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IGNORED

Doppelbüchse auf WBK gelb von 1993


witog

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Eben nicht.

Versuche mal auch "neu Gelb" eine .50 BMG zu erwerben. Viel Spaß. Auf "alt Gelb" sind einige als EL im Umlauf.

Wo ist das Problem? Im DSB bietet der Landesverband Sachsen (glaube ich, könnte aber auch Sachsen-Anhalt sein) in seiner Liste B eine Disziplin für Büchsen bis Kal. .50 an, darüber hinaus hat der BDS in seiner neuen Sportordnung dafür wohl künftig auch eine Disziplin vorgesehen.

Ansonsten empfehle ich, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2007, Az. 6 C 24.06, zu lesen. Da steht explizit drin, dass Erlaubnisse, die nach dem altem WaffG erteilt wurden, als Erlaubnisse nach diesem Gesetz anzusehen sind und daher hinsichtlich ihres Fortbestands uneingeschränkt dem neuen Recht unterliegen. Folglich sind alte gelbe WBK`s sehr wohl Erlaubnisse nach § 14 WaffG.

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Warum sollte ich nicht auf Neu Gelb eine .50BMG EL oder ML Büchse einkaufen dürfen?

So lange ich , wenn das gefragt wird, einen Schiesstand zb. nachweisen kann .....

Ich hätte schon längst so ein Teil, nur der Schiesstand "in der Nähe" fehlt mir :help:

Gruß

Bearbeitet von sas26
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Das Problem liegt darin, dass man die Waffe nur dann eingetragen bekommt, wenn man die Möglichkeit zur sportlichen Nutzung mittels Benennung einer vorhandenen Disziplin nachweisen kann.

Erzähle doch keine Geschichten. Alt Gelb wurde 03 abgeschaft, somit unterliegt diese NUR den Regelungen des WaffG 78, habt ihr jemals WSK gemacht ?

Bearbeitet von BigMamma
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Erzähle doch keine Geschichten. Alt Gelb wurde 03 abgeschaft, somit unterliegt diese NUR den Regelungen des WaffG 78, habt ihr jemals WSK gemacht ?

Das WaffG 76 ist mit Inkrafttreten des neuen WaffG 2003 außer Kraft getreten. Von daher regelt das heute gar nichts mehr. § 58 des neuen WaffG hat alle Alterlaubnisse in das neue WaffG überführt. Das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen und das VG Arnsberg (nochmal im speziellen für gelbe WBK´s) haben das in Ihren Urteilen so bestätigt.

Aber wenn DU sagst, das das alles ganz anders ist, dann müssen die sich ja wohl geirrt haben ... :rolleyes:

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WaffG:

"§ 58
Altbesitz
(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne
des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.
432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779),
fort.
Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. ..."

es folgen Absätze 2-12, §59, Anlagen 1&2 ...... ich kann darin nichts Abweichendes finden.....deutlicher gehts nicht, selbst für unser Affengestz!

wenn ein Urteil dem Widersprechen sollte........

die alte gelbe wurde ausgestellt OHNE Bezug auf / Forderung nach einer Disziplin aus einer genehmigten Sportordnung. Einzelladerlangwaffen!

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wenn ein Urteil dem Widersprechen sollte........

Ein Höchstrichterliches habe ich bereits in Beitrag #5 benannt, das andere ist ein Urteil des VG Ansbach vom 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592. Aber wenn selbst höchstrichterliche Entscheidungen von manchen hier offenbar nur als unverbindlicher Hinweis abgetan werden, weil sie sich nicht mit den persönlichen Wunschvorstellungen vom WaffG decken, dann kann ich auch nicht helfen.

Wenn der TE auf seine alte gelbe WBK irgendeine Doppelbüchse erwirbt und bei der Anmeldung keine Disziplin benennen kann (oder, weil er meint, nicht muss), dann besteht aus meiner Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er die Waffe, ggf. unter Hinweis auf die o.a. Urteile, nicht eingetragen bekommt. Einen anschließenden Rechtsstreit erachte ich aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung auch für ziemlich aussichtslos. Aber das kann ja jetzt jeder, der den Thread gelesen hat, für sich selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen will.

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Weißt du, was in der Juristerei ein Rückwirkungsverbot ist ? Vlt. sollte man es auch den höchstrichterlichen Richtern mal erklären. Die WBK Gelb Alt ist und bleibt wie sie ist und da es das AffG 03 z Zt ihrer Erstellung noch nicht gab, können dessen Regularien für diese auch nicht gelten, es gilt der Bestandsschutz und somit ist die WBK Gelb Alt auch nicht an eine SpO gebunden. Ist im Baurecht so, im Zulassungsrecht für Kfz usw. Es MUSS immer gelten, auch im Waffen"recht". Und nun du wieder.

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Ein Höchstrichterliches habe ich bereits in Beitrag #5 benannt, ...

Sorry, aber da wird nun heftig widersprochen – das ist eine (gelinde gesagt) sehr seltsame Auslegung der Relevanz des zitierten Urteils. (Zufälligerweise kenne ich das Urteil, da der Betroffene aus dem Bekanntenkreis eines Verwandten von mir kommt).

Zunächst einmal geht es in diesem Urteil um WBK-Entzug wegen (Un)Zuverlässigkeit, Straftaten, Versagung von Erlaubnissen, und nicht um eine (Alt)Gelbe Sportschützen-WBK.

Zweitens nimmt das Urteil nur ansatzweise und sehr allgemein Bezug auf Erlaubnisse vor/nach WaffG-Änderungen 2002/03, und wenn, dann vorwiegend zu Erteilungs-, Versagungs- und Entzugsgründen und -sachverhalten.

Weiters (und dies eben besonders in den betreffenden Passagen) bestätigt das Urteil die weitere Gültigkeit von nach altem (vor 2002/03) erteilten waffenrechtlichen Genehmigungen.

Und last, but not least hatte ich erst kürzlich (vor etwa 10 Wochen) selbst einen genau vergleichbaren Fall:

Ich kaufte mir einen alten Drilling auf Alt-Gelb (hihihi, für 30,- Ocken)–Auf der Behörde hole ich eine Gelbe aus dem Mäppchen, und versehentlich ist es eine Neu-Gelbe. Kommentar vom SB: „Herr Blackbull, auf die geht es nicht, oder haben Sie da eine Disziplin dafür? Aber Sie haben doch auch eine alte Gelbe für Einzellader-LWs?!“ Alt-Gelbe rausgeholt, und schwupps, war der Drilling eingetragen, nach Zahlung des Obulus.

Aber vermutlich hat meine Behörde ja keine Ahnung... :gaga:

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Aber vermutlich hat meine Behörde ja keine Ahnung ...

Vermutlich gehörst Du zu den wenigen Glücklichen, in deren zuständiger Behörde ein Sachbearbeiter sach-bearbeitet, dessen vollzogene Verwaltungakte maßgeblich auf der Grundlage geltender Gesetze und Bestimmungen basieren, während die weit überwiegende Zahl der Betroffenen sich mit Sachbearbeitern herumschlagen muss, die von jeglicher Fachkompetenz völlig unbeleckt sind und die glauben, sie müssten mit jeder Verwaltungshandlung neues Recht erfinden.

Dazu meinen Glückwunsch!

CM

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Ist die Auslegung tatsächlich so eng, dass ein Sportschütze keine Waffe für das "Traditionsschiessen" haben darf?

Es gibt bspw. Veranstaltungen wie Westernschiessen, Truthahn- oder Adler-Schiessen die von einzelnen Vereinen regelmäßig (auch das Weihnachtsfest wird "regelmäßig" einmal jährlich gefeiert) veranstaltet werden. Alleine daraus leitet sich doch ein Bedürfniss ab.

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@cm:

Jep, das ist so; die Buben (leider keiche Mädels bei), die bei uns sachbearbeiten, sachbearbeiten recht kompetent, und vor Allem auch kunden- oder bürgerfreundlich (trotz korrekter Anwendung der Bestimmungen !).

Da gab is in den Jahren (und in meinen LWB-Jahren haben da auch schon Leute gewechselt) so gut wie nie sachbearbeitende Differenzen; und wenn: kurzes Gespräch, Sachlage geklärt, weiter im Text.

Ich glaube, wenn alle Sachbearbeiter deutscher Waffenbehörden so sachbearbeiten würden wie hier bei mir, gäbe es hier weniger zu meckern.

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