@alzi
Dankeschön.
1976 wurde die 1. WaffV um besagten Satz Nr. 7 ergänzt.
D.h. 1976 hat man zu der ursprünglichen Regelung in der 1. WaffV (so 1972)die Regelung für die Abgabe von nicht gewerbsmäßig wiedergeladener Munition angefügt um eine Lücke (die Frage nach dem Versand von nicht gewerblich wiedergeladener Munition) zu schließen.
Diese Lücke wurde, auf ganz andere Art, dann aber auch 1987 von der Verwaltungsvorschrift zum SprengG geschlossen.
Die BeschussV wurde 2002 teilweise aus alten Verordnungen zusammengestöpselt, auch aus dem einschlägigen Paragraphen der 1. WaffV, welcher dann zum zitierten §39 Abs. 3 BeschussV wurde.
Von einem Dissens zwischen den Verordnungen kann man sprechen.
Sich auf einen § des BeschussV zu berufen, welcher die Kennzeichnung von Verpackungen regelt um so die Bedürfnisregel des SprengG auszuhebeln, kann man sicherlich versuchen, ich halte jedoch die Frage ob man etwas für Andere überhaupt produzieren darf, für wesentlicher und grundsätzlicher als die Frage nach dem Versand.
Das Spezialgesetz für den privaten Wiederlader ist dann auch das SprengG und nicht die BeschussV.
Um das überlassen der Munition ging es nie, weil es schon am bewussten herstellen der Munition für Andere scheitert.
Das ganze steht erst dann auf den Füssen, wenn ein Wiederlader sein Hobby, seine Knarre oder was auch immer veräußert, also z.B. zu seiner .308 auch noch die passende, wiedergeladene Munition beilegt. Da brauchen wir dann auch die BeschussV wieder.
Das Bedürfnis hätte sich in einem solchen Fall schlicht geändert (er braucht keine .308 Munition mehr).