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IGNORED

§34 Waffengesetz


Nisbo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich bin ja gerade auf der Suche nach meiner 2. Waffe und dabei bin ich auf der VDB Seite auf ein Angebot gestoßen wo dieser Text steht:

Für einen deutschlandweiten Waffenerwerb benötigen wir immer Ihre
Original WBK sowie bei Jägern zusätzlich eine Kopie des gültigen Jagdscheins.
Wir verweisen auf den §34 des Waffengesetzes, wonach Händler verpflichtet sind,
die Waffe einzutragen und nicht mehr wie früher üblich, die Behörden
. Sie erhalten
Ihre Dokumente mit der Waffe umgehend über den Waffenversand "GO" zurück.



OK WBK vorlegen ist ja klar aber seit wann bitte schön machen Händler den amtlichen Eintrag ?

In der WBK steht ja immer noch Behörde (Dienstsiegel)

Oder habe ich da irgendwas verpasst ? Oder nur falsch interpretiert ?

Geschrieben

Der Händler muss nach Abs. 2 bei der dann dauerhaften Überlassung die Waffe, Art. etc. sowie Übergabedatum und seine betriebsdetails eintragen und der Behörde unverzüglich melden. Dann dackelst Du mit der WBK zum Amt und bekommst den Stempel hinter die Angaben. Aus eigener Erfahrung würde ich auf 2 Dinge achten: nicht jede Behörde will einen persönlich sehen (kann schon mal zu Stirnrunzeln führen, warum nicht per Brief) + Formulare nicht vergessen (Internetseite Behörde). Aber auch eher die Frage der Fahrlässigkeit, wenn man seine WBK durch die Lande schickt. Verlust wäre da nicht gut zu erklären .... ist aber manchmal wohl nicht zu verhindern ...

Geschrieben

Wenn der Händler den § 34 richtig gelesen hätte, hätte er bemerken können, dass ihn die Pflicht zur Eintragung nur trifft, wenn der Kunde eine WBK oder eine gleichgestellte Erlaubnis zum Nachweis der Erwerbsberechtigung vorlegt. Wer einen Jahresjagdschein vorlegt darf ohne Erwerbserlaubnis einkaufen und fällt nicht in den Kreis derer in deren WBK der Händler rumschreiben muss.

Das schöne ist, man kann bei einem Hänlder kaufen, man muss nicht.

Geschrieben

OK danke für die Antwort nun bin ich schlauer, mein Händler meinte halt das er mir die Daten der Waffe per Mail schickt sobald die Waffe da ist und ich die dann gleich eintragen lassen kann, also sagte nichts davon das er dort selbst was eintragen muss.

Auch beim lernen und im Verein hatte ich davon noch nie was gehört, halt nur immer das ich es halt melden muss und in meine WBK eintragen lassen muss.

Geschrieben

Nöö, da brauchst du soweit ich weiß nur einen Kaufbeleg als Nachweis. Auf den basierend wird sie dann eingetragen.

Aber hat sich ja nun anscheinend auch erledigt.

Gruß

BSA

Edit: Ups, da hab ich wohl die Threads durcheinandergewürfelt... :blush2:

Ja, die muss er eintragen. Ohne Eintrag darf er sie dir gar nicht verkaufen.

Geschrieben

Moin,

wenn es um eine Kurzwaffe mit Voreintrag geht, dann ist der Händler sogar verpflichtet, die Daten einzutragen.

Die Behörde braucht dann nur noch abstempeln (was den Verwaltungsakt aber nicht verbilligt).

Gruß

Michael

Geschrieben

Ganz einfach, es gibt 2 Möglichkeiten.

Wenn man beim Amt den Voreintrag beantragt und schon die Daten der Waffe kennt, kann diese gleich komplett eingetragen und gestempelt werden, das spart einen weiteren Gang zur Behörde nach dem Erwerb und auch weitere Gebühren.

Wenn man jedoch nur einen Voreintrag hat, MUSS ein gewerblicher Verkäufer die Daten auf der Original WBK eintragen, das Amt stempelt dann binnen 14 Tagen den Erwerb nach.

Das gilt natürlich nur für Waffen die Voreinträge benötigen, oder Erwerb auf Gelb.

Geschrieben

Wenn ich eine Waffe auf gelbe WBK beim Händler kaufe und der mir die Einträgt verlangt bei uns das Amt für den Stempel genau 0,00 Euro. Tragen die die Waffe ein dann 12,78 Euro. Insofern lasse ich den Händler gerne die Waffe eintragen.

LG

Peter

Geschrieben

Bei uns will die Behörde in jede Art WBK selbst eintragen, die Händler in der Umgebung sind derart geimpft das sie rein gar nichts eintragen..

Wenn ich mit einer Eintragung eines Händlers von weiter weg komme ist immer Diskussion angesagt.

Keine Ahnung warum die SBine da so gern rein schreibt.

Geschrieben

Bei uns will die Behörde in jede Art WBK selbst eintragen, die Händler in der Umgebung sind derart geimpft das sie rein gar nichts eintragen..

Wenn ich mit einer Eintragung eines Händlers von weiter weg komme ist immer Diskussion angesagt.

Keine Ahnung warum die SBine da so gern rein schreibt.

Selber schuld wenn die alle kuschen

Geschrieben

Ganz einfach, es gibt 2 Möglichkeiten.

Wenn man beim Amt den Voreintrag beantragt und schon die Daten der Waffe kennt, kann diese gleich komplett eingetragen und gestempelt werden, das spart einen weiteren Gang zur Behörde nach dem Erwerb und auch weitere Gebühren.

Wenn man jedoch nur einen Voreintrag hat, MUSS ein gewerblicher Verkäufer die Daten auf der Original WBK eintragen, das Amt stempelt dann binnen 14 Tagen den Erwerb nach.

Das gilt natürlich nur für Waffen die Voreinträge benötigen, oder Erwerb auf Gelb.

Dass man die Gebühren 1x spart, wenn man gleich alles eintragen lässt (weil man die zu erwerbende Waffe bereits kennt) ist bei unserer Waffenbehörde vom Sachbearbeiter abhängig ;-)

Wie trägt der Händler denn die Daten ein? Hat der auch eine Schreibmaschine/Drucker dafür oder ist es auch handschriftlich zulässig?

Geschrieben

Also bei mir ist das jetzt so gelaufen das einmal die UPS incl Wechselsystem vom Händler per PC/Schreibmaschine eingetragen wurde und die Python gar nicht vom Händler eingetragen wurde das hat dann das Landratsamt gemacht. So viel also zur Theorie und zur Praxis.

Geschrieben

Da die Ein- oder Austragung einer Waffe aus der WBK IMMER auch im NWR zu erfassen ist, finde ich es unlogisch, wenn eine Waffenbehörde diesbezüglich gebührenmäßig differenziert. Aber mit Logik darf man nicht an alles rangehen, das hab ich schon lange gelernt...

Geschrieben

Ich habe von der Behörde , auf grün, Einträge von Hand und per Drucker. Die letzte aus dem März letzten Jahres auf grün wurde vom Amt per Hand eingetragen.............

LG

Peter

Geschrieben

Wenn der Händler den § 34 richtig gelesen hätte, hätte er bemerken können, dass ihn die Pflicht zur Eintragung nur trifft, wenn der Kunde eine WBK oder eine gleichgestellte Erlaubnis zum Nachweis der Erwerbsberechtigung vorlegt.

Woher nimmst Du das? Ich meine nicht das rein Tatsächliche - natürlich kann der Händler nur eintragen, wenn man ihm die WBK gibt. Die Frage ist aber, ob der Händler eintragen muß, d.h. er nur übergeben/versenden darf, wenn er auch den Eintrag in die WBK vornimmt/vornehmen kann, also der Käufer, um die Waffe zu erhalten, ihm die WBK aushändigen/übersenden muß. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Wen der Händler aufgrund einer Erwerbserlaubnis überläßt muß er eintragen ...

Ich weiß, daß es in der Praxis durchaus auch anders gehandhabt wird und meine WaffBeh hat noch nie gezickt, wenn sie den Eintrag vornehmen sollte.

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