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IGNORED

WBK abgelehnt! Willkür?


brommer28

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@Der Joker

Da steht ja ggf. über die Auskunft an den Betroffenen hinaus. Ich verstehe das so, dass sich das auf die unbeschränkte Auskunft bezieht.

Nee, ich hatte in meiner Anfrage an die Behörde von der "uneingeschränkten Auskunft" aus dem BZRG geschrieben - darauf kam diese Antwort.

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Einmal klauen ist ok.

Dazu kommt noch das doch wirklich keiner möchte das der vorbestrafte TE im Finanzamt oder der Polizei arbeiten sollte und genau dazu braucht man das BZRG damit das nicht passiert.

ad 1: Finde ich jetzt nicht wirklich. 2. Chance - im Prinzip ja, aber ok ist was anderes.

ad 2: Würde Dir ja gerne zustimmen, aber in der Praxis scheint das nicht immer so zu klappen (wer PI Allergie hat kann reichlich andere Quellen selbst googeln): http://www.pi-news.net/2014/09/schlaeger-und-strassenraeuber-fadi-saad-wird-polizist-in-berlin/

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153 und 170 sind beide scheisse. Der 170 nochn bisschen mehr, vorallem bei Vergewaltigung.

Bei Sicherheit immer der Einstellung widersprechen und auf einen Freispruch pochen. Nur dann ist die Weste juristisch rein.

Was bitte soll an einem Freispruch nach § 170 Abs. 2 StPo scheisse sein?

Wie soll für dich denn ein besserer Freispruch aussehen?

Und welche Rechtsmittel soll man bitte gegen einen Freispruch nach § 153 StPo haben?

Und an die Stammtischproleten, die meinen, es sei gut, dass der Threadstarter keine Waffen bekommt:

- Seine alten Verurteilungen sind so alt, dass die nicht mehr verwertet werden dürfen.

- Die Einstellung gemäß § 153 StPo ist tatsächlich problematisch und kann ihm angelastet werden. Dies geht nach WaffVwV aber nur, wenn aus der Ermittlungsakte Tatsachen hervorgehen die bewiesen und so schwerwiegend sind, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit zulassen.

- Gehen aus der Ermittlungsakte keine Tatsachen hervor die bewiesen und schwerwiegend sind, kann dem Themenstarter nichts angelastet werden und er hat, ungeachtet seiner vorigen Verurteilungen, Anrecht auf die WBK.

- Allgemein: In der BRD gilt das Prinzip der Straftilgung um die Resozialisierung zu ermöglichen - das ist ein Menschenrecht, für seine Vergehen nicht ein Leben lang gestraft zu werden. Nach 15 Jahren der letzten Rechtskraft, was wohl nicht mehr so lange hin ist, wird der Threadstarter einen komplett reinen Auszug aus dem Bundeszentralregister haben. Jetzt bereits sind seine Führungszeugnisse einwandfrei - aufgrund der langen Zeit seit der Urteile ist dies Waffenrechtlich so oder so aber belanglos, die Urteile sind nicht zu werten und bezieht sich der Sachbearbeiter in seiner Ablehnung darauf, ist der Bescheid automatisch rechtswidrig und kann im Widerspruchsweg leicht angegriffen werden.

In diesem Sinne: Hier wird viel Müll gelabert. Einer der wenigen mit Ahnung scheint mir Carcano zu sein, den Großteil der anderen Antworten würde ich mich Vorsicht genießen, insbesondere den "so einer soll garkeine Waffen bekommen"-Hirnschmalz. Emotionale Antworten nach Bauchempfinden gehören in die Bahnhofsbude. Die vom Themenstarter gestellte Frage ist nämlich juristischer Natur.

Bearbeitet von Cobb
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- Seine alten Verurteilungen sind so alt, dass die nicht mehr verwertet werden dürfen.

-

- aufgrund der langen Zeit seit der Urteile ist dies Waffenrechtlich so oder so aber belanglos, die Urteile sind nicht zu werten und bezieht sich der Sachbearbeiter in seiner Ablehnung darauf, ist der Bescheid automatisch rechtswidrig und kann im Widerspruchsweg leicht angegriffen werden.

Im Waffenrecht ist das Verwertungsverbot aufgehoben.

Aus diesem Grund kann theoretisch alles was der SB an Information bekommt in die Entscheidungsfindung einfliessen.

"Belanglos" ist das ganz sicher nicht. Es stellt sich nur die Frage, ob die Straftaten so schwer waren/wiegen, dass sie noch heute die Versagung der WBK begründen können. Das ist sicher eine Frage, über die man streiten kann.

Dass getilgte Verurteilungen oder wie in diesem Fall sehr lange zurückliegende Verurteilungen per se nicht verwendet werden dürfen ist definitiv falsch...

HIER O-TON EINES SB AUF EINE SCHRIFTLICHE ANFRAGE:

kurz gesagt: nur für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gilt das Verwertungsverbot. Bei der Erteilung kann hingegen alles herangezogen werden, was der Behörde bekannt ist, theoretisch also auch Sachverhalte von vor 18 Jahren, wobei dort natürlich zu unterscheiden ist, ob dem Betroffenen mal irgendwo der Knopf aufgegangen ist oder sich seine strafrechtliche Vita wie ein roter Faden bis in die Gegenwart hinein durch sein Leben zieht.

Die Zukunftsprognose muss bei der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG positiv ausfallen, um die WBK behalten zu dürfen bzw. eine neue zu bekommen.

---

Hier noch der passende § aus dem Waffengesetz:

Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn..

​….

der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins……

---

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Im Waffenrecht ist das Verwertungsverbot aufgehoben.

Ja, aber er muss erst mal an sie kommen und das ist nur möglich wie in #142 oder #145 beschrieben. Kein SB wird aber jetzt bei jedem Antrag durch die Republik fahren und tonnenweise Akten in Archiven wälzen in der Hoffnung irgendwelche Hinweise zu finden.

Bearbeitet von Nakota
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Es darf nicht verwertet werden, jedoch wird JEDER der mit der Polizei zu tun hat erst einmal abgecheckt. Auch wenn er nur als Zeuge vernommen wird. Das dient dann "intern" dazu, sich ein Bild vom "polizeilichem Gegenüber" zu machen!

Wer redet denn heute noch mit der Polizei? Du hast das Recht zu schweigen, nutze es.

BBF

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Im Waffenrecht ist das Verwertungsverbot aufgehoben.

Aus diesem Grund kann theoretisch alles was der SB an Information bekommt in die Entscheidungsfindung einfliessen.

"Belanglos" ist das ganz sicher nicht. Es stellt sich nur die Frage, ob die Straftaten so schwer waren/wiegen, dass sie noch heute die Versagung der WBK begründen können. Das ist sicher eine Frage, über die man streiten kann.

Dass getilgte Verurteilungen oder wie in diesem Fall sehr lange zurückliegende Verurteilungen per se nicht verwendet werden dürfen ist definitiv falsch...

HIER O-TON EINES SB AUF EINE SCHRIFTLICHE ANFRAGE:

kurz gesagt: nur für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gilt das Verwertungsverbot. Bei der Erteilung kann hingegen alles herangezogen werden, was der Behörde bekannt ist, theoretisch also auch Sachverhalte von vor 18 Jahren, wobei dort natürlich zu unterscheiden ist, ob dem Betroffenen mal irgendwo der Knopf aufgegangen ist oder sich seine strafrechtliche Vita wie ein roter Faden bis in die Gegenwart hinein durch sein Leben zieht.

Die Zukunftsprognose muss bei der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG positiv ausfallen, um die WBK behalten zu dürfen bzw. eine neue zu bekommen.

---

Hier noch der passende § aus dem Waffengesetz:

Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn..

​….

der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins……

---

Das von dir genannte Gesetz ist nicht aus dem WaffG, sondern aus dem Bundeszentralregistergesetz.

Der von dir zitierte SB vertritt die typische Ansicht unkundiger Leute. Der Paragraf aus dem BZRG hängt damit zusammen, dass die Fristen zur Tilgung im BZRG sich nicht auf die Zuverlässigkeitsfristen im WaffG auswirken dürfen. Gerade beim WaffG darf man das Gesetz nicht durch die Änderung eines anderen Gesetzes ändern.

Beispiel:

Die grünen und linken kommen an die Macht. Als erstes wird der Verfassungsschutz dicht gemacht, die Telefonüberwachung verboten, alle Bücher von Thilo Sarrazin verbrannt und die AfD ins Gulag deportiert.

Danach gehts weiter: Das BZRG darf nur noch 5 Jahre lang speichern - damit wäre automatisch § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG für die Tonne und es wäre eine Lockerung in Kraft getreten, obwohl dies nicht beabsichtigt wurde.

Damit dies nicht geschieht, ist dies extra nochmal abgekoppelt und das WaffG autark ausgestaltet.

Aus dem § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht eindeutig hervor, dass ausschließlich die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG entscheidend für den Besitz ist.

Wo der Besitz zwischen Erteilung und Aberkennung aufgeteilt wird, ist nicht ersichtlich und ein weit verbreiteter Irrtum. Dies wird hier frei hineininterpretiert und ist schlicht falsch, das Waffengesetz kennt nur den Besitz - ob dieser bereits stattfindet oder erst beginnt, ist nicht geregelt. Fakt: Das Verwertungsverbot besteht und wird vor Verwaltungsgerichten auch regelmäßig durchgesetzt. Hingegen habe ich noch nie ein Urteil gesehen, und ich habe viele gesehen, welche nach WaffG verjährte Straftaten erneut einer Würdigung unterzogen.

Andernfalls wären § 5 Abs. 1 und 2 WaffG ausgehebelt und sinnlos, wenn alles aus dem BZR verwendet werden darf und letztlich nur das Bauchgefühl und die Gnade des Sachbearbeiters entscheidend sind.

So läuft das hier nicht, wir sind in einem Rechtsstaat und alles was von Amtswegen getan und unterlassen wird bedarf einer Gesetzesgrundlage und diese sehe ich in der von dir aufgestellten Behauptung eben nicht. Sachbearbeiter wie der von dir befragte versuchen sich mit solchen Aussagen in eine Position des "Entscheiders" zu dirigieren, welchem die Antragsteller auf Gedeih und Verderb ausgeliefert sind. Das ist aber mit Nichten so. § 5 WaffG regelt unmissverständlich, wer eine Waffe bekommt und wer nicht. Und wenn eine Verwendungsfrist überschritten ist, hat da kein Sachbearbeiter rumzustöbern und zu sich zu fragen "Na, bin ich heute so gnädig? Oh, ne, 2002 Körperverletzung!? Das find ich ja garnicht gut! Der kriegts nicht."....Sorry, aber das glaubst du doch selbst nicht???

Solche Leute werden umgehend von Richtern, welche im Gegensatz zu SBs gut geschulte Juristen sind, ausgebremst.

Bearbeitet von Cobb
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Ich kann mich der Meinung von coltdragoon nur voll und ganz anschließen.

Resozialisierung von verurteilten Kriminellen hin oder her: Anders als z.B. der Führerschein ist der Waffenbesitz für mich keine lebensnotwendige Grundlage für eine erfolgreiche Wiedereingliederung dieser Gruppe von Menschen und kann dieser auch für den Rest ihres Lebens vorenthalten werden.

Das ist meine Meinung und dazu stehe ich, ohne wenn und aber.

Und wenn ich jemals so viel Mist baue, dass ich dafür mehr als 60 Tagessätze kassiere, dann kann ich meiner Meinung nach auch den Rest meines Lebens ohne Waffen verbringen.

Bearbeitet von morrisgun
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Und mir ist deutlich wohler, wenn sich jemand um den legalen Besitz bemüht, als hinterm HBF auf schwarze WBK einkauft.

Zumindest im Falle des TS. Mörder, Schwerkrimminelle und Kifis will wohl keiner in seiner Mitte, weder als LWB noch anderweitig.

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Ich kann mich der Meinung von coltdragoon nur voll und ganz anschließen.

Resozialisierung von verurteilten Kriminellen hin oder her: Anders als z.B. der Führerschein ist der Waffenbesitz für mich keine lebensnotwendige Grundlage für eine erfolgreiche Wiedereingliederung dieser Gruppe von Menschen und kann dieser auch für den Rest ihres Lebens vorenthalten werden.

Das ist meine Meinung und dazu stehe ich, ohne wenn und aber.

Und wenn ich jemals so viel Mist baue, dass ich dafür mehr als 60 Tagessätze kassiere, dann kann ich meiner Meinung nach auch den Rest meines Lebens ohne Waffen verbringen.

Coltragoon hat ausschließlich emotional argumentiert. Das mag völlig legitim sein, ist aber letztlich nur seine Meinung und spiegelt keinesfalls die gesetzliche Lage wieder.

Ich habe neben dem gesetzlichen Sachverhalt auch eine persönliche Meinung. Die Sache gestern mit dem Edathy-Urteil zum Beispiel finde ich ein Unding. Das ein Gummibärchenonkel der letztlich keine Reue zeigt dermaßen glimpflich davonkommt, finde ich erschreckend - rechtlich jedoch einwandfrei.

Hier aber sehe ich einen 40 jährigen, der mal Mist gemacht hat. Das mit dem Automaten war kriminell. Er hat aber daraus gelernt und die Trunkenheitsfahrt lässt auf keinerlei krimineller Energie schließen, sondern ist fahrlässige Dummheit die natürlich sehr gefährlich ist und dafür gehörte er auch verurteilt. Das aber in Verbindung mit dem Diebstahl zu bringen und ihm daraus eine kriminelle Karriere zu schneidern, finde ich unangemessen.

Er wartet seit 8 Monaten (!!!) auf seine WBK, was auf eine Eselsgeduld schließen lässt, er schürt hier keine Hasstiraden gegen den SB und er hat mittlerweile Familie.

Wenn man hier nicht sagen kann, "OK, du hast halt mal Mist gebaut", dann finde ich das schlicht erbärmlich.

Bearbeitet von Cobb
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Und wenn ich jemals so viel Mist baue, dass ich dafür mehr als 60 Tagessätze kassiere, dann kann ich meiner Meinung nach auch den Rest meines Lebens ohne Waffen verbringen.

Das finde ich etwas "too much". Kommt immer darauf an, was für eine Tat bzw. Taten. Wenn jemand bsp. krankhaft klaut oder kaufsüchtig ist und deswegen betrügt und sich erfolgreich therapiert, soll so jemand keine Chance mehr haben auf späteren Waffenbesitz? Ich bin dagegen, dass gleich jeder der mehr als 60 Tagessätze bekommt, für immer und ein Tag vom legalen Waffenerwerb/Besitz ausgeschlossen wird. Da muss doch auch die Tat/en an sich und die Tatumstände mitberücksichtigt werden. Es könnten ja auch gegebenenfalls Auflagen seitens Behörden erteilt werden vor Antrag einer entsprechenden WBK bei solcherlei Vorgeschichten bsp. MPU, Probezeit etc.

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Und mir ist deutlich wohler, wenn sich jemand um den legalen Besitz bemüht, als hinterm HBF auf schwarze WBK einkauft.

Wenn ein verurteilter Krimineller der Meinung ist, dass er wieder zum Straftäter werden muß, weil er aufgrund seiner früheren Straftaten nicht das legal bekommt, was er gerne haben möchte, dann spricht das sehr deutlich über den Charakter, die Einsicht und das Rechtsverständnis dieser Person.

Meiner Meinung nach aber alles andere als positiv.

Bearbeitet von morrisgun
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Wenn ein verurteilter Krimineller der Meinung ist, dass er wieder zum Straftäter werden muß, weil er aufgrund seiner früheren Straftaten nicht das legal bekommt, was er gerne haben möchte, dann spricht das sehr deutlich über den Charakter, die Einsicht und das Rechtsverständnis dieser Person.

Meiner Meinung nach aber alles andere als positiv.

Die von dir geschilderte Befürchtung kann aber nicht eintreten, da die Verfassung der BRD dem Menschen zum Glück das Recht auf Resozialisierung einräumt - ob es dich kneift oder nicht, es ist so.

Bearbeitet von Cobb
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Die von dir geschilderte Befürchtung kann aber nicht eintreten, da die Verfassung der BRD dem Menschen zum Glück das Recht auf Resozialisierung einräumt - ob es dich kneift oder nicht, es ist so.

Ja, das wird sich in diesem Fall hier noch zeigen.

Momentan scheint der SB es jedenfalls so zu sehen wie ich.

Mal schauen, wie es weiter geht.

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Ja, das wird sich in diesem Fall hier noch zeigen.

Momentan scheint der SB es jedenfalls so zu sehen wie ich.

Mal schauen, wie es weiter geht.

Der SB hat keine Ahnung von seiner Arbeit, wenn er die Verurteilungen welche dem Verwertungsverbot unterliegen in seiner Entscheidung würdigt.

Das wird für den TS ein leichtes Spiel.

Bearbeitet von Cobb
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Und welche Rechtsmittel soll man bitte gegen einen Freispruch nach § 153 StPo haben?

§ 153 STPO ist die Einstellung aber kein Freispruch u.a. wegen Geringfügigkeit, da braucht der Angeklagte einfach nicht zuzustimmen und er bekommt ein Urteil, dann meist eben kein Freispruch.

Sepp

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§ 153 STPO ist die Einstellung aber kein Freispruch u.a. wegen Geringfügigkeit, da braucht der Angeklagte einfach nicht zuzustimmen und er bekommt ein Urteil, dann meist eben kein Freispruch.

Sepp

Bei § 153 StPo ist die Zustimmung des Beschuldigten nicht erforderlich, lediglich bei § 153a StPo.

Bei § 153 StPo kommt lediglich ein Brief, dass das Verfahren eingestellt wurde und das wars. Da wird der Beschuldigte nicht gefragt ob er einverstanden ist oder sonstwas.

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Hingegen habe ich noch nie ein Urteil gesehen, und ich habe viele gesehen, welche nach WaffG verjährte Straftaten erneut einer Würdigung unterzogen.

So läuft das hier nicht, wir sind in einem Rechtsstaat und alles was von Amtswegen getan und unterlassen wird bedarf einer Gesetzesgrundlage und diese sehe ich in der von dir aufgestellten Behauptung eben nicht. Sachbearbeiter wie der von dir befragte versuchen sich mit solchen Aussagen in eine Position des "Entscheiders" zu dirigieren, welchem die Antragsteller auf Gedeih und Verderb ausgeliefert sind. Das ist aber mit Nichten so. § 5 WaffG regelt unmissverständlich, wer eine Waffe bekommt und wer nicht. Und wenn eine Verwendungsfrist überschritten ist, hat da kein Sachbearbeiter rumzustöbern und zu sich zu fragen "Na, bin ich heute so gnädig? Oh, ne, 2002 Körperverletzung!? Das find ich ja garnicht gut! Der kriegts nicht."....Sorry, aber das glaubst du doch selbst nicht???

Solche Leute werden umgehend von Richtern, welche im Gegensatz zu SBs gut geschulte Juristen sind, ausgebremst.

Zunächst bin ich kein Fachmann und lasse mich gerne belehren.

Mit dieser Thematik habe ich mich beschäftigt, weil ich selber 1994 zu 1 Jahr auf Bewährung verurteilt wurde und ich jetzt 20 Jahre später mehr zufällig in den Schießsport reingeschnuppert habe. Da stellte sich irgendwann die Frage nach der WBK und …..natürlich die Frage nach der alten Verurteilung.

Bei mir war/ist die Frage für mich individivudell wichtig, da der Schützenverein privat/berufliche Zusammenhänge hat und die Ablehnung der WBK blöd wäre…..

Aufgrund dieser Problematik habe ich mich ein wenig in das Thema eingearbeitet. Das Problem ist in meinen Augen, daß kaum jemand verlässliche und belastbare Infos zu dem Thema hat. Jeder weiß irgendwas - aber meistens nichts genaues.

Selbst die vermeintlichen Experten widersprechen sich eklatant.

Aus dem Bauchgefühl heraus kann ich kaum glauben, daß strafrechtliche Verurteilungen wirklich endgültig und unwiderruflich gelöscht werden und dann niemals mehr von keiner Behörde abgerufen werden können.

Di vielen Fälle im Waffenrecht, wo Behörden teilweise wirklich sehr lange zurückliegende Vorfälle wieder hervorkramen, sprechen eigentlich dagegen.

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... Aus dem Bauchgefühl heraus kann ich kaum glauben, daß strafrechtliche Verurteilungen wirklich endgültig und unwiderruflich gelöscht werden und dann niemals mehr von keiner Behörde abgerufen werden können.

Di vielen Fälle im Waffenrecht, wo Behörden teilweise wirklich sehr lange zurückliegende Vorfälle wieder hervorkramen, sprechen eigentlich dagegen.

Und selbst wenn es so wäre: was bringt ein Schatten-BZRG wenn man es nicht verwenden kann? Und die Fälle, wo Waffenbehörden von lang zurück liegenden Fällen Wind bekommen kann nur an dem (sehr) zufälligen Auftauchen alter Akten liegen. Aber auch hier ist die Verwendung fraglich. Und man hört immer von Behörden die irgendwas ausgraben. Konkret gelesen habe ich davon nie.

Bearbeitet von Nakota
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Zunächst bin ich kein Fachmann und lasse mich gerne belehren.

Mit dieser Thematik habe ich mich beschäftigt, weil ich selber 1994 zu 1 Jahr auf Bewährung verurteilt wurde und ich jetzt 20 Jahre später mehr zufällig in den Schießsport reingeschnuppert habe. Da stellte sich irgendwann die Frage nach der WBK und …..natürlich die Frage nach der alten Verurteilung.

Bei mir war/ist die Frage für mich individivudell wichtig, da der Schützenverein privat/berufliche Zusammenhänge hat und die Ablehnung der WBK blöd wäre…..

Aufgrund dieser Problematik habe ich mich ein wenig in das Thema eingearbeitet. Das Problem ist in meinen Augen, daß kaum jemand verlässliche und belastbare Infos zu dem Thema hat. Jeder weiß irgendwas - aber meistens nichts genaues.

Selbst die vermeintlichen Experten widersprechen sich eklatant.

Aus dem Bauchgefühl heraus kann ich kaum glauben, daß strafrechtliche Verurteilungen wirklich endgültig und unwiderruflich gelöscht werden und dann niemals mehr von keiner Behörde abgerufen werden können.

Di vielen Fälle im Waffenrecht, wo Behörden teilweise wirklich sehr lange zurückliegende Vorfälle wieder hervorkramen, sprechen eigentlich dagegen.

§ 46 Abs. 1 Nr. 1 c.) BZRG wenns eine Jugendstrafe war, dann wurde es nach 5 Jahren definitiv aus dem BZRG gelöscht und da kannst du dir sicher sein, weil dies automatisiert passiert. War es keine Jugendstrafe, richtet sich die Löschungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 b.) BZRG, dann sind es 10 Jahre.

Kam zuzüglich zu der Bewährungsstrafe vor Ablauf der 5-Jahres-Frist noch z.B. ein Strafbefehl über 30 Tagessätze hinzu weil du eine Stopstelle überfahren hast und es zum Unfall kam, was schnell passiert, bist du nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bei 15 Jahren.

Es ist also auf alle Fälle raus aus dem BZRG. Du kannst, um dich zu vergewissern, selbst die unbeschränkte Auskunft anfordern und in einem Amtsgericht deiner Wahl einsehen. Kostet nichts.

BZRG also sauber. Allerdings ist die wahrscheinlichkeit hoch, dass ich Polizeilichen Datensystem, POLAS, diese Einträge noch ersichtlich sind und dein SB dadurch davon erfährt. Bei der Polizei werden die Sachen nämlich in bestimmten Fristen geprüft, ob sie gelöscht werden können, dabei entstehen skurille Ereignisse....nicht selten sind da Bagatellen noch jahrzehnte lang drin. Die Löschung muss dann extra beantragt werden.

Bearbeitet von Cobb
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BZRG also sauber. Allerdings ist die wahrscheinlichkeit hoch, dass ich Polizeilichen Datensystem, POLAS, diese Einträge noch ersichtlich sind und dein SB dadurch davon erfährt. Bei der Polizei werden die Sachen nämlich in bestimmten Fristen geprüft, ob sie gelöscht werden können, dabei entstehen skurille Ereignisse....nicht selten sind da Bagatellen noch jahrzehnte lang drin. Die Löschung muss dann extra beantragt werden.

Das habe ich über den Datenschutzbeauftragten des LKA geprüft. Laut LKA Auskunft sind beim LKA keine Daten über meine Person gespeichert.

Bei mir sind die Sachen ja schon 20 Jahre her und seither war nie wieder etwas….

Es ist also auf alle Fälle raus aus dem BZRG. Du kannst, um dich zu vergewissern, selbst die unbeschränkte Auskunft anfordern und in einem Amtsgericht deiner Wahl einsehen. Kostet nichts.

Hab eich schon gemacht. BZRG ist "ohne Eintrag"

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....Bei mir sind die Sachen ja schon 20 Jahre her und seither war nie wieder etwa

Wenn du jetzt wieder straffällig wirst und vor Gericht stehst ist trotzdem ersichtlich das du mit Datum von xyz wegen xyz zu 1 Jahr auf Bewährung verurteilt worden bist.

Das braucht der Richter ja auch ob du Ersttäter oder Wiederholungstäter bist um das Strafmaß zu finden. Wichtig ist ja auch ob du dann einschlägig oder auf einem anderen Gebiet straffällig geworden bist.

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Wenn du jetzt wieder straffällig wirst und vor Gericht stehst ist trotzdem ersichtlich das du mit Datum von xyz wegen xyz zu 1 Jahr auf Bewährung verurteilt worden bist.

Das braucht der Richter ja auch ob du Ersttäter oder Wiederholungstäter bist um das Strafmaß zu finden. Wichtig ist ja auch ob du dann einschlägig oder auf einem anderen Gebiet straffällig geworden bist.

Nein das ist nicht mehr ersichtlich, wenn der Eintrag aus dem BZR entfernt worden ist.

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