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IGNORED

Auf dem Weg zum Schießstand mit der Waffe einkaufen?


Knarre

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich bin mir ziemlich sicher, dass diese Frage schonmal gestellt wurde, ich habe aber leider nichts diesbezüglich finden können, da die Frage relativ speziell ist.

Ist es erlaubt auf dem Weg zum Schießstand oder vom Schießstand kommend mit der sachgemäß verpackten Waffe kurz in einem Geschäft einzukaufen? Die Waffe im Auto unbeaufsichtigt liegen lassen ist definitiv nicht erlaubt, das weiß ich.

Oder muss man auf kürzestem Weg nach Hause oder zu einem anderen Ort, wohin man die Waffe nach WaffG transportieren darf?

Vielen Dank!

Geschrieben

Siehe WaffG. §12

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
Also frage Onkel Aldi, Tante Penny oder eben sonst wen ob die in Ihren "Geschäftsräumen" Dir das erlauben (Führen bedeutet hier auch fachgerecht verpackt, und nicht zugriffsbereit). Dann musst nur noch die Sache mit dem "vom Bedürfnis umfassten Zweck" klären - da würde mir auf Anhieb nix einfallen. (Und nein ich möchte da auch nicht rumdiskutieren ;-) )
Geschrieben

Dürfen hin oder her....,

was machst du wenn die Knarre/n nach 4 Minuten auf dem Nettoparkplatz weg sind, deine Seitenscheibe eingeschmissen ist, die Rücksitzbank umgeklappt und der/die Koffer fehlen??????

Geh dann mal zur Behörde und erkläre das....wollte da nur schnell Kippen kaufen..war nur 4 Minuten weg......

Ja wie dann deine Zuverlässigkeit eingestuft wird kannst du dir sicherlich an einer Hand abzählen! Dann ist der Rest aus deinem Schrank Zuhause auch ganz schnell bei deinem SB und vorbei ist's mit deinem Hobby..und zwar ganz schnell!!

Also vergiss das einkaufen mit deinen Sportgeräten und bring sie erst zu dir nach Hause...deinem Hobby zuliebe!!

Viele Grüße

Geschrieben

Es ist grundsätzlich nicht verboten. Wer auf einer längeren Fahrt zu einem entfernten Wettkampf ist, darf ja auch mal aufs Klo. Denn auch der Weg zum Schießstand/Wettkampf ist ein vom Bedürfnis umfaßter Zweck.

Wenn was passiert hast Du so oder so ein Problem. Denn dann nachzuweisen, daß Du alles 100% korrekt gehandhabt hast dürfte unmöglich sein.

Ich würde es sein lassen, wenn es sich vermeiden läßt.

Geschrieben

Kurz einkaufen ist definitiv erlaubt.

Die Waffen sollten nur so im Fahrzeug verstaut werden, dass keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können.

Quelle: Verwaltungsvorschrift

Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungs-

bewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht
über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt wer-
den darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein soll-

ten.

Und folgende Stelle untermauert, dass "Abstecher" im Zusammenhang vom Bedürfnis umfassten Zweck stehen.


Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließ-
lich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von
Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann
ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht
schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis
bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen
zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen
jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z. B. Vorfüh-
rungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie
im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Be-

sorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post

Geschrieben

@ fyodor und raiden,

100% zustimmung !

entspricht den vorgaben und ist sogar mal logisch !

mit dem gewehrkoffer in den aldi laufen, wäre dann eher mal als GAD ( grösste anzunehmende dummheit ) zu sehen.......

handgunner

Geschrieben

Ist es erlaubt auf dem Weg zum Schießstand oder vom Schießstand kommend mit der sachgemäß verpackten Waffe kurz in einem Geschäft einzukaufen? Die Waffe im Auto unbeaufsichtigt liegen lassen ist definitiv nicht erlaubt, das weiß ich.

In dem einen oder anderen Geschäft könntest Du bei richtigem Auftreten vielleicht sogar einen Preisnachlass erwirken.
Geschrieben

Ich handhabe das als Jäger mit Kurzwaffe im Holster und Waffe im Kofferraum(ich nehme dann den Kammerstengel mit) im Zusammenhang mit der Verwaltungsvorschrift und nach Logik:

60 minütiger Familieneinkauf bei Rewe:---> Nein!

Beim Bäcker Brötchen kaufen-->Ja!

Tanken ----------------------------->Ja!

bei ATU eine Glühbirne kaufen die defekt ist---->Ja!

bei Rewe ein paar Flaschen Wasser und einen Snack kaufen--> Ja

Abendessen im Wirtshaus--->ja (siehe Schüsseltreiben)

Geschrieben

Übertriebene Vorsicht beim Waffentransport hat noch nie geschadet.

Ganz egal ob man nur eine Schusswaffe im Auto hat oder den ganzen Kofferraum voll.

Bei Waffen-Einkaufstouren und damit verbundenen Langstreckenfahrten sind wir immer zu zweit.

Dann ist bei den Boxenstopps immer einer am Auto.

Und wenn Verpflegung angesagt ist, setzt man sich im Wirtshaus zu Goldenen M so an

die Fensterfront, das man die Karre im Auge behält.

Selbst wenn man alle Vorsichtsmaßnahmen übererfüllt hat und es kommt trotzdem was weg

ist der Ärger immer noch groß genug.

oswald

Geschrieben

Ist es erlaubt auf dem Weg zum Schießstand oder vom Schießstand kommend mit der sachgemäß verpackten Waffe kurz in einem Geschäft einzukaufen? Die Waffe im Auto unbeaufsichtigt liegen lassen ist definitiv nicht erlaubt, das weiß ich.

Ja, das ist erlaubt:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.

diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

ODER

2.

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

.

Und der kurze Abstecher in die Gaststaette oder in einen Laden ist mit "Oder im Zusammenhang damit" gemeint.

Der erste Absatz meint Uebrigens nicht, daß der Inhaber der Kneipe zustimmen muss, wie weiter oben jemand schrieb. Ob er zustimmen muss, hängt von seinen AGB ab u d hat mit dem WaffG rein gar nix zu tun.

Geschrieben

Jagd in einem anderen Bundesland

Rückfahrt zur Unterkunft

Mist - keine Grillkohle

Metro, alleine im Auto, Flinte in Gewehrtasche überm Rücken

Schliessen sie die Tasche bitte ein

Geht nicht, komme von der Jagd, brauche Grillkohle

Was ist da drin ?

Eine Jagdflinte

Hmmmmmm, Augenblick, Anruf, Nein das ist nicht erlaubt, sie können doch nicht mit einem Gewehr hier rein.

Ok, tschüsssssssssssssss

Irgendwo weiter in der Pampa (Meck-Pom) eine Tanke mit Grillkohle

Rettung !

Wenn der Geschäftsinhaber, -personal "Nein" sagt dann ist das so, verboten ist es nicht.

Neurotisch sind heutzutage fast alle.

Geschrieben

Ja, das ist erlaubt:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.

diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

ODER

2.

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

.

Und der kurze Abstecher in die Gaststaette oder in einen Laden ist mit "Oder im Zusammenhang damit" gemeint.

....mit Verlaub,

wer so naiv denkt brauch sich nicht wundern wenn die Behörde die Zuverlässigkeit bedenklich sieht!

Ich fahre zum Stand...also weiß ich schon vorher dass ich Sprit zum fahren brauche!

Ich fahre nach Hause und habe Hunger....dann musst man eben vorher oder nachher essen gehen oder einkaufen !!

Der Zweck der Beförderung der Waffe ist letztendlich der Standbesuch oder die Jagd oder Büxer etc. , nicht einkaufen oä. .

Wenn die Waffen dann wirklich mal weg sein sollten, denkst du doch nicht wirklich dass die Behörde dir das auch nur kurze einkaufen etc. als notwendig und legitim auslegt...das kannst du vergessen!

Du kannst dich dann vor Gericht streiten und hunderte oder Tausende in Anwälte investierten, sicherlich geht das...aber mal im ernst, da gibt einem bei solch sensiblen Themen keiner recht!

Unterm Strich kommt dann raus dass du fahrlässig deine Waffen unbeaufsichtigt gelassen hast, du allein bist dafür verantwortlich und und und....den längeren Hebel haben die!!!! Leider!

Geschrieben

...Ich fahre zum Stand...also weiß ich schon vorher dass ich Sprit zum fahren brauche!

Ich fahre nach Hause und habe Hunger....dann musst man eben vorher oder nachher essen gehen oder einkaufen !!

Der Zweck der Beförderung der Waffe ist letztendlich der Standbesuch oder die Jagd oder Büxer etc. , nicht einkaufen oä.

Hast Du in Deiner kleinen Welt auch schon mal daran gedacht, dass Jagd oder Wettkampf beispielsweise 1000 km entfernt stattfinden könnten und Tank, Magen oder Harnblase entsprechen leer/voll sind?

Geschrieben

Ja, das ist erlaubt:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.

diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

ODER

2.

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

.

Und der kurze Abstecher in die Gaststaette oder in einen Laden ist mit "Oder im Zusammenhang damit" gemeint.

....mit Verlaub,

wer so naiv denkt brauch sich nicht wundern wenn die Behörde die Zuverlässigkeit bedenklich sieht!

Ich fahre zum Stand...also weiß ich schon vorher dass ich Sprit zum fahren brauche!

Ich fahre nach Hause und habe Hunger....dann musst man eben vorher oder nachher essen gehen oder einkaufen !!

Der Zweck der Beförderung der Waffe ist letztendlich der Standbesuch oder die Jagd oder Büxer etc. , nicht einkaufen oä. .

Wenn die Waffen dann wirklich mal weg sein sollten, denkst du doch nicht wirklich dass die Behörde dir das auch nur kurze einkaufen etc. als notwendig und legitim auslegt...das kannst du vergessen!

Du kannst dich dann vor Gericht streiten und hunderte oder Tausende in Anwälte investierten, sicherlich geht das...aber mal im ernst, da gibt einem bei solch sensiblen Themen keiner recht!

Unterm Strich kommt dann raus dass du fahrlässig deine Waffen unbeaufsichtigt gelassen hast, du allein bist dafür verantwortlich und und und....den längeren Hebel haben die!!!! Leider!

Ich fahre öfter allein zu einem weit entfernten Schießstand, mal abgesehen von körperlichen Bedürfnissen, ich muß da zwischendurch tanken.

Ich übernachte dort sogar mit meinen Waffen im Hotel, alles erlaubt.

Was hast Du eigentlich für ein Problem?

lg Rüdiger:-)

Geschrieben

Ich hätte zu dem Thema auch eine Frage für die ich aber keinen extra Thread aufmachen wollte, das passt hier aber eigentlich ganz gut. Ich habe dazu zwar schon einiges gelesen aber keine eindeutige Aussage für genau diesen Fall.

Und zwar wird irgendwie in den folgenden AGBs (BVG) explizit verboten das Personen die Waffen mit sich führen die Busse/Bahnen nutzen, es sei denn man ist zum führen der Waffen berechtigt.

Aber bedeutet es das Sportschützen waffen transportieren dürfen, bzw. zählt der verschlossene Transport zum Schiesstand da mit rein? Oder meinen die damit wirklich nur Polizisten und Inhaber eines Waffenscheins?

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1)
Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste
darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind
insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von
Waffen berechtigt sind.

4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben,
5. verschmutze und/oder übel riechende Personen.

Geschrieben

Jetzt ohne die entsprechende Paragraphen rauszugraben (die übrigens immer anders ausgelegt werden können, vor allem, wenn etwas passiert), meine Sachkundeprüfung liegt schon sehr lange zurück, aber ich erinnere mich genau, dass der Prüfer gemeint hat, dass das nur in Ausnahmefällen erlaubt ist (Pipi, Tanken usw).

Und so handhabe ich das auch. Waffe dabei - direkt zum Stand. Fertig aus.

Geschrieben

....Ich fahre zum Stand...also weiß ich schon vorher dass ich Sprit zum fahren brauche!

Ich fahre nach Hause und habe Hunger....dann musst man eben vorher oder nachher essen gehen oder einkaufen !!

Der Zweck der Beförderung der Waffe ist letztendlich der Standbesuch oder die Jagd oder Büxer etc. , nicht einkaufen oä. .

Wenn die Waffen dann wirklich mal weg sein sollten, denkst du doch nicht wirklich dass die Behörde dir das auch nur kurze einkaufen etc. als notwendig und legitim auslegt...das kannst du vergessen!

Du weiss nicht was du da schreibst....

Ich war in Mecklenburg-Vorpommern jagen und das ist einige hunderte Kilometer entfernt.

Ich habe weder eine 20l Harnblase, einen 250l Tank noch kann ich 1 Woche ohne Schlaf und Essen sein.

Noch dazu das ich nicht für das Essen einen Anhänger mitschleppe, wenn ich sowieso in Polen günstiger einkaufen kann.

Selbst wenn ich zum Schiessen evt. demnächst 250km nach Hessen fahre ist das alles nicht drin.

...Und so handhabe ich das auch. Waffe dabei - direkt zum Stand. Fertig aus.

Genau ! 800km hin, Schwein schiessen, kurz Pipi machen, 800 km zurück

Geschrieben

Ich glaube, wir vermischen hier Jäger und Sportschützen. Natürlich muss man auf 800km weg zum Revier mal pause machen. Aber keiner fährt soweit zum Schießstand.

Ich bin kein Jäger und fahre 7km zum Stand. Deswegen mache ich keine pausen. Ob andere das anders machen, ist nicht mein Problem.

Geschrieben

3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind.

Das ist eine ziemlich dämliche Formulierung.

Natürlich führt ein Sportschütze oder Jäger seine Waffe, wenn er sie in einem verschlossenen Behältnis durch die Gegend trägt. Aber er führt sie erlaubnisfrei. Derjenige ist also in diesem Fall durchaus zum Führen berechtigt.

Meiner Lesart nach verbietet der Satz lediglich illegale Waffen in der Bahn.

Erinnert mich stark an das Schild, das ich in Australien am Flughafen gesehen habe: "Illegal possesion of unregistered firearms is prohibited beyond this point". Direkt darunter: "Don't make jokes about security, we take it very seriously!" Da mußte ich nur denken, wer hat denn mit den Witzen angefangen?

Geschrieben

Ich glaube, ....... Natürlich muss man auf 800km weg zum Revier mal pause machen. Aber keiner fährt soweit zum Schießstand.

Ich .... fahre 7km zum Stand. Deswegen mache ich keine pausen. .....

Du bist ja auch das Maß aller Dinge! :ridiculous:

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