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IGNORED

Lang, Kurzwaffen + Munition sicher verwahren.


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Wenn dann noch Schrot dazu kommt... mein Tresor hat zwei Innenfächer, und ich habe noch einen B-Würfel extra. Das langt hinten und vorne nicht, der B-Würfel ist mit 500 Schrotpatronen komplett voll, und in die zwei Innenfächer soll dann der Vorrat für 4 weitere Kaliber? Das klappt einfach nicht. Unser örtlicher Baumarkt macht diese Woche eine Rabattaktion mit 20,15% wegen Neueröffnung nach Umbau. Da werde ich mir unter anderem einen oder zwei Blechschränke kaufen, und habe dann hoffentlich erstmal Ruhe.

Ja da wäre doch der erwähnte PS Schrank von ikea eine gute Wahl für dich

Gesendet von meinem C6603 mit Tapatalk

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Ja, wenn der denn in meine Wohnung passen würde... auf dem Speicher steht einer als Werkzeugschrank, aber dort lagere ich keine Munition.

Grundsätzlich ist das ein sehr gut geeigneter Schrank. Wenn es den noch in der eintürigen Version gäbe wäre gut, da könnte ich einen unterbringen, oder zwei übereinander.

Im Baumarkt gibt es einen Schrank der noch neben meinen Schreibtisch paßt. Ist zwar deutlich kleiner als ein PS-Schrank, und etwas teurer, aber er paßt halt eben in die Wohnung. Wenn ich dort die selten benötigte .40S&W und die großvolumige 44-40 unterbringe, reichen die Innenfächer für die .38spl und .45Auto.

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Mein Tresor hat zwei Innenfächer, die Größe dürfte in etwa jeweils einem großen Schuhkarton entsprechen. Also 1000 Schuß .40S&W gehen gerade eben so in ein Fach. Zwei Bricks .22lr und zwei Päckchen (das ist arg wenig, bei so geringem Bedarf würde ich auf dem Stand kaufen) 9Para sollten locker rein passen.

B-Schrank mit Innenfach ist eine gute Wahl. Nimm aber gleich einen großen B-Schrank! Der ist schneller voll als Du denkst. Ich dachte auch meiner reicht ein Leben lang... nächste Woche wird der letzte Langwaffenplatz gefüllt, Kurze würden rechtlich noch ein paar rein gehen, vom Platz her wird es knapp. Und ich habe nicht zu viele Waffen, bis auf der Vorderlader werden alle regelmäßig genutzt.

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Hoffentlich passen in so ein Innenfach 1000Schuss KK und evtl 100 Schuss 9mm luger (für die Zukunft irgendwann)

Denk dran, Munition im Mengenkauf ist preiswerter. Und wenn dann doch noch mal der Wunsch nach einem anderen Kaliber auftaucht, wird es schnell knapp. Der Preisunterschied zwischen B mit Fach und ohne dürfte soviel wie ein einfacher Tresor dieser Art sein: http://www.ebay.de/itm/elektronisch-Tresor-Safe-Geld-Schrank-Wandsafe-Wandtresor-Mobeltresor-Sicherheit-/291299731906?pt=LH_DefaultDomain_77&hash=item43d2d129c2

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Hoffentlich passen in so ein Innenfach 1000Schuss KK und evtl 100 Schuss 9mm luger (für die Zukunft irgendwann)

Hmmm jeweils ne 0 vergessen? :rolleyes:

Oder hast du den Händler, der dir gute Preise macht, direkt um die Ecke? Die 100 Schuss 9 mm können auch mal bei einem einzigen Standbesuch drauf gehen. Hör auf uns, lern aus unseren Fehlern und kauf dir für Munition einen Blechschrank extra :victory:

Im 1.000er Pack kostet 9 mm ca. 8-9 € die Schachtel, einzeln werden eher 12-15 € aufgerufen. Kannst also mit 80 € Mehrkosten rechnen, wenn du 20 Päckchen einzeln kaufst. Dafür bekommst du sicher einen kleinen Blechschrank, in den jede Menge Munition rein passt. Oder ist es bei dir mit dem Platz so eng, dass du so gerade nen Jägerschrank unter bringst?

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  • 3 Wochen später...

Auch in einem 1-er ist geladen nicht erlaub, sogar unterladen hat vor kurzen einen Schützen die Zuverlässigkeit gekostet (geladenes Magazin in der Waffe, Kammer frei).

Mehr als ein geladenes Magazin neben der leeren Waffe ist faktisch nicht erlaubt.

Theoretisch müsste laut Gesetz eine geladene Waffe erlaubt sein, da niergends steht in welcher Form die Munition zusammen mit der Waffe gelagert werden darf.

Hier wird aber über das Bedürfniss argumentiert, dass man die Absicht auf Selbstverteidigung hat und nicht die Waffe zum erworbenen Zweck, Sportschießen,

einsetzten möchte.

Bearbeitet von Beskins
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Theoretisch müsste laut Gesetz eine geladene Waffe erlaubt sein, da niergends steht in welcher Form die Munition zusammen mit der Waffe gelagert werden darf.

Kommt darauf an wie man "Zusammen" definiert. Laut Urteil heißt "Zusammen" nicht "in der Waffe". Habe ich auch vor dem Urteil nicht anders interpretiert.

[1] gemeinschaftlich, miteinander; zum Beispiel etwas tun [2] zur gleichen Zeit am gleichen Ort; zum Beispiel sich aufhalten oder ankommen [3] in der Wendung „zusammen sein“ und ähnlichen, untertreibend für: ein Liebespaar sein [4] als Summe betrachtet
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Hier wird aber über das Bedürfniss argumentiert, dass man die Absicht auf Selbstverteidigung hat und nicht die Waffe zum erworbenen Zweck, Sportschießen,

einsetzten möchte.

Das ist falsch. Lies dir das Urteil durch und du wirst feststellen, dass keineswegs "über das Bedürfnis" argumentiert wurde. Der Tenor war "wer eine geladene Waffe aufbewahrt, ist nicht zuverlässig".

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Hier wird aber über das Bedürfniss argumentiert, dass man die Absicht auf Selbstverteidigung hat und nicht die Waffe zum erworbenen Zweck, Sportschießen,

einsetzten möchte.

Die Argumentation ist auch deshalb falsch, weil ein "unter-anderem"-Bereithalten zur Selbstverteidigung ja den Nutzungsweck Sportschießen keinesfalls ausschließt.

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Wollen ansich ist meiner Meinung nach noch kein ausreichender Grund.

In einem freiheitlichen Rechtsstaat sollte es das aber sein, solange dadurch niemand anders gefährdet oder eingeschränkt wird. Beim Fahren durch die Stadt mit 180 Sachen sind andere gefährdet. Beim Vorhalten von geladenen Waffen zur Heimverteidigung nicht.

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Beim Fahren durch die Stadt mit 180 Sachen sind andere gefährdet. Beim Vorhalten von geladenen Waffen zur Heimverteidigung nicht.

Oh, das wird der Richter Dir aber ganz anders erklären.

Eine der genialsten juristischen Erfindungen, welche bereits seit einigen Jahren in die sog. "ständige Rechtsprechung" eingeflossen ist, ist der Begriff der "abstrakten Gefahr". Dieser Begriff wird durch unsere Robenträger immer dann aus dem Hut gezaubert, wenn ein konkreter Gefahrentatbestand sich nicht benennen lässt.

Das kann man auch sehr gut mit dem von uns allen geliebten § 36 (3) WaffG vergleichen, wonach

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Nach den Buchstaben des Gesetzes könnte der LWB also den Kontrolletti vom Amt ohne rechtliche Folgen rausschmeissen, wenn der ihm nicht einen konkreten dringenden Gefahrentatbestand für die öffentliche Sicherheit benennen kann.

Unsere Verwaltungs- und Oberverwaltungsrichter haben daraus die "abstrakte Gefahr" für die öffentliche Sicherheit konstruiert, welche grundsätzlich von privatem Waffenbesitz ausgehe, ergo bei Verweigerung = Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG und erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse futsch.

Ich bezeichne dies als eklatante Rechtsbeugung.

CM

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Das Szenario hat man auch beim Schornsteinfeger oder Wasserableser. Man muss niemanden rein lassen, allerdings gibt es dann eben Konsequenzen. Im Fall des LBW wohl der Entzug der WBK.

Fyodor,

trotz dem (hinkenden Beispiel mit den 180 km/h) bleibt der Wunsch die geladene Waffe (im Waffentresor) aufbewahren zu wollen, nichts anderes als eine Forderung an den Gesetzgeber dies zu erlauben. Wie das durchzusetzen ist und wer es durch setzt..? Momentan ist es eben nicht erlaubt.

Bearbeitet von Nakota
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Das Szenario hat man auch beim Schornsteinfeger oder Wasserableser. Man muss niemanden rein lassen, allerdings gibt es dann eben Konsequenzen. Im Fall des LBW wohl der Entzug der WBK.

So ein Quark! Beide melden sich an und ich muss sie nur reinlassen wenns mir passt. Der Ableser kommt hier schon lange nicht mehr. Da kommt ne Postkarte die man zurück schickt oder es per Telefon oder Website eingibt.

Bearbeitet von callahan44er
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...und ich muss sie nur reinlassen wenns mir passt...

Oh Mann, bei uns kommen die Ableser immer noch ab und zu vorbei und der Schornsteinfeger sowieso (ausser man hat irgendwas wo die nicht mehr gebraucht werden, aber das spielt keine Rolle). Tatsächlich kommen die auf Termin und die Kontrollen erst wenn du öfters nicht an zu treffen warst. Welch ein Unterschied. Und sollten die Kontrolleure zu einem ungeeigneten Zeitpunkt kommen, kann man ihnen das kommunizieren. Dir ging es auch um die "Unverletztlichkeit". Die musst du auch dann, wenn ein Termin vorliegt, aufgeben oder eben nicht und halt mit den Konsequenzen rechnen.

Zitiere die entsprechende Textpassage aus WaffG oder AWaffV.

Wo steht, dass es erlaubt wäre. Etwa "Zusammenlagerung"?

Bearbeitet von Nakota
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im Waffenrecht ist es in D aber offensichtlich doch real so, dass erstmal Alles verboten ist und dann doch wieder nur das Eine oder Andere erlaubt!

was sein SOLLTE.... ist ein anderes Thema!

mal Gedanken drüber machen wie das beim erlaubnisfreien Führen von Schußwaffen ( Transport ) geregelt ist..... Stichwort "nicht schußbereit"..... und respektive Aufbewahrung mal im Detail vergleichen.

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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.
...
(3) ...
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.
...
Was ist am letzten Teil des Satzes nicht zu verstehen?
CM
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nimm doch den §36 Abs.1, da ist das noch deutlicher drin! Stichwort "getrennt".

wurde ja aber schon mehr als deutlich gemacht, dass das WaffG/AWaffV eigentlich hergeben, nur die aktuelle Rechtssprechung hier die Balken bis zum Anschlag verbiegt.

die Argumentation aus o.g. Urteil wird als widersinnig entlarvt, wenn man nur mal en einem Waffenscheininhaber denkt!!!!!

da wird sinniger und sinnvollerweise die Waffe geladen/unterladen bzw. sogar DURCHgeladen verwahrt....

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... der Vater aus Winnenden ...

Du bist bei den von Dir angeführten Beispielen nicht besonders wählerisch, vor allem aber völlig undifferenziert.

In der Ausgangsfrage ging es nicht um die Aufbewahrung einer 9 mm-Pistole samt einer Handvoll dazu passender Munition in einem Kleiderschrank, sondern um das erlaubte gemeinsame Aufbewahren einer Kurzwaffe mit passender Munition in einem Sicherheitsverwahrgelass der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzklasse 0 (ehem. VdS Stufe B).

CM

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