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Lanüla

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  1. Lanüla

    Wechseltrommeln

    Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 und 2.2 sind in diesem Fall die nachlesbaren Stellen.
  2. @alzi Dankeschön. 1976 wurde die 1. WaffV um besagten Satz Nr. 7 ergänzt. D.h. 1976 hat man zu der ursprünglichen Regelung in der 1. WaffV (so 1972)die Regelung für die Abgabe von nicht gewerbsmäßig wiedergeladener Munition angefügt um eine Lücke (die Frage nach dem Versand von nicht gewerblich wiedergeladener Munition) zu schließen. Diese Lücke wurde, auf ganz andere Art, dann aber auch 1987 von der Verwaltungsvorschrift zum SprengG geschlossen. Die BeschussV wurde 2002 teilweise aus alten Verordnungen zusammengestöpselt, auch aus dem einschlägigen Paragraphen der 1. WaffV, welcher dann zum zitierten §39 Abs. 3 BeschussV wurde. Von einem Dissens zwischen den Verordnungen kann man sprechen. Sich auf einen § des BeschussV zu berufen, welcher die Kennzeichnung von Verpackungen regelt um so die Bedürfnisregel des SprengG auszuhebeln, kann man sicherlich versuchen, ich halte jedoch die Frage ob man etwas für Andere überhaupt produzieren darf, für wesentlicher und grundsätzlicher als die Frage nach dem Versand. Das Spezialgesetz für den privaten Wiederlader ist dann auch das SprengG und nicht die BeschussV. Um das überlassen der Munition ging es nie, weil es schon am bewussten herstellen der Munition für Andere scheitert. Das ganze steht erst dann auf den Füssen, wenn ein Wiederlader sein Hobby, seine Knarre oder was auch immer veräußert, also z.B. zu seiner .308 auch noch die passende, wiedergeladene Munition beilegt. Da brauchen wir dann auch die BeschussV wieder. Das Bedürfnis hätte sich in einem solchen Fall schlicht geändert (er braucht keine .308 Munition mehr).
  3. Die Abgabe von fertiger Munition an Andere sehe ich grundsätzlich kritisch. Grund hierfür ist Nöthlichs Kommentierung zum SprengG, N. 2.1.2 zu §27 SprengG, zweiter Absatz: Ein Bedürfnis liegt vor, wenn der Antragsteller ein berechtigtes begründetes persönliches Interesse an der beabsichtigten Tätigkeit ... nachweist. Sowie die AVV zum SprengG Nr. 27.8; Ein Bedürfnis liegt vor, wenn der Antragsteller ein berechtigtes ......persönliches Interesse am Umgang miit explosionsgefährlichen Stoffen...nachweist. Das Pulver ist also über das Bedürfnis zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Wer Pulver für andere verbraucht, handelt im Rückschluss abseits seines Bedürfnisses. Eine Regelung zur Abgabe von Munition an Andere habe ich leider nicht gefunden.
  4. Ohne die Bilder zu kennen ist ein Urteil schwer zu fällen, aber - wir haben einen Rechtsextremen (vermutlich schon auf dem Radar) - die Bilder kamen in Polizeiliche Hände (vermutlich weil das Handy von ihm /oder einem Gast von der P. eingezogen und überprüft wurde - das machen die Jungs auch nicht einfach so). - Jetzt müssen wir uns die Bilder vorstellen: 12 tätowierte Glatzen welche mit Knarren, Munition und Bierkasten vor der Reichkriegsflagge szenetypisch posieren. - Außerdem: Es gab eine polizeiliche Durchsuchung. Das war kein normaler Widerruf! Das reicht. Ich zeig meine Knarren jedem der diese sehen will, aber bei dem Saufgelage einer extremistischen Bruderschaft werde ich dies nicht tun....und wenn doch, dann ganz, ganz sicher ohne Munition. Wenn der Widerruf bis dato noch wackelig war (die Qualität und das Szenario der Fotos ist eben wichtig), dann kommt eine saubere Abrundung mit dem Fund des Schießstandes sowie der Leuchtspurmunition hinzu. Ich würde § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG nehmen, aber auch aus mit 2a oder 2c könnte man versuchen zu arbeiten.
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