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reschef

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  1. Inwiefern wäre es denn eine Möglichkeit, im französischen Verein mit Leihwaffen zu schießen?
  2. Allein der Schließmechanismus mit den beiden Riegeln lässt schon die Klassifizierung als A-Behälter fragwürdig werden. Wenn dein SB umgänglich ist erkennt er ihn als gleichwertig an, wenn nicht ist das einzige wofür er einigermaßen sicher geeignet wäre als Munitionsschrank....
  3. Wieso sollten sie das nicht sein? Sie genügen dem Gesetzestext, und bei einem Stahlblechbehältnis ist ja auch nicht gefordert, wie dick bzw. widerstandsfähig der Stahl sein muss...
  4. Hmmm vielleicht einfach mal bis Kronberg oder Bad Homburg sitzen bleiben, und zusehen wie sich Grüne und Banker mit ihren Fahrrädern und Koffern ins Gehege kommen. Aus der Perspektive komm man sehr schnell zu unserem WaffG. Solange es keine klaren Kausalzusammenhänge gibt sollte es auch keine Schranken geben. Ansonsten: Unschuldig bis zum Beweis des Gegenteils. Wer sich nichts zu Schulden kommen lassen hat sollte es nach entsprechender Schulung dürfen und fertig.
  5. Waffg, §4, Abs. 2: Wenn er also schon seit mindestens 5 Jahren hier wohnt ist es auch kein Versagensgrund mehr. Ergänzung: Hat so gesehen auch nix mit Staatsbürgerschaft zu tun.
  6. Schusswaffeneinsatz zur Selbstverteidigung spielt sich meistens auf wenigen Metern ab. Dafür braucht man kein Kaderschütze zu sein, es ist viel wichtiger einen kühlen Kopf zu bewahren oder es erst gar nicht so weit kommen zu lassen. Das traue ich einem durchschnittlichen Polizisten eher zu als dem durchschnittlichen Passanten in der Fußgängerzone. Ja, wir trainiren deutlich mehr als durchschnittliche Polizisten und dürften auch unsere Scheiben besser lochen können. Aber wer es im Wesentlichen darauf reduzieren möchte denkt definitiv ein bisschen zu kurz. Ich sehe es so, dass aus dem Tragen einer scharfen Waffe eine große Verantwortung gegenüber seinen Mitmenschen erwächst. Dieser Verantwortung muss sich derjenige bewusst sein. Wir können nicht davon ausgehen, dass das jedem CC-Anwärter klar ist, also muss das Teil einer entsprechenden Ausbildung sein. Wenn jemand die Voraussetzungen jetzt schon erfüllt, umso besser. Dann sitzt er halt den Kurs dazu auf einer Ar***backe ab. Wäre das jetzt so ein Beinbruch?
  7. Die "persönlichen" Voraussetzungen kann man an dem anlehnen, was schon im Waffengesetz steht. Da steht ja auch schon die Haftpflicht und das nicht bei Öffentlichen Veranstaltungen drin. Die notwendige "Ausbildung" würde ich ungefähr so wie die für den Führerschein ansetzen. Sprich Sachkunde wie gehabt, dazu praktische Ausbildung im Rahmen von Pi mal Daumen 20 h. Beides mit Prüfung von unabhängiger Seite. Regelmäßige Schieß- und Trainingsnachweise würde ich nicht fordern, eher alle 2 Jahre ein Auffrischungskurs von 8 h.
  8. I don't see that... He has some good points about the connections in history, and the terrorist attack didn't surprise me either. But his very simple view of the world (good, evil and truth - everything highly dependent from the individual point of view) paired with stereotypes and ignoring the individual human being makes it quite a waste of time - and poor for someone labeling himself a philosopher. Why the hell does he even complain about being called a racist? Self-denial?
  9. Nicht nur der BDMP, sondern auch die WaffVwV (zu §14) behandeln SLGs wie Vereine:
  10. Auch hier kann man wieder nur den allgemeinen Rat geben: Sprich mit deiner Behörde. Vielleicht spielt sie mit, vielleicht auch nicht. Da im WaffG §14 ausdrücklich von Vereinsmitgliedschaften die Rede ist, kann es schwierig werden, die Waffen zu behalten. Wenn die Behörde nicht mitspielt kann man sie vielleicht dazu zwingen, aber dazu scheinst du ja keine Ambitionen zu haben Ich lese aus der WaffVwV (zu §4) heraus, dass für den Sportschützen ohne Vereinsmitgliedschaft bei der erneuten Bedürfnisprüfung die selben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erlaubnis erfüllt werden müssen, sprich 1 x im Monat oder 18 x im Jahr.
  11. reschef

    Führverbot

    Achtung, hier gibt es eine kleine Falle. Das erlaubnisfreie Führen von Waffen ist nach WaffG §12(3) geregelt und setzt voraus, dass die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit ist, so weit so klar. Für Messer gibt es aber nochmal was eigenes, WaffG §42a(2). Nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali sollte das Messer also wie von DatHeinz geschrieben verschlossen transportiert werden und nicht lediglich nur "nicht zugriffsbereit".
  12. Gegen die nervigen Quadrocopter des Nachbarn sicherlich effektiv... aber ein Reaper dürfte darüber lachen, selbst wenn man den "Störbereich" gut genug mitführen kann. Der dürfte nämlich auch ohne GPS und Funksignal fliegen können...
  13. Es kommt auf den Standbetreiber an, im Zweifelsfall macht ein Telefonat schlauer. Ich kenne z.B. einen Stand auf dem WBK-Inhaber (erkennt man idR an den eigenen Waffen) alleine schießen dürfen. Wenn man mit mehreren aufschlägt von denen nicht alle "Berechtigte" sind, muss man die "Trainerstunde" dazu buchen.
  14. Hier hält sich die "Rechtsprechung" ans Gesetz, genauer gesagt ans WaffG (Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 12): Welche Sicherheitsvorschriften gelten denn für den "rein privaten" Umgang mit Waffen? Und gibt es denn dazu tatsächlich Rechtssprechung oder ist das nur ein feuchter Traum von Waffengegnern?
  15. reschef

    WBK Dauer

    Der Tipp ist auf jeden Fall gut. Darauf kommt man als Neuling normalerweise auch nicht. Geht das überall, oder gibt's auch Bundesländer, in denen für kleinen Waffenschein und WBK zwei verschiedene Behörden zuständig sind?
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