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IGNORED

WBK abgelehnt! Willkür?


brommer28

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Alkohol am Steuer und Diebstahl passt mit Waffenbesitz nicht zusammen.

Quatsch.

In seiner Jugend baut jeder mal Mist, probiert das ein oder andere aus und schlägt über die Stränge. Wer was anderes behauptet war entweder der Klassenstreber, mit dem niemand gesehen werden wollte, oder er lügt. Und wer in seiner Jugend Unfug angestellt hat, und danach nie wieder, der ist zuverlässig. Es wäre eher eine Auffälligkeit, wenn jemand in seiner Jugendzeit überhaupt nie gegen irgendwelche Regeln rebelliert oder sie mißachtet hätte.

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Gibts denn da noch Unterschiede ? Ich dachte eingestellt ist eingestellt ?!? :confused:

Bei einer Einstellung nach § 153 StPO wg. Geringfügigkeit oder geringer Schuld oder mangels öffentlichem Interesse handelt es sich lediglich um eine Teilentlastung des Betroffenen, da der ursprünglich erhobene Straftatvorwurf als vollumfänglich erfüllt gilt.

Bei der Einstellung nach § 170 (2) erfolgt die Einstellung wg. nicht hinreichendem Tatverdacht, es bleibt also bei der Unschuldsvermutung.

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
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Nein, ich bin nicht von der Presse :rofl: und sorry das ich nicht immer gleich antworten kann aber ich bin Fernfahrer und muss oft nach Belgien wo die Roaming Gebühren für Internet sehr teuer sind.

Ich war dort übrigens mit 25 Tonnen explosive Stoffe und hoffe der Sb entzieht mir nicht auch noch den Gefahrengut-Schein. 00008353.gif Na gut Spass beiseite.

Also erst mal vielen Dank für die Antworten. Auch negative Meinungen sind mir recht sonst wärs ja langweilig ^_^ und das was ich schrieb entspricht der Wahrheit. Der Sb ist auch meines Wissens nach erst seit 10 Monaten in der Waffenbehörde wohingegen seine Kollegin die mir den kl. WS ausstellte das schon 15 Jahre machte. (Glaube mittlerweile pensioniert)

Wie auch immer, ich habe mir jedenfalls seit 12 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen, habe eine Familie gegründet, gehe einer umfangreichen und verantwortungsbewussten Arbeit nach und engagiere mich sehr im Schützenverein sowie ich Zeit habe.

Ich kann schon sagen das ich mich geändert habe und dafür gibt der Gesetzgeber ja auch diese 5 bzw. 10 Jahresfristen.

Und danach bin ich nun mal gegangen, was mir die Sb mit dem kl. WS ja auch bestätigte mit der zusätzlichen Anmerkung am Telefon ich sei waffenrechtlich zuverlässig und pers. geeignet.

Was mich nur so wurmt ist das mir 8 Monate lang bei jedem Telefonat was anderes erzählt wurde bzw. völliger Nonsinns, zudem mir noch ganz dickfällig auferlegt wurde ein neues Bedürfnis zu besorgen obwohl er zu dem Zeitpunkt ja schon den Auszug vom BZR hatte, um mir dann nach der ganzen Wartezeit zu sagen ich sei doch nicht zuverlässig. Hätte ich mir das Geld und den Zeitaufwand für das neue Bedürfnis ja schon mal sparen können.

Und nein ich war auch noch nie im Knast. Die Trunkenheitsfahrt war mit 1,7 Promille auf meinem damaligen Betriebsgelände nach einer Betriebsfeier und das nur beim einparken. Kein Unfall ect. Und auch keine 60 Tagessätze. Was die Polizei da Nachts um 2 zu suchen hatte weiß ich bis heut noch nicht.

Und der Diebstahl war ein Spielautomat und kein Kaugummi. Ob das 60 Tagesätze waren weiß ich nicht mehr. Jedenfalls um die 1000 Euro Strafe.

Also alles in allem keine wahnsinns Verbrechen. Und das mit der Verwechslung beim Tankbetrug kann jedem passieren, selbst dem Sb.

Er müsste ja dann auch eigentlich seinen Job schmeißen da er ja mit einem Eintrag, trotz Einstellung, kein Gesetz mehr vertreten darf.

Das wird aber nie passieren, nur dem kleinen Bürger. Rechtsschutzversicherung habe ich und einen passenden Anwalt für Waffenrecht habe ich auch gefunden. RA Jede aus Berlin. Vielleicht hat jemand ja schon mal Erfahrung mit dem Herren gemacht?

Ich will auch deswegen jetzt keine riesen Geschütze auffahren sondern einfach nur von einem Fachanwalt wissen ob das alles rechtens ist was mir da vom Sb erzählt wird. Denn eine gewisse Inkompetenz bzw. Unerfahrenheit von Seiten des Sb sehe ich nicht als abwägig.

Aber ich kann das schwer einschätzen und deswegen sollte ja wenigstens schon mal ein Vorgespräch mit einem FA genügen.

Ps: Die gelbe Wbk kam natürlich nie bei mir an. Das wäre ja dann noch widersprüchlicher wie es jetzt schon ist. Und ein Gutachten zur persönlichen Eignung wurde auch nie gefordert.

Gruß Norbert

 

Deine Kenntnisse sind weit her: Gefahrengutschein, dass ich nicht lache. Und 25 Tonnen explosive Stoffe, du meinst wohl Brutto, oder?

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Bei einer Einstellung nach § 153 StPO wg. Geringfügigkeit oder geringer Schuld oder mangels öffentlichem Interesse handelt es sich lediglich um eine Teilentlastung des Betroffenen, da der ursprünglich erhobene Straftatvorwurf als vollumfänglich erfüllt gilt.

Bei der Einstellung nach § 170 (2) erfolgt die Einstellung wg. nicht hinreichendem Tatverdacht, es bleibt also bei der Unschuldsvermutung.

Nein, das ist so nicht richtig. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung gilt immer, auch bei Einstellungen nach §§ 153, 153a, 154 StPO. Gar nichts von den Vorwürfen gilt da als erfüllt.

Bei Einstellungen nach §§ 153, 153a, 154 StPO kann die Waffenbehörde in einem späteren Verwaltungsverfahren allerdings nachgewiesene (!) negative Tatsachenerkenntnisse aus einem eingestellten Strafverfahren zu Lasten des Beteiligten verwaltungsrechtlich negativ berücksichtigen, etwa im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Eignung.

Carcano

Bearbeitet von carcano
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Deine Kenntnisse sind weit her: Gefahrengutschein, dass ich nicht lache. Und 25 Tonnen explosive Stoffe, du meinst wohl Brutto, oder?

Das mit dem Gefahrengutschein war ja auch nur ein Witz. Das die Waffenbehörde damit nichts zu tun hat weiss ich. Das ist dann wohl ehr die IHK. Und brutto ist richtig erkannt :victory: Na gut, dann bedanke ich mich für die hilfreichen Antworten und kann mich ja mal melden wenn ich weiss was unterm Strich bei raus gekommen ist.

Gruss Norbert

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In seiner Jugend baut jeder mal Mist, probiert das ein oder andere aus und schlägt über die Stränge. Wer was anderes behauptet war entweder der Klassenstreber, mit dem niemand gesehen werden wollte, oder er lügt. Und wer in seiner Jugend Unfug angestellt hat, und danach nie wieder, der ist zuverlässig. Es wäre eher eine Auffälligkeit, wenn jemand in seiner Jugendzeit überhaupt nie gegen irgendwelche Regeln rebelliert oder sie mißachtet hätte.

Blödsinn. Es ist tatsächlich möglich, erwachsen zu werden, ohne gegen Gesetze zu verstoßen. Hat eben auch etwas mit der Sozialisierung zu tun.

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Selbst beim 170 Abs.2 kann was hängenbleiben. Kommt halt auf den Sachverhalt an. Aber bei einer Einstellung nach 170 Abs.2 aus tatsächlichen Gründen (hier Verwechslung) eher nicht. Daher meine Meinung, dass man das hoer vernachlässigen kann, wenn es denn alles so stimmt...

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[...]Die Trunkenheitsfahrt war mit 1,7 Promille [...]

Hier wird es düster oder teuer oder beides. Nur der Frischling von SB ist noch nicht auf der richtigen Schiene (siehe Ziffer 6.3 der WaffVwV) oder der Vortrag zum Fall ist etwas "lückenhaft".

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Quatsch.

In seiner Jugend baut jeder mal Mist, probiert das ein oder andere aus und schlägt über die Stränge. (...)

"Über die Stränge schlagen" und Jugendsünden schauen anders aus...der Thread hier und google hinterlässt schon einen faden Beigeschmack. Naja, soll er noch etwas Geld für Anwalt und vor Gericht versenken, dann hat er es schriftlich.

Nein, es handelt sich nicht um Willkür. Der TS hat sich in der Vergangenheit mehrfach als "nicht zuverlässig" erwiesen. Verjährt oder nicht, der SB hat letztendlich richtig entschieden. Alkohol am Steuer und Diebstahl passt mit Waffenbesitz nicht zusammen.

Die beste Aussage im gesamten Thread!

Bearbeitet von sniper-k98
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"Über die Stränge schlagen" und Jugendsünden schauen anders aus...der Thread hier und google hinterlässt schon einen faden Beigeschmack. Naja, soll er noch etwas Geld für Anwalt und vor Gericht versenken, dann hat er es schriftlich.

Die beste Aussage im gesamten Thread!

Ja aber dann sollen sie es auch so ins Gesetz schreiben und nicht Verjährungsfristen verhängen, die ja scheinbar gelten sonst hätte ich keinen Waffenschein bekommen. Manche lesen hier aber auch scheinbar gar nicht erst bevor sie was schreiben. Und was meinst du eigentlich wie viele Wbk Besitzer ich kenne die schon mal was ausgefressen haben vor ner halben Ewigkeit und trotzdem ne Wbk bzw. Jagdschein haben??

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(...)Und was meinst du eigentlich wie viele Wbk Besitzer ich kenne die schon mal was ausgefressen haben vor ner halben Ewigkeit und trotzdem ne Wbk bzw. Jagdschein haben??

Das scheinen aber im Gegensatz zu Dir fromme Lämmer zu sein, sonst hätten sie wie Du auch keine WBK bzw. JS..

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Nur ein Beispiel: Bekannter von mir schwere Körperverletzung bei Schlägerei. 2500 Euro Strafe plus Schmerzensgeld. 5 Jahre Waffen und JS weg. Jetzt hat er alles wieder. Na ich weiss nich, jemandem vorsätzlich schwer zu verletzen obwohl er schon Waffenbesitzer war und schon wieder ist finde ich merkwürdiger als meine alten Sachen noch so hoch reinzurechnen. :boredom:

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Aus dem BZRG wird nichts getilgt. Es wird dort nur differenziert, welche Eintragungen - innerhalb gewisser Fristen - ins Führungszeugnis aufgenommen werden. Bei waffen-und sprengstoffrechtliche Angelegenheiten erhalten die Behörden eine unbeschränkte Auskunft. Da spielt es keine Rolle, wie lange eine behördliche oder gerichtliche Eintragung zurückliegt!

--

Quatsch!

Ich habe beim Bundesamt für Justiz angefragt und schriftlich die Antwort bekommen, dass nach gewissen Fristen die Einträge aus dem BZRG endgültig getilgt werden und auch für Behörden nicht mehr sichtbar sind.

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Hier wird es düster oder teuer oder beides. Nur der Frischling von SB ist noch nicht auf der richtigen Schiene (siehe Ziffer 6.3 der WaffVwV) oder der Vortrag zum Fall ist etwas "lückenhaft".

6.3 bezieht sich auf 6.2 Das fällt für mich wohl aus da ich 40 bin und die Trunkenheitsfahrt mit 28 war.

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Habs ein wenig korrigiert. Unter "löschen" im Zusammenhang mit BZRG versteht man landläufig das Nichtaufnehmen eines Eintrags in ein "normales" Führungszeugnis.

Getilgt wird aber nur, wenn alle Eintragungen in Register tilgungsreif sind. Wer also fließig nachlegt, bei dem bleibt auch uraltes im Register erhalten. "Lebenslänglich" wird nie getilgt.

Und wenn ihr alle weiterlest, werdet ihr feststellen, dass die Tilgungswirkung (Tat darf im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden) in waffenrechtlichen Angelegenheiten nicht gilt.

Also

Im BZR wird nach Fristablauf "gelöscht" also nicht mehr in ein normales Führungszeugnis aufgenommen. In der unbeschränkten Auskunft steht der Eintrag weiter drin.

Wenn nach weiterer Frist getilgt wird, ist der Eintrag auch in der unbeschränkten Auskunft nicht mehr drin.

Nach der Überlegefrist wird der Eintrag aus dem Register entfernt, dann ist der Eintrag nicht mehr im Register und es kann auch keine Auskunft mehr darüber geben.

Hat die Behörde aufgrund alter Akten Kenntnis von Einträgen die im Register getilgt und entfernt sind, so darf sie diese Taten in waffenrechtlichen Angelegenheiten trotzdem vorhalten.

----

Die unbeschränkte Auskunft kannst Du dir beim Amtsgericht auf Antrag anschauen. Sie ist 100% identisch mit der Auskunft, welche die Behörde bekommt.

Wie bereits geschrieben: diese Auskunft (die mich aus eigenem Interesse serh interessiert hat) habe ich mir vom BUndesamt für Justiz eingeholt und habe ich hier schriftlich.

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Wobei man die Untätigkeitsklage sogar noch nach dem Bescheid einreichen kann (sag' ich aus eigener Erfahrung, ich hab grad so ein Ding am Laufen; das mach' ich nur deswegen, um der Behörde noch zusätzlich Geld abzunehmen, denn die dürfen hübsch meinen Anwalt zahlen, obwohl der Bescheid schon da ist) *harrharr*

@hele...

Mal rein zum Verständnis:

Du beabsichtigst in unserem sowieso schon zum brechen mit Verfahren gefüllten Justizsystem mittels einer Untätigkeitsklage gegen ein Verfahren zu klagen, dass schon entschieden und entsprechend schriftlich beschieden worden ist ?

Und du meinst das gewinnen zu können rein um der Behörde damit unnötigen Arbeitsaufwand zu machen (in dessen Zeit sie sicherlich besser anderes zutun hätten) um damit Geld aus deren Tasche zu ziehen was im Übrigen dein eigenes Steuergeld ist ?

oh man... :blink:

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Es gibt doch Urteile darüber, dass ohne hinzukommen weiterer Gründe die Zukunftsprognose nicht für alle Zeit negativ ausfallen kann. Falls jetzt die Ablehnung auf Grund fehlender Zuverlässigkeit erfolgen sollte.

Das sehe ich ja genauso. Zumal ich ja schon eine waffenrechtliche Erlaubnis habe (ob nun zum führen einer SSW oder zum Besitz einer scharfen Waffe ist ja völlig Rille) Aber das ist nunmal der springende Punkt. Und so wie du hat das die Sb damals scheinbar genauso gesehen. Bei irgendeinem Sb liegt ja dann aber wohl der Fehler und ich glaube kaum das es die Sb von damals war wenn ich mir die letzten 8 Monate betrachte. Und wenn die Sache jetzt nur an dem eingestellten Tankbetrug vom letzten Jahr hapert dann wäre das hart aber wie ich schon gelesen habe leider möglich. Naja Anwalt drüber schauen lassen, mehr kann man jetzt eh nicht zu dem Sachverhalt sagen. ;)

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Die unbeschränkte Auskunft kannst Du dir beim Amtsgericht auf Antrag anschauen. Sie ist 100% identisch mit der Auskunft, welche die Behörde bekommt.

Wie bereits geschrieben: diese Auskunft (die mich aus eigenem Interesse serh interessiert hat) habe ich mir vom BUndesamt für Justiz eingeholt und habe ich hier schriftlich.

Du musst mir sowas nicht erklären. Im Gegensatz zu vielen hier kann ich Gesetze bis zum Ende lesen und sogar verstehen.
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Die unbeschränkte Auskunft kannst Du dir beim Amtsgericht auf Antrag anschauen. Sie ist 100% identisch mit der Auskunft, welche die Behörde bekommt.

Wie bereits geschrieben: diese Auskunft (die mich aus eigenem Interesse serh interessiert hat) habe ich mir vom BUndesamt für Justiz eingeholt und habe ich hier schriftlich.

Große Märchenstunde!!!!

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister hast DU garantiert nicht schriftlich vorliegen, es sei denn als Abschrift aus dem was Du bei dem für Deinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einsehen konntest.

Otto Normalbürger bekommt die unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister über sich selbst bei Gericht vorgelegt. Er darf sich Notizen machen, zur Not alles abschreiben aber er bekommt keine Kopie und er darf kein Lichtbild oder ähnliches anfertigen.

Also nichts mit "habe ich hier schriftlich".

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6.3 bezieht sich auf 6.2 Das fällt für mich wohl aus da ich 40 bin und die Trunkenheitsfahrt mit 28 war.

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,7 Promille BAK bestehen behördlicher seits Zweifel an der persönlichen Eignung, die durch ein Gutachten ausgeräumt werden können. Ansonsten haben solche negativen Tatsachen (Trunkenheitsfahrt) im Zusammmenhang mit persönlicher Eignung kein Verfallsdatum, keine Ausschlussfrist und sie verjähren auch nicht.

Warum die SBine beim kleinen Waffenschein darüber hinwegsah, läßt sich nicht mehr nachvollziehen. Es schafft aber keinen Anspruch für gleichartiges Verhalten der Behörde in Gegenwart und Zukunft.

Anders gesagt, der SB kann Dir auch heute noch die Trunkenheitsfahrt von 2003 vorhalten und ein Gutachten zu persönlichen Eignung verlangen und meiner Meinung nach ist er dazu durch die WaffVwV auch verpflichtet. Die Ablehnung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen fehlender persönlicher Eigung wird übrigens in BZR eingetragen und der Eintrag bleibt dort unbefristet erhalten, bis eine solche Erlaubnis erteilt worden ist. Kurz gesagt jeder weitere SB wird mit der Nase auf die ehemalige Ablehnung gestoßen.

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Also nichts mit "habe ich hier schriftlich".

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Lesen hilft:

Ich habe vom Bundesamt für Justiz schriftlich, daß getilgte Einträge endgültig gelöscht werden und es keine "Schattenregister" für Behörden gibt….

Daß die unbesch. Auskunft aus dem BZRG nur zur Ansicht beim AG deiner Wahl eingesehen werden ist klar _ wurde auch nie bestritten...

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