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IGNORED

Auf dem Weg zum Schießstand mit der Waffe einkaufen?


Knarre

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Und wenn, nur mal so angedacht, ein Sportschütze aus Flensburg zur DM in Rosenheim fährt?

Darf der dann weder tanken noch essen oder die Toilette aufsuchen?

Natürlich darf er das, nur wenn was passiert wird ihm ein Strick draus gedreht.

Wie der einzelne das Lösung bleibt jedem selbst überlassen.

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Und wenn, nur mal so angedacht, ein Sportschütze aus Flensburg zur DM in Rosenheim fährt?

Darf der dann weder tanken noch essen oder die Toilette aufsuchen?

ne darf er nicht, die Möglichkeit ergibt sich schlicht weg einfach nicht!

weil....

... keiner fährt soweit zum Schießstand....

evtl. mal übern Tellerrand hinausschauen!.... und sich evtl auch die Äußerungen in Namen anderer sparen.

Schließlich versuche ich nicht krampfhaft meine (subjektive) Meinung allen aufzuzwingen. Ich äußere mich nur

ja genau! und wie Du das nicht tust! schon putzich....

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@alzi: fährst du jede Woche zur DM? Oder 500km zum Revier? Machst du das beruflich? Das wäre auch mein Traum ;-)

Ich rede doch nur von regulären Trainings im Schützenhaus! Jagdausflüge und Meisterschaften hat man doch nicht jede Woche!

Also echt, ich diskutiere gerne hier, macht Spaß. Aber auf sowas habe ich keine Lust. Komischerweise läuft fast jede friedliche Diskussion aus dem Ruder, sobald ein paar Hardliner sich einklinken...

ich zitiere mich mal selbst:

Ich bin kein Jäger und fahre 7km zum Stand. Deswegen mache ich keine pausen. Ob andere das anders machen, ist nicht mein Problem.

ist das wirklich so, dass ich meine Meinung jem. aufzwingen will? Sonst hätte ich geschrieben: "und alle andere müssen das genauso machen"

Also, keep cool

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3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind.

Das ist eine ziemlich dämliche Formulierung.

Natürlich führt ein Sportschütze oder Jäger seine Waffe, wenn er sie in einem verschlossenen Behältnis durch die Gegend trägt. Aber er führt sie erlaubnisfrei. Derjenige ist also in diesem Fall durchaus zum Führen berechtigt.

Meiner Lesart nach verbietet der Satz lediglich illegale Waffen in der Bahn.

Davon sind z.B. auch freie Waffen, die einem Führverbot unterliegen oder verbotene Waffen, erfasst. Und auf einmal ergibt die Formulierung wieder einen Sinn.

Der einschlägige Karl-Heinz, mit seinem typischen Einhandmesser, Teleskopschlagstock o.ä. darf gemäß den Beförderungsbedingungen also des Zuges verwiesen werden, wenn er keinen Ausnahmetatbestand nach §42a Abs. 3 WaffG geltend machen kann. Ganz zu schweigen von den Fahrgästen mit verbotenen Gegenständen wie Butterflymessern o.ä.

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solange Du Deine Basta-Sprüche zum Besten gibts und der Rest Deiner Aussagen so undifferenziert, verallgemeinernd und unpräziese sind, wird das wohl so sein müssen.

... in dem Fall läge es aber an Dir dies ändern zu können ...

spart dann auch immer und immer wieder " ja das hab ich doch aber so garnicht gemeint, sondern.... "

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1. Tanken, Essen, Pause machen, Einkaufen:

Solange das Führen "im Zusammenhang" mit dem Bedürfnis geschieht, ist es erlaubt. Diese Einschätzung ist relativ weitreichend. Sobald man aber "öffentlichen" Grund und Boden verlässt, unterliegt man dem Hausrecht des Besitzers/Eigentümers. Dort darf nur mit Zustimmung geführt werden. Insofern ist hier ein steter Wechsel zwischen Führen und Aufbewahren angesagt, das gilt im Übrigen auch für den mehrtägigen weit entfernten Wettkampf oder eine Jagdreise.

Zum Aufbewahren zitiere ich gerne mal die AWaffV §13.11

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Das ist mein Lieblings-Gummiparagraph, es ergibt sich daraus: solange Nix passiert, hat man alles richtig gemacht. Wenn was geklaut wird, dann muss man eine möglichst lange Latte von Vorkehrungen getroffen haben, um eine gute Ausrede bereitstellen zu können.

Wie soll man sich also verhalten: Waffe bleibt im Auto oder wird sie im Zimmer angekettet (beides Aufbewahrung) oder herumgeschleppt (geführt)? Das sollte man im Einzelfall entscheiden, das Gesetz bleibt hier nur Fallstrick und gibt keine Verhaltensregeln vor. Es bleibt also

müßig, Richtig/Falsch-Fragen zu stellen oder zu beantworten. Passt auf, daß nix passiert, dann wird alles gut.

2. Berechtigung zum Führen

Die Formulierung in diesen AGB schließt nach meiner Lesart das erlaubnisfreie Führen ein, denn dazu ist man ja auch berechtigt, man braucht aber eben keinen Waffenschein.

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Siehe mein Beitrag etwas weiter oben... 80km, pro Richtung.

Schon weit, keine Frage. Aber das ist doch eh Ausnahme (das die Anfahrt so lange ist), oder nicht?

solange Du Deine Basta-Sprüche zum Besten gibts und der Rest Deiner Aussagen so undifferenziert, verallgemeinernd und unpräziese sind, wird das wohl so sein müssen.

... in dem Fall läge es aber an Dir dies ändern zu können ...

spart dann auch immer und immer wieder " ja das hab ich doch aber so garnicht gemeint, sondern.... "

schon gut Alzi, du bist mir überlegen. Gehts dir jetzt besser?

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Eigentlich ist ja eine Waffe nichts aufregendes.

Ich habe mir da in DE eigentlich nie den Kopf gemacht. Selbst wenn man zum Stand 20 km weitergefahren ist konnte man unterwegs noch einkaufen.

Rein in den Supermarkt, Pizza geholt und weiter gehts. (z.b Heimfahrt)

Die die Schlau sind trennen eh ihre Waffe wenns geht.

So Geschichten wie "wenn du aus dem Supermarkt kommst und der Kofferraum aufgebrochen ist" usw. sind immer super konstruiert.

Mal gezählt vor wieviel Supermärkten der Kofferraum aufgebrochen wird?

Das kommt gleich nach "Straßensperre - Russische Truppen zerren dich aus dem Auto und erschießen dich sofort am Wegesrand weil du als Zivilist eine Waffe dabei hattest und nich mitbekommen hast das die uns überrannt haben"

(Deswegen hört ihr doch auch nicht ständig Radio oder?)

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Na super, jetzt bin ich kaum schlauer als vorher sondern um einiges verwirrter. Das WaffG scheint also teilweise etwas schwammig formuliert zu sein, sodass der Spruch oben "wenn nichts passiert, hast du alles richtig gemacht, wenn etwas passiert hast du es falsch gemacht" zutrifft.

Der Verkäufer bei Frankonia meinte auf meine Frage hin, ob ich denn kein Schloss am Waffenkoffer für den Transport benötigen würde "Nein, es gilt die 3 Sekunden-Regel und im WaffG ist nur von einem GEschlossenen Behältnis die Rede, VERschlossen muss es nicht sein."

Um auf der sicheren Seite zu sein werde ich also in Zukunft folgendes tun: die ungeladene Waffe in einem VERschlossenen Behältnis (Schloss) transportieren und wenn ich mal pinkeln oder etwas essen möchte, wird die Waffe mit in den Laden genommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass im Laden eine Personenkontrolle (mit Verdacht natürlich) durchgeführt wird, wird wohl geringer sein, als dass das Auto aufgebrochen wird. Und wenn man tatsächlich im Geschäft "erwischt" wird, hat man höchstens etwas vom Hausherren zu "befürchten", gegen dessen AGB man evtl. verstoßen hat, denn gegen das WaffG hat man ja nicht verstoßen und die Waffe ist nicht gestohlen worden.

Alles richtig?

Es ist wirklich traurig, dass man sich mit so einem Mist beschäftigen muss, wenn wir in einem freien Land mit Logik leben würden, dürfte jeder volljährige Bürger der sich nie etwas zuschulde hat kommen lassen eine geladene Waffe führen, egal ob verdeckt oder offen, wobei ersteres aus taktischen Gründen sinnvoller wäre.

Ich komme mir bei jedem Transport wie ein Krimineller vor, das ist doch krank!

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12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die
Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher
weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch
für den Transport durch Jäger.
Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus,
dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem
(mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen
Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe
dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift
ist.
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert
werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht
innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen
unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl.
BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im
Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

Wird sogar extra erwähnt, bzw. vorgeschlagen, Vorhängeschloss, bzw. Zahlenschloss, zudem im herkömmlichen Futteral, Reißverschluss auf und schon hab ich die Waffe, sind zwei Handgriffe und schnell gemacht.

Im übrigen, wüsste auch keinen Fall, in dem auf einem belebten Parkplatz Autos geknackt werden um an den Kofferraum zu kommen. Außer die Fälle, wo Frauen Ihre Handtasche zum mitnehmen schön sichtbar auf dem Sitz liegen lassen. Scheibe schnell eingeschlagen, ein Griff und dann aber schon Fersengeld geben, damit man nicht erwischt wird.

Also finde ich das Auto definitiv sicherer, als seine Waffe, wenn auch im Koffer, allen zur Schau zu stellen und die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, am besten noch den Koffer mit eindrucksvollen Waffenbildern beklebt, wobei das ja scheinbar so manch einer wohl will und scheinbar braucht.

Und wir reden hier von kurzen Einkäufen und keine 2-3 Stunden Shoppingtouren durch Kaufhäuser. Und im Fall Frankonia, da gehe ich dann am Ende der Shopping Tour hin und nehme dann zuletzt die Waffe mit und habe mein Fahrzeug auch bereits in der Nähe zu Frankonia geparkt.

Ist denn gesunder Menschenverstand so schwer?

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Hast Du in Deiner kleinen Welt auch schon mal daran gedacht, dass Jagd oder Wettkampf beispielsweise 1000 km entfernt stattfinden könnten und Tank, Magen oder Harnblase entsprechen leer/voll sind?

Du bist süß!

Und ja, in meiner kleinen Welt denke ich vor allem an die Urteile die ich täglich vor Gericht miterlebe, da kullern dann immer gaaanz große Krokodilstränen.

Immer das gleiche, das steht doch so und so im Gesetz....da müßte doch aber....das kann doch nicht sein und so weiter.

Klar kann der Wettkampf 1000KM weg sein, klar muss Mann/Frau mal auf die Hütte bei solchen Entfernungen........ABER TROTZDEM ist im Falle des Verlustes der Stock im Arsch! Niemand wird einem da beistehen und sagen dass das höhere Gewalt war, das ist doch ganz normal dass man mal was essen muss.

Da ist man dann in letzter Instanz immer selbst schuld wenn man seine Waffen verliert.

Ich will hier auch niemandem zu nahe treten, jeder ist für sich verantwortlich und kann ja auch machen was er will!

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Ich will hier auch niemandem zu nahe treten, jeder ist für sich verantwortlich und kann ja auch machen was er will!

Der threadersteller hat aber nicht gefragt: wie handhabt Ihr das, ich hätte gerne Meinungen?

Er hat gefragt: ist es erlaubt?

Und das ist recht eindeutig: ja, solange Du auf dem weg zu Deinem vom Bedürfnis umfassten Zweck bist, ODER im Zusammenhang damit. Und mit letzterem ist der Abstecher zur Tanke, Gaststätte oder um den Kumpel ab zu holen gemeint.

Und auf dem Weg (inkl. Abstecher) mußt Du alles menschnmögliche tun, damit das Eisen nicht abhanden kommt.

Ich spreche da übrigens aus Erfahrung: ich habe mal auf dem Weg zum Stand einen Kumpel abgeholt, viele km Umweg. Dort beim Kumpel: Polizeikontrolle, Waffe beschlagnahmt -- wir müssen erst mal sicherstellen, daß sie Umwege fahren dürfen. Am nächsten Tag dürfte ich die Waffe abholen...

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§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1)

Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste

darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind

insbesondere ausgeschlossen

3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von

Waffen berechtigt sind.[/b]

Ob das die Intention des AGB-Schreibers war, oder nicht: dies ist auch recht eindeutig.

Solange Du ansonsten keine Person bist "die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste

darstellst", bist Du zwar eine Person, die "Waffen, die unter das Waffengesetz fallen" führst.

Aber solange Du auf dem Weg zum Stand bist (o.ä), bist Du berechtigt, diese Waffen zu führen. Der Transport zum Stand ist ja ein erlaubnisfreies FÜHREN laut Gesetz.

Zumal: selbst wenn es da zu Konfrontationen käme, dürften sie höchstens von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Es wäre noch lange kein Verstoß gegen das WaffG oder sonstwie strafrechtlich relevant.

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Der TE hat aber nicht gefragt: wie handhabt Ihr das, ich hätte gerne Meinungen?........

Der TE hat auch nicht nach deinem Ausflug und deinem Kumpel gefragt...!!!!

So long.

Und welches Gesetz und welche Norm und/oder welche Erfahrung unterstreicht Deine Meinung? Also ich meine die, wo Du andere als "naiv" bezeichnest? Ich bin sehr gerne Lernbereit.

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Moin,

Der Verkäufer bei Frankonia meinte auf meine Frage hin, ob ich denn kein Schloss am Waffenkoffer für den Transport benötigen würde "Nein, es gilt die 3 Sekunden-Regel und im WaffG ist nur von einem GEschlossenen Behältnis die Rede, VERschlossen muss es nicht sein."

Diese Aussage ist definitiv falsch!

Um auf der sicheren Seite zu sein werde ich also in Zukunft folgendes tun: die ungeladene Waffe in einem VERschlossenen Behältnis (Schloss) transportieren und wenn ich mal pinkeln oder etwas essen möchte, wird die Waffe mit in den Laden genommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass im Laden eine Personenkontrolle (mit Verdacht natürlich) durchgeführt wird, wird wohl geringer sein, als dass das Auto aufgebrochen wird. Und wenn man tatsächlich im Geschäft "erwischt" wird, hat man höchstens etwas vom Hausherren zu "befürchten", gegen dessen AGB man evtl. verstoßen hat, denn gegen das WaffG hat man ja nicht verstoßen und die Waffe ist nicht gestohlen worden.

Und auch das würde ich nicht empfehlen.

Das nicht erkennbare Hinterlassen der Waffe im verschlossenen Fahrzeug ist eindeutig vom Gesetzgeber gedeckt.

Das Führen einer Waffe in einem Geschäft ohne Zustimmung des Hausherren hingegen nicht.

Wenn man diesen Weg wählt muss sichergestellt sein, dass das Waffenbehältnis nicht gleich als solches auffällt.

Zu einer Ausnahme bin ich (für meine Person) bereit. Diese gilt aber explizit nur für Jäger bei der Fahrt von/zur erlaubten Jagdausübung und im Zusammenhang damit: Kurzwaffe nicht schußbereit verdeckt am Mann.

Aber letztendlich muß jeder selber wissen, welches Risiko er einzugehen bereit ist.

Wobei vieles längst nicht so heiß gegessen wie hier diskutiert wird.

Gruß

Michael

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12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die
Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher
weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch
für den Transport durch Jäger.

Hä? Bei 500km für die Fahrt ins Reviert nachvollziehbar....aber bei 5km um die Ecke benötigt man keine Tasche mit Schloss. Rücksitz, Entladen, fertig

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