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IGNORED

Rep.-LW mit gezogenem Lauf auf Gelb 2.0


steven

Empfohlene Beiträge

Hallo Joe07

du suchst aber keine allumfassende Logik im Waffengesetz. Dieses Wurde von Politikern aus Aktionismus vorgegeben.

Gleiche Frage: Warum ist eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber .308 auf Gelbe und der gleiche Repetierer mit glattem Lauf nur auf Grüne zu erwerben?

Ich gebe dir die Antwort: Weil es so im Gesetz steht!

Jetzt wird es ganz interessant. Denn es steht so nicht im Gesetz. Ihr liefert immer wieder aufs Neue die Qualität der Fach- und Sachkunde in Frage zu stellen!

Denn im Gegensatz zu der Tatsache, dass Vorderschaftrepetierflinten sowohl mit gezogenen und glatten Läufen am Markt verfügbar sind, ist dies bei Repetierbüchsen im Kaliber .308 Win. meines Wissens nicht der Fall!

Es kommt eben - auch wenn ihr es nicht wahrhaben wollt - darauf an, was Sinn und Zweck des WaffG ist. Einmal von der - auch aus meiner Sicht blödsinnigen Vorgabe - so wenig Waffen wie möglich im Volk - ist es ganz sicher nicht Sinn und Zweck des WaffG Vorderschaftrepetierflinten auf gelber WBK erwerbbar zu machen bzw. bezüglich der Erwerbsvoraussetzungen zwischen glatten und gezogenen Läufen zu unterscheiden.

Dies ist auch - entgegen deiner Darstellung - (fast) jeden Sachkundigen klar. Nur die Trickser halten selbstverständlich an ihrer Auffassung fest. Was bleibt denen den übrig, als sich - im Zweifelsfall - auf einen Verbotsirrtum zu berufen?

Ihr seid mir immer noch die Erklärung schuldig, mit welcher ihr einem Sachbearbeiter, Verwaltungsrichter oder Politiker erklären wollt, warum diese Flinte mit glatten Lauf auf grüner WBK mit vorheriger Bedürfnisprüfung erwerbbar ist:

lkwa-9-45c4.jpg

und dieselbe Flinte mit einem gezogenen Lauf auf gelber WBK ohne vorherige Bedürfnisprüfung erwerbbar sein soll:

lkwa-9-45c4.jpg

Ihr werde niemanden finden, der sich eurer Auffassung - der Gesetzgeber hat das so gewollt - anschließen wird!

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warum diese Flinte mit glatten Lauf auf grüner WBK mit vorheriger Bedürfnisprüfung erwerbbar ist:

und dieselbe Flinte mit einem gezogenen Lauf auf gelber WBK ohne vorherige Bedürfnisprüfung erwerbbar sein soll:

Hallo Joe07

Moment, ich schau mal ins Waffengesetz.....

Oh ja, das ist einfach. Ich zitiere aus dem §14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

Abs. 4:.....die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen...

Steven

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Welcher Richter hat dagegen entschieden?

Noch keiner, weil die Leute, dessen Antrag auf Eintragung abgelehnt worden ist, erst gar nicht einen Richter gefragt haben. Warum wohl?

http://forum.waffen-online.de/topic/436544-vorderschaftrepetierer-1276-buchse-nach-zusage-absage/?p=2070920

Hallo Joe07

Moment, ich schau mal ins Waffengesetz.....

Oh ja, das ist einfach. Ich zitiere aus dem §14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

Abs. 4:.....die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen...

Steven

Ich kenne den von dir zitierten Text!

Wie bereits geschrieben, als der Text formuliert worden ist, ist niemand davon ausgegangen, dass hierdurch - mittels Erwerb von Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen - die Bedürfnisprüfung für Vorderschaftrepetierflinten umgangen werden wird!

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Von Optik und Technik kann man ja nicht pauschal ausgehen.

Warum darf ich die Cugir WS1-63 als Sportschütze nicht erwerben, die WS1-63HO auf gelb aber problemlos... ohne das man äußerlich ein Unterschied sieht.

Warum darf ich ein AK-Klon in 7,62x39 als Sportschütze nicht erwerben, in .223 allerdings problemlos. Äußerlich keinen Unterschied.

Also reine Optik kann niemals als Argument gelten. Es geht rein um die technische Seite und in diesem Fall das Laufprofil.

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Der Gesetzgeber wird damit argumentieren, dass die Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens waffenrechtlich keine Rolle spielten, weil diese Waffenart erst nach Neugestaltung der gelben WBK zur Umgehung der Bedürfnisprüfung im Einzelfall auf WBK-gelb erworben werden.

Das Problem liegt tatsächlich nicht beim Bürger sondern den Personen (Händler und WBK-Inhaber) die wider besseres Wissens für die Eintragung von Vorderschaftrepetierflinten eine gelbe WBK zweck entfremden.

Jetzt mal ganz ehrlich:

Dann ist es doch nur logisch die Argumentation konsequent fortzuführen: Wenn der Gesetzgeber nichts davon gewusst hat, dass es VRF mit gezogenen Läufen gibt, dann kann ja auch keine andere Regelung des WaffG diese Waffenart regulieren, denn der Gesetzgeber hat ja gar nicht gewusst, dass es die gibt, also konnte er sie ja gar nicht regulieren.

Anders formuliert: Wenn der Gesetzgeber bei dieser Regelung für die gelbe WBK nicht wissen konnte, dass es solche Waffen gibt und man diese Waffen eben deswegen nicht auf die Regelungen der gelben WBK anwenden dürfe, so konnte er ja auch bei den Regelungen für die grüne WBK nicht wissen, dass es solche Waffen gibt und deswegen kann man die Regelungen für die grüne WBK ebenso nicht anwenden (und die der Besitzverbote und die der Erwerbsvoraussetzungen usw. usw.)

Ergo: Diese Waffenart ist unreguliert und damit komplett frei erwerbbar (nicht jedoch die Munition, ok, das würde ich noch nachvollziehen).

Bin gespannt, wie du dich daraus rauswindest ;)

bye knight

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Wenn der Gesetzgeber das nicht gewusst hätte, könnte er sie auch nicht verboten gehabt wollen würden ;)

Er hat bewusst die gezogenen Läufe ausgeklammert. Er wollte dazu nichts regulieren, da keine Deliktrelevanz vorliegt. Deshalb gilt für gezogene Läufe der erleichterte Erwerb.

Der Gestzgeber hat also vollkommen logisch gehandelt.

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Ihr seid mir immer noch die Erklärung schuldig, mit welcher ihr einem Sachbearbeiter, Verwaltungsrichter oder Politiker erklären wollt, warum diese Flinte mit glatten Lauf auf grüner WBK mit vorheriger Bedürfnisprüfung erwerbbar ist:

und dieselbe Flinte mit einem gezogenen Lauf auf gelber WBK ohne vorherige Bedürfnisprüfung erwerbbar sein soll:

Ihr werde niemanden finden, der sich eurer Auffassung - der Gesetzgeber hat das so gewollt - anschließen wird!

Dann erkläre doch mal, warum diese Büchse für alle Waffenbesitzer erwerbbar ist:

post-8676-0-67643500-1424119523_thumb.jp

Diese Büchse jedoch für Sportschützen verboten ist:

post-8676-0-67643500-1424119523_thumb.jp

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Das Problem liegt tatsächlich nicht beim Bürger sondern den Personen (Händler und WBK-Inhaber) die wider besseres Wissens für die Eintragung von Vorderschaftrepetierflinten eine gelbe WBK zweck entfremden.

Und beim Sachbearbeiter, der mir die Auskunft gegeben hat "Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenem Lauf kommen auf die Gelbe WBK - ist im Gesetz klar geregelt.". Möchte zwar keine erwerben, aber was soll ich Deiner Meinung nach tun, wenn ich eine möchte?

Hallo Joe07

du suchst aber keine allumfassende Logik im Waffengesetz. Dieses Wurde von Politikern aus Aktionismus vorgegeben.

Gleiche Frage: Warum ist eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber .308 auf Gelbe und der gleiche Repetierer mit glattem Lauf nur auf Grüne zu erwerben?

Ich gebe dir die Antwort: Weil es so im Gesetz steht!

Und mein Sachbearbeiter das auch so sieht.

Dies ist auch - entgegen deiner Darstellung - (fast) jeden Sachkundigen klar. Nur die Trickser halten selbstverständlich an ihrer Auffassung fest. Was bleibt denen den übrig, als sich - im Zweifelsfall - auf einen Verbotsirrtum zu berufen?

Ihr werde niemanden finden, der sich eurer Auffassung - der Gesetzgeber hat das so gewollt - anschließen wird!

Zumindest hast Du ein (fast) vor "Sachbearbeiter" gesetzt.

PS: Mir ist das Thema ziemlich egal da ich wenn überhaupt eine VRF mit glattem Lauf möchte. Aber ein Gesetz sollte schon so gelten, wie es geschrieben wird ansonsten darf jeder, mit irgendeiner Begründung, machen was er möchte. Evlt. kommt sonst jemand auf die Idee, dass der Gesetzgeber "taktische" Halbautomaten in .22lr gar nicht extra reglementieren wollte. Oder gilt das "es gilt nur, was der Gesetzgeber gewollt hat und nicht was im Gesetz steht" nur einseitig "im Zweifel gegen den Bürger"?

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Das ganze WaffG strotzt nur so von technischen Differenzierungen. Wenn man der Legislative nicht zutrauen kann, daß alle ihre technischen Definitionen Hand und Fuß haben, kann man das ganze WaffG eigentlich sofort für ungültig erklären.

Korrekt! Seh ich auch so.

LKA bzw BKA haben ganze Waffenkammern mit allen erdenklich möglichen Waffenarten, ob Kurz- oder Langwaffen.

Es gibt keine Kurzwaffe- oder Langwaffe, die nicht in einen der Waffenkammern vorhanden sind.

Ja mein Gott, dann soll se halt mal in die Waffenkammern reingehen und in die Läufe reinschauen, ob die gezogen sind oder nicht!

Bei dem Gehalt, das die Damen und Herren vom LKA und BKA vom Staat kassieren, kann der Bürger doch verlangen, dass in der Folge der Gesetzgeber

einen ordentlichen Gesetzestext mit Hilfe von Fachpersonal hinbekommt, oder nicht?

Wofür gibt es dann die ganzen Waffensammlungen beim LKA?

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Der Gesetzgeber wird damit argumentieren, dass die Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens waffenrechtlich keine Rolle spielten, weil diese Waffenart erst nach Neugestaltung der gelben WBK zur Umgehung der Bedürfnisprüfung im Einzelfall auf WBK-gelb erworben werden.

Das Problem liegt tatsächlich nicht beim Bürger sondern den Personen (Händler und WBK-Inhaber) die wider besseres Wissens für die Eintragung von Vorderschaftrepetierflinten eine gelbe WBK zweck entfremden.

Der Sinn und Zweck des WaffG ist den meisten "fach- und sachkundigen" Anwendern bekannt.

Sorry, aber das ist Blödsinn, ein richtiger Schmarrn!

Händler und WBK-Inhaber können nicht etwas zweckentfremden, was vom Gesetz her erlaubt ist.

Entweder es hält sich jemand an das Gesetz oder er hält sich nicht daran.

Wenn sich jemand an den Buchstaben des Gesetzestext hält, ist der Vorgang nicht verwerflich, sondern seriös.

Sinn und Zweck des WaffG ist die Verbindlichkeit und die Klarheit zwischen Staat und Bürger.

Wenn der Staat nicht in der Lage ist, einen Gesetzestext klar zu formulieren, zeugt das in hohem Maße von Inkompetenz.

Dann muss er seine Staatsbediensteten austauschen oder mit dem Umstand eben leben.

Mittlerweile kommt es in Mode, Gesetze und Verträge so auszulegen, wie es gerade passt und zuträglich ist.

Was dabei herauskommt, sieht man an Griechenland. Ein Durcheinander sondersgleichen, jeder macht und sagt was er will,

jeder legt die Vorschriften anders aus! Das kann es doch nicht sein!

Jeder hat sich an den Wortlaut von Gesetzen und Verträgen zu halten! Punkt!

Pacta sunt servanda!

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Evlt. kommt sonst jemand auf die Idee, dass der Gesetzgeber "taktische" Halbautomaten in .22lr gar nicht extra reglementieren wollte.

Wollte ganz sicher auch nicht - ist aber durch diese idiotische Einschränkung de Hülsenlänge in Verbindung mit dem Aussehen der Waffe so ins Gesetz geschrieben worden. Verbieten wollte er eigentlich nur die bösen "Anscheins-AK47-Kaschis". Das die Hersteller der Clone so erfinderisch sind und diese Dinger dann halt in einem zum Gesetz passenden Kaliber auf den Markt bringen könnten, ist den Verfassern nicht mal im Traum in den Sinn gekommen. So sind sie eben - die gesetzgebenden Fachleute mit ihren Beratern.

BTW: Wer erinnert sich noch - dem damaligen IM Schily ist wohl noch rechtzeitig aufgefallen, dass die Reinschrift der Gesetzesvorlage nicht so ganz mit den Beschlüssen übereingestimmt hat. Da wollte ein damals bekannter Behördenvertreter doch glatt seine eigenen Vorstellungen in Sachen WaffG einbringen. Ich möchte nicht wissen, ob da wirklich alle "Anderungen" erkannt wurden.

Manfred

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Verbieten wollte er eigentlich nur die bösen "Anscheins-AK47-Kaschis".

Das ist, bezogen auf die Gesetzeshistorie zum WaffRNeuRegG von 2002, nicht ganz korrekt.

Im Raum stand seinerzeit i.V.m. dem geplanten Wegfall des § 37 (1) 1 e) WaffG i.d.F. von 1990 ein vollständiges Verbot der sportlichen Nutzung von Selbstladelangwaffen.

Erst auf die nachdrückliche Intervention des Präsidenten des BDS im Rahmen einer Konferenz beim BMI zur Vorstellung der Neufassung des WaffG kam es zu einer Kompromisslösung, welche dann 2003 im § 6 AWaffV umgesetzt wurde.

Das sind die Fakten.

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
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Es dürfte langsam klar geworden sein, des Waffengesetz und Logik aus zwei verschiedenen Universen stammen!

Warum darf ein Sportschütze das nicht erwerben:

Czeska-Skorpion.jpg

Ein Jäger aber das: Czeska-Skorpion.jpg

Gleiches gilt für das: (für den Jägermeister als "Nachsuchegewehr" mir 2er Magazin, ob wohl er sich damit auf keiner Gesellschaftsjagd blicken lassen kann!)

steyr_aug.jpg

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[...]

Warum darf ein Sportschütze das nicht erwerben:

[...]

Weil ein Händler sofort nach Wegfall der Anscheinsregelung nach § 37 WaffG a.F. einen Markt befriedigen musste und eine Waffenzeitschrift überdeutlich Anzeigen und Berichte über Anscheinswaffen und die "neue Freiheit" veröffentlicht hat.

Erinnert fatal an diesen Thread.

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Weil ein Händler sofort nach Wegfall der Anscheinsregelung nach § 37 WaffG a.F. einen Markt befriedigen musste und eine Waffenzeitschrift überdeutlich Anzeigen und Berichte über Anscheinswaffen und die "neue Freiheit" veröffentlicht hat.

Erinnert fatal an diesen Thread.

Hallo Godix

ja, da kann ich mich gut dran erinnern. Beitler hatte direkt nach dem Wegfall des §37 MP5 und G3, aber auch MG42 in Halbautomaten ändern lassen und sie auf den Markt gebracht. In den Waffenzeitschriften wurden sie stark beworben. Das ist halt Marktwirtschaft. Das passte einigen hohen Beamten nicht, scheinbar waren auch ein paar Händler nicht begeistert, die Herrn Beitler nicht das große Geschäft gönnten. Also wurde mal flugs das Gesetz geändert. Das sowas in einem Rechtsstaat passieren kann, ist bestimmt nicht so rechtsstaatlich.

Natürlich sehe ich in dieser Klarstellung, ob diese Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf auf Gelb geht auch die Gefahr, dass zwei drei Beamte ihre Beziehungen spielen lassen und der Gesetzestext geändert wird. Und als "Erzieherische Maßnahme" versuchen diese hohen Beamte gleichzeitig eine Verschärfung des 14 (4).

Soll ich deswegen Gesetzesverstöße von oben akzeptieren? Keinesfalls.

Steven

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Jetzt mal ganz ehrlich:

Dann ist es doch nur logisch die Argumentation konsequent fortzuführen: Wenn der Gesetzgeber nichts davon gewusst hat, dass es VRF mit gezogenen Läufen gibt, dann kann ja auch keine andere Regelung des WaffG diese Waffenart regulieren, denn der Gesetzgeber hat ja gar nicht gewusst, dass es die gibt, also konnte er sie ja gar nicht regulieren.

Anders formuliert: Wenn der Gesetzgeber bei dieser Regelung für die gelbe WBK nicht wissen konnte, dass es solche Waffen gibt und man diese Waffen eben deswegen nicht auf die Regelungen der gelben WBK anwenden dürfe, so konnte er ja auch bei den Regelungen für die grüne WBK nicht wissen, dass es solche Waffen gibt und deswegen kann man die Regelungen für die grüne WBK ebenso nicht anwenden (und die der Besitzverbote und die der Erwerbsvoraussetzungen usw. usw.)

Ergo: Diese Waffenart ist unreguliert und damit komplett frei erwerbbar (nicht jedoch die Munition, ok, das würde ich noch nachvollziehen).

Bin gespannt, wie du dich daraus rauswindest ;)

bye knight

Womit wir wieder bei der Argumentationskette sind:

.... Wenn du dich einmal genau umschaust, dann wirst du feststellen, dass Folgendes im Zusammenhang mit der Rechtsfindung bzw. dem Willen des Gesetzgeber gelebte Praxis ist:

  1. Das Gesetz gibt den Rahmen dessen Sinn und Zweck. Dieser Rahmen wird - damit das Gesetz lesbar bleibt - durch
  2. Verordnungen
  3. Verwaltungsvorschriften
  4. Dienstweisungen (Erlasse) für Behörden
  5. Normen und
  6. im vorliegenden Fall durch Regelungen über die Fach- und Sachkunde der Anwender

konkretisiert. ....

In allen Bereichen des Lebens ist es das natürlichste eines Rechtsstaates, dass nicht jeder Einzelfall im Gesetz geregelt ist und der Wille des Gesetzgebers durch vorgenannte Materialien konkretisiert wird.

Erläuterungen u. a. hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift

Womit auch klar sein dürfte, dass es sich beim Fragenkatalog des BVA zur Sachkunde um eine Verwaltungsvorschrift handelt und damit der Gesetzgeber zurecht vom Anwender erwartet, zwischen den Waffenarten und erforderlichen Erwerbsberechtigungen unterscheiden zu können.

Verwaltungsvorschriften werden nicht immer als solche bezeichnet, sondern heißen auch Technische Anleitung (TA), Anordnung, Dienstanweisung, Erlass, Richtlinie oder Verfügung. Zu den wichtigsten VwVen zählen neben den TAen die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), die Strafvollstreckungsordnung (StrVollstrO), die Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) und die Mitteilungen in Straf- und Zivilsachen (MiStra, MiZi).

Hier geht es nicht darum, dass die textliche Ausführung des § 14 (4) WaffG nicht hinreichend bestimmt ist sondern lediglich darum, dass - eine handvoll Händler und WBK-Inhaber - die Bedürfnisprüfung umgehen wollten bzw. haben. Und dies auf Kosten der übrigen rechtstreuen Anwender des WaffG.

Klar, jetzt möchte man diese Dummheit dem Gesetzgeber unterjubeln.

Bearbeitet von Gast
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Weil ein Händler sofort nach Wegfall der Anscheinsregelung nach § 37 WaffG a.F. einen Markt befriedigen musste und eine Waffenzeitschrift überdeutlich Anzeigen und Berichte über Anscheinswaffen und die "neue Freiheit" veröffentlicht hat.

Erinnert fatal an diesen Thread.

Richtig, und die Folge war ein Verbot von diversen Anscheinswaffen (§ 6 AWaffV) für den Schießsport!

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[...] Also wurde mal flugs das Gesetz geändert. [...]

Das ist nicht ganz richtig, eigentlich ist die Aussage sogar falsch.

Das Gesetz wurde nicht geändert und das Gesetz verbietet die o.a. Waffen bis heute nicht für Sportschützen.

Es wurde die AWaffV erlassen und dass an der gearbeitet wurde war allen die sich für Waffengesetzgebung interessieren bekannt, die Ermächtigung stand ja überdeutlich im Gesetz. Durch die Verbände sollte es auch der letzte Händler gewußt haben, zumal die AWaffV gerne auch mal Thema bei Büchsenmacher war.

Der ober-pöse Beamte der dann mit dem Arm voller "Caliber" Heftchen durchs Ministerium eilte und die "Frohe Botschaft" womit Spotschützen gerade aufrüsten verkündete hatte da nur noch wenige Tage Dienstzeit Die lief nämlich am 31.05.2003 ab und man war im Ministerium mehr als froh ihn los zu sein, weshalb sein Antrag auf Dienstzeitverlängerung auch abschlägig beschieden worden war.

Hätte man vom 1. April 2003 bis zum 31. Mai 2003 die Füße und Finger still und den Mund gehalten, hätte es kein lex-Beitler gegeben. Der Erste Entwurf einer AWaffV des ober-pösen Beamten war nämlich in Bausch und Bogen verworfen worden (sonst hätten Sportschützen heute auch keine PSG und GK-Pistolen mehr) und der Minister durfte einigen deutlich verstimmten Abgeordneten erklären, warum nun ein kleiner Beamter statt ihrer die Gesetze mache, weil der erste Entwurf nicht mehr von der Ermächtigung umfaßt war. Der ober-pöse Beamte war unten durch und erst Beitler und Caliber verhalfen ihm erneut Gehör zu finden. Jetzt können die Sportschützen ausbaden was ein paar der ihren, ein Händler und eine Zeitschrift verbockt haben.

Übrigens alles total rechtsstaatlich und im Rahmen der Ermächtigungen die im Gesetz standen.

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Jetzt können die Sportschützen ausbaden was ein paar der ihren, ein Händler und eine Zeitschrift verbockt haben.

Kapiere ich nicht; welche Sportschützen haben was verbockt? B. hat auf dem Killesberg und in seiner Zeitschriftenwerbung zur Unzeit das Wasser nicht halten können. Die Zeitschrift aus Schw. Hall meinte, seine Werbung unbedingt drucken zu müssen (Geld frißt Hirn) und auf vernünftige Kritik von Fritz Gepperth hin hat sich der afaik Studienabbrecher K. von dieser Zeitschrift gebärdet als ob Fritz die Pressefreiheit abschaffen wollte. Andere haben auch verkauft aber sie waren vernünftig genug, den Ball flach zu halten.

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Kapiere ich nicht; welche Sportschützen haben was verbockt? [...]

Jene die ab Stunde null bestimmte Spielzeuge unbedingt haben mussten und dmait auch gleich "hausieren" gingen. Aber zugegben der Beitrag der Sportschützten ist im Vergleich zu Beitler und Caliber gering.

Ball flach halten bis die AWaffV durch ist wäre die Devise gewesen.

Wer als Waffengegner wissen will, wo das WaffG Schwachstellen und Schlupflöcher hat, der muss nur in den einschlägigen Foren suchen. Das war 2002 so, das ist heute so und WO nimmt eine Spitzenposition ein.

P.S. Das Forumsaktivitäten zu einschränkenden gesetzlichen Regelungen führen können, sieht man aktuell am neuen LJG-Entwurf von NRW. Darin wird die Lockjagd auf Rabenkrähen außer als Einzeljagd verboten. Die Hintergründe haben mit Internetforen und Facebook zu tun.

Bearbeitet von Godix
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