss- waffen und Munition endlich zu minimieren. Spätestens seit 2003 ist bekannt, dass die gel- tende Regelung in § 36 des Waffengesetzes für Waffen- und Munitionsschränke keinen hin- reichenden Schutz gegen unbefugtes Öffnen bietet. Das Einheitsblatt VDMA 24992, auf das in § 36 des Waffengesetzes Bezug genommen wird und das eine Überprüfung der Zugangs- sicherheit dieser Schränke ermöglichen sollte, wurde bereits 2003 zurückgezogen. Eine Über- prüfung des Widerstandswertes bestehender oder im Handel befindlicher Waffenschränke ist somit nicht mehr möglich. Munition mit erhöhter Durchschlagskraft oder dem Potenzial, be- sonders schwere Verletzungen hervorzurufen, bedeutet ein zusätzliches Sicherheitsrisiko. Sie sollte daher nur dort zum Einsatz kommen, wo dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
1. sich insbesondere auch im Rat der Europäischen Union dafür einzusetzen, dass

a) Privatpersonen die Nutzung halbautomatischer Schusswaffen verboten wird, wenn diese nach objektiven Kriterien besonders gefährlich sind (Anzahl der Selbstladungen, Beschaffen- heit des Laufs, Kaliber, Magazinkapazität);

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8710

b) ein zentrales Register in allen EU-Mitgliedsstaaten eingerichtet wird, in welchem alle es- sentiellen Bestandteile von Schusswaffen einschließlich Munitionsverpackungen geführt werden; diese nationalen Register müssen auf europäischer Ebene miteinander verknüpft sein und damit den Informationsaustausch zwischen Mitgliedsstaaten ermöglichen;

c) strenge Aufbewahrungsregeln für Schusswaffen und Munition erlassen werden, die u.a. die getrennte Lagerung der Schusswaffe und der zugehörigen Munition in Sicherheitsfächern, sowie die ständige Kontrolle durch den autorisierten Besitzer vorsehen;

d) die Mitgliedsstaaten ein Kontrollsystem einrichten, worüber die physische, kognitive und psychologische Eignung für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen sichergestellt wird;

e) beim Erwerb einer Schusswaffe eine Haftpflichtversicherung durch den Käufer nachgewie- sen werden muss;

f) Ausnahmen für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie A (Verbotene Feu- erwaffen) ausschließlich für Museen, nicht aber für Sammler, gelten; eventuelle Ausnahmen vom Waffenverbot unbedingt in einer abschließenden Liste mit eng umrissenen Definitionen genannt werden müssen;

g) Autorisierungen für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen alle fünf Jahre erneut werden müssen;

h) eine sogenannte verpflichtende „Abkühlperiode“ von mindestens einem Monat zwischen dem Kauf und Übergabe beziehungsweise der Auslieferung und Zustellung von Schusswaffen eingeführt wird;

i) nach diesen Maßgaben eine europaweite Angleichung des Waffenrechts, das den privaten Waffenbesitz weiter begrenzt, und effektiven Kontrollmechanismen, geschaffen wird;

2. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Anwendung der gemeinsamen Deakti- vierungsstandards und -techniken entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, vorgesehen sind, und schnellstmöglich die in Anhang I der Verordnung zur Deaktivierung festgelegten technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen einzuführen;

3. einen Entwurf zur Reform des Waffengesetzes vorzulegen, der

a) regelmäßige qualifizierte Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfungen und entsprechende Kontrollen des privaten Waffen- und Munitionsbestands ein-schließlich deren Lagerung vor- sieht;

b) die besondere Missbrauchsgefahr angemessen berücksichtigt, die aus der gleichzeitigen Verfügbarkeit von schussfähigen Waffen und Munition in Privathaushalten resultiert;

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Drucksache 18/8710 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) spezielle Vorschriften für die Aufbewahrung von Waffen vorsieht, die tatsächlich einen angemessenen Widerstandsgrad für Waffen- und Munitionsschränke gewährleistet, um unbe- fugten Zugang zu verhindern;

d) die Verwendung von Großkaliberwaffen und Munition mit besonderen Schusswirkungen im Sinne einer erhöhten Durchschlagskraft oder einem gesteigerten Verletzungspotenzials durch Sportschützen verbietet;

e) für Signal- und Schreckschusswaffen, die bei missbräuchlicher Anwendung erhebliche Verletzungen verursachen können, einen Erlaubnisvorbehalt (gemäß § 2 Abs. 2 Waffenge- setz) vorsieht;

f) für Erwerb und Besitz von Reizstoffwaffen die Vorlage des kleinen Waffenscheins vor- sieht;

4. sich im Rahmen der Konferenz der Innenminister dafür einzusetzen, dass

a) relevante Informationen der Sicherheitsbehörden, einschließlich solche der Verfassungs- schutzämter, im Rahmen der Antragsprüfung hinreichend berücksichtigt werden;

b) das Führen von Schießbüchern für den Nachweis der schießsportlichen Aktivitäten als Kri- terium bei der Prüfung des Bedürfnisgrundes Sport vorzuschreiben und eine entsprechende regelmäßige Überprüfung des tatsächliche Bedürfnisse zum fortbestehenden Erwerb und Be- sitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition vorzusehen;

c) geprüft wird, wie der Bestand an illegalen Waffen durch geeignete polizeiliche Maßnah- men, einschließlich einer zeitlich begrenzte Amnestie wie zuletzt 2009 reduziert werden kann.

Berlin, den 7. Juni 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Waffen stellen eine enorme Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. In den letzten Jahren bewerten Si- cherheitsbehörden und Expertinnen und Experten vor allem unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Deko- rationswaffen) als besonderes Gefahrenpotential. Immer wieder werden im Rahmen der strafrechtlichen Ahndung Fälle bekannt, in denen Dekorationswaffen, bzw. zivile Ausführungen durch Rückbauten zu- mindest in Teilbereichen revisioniert werden und es so wieder zu Teil- bzw. Vollfunktionen kommt. Bis- her galten nach den europarechtlichen Vorgaben deaktivierte Feuerwaffen jedenfalls nicht als Waffen, sondern wurden als Metallstücke betrachtet. In der Folge können sie im Binnenmarkt frei zirkulieren. Außerdem werden sie aus dem amtlichen Register gestrichen, so dass ihr aktueller oder ursprünglicher Besitzer nicht mehr ermittelt werden kann. Sammler sollen nach dem EU-Kommissionsvorschlag nun immer noch Feuerwaffen erwerben können, aber sie brauchen dafür künftig dieselbe Genehmigung wie Privatpersonen, damit wird endlich die notwendige Kontrolle sichergestellt. Der weiter anvisierte EU- weite Austausch von Informationen über Feuerwaffen knüpft an die bereits bestehende Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten an, aufgrund der europäische Richtlinie des Rates über die Kontrolle des Erwerbs

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8710

und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes Waffenregister auf nationaler Ebene zu schaffen, und auf aktuellem Stand zu halten. Dabei ist der Bun- desregierung bereits die Umsetzung des nationalen Waffenregisters bis heute nicht gelungen: Zwar hat das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde am 1. Januar 2013 die zentrale Komponente des Natio- nalen Waffenregisters (NWR) in Betrieb genommen, allerdings muss eine umfassende Datenbereinigung erfolgen, die wohl nicht vor 2017 abgeschlossen sein wird.

Ebenso wichtig wie eine lückenlose Registrierung aller gefährlichen Waffen ist eine genaue Prüfung der Zuverlässigkeit der Person im Rahmen der Antragsstellung und bei regelmäßigen Überprüfungen. Dabei sollten regelmäßig auch die Erkenntnisse der Verfassungsschutzämter berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Lagerung von Munition und Waffen bestehen weitere Defizite: Die gleichzeitige Verfügbarkeit von Schusswaffen und Munition schafft Tatgelegenheiten mit nicht selten verheerendem Ausgang. Die richtige Aufbewahrung von Schusswaffen ist daher besonders wichtig. Doch gerade in diesem Punkt hat das Waffengesetz große Defizite, sodass eine sichere Lagerung in Privathaushalten vielfach nicht gewähr- leistet ist.

Der Kommissionsvorschlag greift das Thema der Verfügbarkeit halbautomatische Schusswaffen aus gu- tem Grund auf. Solche Waffen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Abgabe eines Schusses selb- ständig erneut schussbereit werden. Dadurch kommt ihnen ein besonderes Gefahrenpotential zu. Der Kommissionsvorschlag sieht daher unter anderem vor, Privatpersonen den Erwerb besonders gefährlicher halbautomatischer Waffen zu untersagen. Der Besitz von halbautomatischen Waffen für die Jagd oder den Schießsport soll aber mit Genehmigung erlaubt sein. Gleichwohl wird im Zuge der Debatte um die Änderung der EU-Waffenrichtlinie kollaboriert, dass massive Einschränkungen in diesem Kontext anvi- siert seien. Halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer Kriegswaffe hervorrufen, bringen keinen Mehrwert. So ist auch im deutschen Waffengesetz nicht ersichtlich, weshalb nur einzelne kriegswaffenähnliche Halbautomaten vom Schießsport ausgeschlossen sein sollen. Die Ziele des Schießsports, das Üben von Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung, um dadurch nach den Regeln eines fairen Wettkampfs oder als individuelle Herausforderung eine möglichst hohe Punktzahl zu erreichen, sowie die Förderung sozialer Einbindung und zwischenmenschlichen Austauschs, erfordern dies jedenfalls nicht. Es geht weder darum, in möglichst kurzer Zeit möglichst große und viele Magazine mit scharfer Munition abzufeuern, noch geht es darum, militärisches bzw. polizeiliches Schießen zu er- lernen. Im Sport haben Gegenstände keinen Platz, die einen Zusammenhang mit Krieg und militärischem Handeln herstellen. Dies entspricht nicht zuletzt auch dem Wesen der olympischen Idee. Welche beson- deren Interessen den Erwerb und Besitz von halbautomatischen Feuerwaffen begründen sollen, erschließt sich angesichts deren tödlichen Potentials nicht. Nach dem neusten Urteil des Bundesverwaltungsgericht (April 2016) enthält auch das Bundesjagdgesetz in § 19 Nummer 2 Buchst. c ein generelles Verbot der Verwendung halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Jagd. Schließlich sollen Tiere unter Beachtung der allgemein anerkannten Anforderungen an eine waidgerechte Jagd erlegt wer- den. Die Waidgerechtigkeit fordert, so auch das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Tier nicht unnötig leidet: Daher soll es möglichst mit dem ersten Schuss getötet werden; „Dauerbeschuss“ gilt es zu vermei- den.

Weiterhin darf die Bundesregierung die steigende Gefahr durch erlaubnisfreie Waffen nicht weiter igno- rieren. Das Bundeskriminalamt (BKA) berichtet für das Jahr 2014, dass es sich in 75,7 Prozent der Fälle von an Tatorten im Zusammenhang mit Straftaten nach dem Strafgesetzbuch sichergestellten Waffen um erlaubnisfreie Waffen handelt. Diese Feststellung ist nicht neu, in den letzten Jahresberichten des BKA wurden konstant über mehr als 50 Prozent der sichergestellten Tatwaffen dieser Gruppe zugeordnet. Nach derzeitiger Rechtslage sind der Erwerb und Besitz von zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Sig- nalwaffen und deren Munition indes erlaubnisfrei gestellt. Für das Führen von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen ist lediglich der sog. kleine Waffenschein erforderlich. Der Kleine Waffenschein beschränkt sich auf das Alterserfordernis, die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung. Der Kleine Waffenschein ist – im Unterschied zu § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 Waffengesetz – für die Gattung der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), zudem un- befristet und ohne ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu erteilen. Schreck- schusswaffen sind oft ziemlich realistische Imitationen von echten Feuerwaffen, damit können sie bei der Begehung von Straftaten als sog. Anscheinswaffen ein besonders bedrohliches Potential entfalten. Auch hier besteht zudem die besondere Gefahr des Umbaus: Auch Schreckschusspistolen oder Pistolen für

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Drucksache 18/8710 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Platzpatronen können von Straftätern zu echten Feuerwaffen umgebaut werden. Zum Schutz von Opfern und zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürgern sollte ein erlaubnisfreier Verkauf ausgeschlossen wer- den.

Während der Ende 2009 ausgelaufenen Amnestie wurden erhebliche Mengen von Waffen und Munition abgegeben, z. B. allein in Hamburg 4615 legale und illegale Schuss-, Hieb- und Stichwaffen sowie meh- rere Tonnen Munition. Eine Neuauflage der Amnestie sollte daher geprüft werden, ebenso, ob auch die- jenigen straffrei bleiben sollen, die illegal gelagerte Munition unbrauchbar machen oder bei den Behörden abgeben.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 

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vor 14 Stunden schrieb Empty8sh:

Livestream MORGEN, Friday, 10 Juni 2016, 13:00 MEZ

 

Sitzung des Justice and Home Affairs Council zur EU-Feuerwaffenrichtlinie. Dort werden die GENVAL-Vorschläge diskutiert und möglicherweise auch darüber abgestimmt.

 

http://video.consilium.europa.eu/en/webcast/e1eac159-f6c9-4e15-9366-d69330482d95

So wie es da aussieht hat der Rat den Genval Entwurf angenommen. Wenn ich es richtig verstanden habe geht dieser jetzt als Vorschlag ans Parlament. Somit stehen im Parlament drei Möglichkeiten zur Wahl:

Libe Entwurf

Genval Entwurf

Alles ablehnen.

 

Bitte löschen sollte ich mich irren.

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Was ist das denn für ne linke Tour, wieso kann man nur den letzten Satz sehen/hören, warum kann ich nicht mehr sehen?

War das ganze, abgesehen dass die wohl zu früh angefangen haben, wieder mal hinter verschlossener Tür?

So das wir gar nicht Stellung beziehen können?

Unglaublich, da habe ich irgendwie ein anderes Demokratieverständnis.

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Es macht einfach keinen Spaß mehr in der "Bunten Republik bzw. der EU-Diktatur...

 

http://www.swr.de/swr1/bw/nachrichten/eu-innenminister-beraten-ueber-schaerfere-waffenrichtlinie-aus-der-spass-fuer-waffensammler/-/id=1000258/did=17574464/nid=1000258/s3x37o/index.html

 

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Es ist Wurscht Egal ob das Ding da oben abgelehnt wurde, wer diesen Personen an der Urne eine Stimme gibt, dem sollten beide Hände abfallen.

 

.........Wir stellen fest ............ :bad:

 

heißt so viel wie,

 

ich darf das sagen !

 

ich entscheide über Dich hinweg !

 

weil Du doof bist !

 

ich hab immer Recht !

 

obs Stimmt oder nicht !

 

und Dein Geld nehme ich auch noch !

 

 

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Hier ein Infoblatt für Vereine zur aktuellen Lage. Druckt es aus und hängt es im Verein auf.

 

Wer was Individuelleres möchte, soll mir unter der angehängten MailAdresse schreiben, dann kriegt er die docx-Datei.

 

Beste Grüße

Empty8sh

 

 

 

PS: Ja, ich weiß, man kennt nun meinen Klarnamen, ups :P War eh kein großes Geheimnis mehr.

Infoblatt_EU-Waffenrecht_fuer_Vereine_Juni_2016.pdf

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Zumindest ein kleiner Lichtblick:

 

http://www.zeit.de/politik/2016-06/eu-waffenrecht-luxemburg-innenminister-registrierung-waffenbesitz-innere-sicherheit

 

 

Zitat

Ehrgeizigere Herangehensweise möglich

Auch von der EU-Kommission kam Kritik: "Ich wäre glücklicher, wenn der Rat in seiner Herangehensweise ehrgeiziger gewesen wäre, vor allem bei halbautomatischen Waffen", sagte Innenkommissar Dimitris Avramopoulos. Denn halbautomatische Waffen werden gemäß dem Kompromiss für Privatleute nur verboten, wenn ihre Magazine eine bestimmte Schusszahl übersteigen. Dieselbe Waffe kann damit legal oder illegal sein, abhängig von der Größe des verwendeten Magazins.

Ein Diplomat eines EU-Landes äußerte die Befürchtung, dass der Kompromiss im Europaparlament unter dem Druck der Waffenlobby noch weiter aufgeweicht werden könnte. Zweifel äußerte der Ländervertreter auch am Willen der Slowakei, die im zweiten Halbjahr die EU-Präsidentschaft innehat, möglichst weitgehende Beschränkungen zu vereinbaren.

 

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Zitat

"Ich wäre glücklicher, wenn der Rat in seiner Herangehensweise ehrgeiziger gewesen wäre, vor allem bei halbautomatischen Waffen", sagte Innenkommissar Dimitris Avramopoulos.

 

Ha, zwei Lügen in einem Satz!

 

glücklich

ehrgeizig

 

kann nur von nem Griechen kommen.

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Und glaubt man, es geht nicht mehr, kommt ein Schlafmütz von der Union daher. AAAAAAAAAAAAARGH! :shout::shout:

 

 

Man glaubt es nicht. HEUTE kriege ich als Reaktion von MEP Andreas Schwab (CDU) eine Antwort aus der Konserve.
 
Rechtliche Problematik bei Anscheinswaffen, deutsches WaffG kaum betroffen von möglichen Verschärfungen, Jäger mit Kipplaufbüchsen und Repetierern.
 
 
 
Bravo CDU, jetzt seid ihr endgültig unwählbar geworden. Tut mir leid, CSU. Wenn man solche Schlafmützen im Parlament sitzen hat...
 
 
 
 
Zitat

 

Sehr geehrter Herr ...,
 
vielen Dank für Ihre Zuschrift zum Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie über Schusswaffen.
 
Wenn man den Vorschlag der Kommission mit dem deutschen Waffenrecht konkret vergleicht, dann gehen die von der Kommission vorgeschlagenen Forderungen nur in wenigen Bereichen über die deutsche Regelung hinaus. Die Kommission schlägt etwa ein Verbot von halbautomatischen Schusswaffen vor, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen. Ob diese Definition einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird, ist zweifelhaft und wird von uns geprüft. Da die überwiegende Zahl der Jäger größtenteils Kipplaufwaffen oder Repetierbüchsen verwenden, wären jedenfalls diese von den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen nicht betroffen. Konkret würde die Verschärfung also die halbautomatischen Waffen von Sportschützen betreffen. In diesem Zusammenhang gibt es zu sagen, dass wir in Deutschland unser Waffenrecht bereits nach den Ereignissen in Winnenden verschärft haben und dass das deutsche Recht aus diesem Grund als Leitfaden für eine europäische Regelung dienen kann.
 
Ein weiterer Unterschied zu der derzeitigen Rechtslage in Deutschland lässt sich bei einer stärkeren Beschränkung des Verkaufs von Waffen über das Internet feststellen. Auch eine Registrierung deaktivierter Waffen ist nach deutschem Recht noch nicht vorgesehen.
 
Gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Gruppe werde ich alles daran setzen, übermäßige Belastungen für Jäger oder Sportschützen zu verhindern. Unser Augenmerk liegt darauf, die Sicherheit beim legalen Besitz und Gebrauch von Schusswaffen zu garantieren und illegalen Waffenbesitz und -gebrauch zu bekämpfen. Ich trete schon immer für einen ausgewogenen Kompromiss im Sinne der Sicherheitsinteressen in der Europäischen Union unter Wahrung der Interessen gesetzestreuer Bürger ein. Unter keinen Umständen dürfen Jäger und Sportschützen unter Generalverdacht gestellt werden, in Zusammenhang mit Kriminalität und Terrorismus zu stehen.
 
Ich bitte derzeit aber noch um Verständnis, dass ich Ihnen noch keine abschließende Veränderung präsentieren kann, weil die Europäische Kommission die Überarbeitung der Richtlinie erst vor kurzem vorgestellt hat. Ich stehe aber in intensivem Austausch mit den Kollegen und werde mich auch selbst in den Entscheidungsprozess einbringen.
 
So verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
 
Ihr
 
 
Andreas Schwab

 

 
 
Meine Antwort:
 
 
Zitat

 

Sehr geehrter Herr Schwab,
 
ich muss Ihnen mitteilen, dass Ihre Informationen veraltet sind, etwas auf dem Stand von Februar diesen Jahres. Der Beschluss des Europäischen Rates war GESTERN.
 
Anscheinswaffen stehen schon länger nicht mehr zur Debatte, sondern Halbautomaten mit bestimmten Magazingrößen.
 
Dass Jäger nicht nur Repetier- und Kipplaufbüchsen, sollte spätestens seit dem BVerwG-Urteil zu jagdlichen Halbautomaten klar sein. Ihre eigene Partei hat hierzu Stellung bezogen.
 
Und genau dieses Urteil zeigt die Gefahr. Moderne Waffen haben wechselbare Magazine und somit variable Schusszahlen. Streng genommen, könnten alle Halbautomaten größere Magazine aufnehmen und wären somit Kategorie A, also verboten.
 
Wenn sich die CDU/CSU nicht mehr für die Belange von gesetzestreuen Waffenbesitzern einsetzt, wird sich das bei der Wahlentscheidung bemerkbar machen. Wir haben 2 Millionen Waffenbesitzer in Deutschland.
 
Bitte überdenken Sie nochmals Ihre Meinung und lassen Sie nicht zum dass gesetzestreue Bürger kriminalisiert werden. Das deutsche WaffG ist schon scharf genug, aber es würde nochmals massiv angezogen im Zuge des EU-Verfahrens.
 
Mit besten Grüßen

 

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Ich Bastel gerade an einer neuen e-mail für die MdEP und die MdB kann mal bitte jemand einen link und eine Zusammenfassung der IMCO Vorschläge und der EU Rat Vorschläge erstellen damit man sich leicht eine e-mail zusammenbauen kann?

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