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IGNORED

F-LG mit EXp.Feder auf Jagd-WBK?


Matthias308

Empfohlene Beiträge

so jetzt erwirbt der Jäger, auf Jagdschein, seinen 20. 98er.......

.. geht zum SB und sagt "eintragen bitte"...... Gegenfrage "wozu brauchen sie 20 98er, haben sie dafür überhaupt ein Bedürfnis?".... und jetzt Du!

beim Jagdschein wird, wie bei der gelben WBK für Sportschützen; ERSTMAL keine ausdrückliche/zusätzliche Bedürfnisprüfung erfolgen.

ein Bedürfnis ist aber, sowohl bei Erwerb auf Jagdschein, wie auf gelbe WBK, IMMER Voraussetzung beim Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen!

( die bedürfnisfreien 4mm-Plöpper lassen wir jetzt mal aussen vor!)

kannst Du das Bedürfnis für die weitere Waffe nicht glaubhaft machen, gibts keinen Stempel! Wir haben in D leider das nette Bedürfnisprinzip!

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http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__13.html

Auch der JJ Inhaber muss ein Bedürfnis haben, dass wird aber an sich sehr unbürokratisch gehandhabt.

Ich zitiere: "Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen [...] wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines [...] sind (Jäger), wennglaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen [...]"

Wenn man also glaubhaft machen kann, dass man ein Luftgewehr mit mehr als 7,5J, dann geht das auf den JJ.

Das Problem, dass in dem eigenen Bundesland nicht mit Luftgewehr gejagt werden darf, kann man schnell widerlegen. Immerhin darf der Innhaber eines JJ in jedem Bundesland jagen, also auch in denen, in denen die Jagd mit Luftgewehr erlaubt ist.

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so jetzt erwirbt der Jäger, auf Jagdschein, seinen 20. 98er.......

.. geht zum SB und sagt "eintragen bitte"...... Gegenfrage "wozu brauchen sie 20 98er, haben sie dafür überhaupt ein Bedürfnis?".... und jetzt Du!

Ich: "zum Jagen"

fertig.

Alles was mich der SB mündlich fragt, kann er ja auch mittels Formular schriftlich von mir haben. Zeige mir das Schriftstück mit dem ich als Jagdscheininhaber ein zusätzliches Bedürfnis nachweisen muß!

Sorry Alzi, aber hier liegst du falsch.

Erst wenn der SB mir Waffenhandel vorwirft wird die Sache kompliziert. Aber dieser Vorwurf geht ja erst wenn eine gewisse Anzahl von Gewehren immer wieder gekauft oder verkauft wird.

Glaubst du, dass diverse gut betuchte Jäger sich vom SB vorschreiben lassen mit welcher ihrer vielen Jagdwaffen sie auf die Jagd gehen sollen? Vielleicht will einer von denen ja an jedem Tag im JAhr eine andere Knifte dabei haben... sein gutes Recht!

Bearbeitet von prassekoenig
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Hä? Hab ich was verpasst? Seit wann muß ein Jäger eine Langwaffe durch ein Bedürfnis begründen? Mein Bedürfnis ist der Jagdschein. Aus.

Bei Kurzwaffen sieht es schon anders aus- aber um die gehts hier gerade nicht.[...]

Das ist jetzt mal wieder sicheres Auftreten bei völliger Ahnunglosigkeit.

Ich empfehle bei Gelegenheit das Studium des WaffG § 13 Absätze 1 bis 3. Alzi hat die richtigen Begriffe gebraucht: "Jäger" "Bedürfnis" "glaubhaft machen".

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http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__13.html

Auch der JJ Inhaber muss ein Bedürfnis haben, dass wird aber an sich sehr unbürokratisch gehandhabt.

[...]

Wenn man also glaubhaft machen kann, dass [...]

Auch wieder nicht richtig, wenn "JJ Inhaber", wie allgemein üblich, den Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins meint. Der Inhaber eines Jahresjagdscheins muss nichts glaubhaft machen und ein Bedürfnis wird nicht geprüft, wenn es sich um Jagdlangwaffen oder die erste und zweite Kurzwaffe handelt.

Das Gesetz differenziert zwischen Inhabern von Jugendjagdscheinen, Tagesjagdscheinen, Jahresjagdscheinen und Falknerjagdscheinen (nur im WaffRNeuRegG).

Bearbeitet von Godix
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Das ist jetzt mal wieder sicheres Auftreten bei völliger Ahnunglosigkeit.

Ich empfehle bei Gelegenheit das Studium des WaffG § 13 Absätze 1 bis 3. Alzi hat die richtigen Begriffe gebraucht: "Jäger" "Bedürfnis" "glaubhaft machen".

Warum das denn?

Wenn ich mein Bedürfnis mit "Jagen" begründe, sollte es passen. Ich spreche nicht von völliger Narrenfreiheit mit Jagdschein. Ich spreche von einem Bedürfnis für mehrere Waffen zum Jagen das ich aber nicht schriftlich jedes mal beweisen muß.

Ob mir der SB glaubt dass ich mit 20 K98ern jagen gehe kann ich nicht beeinflussen, aber er kann versuchen mir das Gegenteil zu beweisen wenn er möchte.

Stell dir vor ich möchte wirklich mit 20 gleichen 98ern Jagen gehen- wer zur Hölle sollte mir vorschreiben dass ich es nicht darf?

Bearbeitet von prassekoenig
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Warum das denn?[...]

Weil Alzi völlig richtig den Begriff "Jäger" gebraucht, während Du auf den spezielleren Fall des Inhabers eines Jahresjagdscheins abstellst ohne überhaupt zu merken/wissen, dass da ein erheblicher Unterschied besteht. Als Inhaber eines anderen als eines Jahresjagdscheins bist Du zwar Jäger, darfst aber nicht was Du da geschrieben hast, vielmehr erfolgt es so wie von Alzi angedeutet.

Bearbeitet von Godix
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Ja, ihr Spezialisten, immer schön die exotischen Fälle herausgekramt. Vielleicht noch das Urteil, nachdem ein JJS-Inhaber die 115. Langwaffe nicht mehr bewilligt bekam?

Es hat sich herausgestellt, dass Matthias einen Jahresjagdschein und keinen Falknerjagdschein hat und dass es wohl seine erste erlaubnispflichtige Luftdruckwaffe und nicht die x-te ist, die er erwerben will.

Da greift § 13 (3).

Ende des Fällchens.

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Weil Alzi völlig richtig den Begriff "Jäger" gebraucht, während Du auf den spezielleren Fall des Inhabers eines Jahresjagdscheins abstellst ohne überhaupt zu merken/wissen, dass da ein erheblicher Unterschied besteht. Als Inhaber eines anderen als eines Jahresjagdscheins bist Du zwar Jäger, darfst aber nicht was Du da geschrieben hast, vielmehr erfolgt es so wie von Alzi angedeutet.

Alles klar du Erbsenzähler. Nächstes mal achte ich auch noch auf Groß- und Kleinschreibung und Rechtschreibfehler...

Außerdem unterstelle ich Alzi mal, dass er mit "Jäger" auch "inhaber eines JJS" meinte- obwohl das wirklich eine zweideutige Aussage wäre denn er schrieb:

alzi schrieb am 12 Juli 2015 - 09:07:snapback.png

so jetzt erwirbt der Jäger, auf Jagdschein, seinen 20. 98er.......

.. geht zum SB und sagt "eintragen bitte"...... Gegenfrage "wozu brauchen sie 20 98er, haben sie dafür überhaupt ein Bedürfnis?".... und jetzt Du!

Hier ging es doch ganz klar um die 20 Stk. k98er und nicht um "Jäger" oder "Inhaber eines Jahresjagdscheins"

IFakt ist jedenfalls, dass ich als Inhaber eines gültigen deutschen Jahresjagdscheins so viele K98er kaufen darf wie ich möchte, sofern ich sie zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötige, und die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist.

Desweiteren steht da auch:[/size]

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis[/size]

Was im Umkehrschluß bedeutet, dass Jäger mit gültigem deutschen Jahresjagdschein auch kein extra Bedürfnis nachweisen müssen- egal wie viele gleiche Waffen sie besitzen.[/size]

Bearbeitet von prassekoenig
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Ganz allgemein, darf man eben auch als Jahresjagdscheininhaber nicht beliebig Langwaffen anhäufen. Es sollten doch dazu ausreichend Urteile vorliegen.

Nun wird das Bedürfnis zunächst anerkannt, bei Zweifeln muss man das aber auch nachweisen können.

Alzis Beispiel mit den wiederholt ngeschafften gleichen Büchsen ist genau so ein Fall. Da wird die Notwendigkeit gern mal angezweifelt und wird dann auch i.d.R. im Sinne der Waffenbehörde entschieden.

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Ganz allgemein, darf man eben auch als Jahresjagdscheininhaber nicht beliebig Langwaffen anhäufen. Es sollten doch dazu ausreichend Urteile vorliegen.

Nun wird das Bedürfnis zunächst anerkannt, bei Zweifeln muss man das aber auch nachweisen können.

Alzis Beispiel mit den wiederholt ngeschafften gleichen Büchsen ist genau so ein Fall. Da wird die Notwendigkeit gern mal angezweifelt und wird dann auch i.d.R. im Sinne der Waffenbehörde entschieden.

Habe ja gesagt, dass man als JJS Inhaber keine Narrenfreiheit hat. Und die 20 Waffen aus Alzis Beispiel betrachte ich noch nicht als Anhäufung.

Jetzt kommt aber die nächste Frage:

Sollte die Behörde, wie du oben beschrieben hast, anzweifeln dass man die 20 K98er braucht, könnte sie genau so anzweifeln dass man 5 Waffen braucht.

Ich als Inhaber eines JJS kann in jedem Fall nur argumentieren, belegen und behaupten. Beweisen im eigentlichen Sinne kann ich und andere Jäger nix.

Um wieder das Beispiel mit dem Erwerb des 20. K98er aufzugreifen:

SB: warum brauchen Sie 20 gleiche K98er?"

Ich: 19 davon schießen nicht befriedigend- ich konnte Sie leider nicht vor dem Kauf probeschießen und ich möchte durch den erneuten Verkauf nicht des Waffenhandels beschuldigt werden. Außerdem würde mir ein wirtschaftlicher Schaden entstehen.

Geht das so?

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Ganz allgemein, darf man eben auch als Jahresjagdscheininhaber nicht beliebig Langwaffen anhäufen.

Darum ging es in dem Thread überhaupt nicht.

Ich gebe da Hephaistos recht - es werden hier exotische, nicht zum Fall/Thema des Threaderöffners passende Beispiele hervorgekramt, die die Diskussion zerreden, sie aber nicht weiterführen.

Es ging um das jagdliche Bedürfnis an einem erlaubnispflichtigen LG.

Bei gelöstem JJS besteht daran doch gar kein Zweifel. Selbst wenn ein waffenrechtlicher SB Zweifel anmelden sollte, und auf einzelne LJagdG verweist, welche die Jagd mit Druckluftwaffen nicht zulassen - so gibt es im Bundesgebiet noch immer ausreichend Länder, welche die Jagd mit LG nicht in ihre sachlichen Verbote fassen.

Folglich: auf JJS problemlos.

Und nebenbei, wie geschildert, für Sportschützen auf WBK Gelb problemlos, wenn das LG für die entsprechenden Disziplinen (insbes. im FT-Bereich) tauglich ist.

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1. [...]Fakt ist jedenfalls, dass ich als Inhaber eines gültigen deutschen Jahresjagdscheins so viele K98er kaufen darf wie ich möchte, sofern ich sie zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötige, und die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist.

[...]

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis[/size]

2. Was im Umkehrschluß bedeutet, dass Jäger mit gültigem deutschen Jahresjagdschein auch kein extra Bedürfnis nachweisen müssen- egal wie viele gleiche Waffen sie besitzen.[/size]

zu 1. Fakt ist, das eine Behörde einem Inhaber eines Jahresjagdscheins den Eintrag der x-ten Jagdlangwaffe verweigert hat und vor Gericht bekam die Behörde Recht. (Oben schreibt einer von der 115., ich schlage das nicht nach.)

zu 2. Du solltest Recht den Leuten überlassen, die das besser können als Du. Der von Dir getätigte Umkehrschluss ist nicht zulässig (vgl. den Sportschützen mit gelber WBK) und nicht nötig. Ein Bedürfnis muss nicht nachgewiesen werden, weil explizit im Gesetz steht, dass bei Inhabern von Jahresjagdschein die Bedürfnisprüfung entfällt, wenn es sich um Jagdlangwaffen handelt.

Übrigens dieses Unterforum ist mit "Waffenrecht" überschrieben, nicht mnit Praxis. Da werden Erbsen gezählt, vor allem vor Gericht. Ich schreibe hier, damit wir im Waffenrecht und seiner Anwendung besser werden. Ich kann es aber auch lassen, wenn man der Ansicht ist, ich zähle zu viele Erbsen.

Bearbeitet von Godix
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zu 1. Fakt ist, das eine Behörde einem Inhaber eines Jahresjagdscheins den Eintrag der x-ten Jagdlangwaffe verweigert hat und vor Gericht bekam die Behörde Recht. (Oben schreibt einer von der 115., ich schlage das nicht nach.)

zu 2. Du solltest Recht den Leuten überlassen, die das besser können als Du. Der von Dir getätigte Umkehrschluss ist nicht zulässig (vgl. den Sportschützen mit gelber WBK) und nicht nötig. Ein Bedürfnis muss nicht nachgewiesen werden, weil explizit im Gesetz steht, dass bei Inhabern von Jahresjagdschein die Bedürfnisprüfung entfällt, wenn es sich um Jagdlangwaffen handelt.

Übrigens dieses Unterforum ist mit "Waffenrecht" überschrieben, nicht mnit Praxis. Da werden Erbsen gezählt, vor allem vor Gericht. Ich schreibe hier, damit wir im Waffenrecht und seiner Anwendung besser werden. Ich kann es aber auch lassen, wenn man der Ansicht ist, ich zähle zu viele Erbsen.

1, Der hat wohl gedacht er habe die Narrenfreiheit? Eine andere Behörde hätte vielleicht vor einem anderen Gericht nicht Recht bekommen.

2, Um genau diese Aussage mit der entfallenden Bedürfnisprüfung ging es mir doch. Hier widersprach alzi aber.

Übrigens kannst du hier genau so viel oder so wenig schreiben wie alle Anderen. Ich würde Dir im Leben nicht das Anrecht darauf absprechen.

Solange deine Aussagen nicht rechtsverbindlich sind, sind sie eben so unterhaltsam wie die von Gonzo oder PI9mm.

Und weil ja dieses Forum explizit mit Waffenrecht und nicht mit Waffenpraxis überschrieben ist, kannst du gut und gerne auf eben diese Praxis verweisen, nur die Gesetzestexte sagen etwas anderes.

Und nun sei nicht beleidigt! Recht haben und Recht kriegen sind zwei Paar Schuhe- das weiß doch jeder.

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Das Waffenrecht besteht aber aus mehr als einem §. Daher muss man auch die anderen miteinbeziehen. Aber selbst der zitierte ist nur auszugsweise ein Freibrief.

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98% der Deutschen haben keine eigene Waffe.

Das halte ich für eine gewagte Behauptung.

Auch wenn die 98% bezogen auf den legalen Besitz erlaubnispflichtiger Waffen (und auf die Gesamtbevöikerung von Baby bis Greis) ungefähr hinkommen könnten.

Geh schießen!

Das ist in der Tat kein schlechter Tipp.

Zu ergänzen um: Geh schießen, und lade andere dazu ein.

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Wobei da aber die alles entscheidende Frage ist ob er ein KK mit SD eingetragen bekommt!

Nicht wirklich.

Abgebildet ist aus rechtlicher Sicht nicht ein KK mit Schalldämpfer (Schallabsorbergewehr), sondern ein KK mit Mündungsgewinde und ein auf- und abschraubbarer Schalldämpfer. Das KK mit Gewinde an der Mündung bekommt er als Inhaber eines Jahresjagdscheins ohne Erlaubnis. Und der Eintrag in die WBK ist Formsache.

Die Verwaltungs- respektive Bewilligungspraxis bei den erlaubnispflichtigen Schalldämpfern entwickelt positiv (aus Sicht derer die einen SD begehren, SM sähe das natürlich ganz anders). Ein Schalldämpfer mit F im Fünfeck wäre erlaubnisfrei, dürfte aber nicht auf ein KK montiert werden.

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