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Verbraucherrecht und Rücksendungsbimbam - was ist aktuell eigentlich die Rechtslage


EkelAlfred

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Die Überschrift sagt es: Was hat sich eigentlich nun geändert und wie ist die Sachlage konkret?

So verlangt ein Egun Händler in seinen Bedingungen 15% als "Restocking Fee" - also eine Rücknahmegebühr, wenn man von seinem Widerrufsrecht schlicht Gebrauch machen will.

Wie ist hier bitte eigentlich die aktuelle Lage?


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aus dem obigen Link:

1. Kein Rückgaberecht mehr vorgesehen

Nach geltendem Recht haben Unternehmer die Möglichkeit, das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 312d, 355 BGB durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB zu ersetzen. Hier kam es in der Praxis häufig zu Vermischungen zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht, z.B. bei der Gestaltung von AGB, was eine erhebliche Abmahngefahr bedeutete.

Künftig ist kein Rückgaberecht mehr vorgesehen, so dass es nur noch eine Widerrufsbelehrung geben wird, jedoch keine Rückgabebelehrung mehr. In der Folge besteht für Händler nicht mehr die Gefahr, die Voraussetzungen und Bedingungen dieser beiden Rechtsinstitute zu vermischen.

Bearbeitet von HangMan69
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Man hat im Versandhandel weiterhin 14tägiges Widerrufsrecht.

Nur muss man ab sofort den Widerruf in Textform vorab an den Händler senden. Es reicht nicht mehr wie früher aus, das Bestellte einfach zurück zu senden.

Außerdem muss der Händler in keinem Fall mehr die Rücksendekosten übernehmen (außer er bietet es an).

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Man hat im Versandhandel weiterhin 14tägiges Widerrufsrecht.

Nur muss man ab sofort den Widerruf in Textform vorab an den Händler senden. Es reicht nicht mehr wie früher aus, das Bestellte einfach zurück zu senden.

Außerdem muss der Händler in keinem Fall mehr die Rücksendekosten übernehmen (außer er bietet es an).

Die großen Versandhäuser nehmen die Ware auch nach der Rechtsänderung kostenlos zurück, die wollen doch verständlicherweise keine Kunden verlieren, bei kleineren Händlern bei denen ich mir Ware zum Test oder Ansicht habe schicken lassen wo ungefähr wusste das ich die Ware nicht nehme habe ich die Rücksendekosten auch vor der Rechtsänderung aus eigener Tasche sozusagen aus gewisssen Anstand heraus erstattet.

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Ich weiss nicht wie in DE die Gesetzeslage ist, aber bei uns ist es so, dass wenn Dir sämtliche Bedingungen vor dem Kauf bekannt und ersichtlich waren, dann akzeptierst Du die Bedingungen mit der Tätigung des Kaufes, ob dann 15% oder 99% vereinbart wäre, ist nicht sonderlich relevant, weil beide Parteien einen Vertrag aufgrund dieser Grundlagen abgeschlossen haben.

Wenn das übergeordnete Gesetz natürlich irgendwo vorschreibt, dass z.B. eine Rücknahme zwingend unentgeldlich stattfinden muss, dann ist das wieder etwas anderes, wenn nur steht dass der Verkäufer die Ware zurücknehmen muss, wären solche Bedingungen mit höchster Wahrscheinlichkeit legitim.

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Und wen interessiert jetzt noch das Alte Recht?

Lesen bildet.

Ich habe zu Zeiten der alten Rechtslage meine legalen Ansprüche auf dem Rechtsweg durchsetzen können - das wird mir auch zu Zeiten der neuen Rechtslage erforderlichenfalls gelingen.

Gell, Herr Tell.

Ich weiss nicht wie in DE die Gesetzeslage ist, aber bei uns ist es so, .

Bei "uns" ist wo???

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"Bei Euch" ist doch aber Österreich?

Nein, die Schweiz hatte damals grosse Pläne, was die Eroberung Europas anbelangt. Dummerweise haben sie das eroberte Land alles als Berge aufgetürmt. Irgendwann stellten sie fest, dass wenn sie das eroberte Land weiter als Trophäen auftürmen, die bewohnbare Fläche verloren geht, aufgrund dieser Tatsache haben sie dann die Anektionspläne aufgegeben.

Wenn man die Schweiz abgewickelt vermisst und platt auswalzen würde, hätte Deutschland, Österreich und Frankreich kein Platz mehr in Europa.

Nakota, wieso dürfte es das bei Euch nicht geben?

Wenn zwei Parteien vereinbaren, dass die Rücknahme wohl möglich ist (übergeordnetes Gesetz erfüllt) aber die Rücknahme mit Umtriebskosten verbunden sind, wenn die Umtriebskosten nicht ausdrücklich vom Gesetz ausgeschlossen sind, dann wäre das theoretisch möglich. Es wäre eine Art Grauzone, aber womöglich trotzdem legitim.

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§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Wenn ich Abs. 3 anschaue, wäre in Deutschland ein Aufpreis resp. Umtauschkosten nicht rechtens.
Jetzt wäre die Frage, wie die Gerichte im Einzelfall beurteilen, da z.B. gewisse Artikel nach dem Öffnen, Anbrauchen, erstmaligen Gebrauch, etc. schlichtweg unverkäuflich werden.
Ob das Gesetz bzw. die Rechtsprechung in DE dies in irgendwelcher Form würdigt, ist ein anderes Kapitel.
Streng nach Gesetzestext (sofern es keine weiteren Artikel gibt, die Abschläge legitimieren), wäre dies nicht legitim.
Jetzt kommt aber der Punkt dazu, den ich bereits erwähnt habe:
in der Schweiz steht es Vertragsparteien frei, über das Gesetz hinausgehende Vereinbarungen im gegenseitigen Einverständnis zu treffen, diese dürfen selbstverständlich übergeordnetem Recht grundsätzlich nicht widersprechen.
Bearbeitet von Facehugger
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Du musst die vertragliche Leistung zurück geben oder Schadenersatz leisten.

Eine Kaffeemaschine auspacken und anschauen ist okay. Benutzt Du sie uns schickst sie dann zurück ist das nicht mehr gedeckt und Du musst die Wertminderung ersetzen.

Grundsätzlich darfst Du zu hause das machen was Du auch im Laden machen würdest/dürftest.

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Das ist nicht korrekt. Die "bestimmungsgemäße Inbetriebnahme" des Gerätes ist erlaubt, also kann man die Kaffeemaschine auch testen.

Wenn der Händler die danach nicht mehr als neu verkaufen kann, ist das sein Problem, dass muss er in die generelle Kalkulation mit einbeziehen.

Gab da mal das sog. "Wasserbettenurteil" zu.

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Mal ganz banal formuliert und aber eher aus Sicht schweizer Praxis:

Ein Produkt wird angeboten, als allg. Geschäftsbedingungen wird der Umtausch bzw. die Rückgabe grundsätzlich nach geltendem Gesetz ermöglicht.

(was ja auch richtig ist).

Jetzt klammert der Verkäufer allerdings eine Wertminderung an die Rückgabe oder macht Umtriebskosten geltend, wie diese auch immer genannt werden, oder worin sie begründet werden lassen wir mal dahingestellt.

(ob eine Begründung stand hält, darüber liesse sich endlos diskutieren)

Wichtig wäre dabei, dass dem Käufer diese Informationen VOR Vertragsabschluss/Kauf vorliegen und klar ersichtlich sind, dann würde er bei Vertragsabschluss diese zusätzliche Klausel akzeptieren.

(es steht ihm ja frei, nicht zu kaufen, wenn ihm diese Klausel nicht genehm ist)

So somit wäre diese Klausel ein integrierter Bestandteil vom Kaufvertrag und erlangt bei Abschluss Gültigkeit.

Was ich damit sagen will ist

1.: so in etwa wäre die Sachlage bei "uns" in der Schweiz (nur grob formuliert)

2.: ob dies in DE ebenfalls so gehandhabt wird, kann ich nicht beantworten

3.: Theoretisch kann man in (Kauf-)Verträgen vieles vereinbaren, der Vertrag kommt ja nur auf gegenseitige Übereinkunft zustande

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2.: ob dies in DE ebenfalls so gehandhabt wird, kann ich nicht beantworten

3.: Theoretisch kann man in (Kauf-)Verträgen vieles vereinbaren, der Vertrag kommt ja nur auf gegenseitige Übereinkunft zustande

Nein - und insofern wird hier die Vertragsfreiheit eingeschränkt.

Denn der deutsche Verbraucher ist grundsätzlich dumm und muß deshalb durch den Staat geschützt werden.

Alternativen: keine.

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das mit der re-stocking gebuehr ist aber interessant

ich habe jetzt mehrfach den gesetzestext gelesen

hier steht nirgendst was davon dass entstehender zusaetzlicher aufwand nicht verrechnet werden darf

wenn der haendler in seinen AGB eine solche (angemessene, nicht ueberzogene) restocking gebuehr vorsieht und den kaeufer davon vor kaufabschluss nachweislich informiert ....

kann das nicht trotzdem legal sein?

steht ja nirgendst dass das verboten ist ...

DE bzw AT gesetzeslage meine ich ...

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wenn der haendler in seinen AGB eine solche (angemessene, nicht ueberzogene) restocking gebuehr vorsieht und den kaeufer davon vor kaufabschluss nachweislich informiert ....

kann das nicht trotzdem legal sein?

steht ja nirgendst dass das verboten ist ...

DE bzw AT gesetzeslage meine ich ...

Nein, ist nicht legal, da es dem Gesetzes"willen" widerspricht. Natürlich hat der Verkäufer höhere Kosten, aber die muss er in seine generelle Kalkulation mit einbeziehen.

Es kann auch durchaus sein, dass Artikel nach dem Widerruf in die Tonne müssen (Beispiel: Unterwäsche, für die auch das Widerrufsrecht gilt), da kann er, sofern der Artikel nur bestimmungsgemäß in Betrieb genommen wurde (d.h. anprobiert), keine Gebühren für Verlangen. Den Artikel kann er nachher nicht mehr als neu verkaufen bzw. bei Unterwäsche o.ä. schmeißt er ihn in den Müll (hoffentlich). Die Kosten muss er generell mit einberechnen, wird also auf alle Käufer umgelegt.

Näheres steht hier drin:

http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html

Da steht auch drin, dass die Leistungen eben zurückzuerstatten sind. Und damit schließt sich der "Restocking-Gebühr" auch aus.

Bearbeitet von MarlboroMan
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