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IGNORED

Verkauf wiedergeladene Muni von privat zu privat möglich ?


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Geschrieben (bearbeitet)

:good: hola amigo 9,5,

man kauft für den Bekannten: 1. Treibladungsmittel, 2. Geschosse, 3. Zündhütchen, 4. Hülsen, und rechnet 1+2+3+4 zusammen = das sind die Ausgaben,

diese bekommt man vom Bekannten ersetzt, das ist NUR in diesem Falle KEIN GEWERBLICHES Wiederladen. :wiederladen:

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Bearbeitet von pancho lobo
Geschrieben (bearbeitet)

@CM: jetzt lies das Ding mal bitte GANZ durch!

§39 Abs.3 Satz6 BeschussV:

"Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern
der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen
Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört."


Verkauft man nun aber über eine Plattform als Privatmann eine Waffe mit Zubehör, darunter Komponenten + "diverse" Restmunition, darf es nur Fabrikmuni sein ?

lies nach und beantworte Dir Deine Frage selbst (oder lies einfach nochmal was hier schon geschrieben wurde!)

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

... sofern

der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen

Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört."

...

Genau DAS ist der Satz, auf den es ankommt!

Und weil da drinsteht, an welchen beschränkten Personenbkreis der Wiederlader überhaupt abgeben darf, ist mir nicht klar, warum der das in eGun anbieten sollte.

Geschrieben

Und weil da drinsteht, an welchen beschränkten Personenbkreis der Wiederlader überhaupt abgeben darf,

ist mir nicht klar, warum der das in eGun anbieten sollte.

In der Hoffnung, daß nur der o.a. Personenkreis darauf bietet?

( grün war alle )

Geschrieben

Genau DAS ist der Satz, auf den es ankommt!

Und weil da drinsteht, an welchen beschränkten Personenbkreis der Wiederlader überhaupt abgeben darf, ist mir nicht klar, warum der das in eGun anbieten sollte.

Aus § 39 Beschussverordnung geht hervor:

- er darf an jeden abgeben der eine Erwerbserlaubnis hat

- er muss sie wie ein gewerblicher Wiederlader kennzeichnen

-- diese Kennzeichnungspflicht ist nicht vorgeschrieben, wenn Überlasser und Erwerber dem selben Verein oder auch nur dem selben Sport- oder Jagdverband angehören

Das sind letztlich aber nur waffen- und sprengstoffrechtliche Vorschriften. Bitte nicht vergessen dass der Begriff gewerblich im Sinne des Steuerrechts eine ganz andere Bedeutung hat und hier auch greifen kann, etwa wenn das Überlassen selbstgeladener Munition, etwa zum Selbstkostenpreis, zu einer Dauereinrichtung wird, denn steuerrechtlich kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Nur taucht man damit auf dem Radar des FiA wohl eher selten auf.

Geschrieben

Irgend was habe ich im Hinterkopf, daß das mit der Abgabe im Verein oder Hegering - so war mir das in Erinnerung - nicht mehr gehen sollte; der Fredstarter möge sich mal durchs Forum wälzen. Ich weiß aber leider nicht mehr, ob das nur eine Auflage in der Pappe oder ein Urteil war und ob Einzelfallgeltung oder noch schikanöser.

Geschrieben (bearbeitet)

Ja, ja, scho recht (wie man in Bayern sagt).

Wiederlader bist Du hoffentlich nicht.

Selbstverständlich nicht. Ich bin dir da ähnlich und melde mich nur zu Wort wenn ich zu 100% sicher bin das ich keine Ahnung vom Thema habe.

PS.: Das hätte ich hier jetzt so schreiben müssen?

PPS.: Ich verlasse mich seit Jahrzehnten auf meine Fähigkeit Gesetze lesen und verstehen zu können, speziell hier aber auch sehr gerne auf den zuständigen SB der mir schon vor Jahrzehnten das erste grüne Büchlein ausgehändigt hat.

Bearbeitet von SchwererReuther
  • 1 Monat später...
Geschrieben

Die Abgabe von fertiger Munition an Andere sehe ich grundsätzlich kritisch.

Grund hierfür ist Nöthlichs Kommentierung zum SprengG, N. 2.1.2 zu §27 SprengG, zweiter Absatz:

Ein Bedürfnis liegt vor, wenn der Antragsteller ein berechtigtes begründetes persönliches Interesse an der beabsichtigten Tätigkeit ... nachweist.

Sowie die AVV zum SprengG Nr. 27.8; Ein Bedürfnis liegt vor, wenn der Antragsteller ein berechtigtes ......persönliches Interesse am Umgang miit explosionsgefährlichen Stoffen...nachweist.

Das Pulver ist also über das Bedürfnis zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Wer Pulver für andere verbraucht, handelt im Rückschluss abseits seines Bedürfnisses.

Eine Regelung zur Abgabe von Munition an Andere habe ich leider nicht gefunden.

Geschrieben

Das stimmt,

machen trotzdem noch ( zu ) viele.

Aber Du weißt ja, wie es heute ist: Hauptsache billig!

Was scheren einen denn schon die paar bar zuviel,

wenn die Mun doch so günstig war....

Geschrieben

Die Abgabe von fertiger Munition an Andere sehe ich grundsätzlich kritisch.

... persönliches Interesse

.....persönliches Interesse ....

Das Pulver ist also über das Bedürfnis zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Wer Pulver für andere verbraucht, handelt im Rückschluss abseits seines Bedürfnisses.

Eine Regelung zur Abgabe von Munition an Andere habe ich leider nicht gefunden.

das Überlassen von Munition regelt das WaffG, damit hat dann das SprengG nicht mehr viel zu tun.

die Munition wird im Rahmen des Bedürfnisses hergestellt und erst dann überlassen, wenn sie nicht mehr unters SprengG, sondern das WaffG fällt.

und im Rahmen des WaffG hat der 27er dann (fast) nix mehr zu melden.

Unter welchen Bedingungen (hinsichtlich Kennzeichung) wiedergeladene/geladene Munition an "Andere" überlassen werden darf regelt die BeschussV §39 Abs.3 (GANZ lesen!).

man sieht also, sie darf überlassen werden!

...evtl. hierzu auch mal gelegentlich die Suchfunktion bemühen, oder diesen Thread mal wirklich GANZ lesen....

wurde nämlich nicht zum ersten mal diskutiert oder drauf hingewiesen

... dann kannst auch die Kommentare, von wem auch immer, erst mal stecken lassen!

Geschrieben

Im Kreise des Vereines bzw. Jägerschaft und nur mit der Bezahlung der reinen Materialkosten dürfte das gesetzlich unkritisch sein. Es ist aber ein Urteil bekannt, wo ein Jagdausbilder wiedergeladene Mun an Jungjäger, bzw. in der Ausbildung befindliche Anwärter auf dem Schießstand abgegeben hat, dessen Preis er nur geringfügig aufgerundet hatte. Das ist ihm tatsächlich angekreidet worden. Daher dürfte der Grenze sehr eng bemessen sein.

Ich empfehle das grundsätzlich nicht. Denn Fehler sind denkbar und kommen leider vor. Wenn einem anderen Schützen seine Kanone um die Ohren fliegt und die folgende Untersuchung ergibt einen Munitionsfehler, haftet der Wiederlader als Verursacher. Dabei ist dann weniger die 1000 € Kanone von Belang, sondern hauptsächlich der Körperschaden des Schützen oder Nachbarschützen auf dem Stand. Im Extremfall kann das auf eine lebenslange Rente hinauslaufen. Ob das dann durch die Privathaftpflicht des Wiederladers abgedeckt ist, weiß ich nicht. Diese Versicherung wird sich winden, insbesondere wenn die Abgabe unzulässigerweise mit gewerblicher Absicht getätigt wurde.

Das jedenfalls befürchte ich im schlimmsten Fall und das sollte jeder bedenken.

Gern irre ich aber auch.

Geschrieben

Nachtrag: Um die Ausgangsfrage bezüglich wiedergeladenen Munition über eGun verticken

Das würde ich tunlichst unterlassen. Erstens müsste man sich ggf. den Vorwurf erwehren gewerblich handeln zu wollen, zweitens hat eigene Munition kein CIP und drittens das Haftungsrisiko wie oben von mir beschrieben.

Da man ja prinzipiell mit dem § 27 Schein nicht gewerblich handeln darf, setzt man sich nur einem Risiko zum kostenlosen Gefallen Anderer aus. Zwar handeln wir gern gemeinnützig, aber das würde ich nicht tun, wenn daraus mein Schaden und Ärger entstehen kann, der im Falle des Falle ja nicht unerheblich sein wird. Dessen muss man sich bewusst sein.

Geschrieben (bearbeitet)

Abgesehen davon würde ich persönlich keine wiedergeladene Munition über eGun kaufen. Selbst wenn es erlaubt wäre.

Es ging aber um`s Verkaufen, nicht um`s Kaufen, buuuummmmmmmm.

Bearbeitet von bumm

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