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IGNORED

Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)


Cornid

Empfohlene Beiträge

vor 30 Minuten schrieb alzi:

 

wem wurde das Bedürfnis (schießsportlich, jagdlich) zuerkannt.....der Waffe oder dem Waffenbesitzer?

 

würde ich mir mal durch den Kopf gehen lassen..........

 

Dem Besitzer für den Erwerb der jeweiligen Waffe.

 

Sonst bräuchtest Du ja nicht für jede weitere Waffe ein weiteres Bedürfnis nachweisen (sei es nun implizit durch den fortdauernden Besitz eines Jagdscheins oder einer neuen, gelben WBK oder explizit für Sportschützen für Waffen, die nicht von §14 Abs. 4 WaffG abgedeckt sind oder bei Kurzwaffen für Jäger) oder für einzelne Waffen bei z.B. Kontingentüberschreitungen Nachweise über die Nutzung einzelner Waffen erbringen.

Bedürfnisse sind sowohl an die Person als auch an einzelne Waffen gebunden, wobei es da aber durchaus auch Überschneidungen zwischen verschiedenen Bedürfnissen geben kann, wenn diese die Verwendung der Waffen nicht ausschliessen. Erben (d.h. Erwerb nach §20) tut dies aber in aller Regel wenn er Erwerber für die jeweiligen Waffen(!) kein weiteres Bedürfnis nachweisen kann (Abs. 3), es sei denn, die Behörde sieht das netterweise anders.

 

Alles dazwischen ist nicht vom Gesetz erfasste Grauzone, da das Bedürfnisprinzip nicht vollumfassend definiert und ausformuliert ist.

 

Bearbeitet von German
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oder sagen wirs mal so........

 

 

ich als Sportschütze/Jäger darf mir jede nicht von der bedürfnisgemäßen Nutzung ausgeschlossene Waffe, im Rahmen meines Bedürfnisses, ausleihen und diese dann auch nutzen (d.h. schießen).

 

ich als Erbe, darf jedem Sportschützen/Jäger, jede nicht von der (seiner) bedürfnisgemäßen Nutzung ausgeschlossene Waffe, im Rahmen seines Bedürfnisses, verleihen. diese Waffe dürfte ich dann auf einem Schießstand von ihm erlaubnisfrei und vorübergehend erwerben und dann dort auch nutzen (d.h. schießen).

 

formaljuristisch darf und kann ich mir nichts ausleihen/vorübergehend überlassen, was ich bereits besitze (nur der Vollständigkeit halber erwähnt! formale Leihe an sich selbst is also nicht).

 

 

bin ich jetzt Sportschütze/Jäger und Erbe soll ich auf einmal meine eigenen Waffen (hier die Erbwaffen) nicht nutzen (d.h. schießen) dürfen im Rahmen meiner Bedürfnisse als Sportschütze/Jäger (Waffen nicht von der bedürfnisgemäßen Nutzung ausgeschlossen)?

dadurch bin ich doch gegenüber Personen mit "weniger Erlaubnissen" (hier explizit NICHT-Erben mit ansonsten gleichem Erlaubnisniveau) schwer benachteiligt. und ich muss mir die Waffe noch nicht mal leihen, bzw. vorrübergehend erwerben, denn ich besitzte sie ja bereit!

Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt? ich denke schon....... also muss es auch mir als Erben statthaft sein die Erbwaffen zu schießen.

Bearbeitet von alzi
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Grundsätzlich sind Erbwaffen blockiert und nicht verwendungsfähig, wenn der Erbe nicht für diese Waffen ein anderes Bedürfnis nachweisen kann. Kann er das, wird deren Erwerb wie jeder andere Erwerb gehandhabt.

So will es (eigentlich) das Gesetz.

 

Dadurch ist eine Leihe nach §12 WaffG an einen Dritten zur Verwendung (nicht Transport/Aufbewahrung) grundsätzlich ausgeschlossen und damit fällt Dein

Argumentationskonstrukt in sich zusammen (auch wenn

ich es argumentativ natürlich nachvollziehen kann).

 

Dass die Praxis aufgrund fehlender geeigneter Blockiereinrichtungen und demnach bestehender Ausnahmen nach §20 Abs. 7 etwas vom Sollzustand abweicht, ändert nichts an der gesetzgeberischen "Logik" und dem

dahinterstehenden Willen, dass mit Erbwaffen ohne anderweitiges Bedürfnis nicht geschossen werden soll.

 

Dass das Waffengesetz nicht jedes theoretische Konstrukt abdeckt, dass man bemühen kann, liegt an der handwerklichen Güte des Machwerks. Daraus jetzt aber irgendwelche vermeinlichen Lücken abzuleiten und auszunutzen halte ich für risikoreich. Im Zweifelsfall sieht's ein Richter nämlich anders und lässt sich auf diese Konstrukte nicht ein (zumal ja Selbstleihe z.B. schon ausgeschlossen wurde).

Bearbeitet von German
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vor 40 Minuten schrieb German:

Danit ist eine Leihe nach §12 WaffG an einen Dritten zur Verwendung (nicht Transport/Aufbewahrung) grundsätzlich ausgeschlossen und

 

Deine Schlußfolgerung kann ich nicht nachvollziehen.

 

nach §34 Abs.1 darf nur an berechtigte Personen überlassen werden.

 

nach §12 Abs.1 Nr.5 ist auf der Schießstätte (Erlaubnisfreiheit) quasi jeder bereichtigt zum Erwerb (Alter jetzt mal aussen vor). d.h. die Erwerbsberechtigung ist (nach §34 Abs.1) offensichtlich.

 

 

meinem Gefühl nach (überlassen an Dritte) stimme ich Dir ja zu, lesen tu ich aber was anderes. als nicht-Jurist entgeht mir da evtl. auch etwas, das Du bislang unerwähnt gelassen hast.

 

 

 

auch würde Deine Argumentation hinsichtlich "überlassen an Dritte", den §12 Abs.1 Nr.3b WaffG, in Verbindung mit 12.1.3.1 Satz2 WaffVwV, ad absurdum führen. da ist das "überlassen an Dritte" ausdrücklich angeführt.

 

es wird nirgends nach Nicht-Erbwaffen und Erwaffen unterschieden, das schließt Erbwaffen also auch nicht generell aus.

Bearbeitet von alzi
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Alzi, wie will denn der Ausleihende mit der Waffe schießen? Er müsste zuvor die Erbwaffensicherung entfernen lassen. Das meint German bestimmt.

 

Grundsätzlich sind Erbwaffen entsprechend zu sichern, wenn der Erbe nicht schon Waffenbesitzer ist. Erhält der Erbe eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis (durch den späteren Nachweis eines eigenen Bedürfnisses) kann die Auflage zur Sicherung ebenfalls (auch nachträglich) für alle Erbwaffen gestrichen werden (=> eigene Erfahrung). Der Eintrag zum Munitionserwerb für eine Erbwaffe bedarf aber eines seperaten Bedürfnisses. Ist der Erbe bereits Waffenbesitzer und kann eine Waffe jagdlich oder sportlich einsetzen, kann (und wird) der Munitionserwerb auch im Rahmen des bestehenden Bedürfnisses erteilt. Damit wird aber aus der Erbwaffe eine Sport- oder Jagdwaffe, die (dann) natürlich auch geschossen werden darf.

 

Der Verleih einer Erbwaffe an einen Berechtigten setzt voraus, dass dieser ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen kann. Es geht nicht darum, ob derjenige (ganz allgemein) eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis hat. So zumindest verstehe ich das WaffG. Aber auch ich bin kein Jurist...

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vor einer Stunde schrieb German:

Grundsätzlich sind Erbwaffen blockiert und nicht verwendungsfähig,

 

vor 20 Minuten schrieb 7-ender:

Alzi, wie will denn der Ausleihende mit der Waffe schießen? Er müsste zuvor die Erbwaffensicherung entfernen lassen. Das meint German bestimmt.

 

ja und?

 

WaffVwV 20.5 Sätze 3-5

 

 

 

vor 21 Minuten schrieb 7-ender:

Der Verleih einer Erbwaffe an einen Berechtigten setzt voraus, dass dieser ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen kann. Es geht nicht darum, ob derjenige (ganz allgemein) eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis hat. So zumindest verstehe ich das WaffG. Aber auch ich bin kein Jurist...

 

drum liest man §12 WaffG mal ganz und schaut sich die unterschiedlichen Fälle im Einzelnen an. auch für Nicht-Juristen (wie ich einer bin) zu verstehen...... die WaffVwV hilft dabei (beim Verstehen und unterscheiden!).

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Ich weiß, daß es ein oder zwei VG-Urteile gibt (Darmstadt und Stuttgart? Weiß nicht mehr ...), aus denen man den Quatsch mit der "Widmung" der Waffe herauslesen könnte. Was aber nichts daran ändert, daß dies Unfug ist. Das WaffG kennt keine "Widmung" einer Waffe sondern nur Bedürfnisse und Berechtigungen des jeweiligen Besitzer. Und sofern nicht eine "böse" aussehende Waffe (§ 6 ff AWaffV) darf auf dem Schießstand jedermann (sofern alt genug) mit jeder beschossenen und nicht verbotenen Waffe schießen. Völlig egal, von wem die Waffe auf welcher Grundlage besessen wird.

Dies haben die betreffenden Gerichte schlichtweg ignoriert, weil sie gegen die betreffenden LWB entscheiden wollten (weil die Richter Pickel im Hirn bei dem Gedanken bekommen haben, daß ein Sammler mit seinen vielen Waffen schießen dürfte - wenn man ihm das Sammeln schon nicht verbieten kann, will man ihm wenigsten auf diese Weise drangsalieren).

 

Wie bereits an anderer Stelle erläutert ist das eigentlich Problem der Transport zum Stand, da dies nur im Rahmen des Bedürfnisses des Transportierenden erfolgen darf. Die Frage ist also: Hat der Erbe ein Bedürfnis, die Erbwaffe zum Stand zu transportieren, oder genauer gesagt: Ist der Transport der Erbwaffe zum Stand von seinem Bedürfnis umfaßt?

Umgehen läßt sich diese Problematik sehr einfach, indem man die Waffe jemanden ausleiht, der hierzu ein Bedürfnis besitzt, also eine zum sportlichen Schießen zulässige Waffe an einen Sportschützen ausleiht, der sie zum Stand bringt, und sie dann seinerseits zum Schießen überläßt.

@ German: § 12 WaffG stellt nur auf das Bedürdnis des Empfängers ab, nicht auf das Besitzrecht bzw. dessen Begründung des Überlassenden.

Auf Dauer ist das natürlich nur im Einzelfall praktikabel. 

Aber da wir hier ja keine pragmatischen Lösungen wissen sondern den Dingen rechtlich auf den Grund gehen, also Prinzipeindiskussionen führen, wollen (wenngleich leider auch meist ohne das entsprechende Rüstzeug, d.h.eine qualifizierte rechtswissenschaftliche Ausbildung, zu besitzen):

 

Der Sportschütze darf als Inhaber einer WBK die Erbwaffen unblockiert besitzen. Außerdem kann er ein Bedürfnis "aufgrund des Erbfalls" besitzen. Wie immer man dies auch verstehen möchte - jedenfalls dann, wen er beschließt, die hierfür tauglichen Erbwaffen auch für Sportschützenzwecke verwenden zu wollen, besitzt er dieses Bedürfnis. Am einfachsten ist natürlich, wenn er dieses Bedürfnis innerhalb der Frist des  § 20 WaffG geltend macht, anmeldet, und dann die Erbwaffen entsprechend eintragen läßt. Wobei es von Amt zu Amt unterschiedlich gehandhabt wird, ob die Erbwaffen dann "regluär", wie eine "normale" Sportschützenwaffe oder alles auf Grün wg. des Erwerbsgrunds "Erbschaft" eingetragen werden. In diesem Fall ist die Benutzung der Erbwaffe naturgemäß zulässig. Beläßt es der Sportschütze - warum auch immer - allein bei der Möglichkeit des unblockierten Besitzes, muß er damit rechnen, daß die Eintragung nur "als Erbwaffe", also mit einem entsprechenden Zusatz erfolgt. Dann haben wir grds. das gleiche Problem wie bei dem nicht-WBK-Erben, der blockieren lassen muß, soweit möglich: Er besitzt nur als Erbe ohne darüber hinausgehendes Bedürfnis hinsichtlich der konkreten Waffe. 

In der WaffVwV steht, daß der Sammler ein Bedürfnis zum gelegentlichen Funktionstest besitzt, also zu diesem Zweck die Waffe zum Stand transportieren darf. Das muß natürlich auch für den Erben ohne weitergehendes Bedürfnis gelten. Zwar bindet die WaffVwV die Verwaltung, aber wenn diese nicht will und es auf einen Prozeß ankommen läßt, besteht natürlich das Risiko, daß auch das betreffende VG den Unsinn mit der Widmung der Waffe verzapft und die WaffVwV als das behandelt, was sie ist: Unverbindliches Gerülpse der Exekutive. Wer als Nur-Erbe blockiert besitzt muß dann natürlich entblockieren lassen und dann wird man konsequenterweise - da er ja nur blockiert besitzen darf - auch fordern müssen, daß der Transport zum Stand durch einen Berechtigten, also WBK-Inhaber, erfolgt (oder erläßt sich vom Amt eine Transporterlaubnis für den Einzelfall erteilen). Wer unblockiert besitzen darf kann selbst transportieren.

Ich denke, daß dies beim blockierten Besitz kein Thema ist, zumal der Erbe ja auch kein Sportschütze ist und daher außer Funktionstests ohnehin kein Bedürfnis zum Transport besitzen kann. Anders aber bei dem Erben, der auch WBK-Inhaber ist oder erst später wird. Bei einem Sportschüten und einer sportschützentauglichen Erbwaffe besteht natürlich immer ein Interesse, diese Waffe auch als Sportschütze zu benutzen. Aber wie ist das hinsichtlich des Bdürfnisses zu verstehen?

 

An sich soll das Bedürfnis ja nur den Erwerb und Besitz von Schußwaffen beschränken. Der Erbe hat aber schon ohne Bedürfnis erworben und weiterbesitzen darf er auch ohne jedes Bedürfnis und z.B. der Sportschütze auch ohne Blockierung. Der Sinn, Zweck, Schutzzweck des Bedürdnisprinzips wird also z.B. bei einem Erben, der auch Sportschütze ist, überhaupt nicht mehr tangiert. Er darf die Erbwaffe unblockiert weiterbesitzen, ob er sich nun auf ein Sportschützenbedürfnis nach § 20 Abs.3 S. WaffG beruft bzw. darauf gestützt (fristgerecht) eine Eintragung beantragt oder nicht. Ob er sie mit oder ohne fristgerechten Verweis auf sein Sportschützenbedürfnis zum Stand transportiert und damit schießt hat nicht die geringste Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit. Zumal er ja immer die Möglichkeit der o.g. Vorgehensweise besitzt UND sogar in Anspruch nehmen könnte, sie zum Stand zu bringen, um sie einem Kaufinteressenten zu zeigen. Und für "gelbe" Waffen gilt außerdem: Wollte man ihm die umfängliche Nutzung als Sportschütze mit der Begründung versagen, daß er nicht fristgerecht das Bedürfnis nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG geltend gemacht habe, könnte er sich diese Waffe noch einmal zulegen und auf die gelbe WBK eintragen lassen. Was natürlich die heilige Kuh des "so wenig Waffen ins Volk wie möglich..." konterkarieren würde (bei Grün ist das natürlich nicht ganz so einfach).

 

M.E. gilt die Frist des § 20 Abs.1 WaffG nicht für Abs.3. Abs.3 enthält keinen Verweis auf diese Frist und es ist auch nicht einsichtig, warum sich ein Erbe sofort für die weitere Art des Besitzes entscheiden sollen müßte. Zumal ja spätere Änderungen nicht selten sind: De Sportschütze kann sein Sportschützendasein aufgeben und die Erbwaffe dennoch behalten wollen. Der Nur-Erbe kann Sportschütze, Jäger oder Sammler werden. Der DSB-Sportschütze kann z.B. BDSler werden und dadurch ein Bedürfnis zur Benutzung der geerbten Waffen erhalten. Und letztlich: Die öffentliche Sicherheit wird in keiner Weise beeinträchtigt, wenn sich in dieser Hinsicht später Änderungen ergeben.

 

M.E. sprechen daher die besseren Argumente dafür, dem Sportschützen als Erben das Recht zur entsprechenden Benutzung der dafür tauglichen Erbwaffen (faktisch also deren diesem Zweck dienenden Transport z.B. zum Schießstand) zu geben und sei es nur mit der Maßgabe, daß zuvor eine (kostenpflichtige) Änderung der Eintragungen erfolgt, falls die Eintragung noch nicht nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG erfolgt sein sollte. Aber irgendeinen autoritativen Beleg hierfür - ausdrückliche gesetzliche Regelung, amtliche Begründung, Rechtsprechung - gibt es nicht, Überhaupt bieten die Gesetzgebungsmaterialien zu § 20 WaffG überhaupt keine Hilfe. Sicherlich hat man sich etwas dabei gedacht, aber es ist nicht dokumentiert und mir fällt auch keine vernünftige Erklärung ein, was genau man sich mit dieser nach und nach ergänzten Regelung des § 20 Abs.3 S.1 gedacht haben könnte; aber das hatten wir schon anderweitig. 

 

 

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vor 2 Stunden schrieb 7-ender:

In meinem Fall (=> ich hatte zum Zeitpunkt des Erbes keine eigene waffenrechtliche Erlaubnis) wurde das Bedürfnis (zum Munitionserwerb) mir für eine bestimmte (Erb-) Waffe zuerkannt. Vll. habe ich den Umstand nicht ausreichend dargestellt. Wer bereits vorher eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis hatte, hat es da leichter... ;)

 

Nicht zwingend. Obwohl ich schon einige Waffen als Sportschütze besaß (BDS, DSB) mußte ich für die Berechtigung zum Mun-Erwerb entsprechende Bedürfnisbescheinigungen eines des Verbände beibringen. Da half kein Argumentieren, obwohl die Verbands-Regularien und auch Formulare eine nur auf die Mun bezogene Bedürfnisbescheinigung überhaupt nicht vorsahen und obwohl offensichtlich  ein unauflösbarer Widerspruch zwischen einerseits dem Bejahen des besonderen Bedürfnisses nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG zum Weiterbesitz der Waffen als Sportschütze einerseits und dem Nichtanerkennen des damit zwangsläufig verbundenen Bedürfnisses auf Erwerb der dafür erforderlichen Mun besteht. Da ich sie aber dennoch und sehr billig erhalten konnte, war eine gerichtliche Klärung nicht erforderlich. Aber wenn sich die Verbände querstellen, etwa weil man nicht die Voraussetzungen bzw. das Bedürfnis für den Erwerb von Schußwaffen jenseits des Grundkontingents beweisen kann ....

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vor 40 Minuten schrieb MarkF:

und obwohl offensichtlich  ein unauflösbarer Widerspruch zwischen einerseits dem Bejahen des besonderen Bedürfnisses nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG zum Weiterbesitz der Waffen als Sportschütze einerseits und dem Nichtanerkennen des damit zwangsläufig verbundenen Bedürfnisses auf Erwerb der dafür erforderlichen Mun besteht.

 

Da gibt es eben keinen Widerspruch. Genau dieser Satz im §20 Abs. 3 sagt ja, dass die Nutzung der Waffen als Sportschütze ein nachzuweisendes Bedürfnis voraussetzt, genauso als ob man die Waffen neu im Laden kaufen würde. Gelingt das, besitzt man die Waffen als Sportschütze (und nicht mehr als Erbe, auch wenn man die Waffen über ein Erbe erworben hat) und bekommt natürlich auch einen Munitionserwerb genehmigt. Gelingt das nicht, sind die Waffen zu blockieren und diese Blockade wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen.

 

Sie dürfen zwar vorübergehend entsperrt werden, das aber nur aus "besonderem Anlass" und eben nur von den in §20 Abs. 5 genannten Stellen. Dieses Entsperren ist zu dokumentieren.

 

Zu den "besonderen Anlässen" gehört sicherlich nicht das Verleihen nach §12 an Dritte zum Schiessen (auch wenn man sicherlich Waffenbehörden finden kann, die das so sehen. Die große Allgemeinheit wird das nicht so sehen, incl. meiner Behörde) und erst recht nicht das damit verbundene Zurücküberlassen zum Gebrauch auf dem Schießstand an den, der die Waffe nach §20 eigentlich nur blockiert besitzen darf.

Ja, das ist sicherlich eine Formulierungslücke im Gesetz, vom Gesetzgeber gewollt ist das ganz sicher nicht.

 

vor 49 Minuten schrieb MarkF:

In der WaffVwV steht, daß der Sammler ein Bedürfnis zum gelegentlichen Funktionstest besitzt, also zu diesem Zweck die Waffe zum Stand transportieren darf. Das muß natürlich auch für den Erben ohne weitergehendes Bedürfnis gelten.

 

Dementsprechend würde ich auch diesen Schluss nicht so leichtfertig ziehen und als richtig hinnehmen.

 

Der Sammler hat ein gewisses Interesse an der Funktion der Technik und am Wert seiner Sammlungsstücke, der sich zum Teil über die Funktion ergibt. Seine Waffen muss er nicht blockiert besitzen.

Der Erbe hat eben kein nachgewiesenes Interesse an der Technik und Funktion, er hat die Stücke durch den Tod des Vererbenden erworben. Er hat seine Waffen grundsätzlich zu blockieren, was sie von der Verwendung ausschliesst. Es sei denn eben, er kann noch weitere Bedürfnisse geltend machen.

 

Diese gelten aber nicht "pauschal" (was die Bedürfnisbindung an die Person eher bejahen würde) sondern sind für jede einzelne zu verwendende Waffe nachzuweisen (was die Bedürfnisbindung pro Waffe eher stützt).

 

vor 49 Minuten schrieb MarkF:

@ German: § 12 WaffG stellt nur auf das Bedürdnis des Empfängers ab, nicht auf das Besitzrecht bzw. dessen Begründung des Überlassenden.

 

Wie gesagt ist das Überlassen einer blockierten Waffe, die nur aus "besonderen Anlässen" von besonders Berechtigten entblockiert werden darf und die diese Handlung zu dokumentieren haben, zur Nutzung eher unpraktisch.

Ist eine Waffe "ausnahmsweise" unblockiert, weil noch kein geeignetes Blockiersystem existiert, dann ändert das erstmal grundsätzlich nichts an den Soll-Regelungen des Gesetzes.

 

Einzig §20 Abs. 3 Satz 3 bietet ein kleines Schlupfloch, da er Waffen von der Blockierung pauschal ausnimmt, wenn der Erbende bereits andere erlaubnispflichtige Waffen besitzt. Dieser Satz wird meiner (bei dieser Thematik nicht extrem ausufernden) Kenntnis nach von einigen Waffenbehörden aber nicht genutzt, da der "Logik" der Sätze 1 und 2 des gleichen Absatzes damit zumindest teilweise widersprochen wird.

So hätte man zwar Waffen, die man eigentlich blockieren müsste (um sie nicht verwenden zu können, Satz 2), weil man dafür eben kein Bedürfnis nachweisen kann, sie auch nutzen zu wollen/müssen (Satz 1), muss sie aber dann doch nicht blockieren, weil man ja schon andere Waffen besitzt (Satz 3). Munitionserwerb ist bei dieser Ausnahme zur Nichtblockierung aber wiederum nicht vorgesehen.

 

Wie gesagt, die Erbenregelung ist letztendlich halbgar, mit der heissen Nadel gestrickt und handwerklich unsauber.

Und genauso erfolgt die Umsetzung in den Waffenbehörden. Kohärenz sieht anders aus.

Bearbeitet von German
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vor 42 Minuten schrieb German:

 

Einzig §20 Abs. 3 Satz 3 bietet ein kleines Schlupfloch, da er Waffen von der Blockierung pauschal ausnimmt, wenn der Erbende bereits andere erlaubnispflichtige Waffen besitzt. Dieser Satz wird meiner (bei dieser Thematik nicht extrem ausufernden) Kenntnis nach von einigen Waffenbehörden aber nicht genutzt, da der "Logik" der Sätze 1 und 2 des gleichen Absatzes damit zumindest teilweise widersprochen wird.

So hätte man zwar Waffen, die man eigentlich blockieren müsste (um sie nicht verwenden zu können, Satz 2), weil man dafür eben kein Bedürfnis nachweisen kann, sie auch nutzen zu wollen/müssen (Satz 1), muss sie aber dann doch nicht blockieren, weil man ja schon andere Waffen besitzt (Satz 3). Munitionserwerb ist bei dieser Ausnahme zur Nichtblockierung aber wiederum nicht vorgesehen.

 

Wie gesagt, die Erbenregelung ist letztendlich halbgar, mit der heissen Nadel gestrickt und handwerklich unsauber.

Und genauso erfolgt die Umsetzung in den Waffenbehörden. Kohärenz sieht anders aus.

 

Nein, der Logik der Sätze 1 und 2 wird nicht widersprochen.

 

Satz 1 sagt: Wenn der Erbe ein Bedürfnis für die geerbten Waffen als z.B. Jäger oder Sportschütze geltend machen kann, sind die übrigen Voraussetzungen (Alter, Sachkunde, Zuverlässigkeit,  etc. pp)  ebenfalls zu prüfen. Anderenfalls (Satz 2) sind nur Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen, siehe Absatz 2.

Dann darf er diese Waffen auch verwenden.

 

Satz 2 sagt: Blockieren, wenn kein Bedürfnis vorliegt. Noch keine Waffen vorhanden. Verwendung ausgeschlossen

 

Satz3 sagt: Hat der Erbe schon Waffen, braucht er keine Blockierung (da die innere Sicherheit dadurch ja nicht mehr gefährdet wird). Darf sie allerdings im Gegensatz zu Satz 1 auch nicht verwenden.

 

 

Finde ich eigentlich klar und sauber aufgeschlüsselt.

 

 

Kurzfassung:

Verwendungsabsicht: Reguläres Bedürfnis und alle sonstigen Voraussetzungen nachweisen.

Keine Verwendungsabsicht: Blockieren, falls noch keine erlaubnispflichtigen Waffen besessen werden. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nachweisen.

Bearbeitet von Raiden
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Das Thema Munitionserwerb wird/wurde dann - wie von MarkF angemerkt - aber entweder vergessen oder die Verwendung der Waffe ist für einen bereits waffenbesitzenden Erben nicht vorgesehen, wenn er kein zusätzliches Bedürfnis nachweist (obwohl er als Person ja schon anderweitig das Bedürfnis "Sportschütze" geltend gemacht hat - wäre das also rein personenbezogen wie hier argumentiert und nicht waffenbezogen, müsste ihm ja "automatisch" der Munitionserwerb genehmigt werden, was aber eben nicht der Fall ist).

 

Jetzt stellt sich die Frage - und das wird ja hier grade diskutiert -, was ob dieser aus meiner Sicht dann doch halbgaren Regelung in den Fällen ist, wo der Erbe die Munition für die Waffen als Jäger im Fall von Langwaffen oder als Sportschütze im Fall von kalibergleichen, bereits besessenen Waffen, doch erwerben kann.

 

Die Bedürfnisbindung aus §20 Abs. 3 Satz 1 würde dann in diesen Fällen ad Absurdum geführt und greift dann nur in den Fällen, wo noch keine passende Munition erworben werden kann. Es sei denn, es gibt doch ein generelles Nutzungsverbot von geerbten Waffen, bis ein Bedürfnis nachgewiesen wurde.

Ich behaupte, dass diese Konstellation bei der Gesetzesformulierung schlichtweg vergessen wurde.

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Gerade eben schrieb German:

Jetzt stellt sich die Frage - und das wird ja hier grade diskutiert -, was ob dieser aus meiner Sicht dann doch halbgaren Regelung in den Fällen ist, wo der Erbe die Munition für die Waffen als Jäger im Fall von Langwaffen oder als Sportschütze im Fall von kalibergleichen, bereits besessenen Waffen, doch erwerben kann.

Die Bedürfnisbindung aus §20 Abs. 3 Satz 1 würde dann in diesen Fällen ad Absurdum geführt und greift dann nur in den Fällen, wo noch keine passende Munition erworben werden kann. Es sei denn, es gibt doch ein generelles Nutzungsverbot von geerbten Waffen, bis ein Bedürfnis nachgewiesen wurde.

Ich behaupte, dass diese Konstellation bei der Gesetzesformulierung schlichtweg vergessen wurde.

 

Keineswegs. 

Was nun vergessen wurde oder nicht läßt sich mangels Gesetzgebungsmaterialien nicht beurteilen.

Abs.3 S.1 bezieht sich auf den Weiterbesitz der Waffe, ist daher relevant für das Bedürfnis, die Waffe z.B. zum Stand zu transportieren, und ist unabhängig von einer bereits vorhandenen Mun-Erwerbserlaubnis.

Wenn bereits eine Mun-Erwerbserlaubnis für das betreffende Kaliber vorhanden ist, dann gilt nichts besonderes. Bzw. das gleiche , wie wenn jemand einen KK-Repetierer auf Gelb und damit mit Mun-Erwerbserlaubnis eingetragen hat, und dann einen KK-HA erwirbt, für den er - da Extra-Kosten - keine Mun-Erwerbserlaubnis eintragen läßt. Jene bezieht sich auf die Mun als solche, nicht auf die Waffe bzw. auf Mun "für" eine bestimmte Waffe.

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vor 5 Minuten schrieb German:

 oder die Verwendung der Waffe ist für einen bereits waffenbesitzenden Erben nicht vorgesehen, wenn er kein zusätzliches Bedürfnis nachweist (obwohl er als Person ja schon anderweitig das Bedürfnis "Sportschütze" geltend gemacht hat -

 

So lese ich das ebenfalls.

 

 

vor 5 Minuten schrieb German:

 

Jetzt stellt sich die Frage - und das wird ja hier grade diskutiert -, was ob dieser aus meiner Sicht dann doch halbgaren Regelung in den Fällen ist, wo der Erbe die Munition für die Waffen als Jäger im Fall von Langwaffen oder als Sportschütze im Fall von kalibergleichen, bereits besessenen Waffen, doch erwerben kann.

 

Satz 3 zur Munition: " und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen "

Da man dann ja ebenfalls selbst Berechtigter ist, sehe ich kein Problem

 

 

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vor 34 Minuten schrieb German:

 

Da gibt es eben keinen Widerspruch. Genau dieser Satz im §20 Abs. 3 sagt ja, dass die Nutzung der Waffen als Sportschütze ein nachzuweisendes Bedürfnis voraussetzt, genauso als ob man die Waffen neu im Laden kaufen würde. Gelingt das, besitzt man die Waffen als Sportschütze (und nicht mehr als Erbe, auch wenn man die Waffen über ein Erbe erworben hat) und bekommt natürlich auch einen Munitionserwerb genehmigt. Gelingt das nicht, sind die Waffen zu blockieren und diese Blockade wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen.

 

Nein. Gerade dies ist nicht der Fall. Denn wenn der Erbe das ganz reguläre Bedürfnis für Erwerb und Besitz nachweisen müßte: Wozu dann diese Regelung? Denk Dir mal diesen S.1 weg (wie es ja bis vor nicht allzulanger Zeit der Rechtslage entsprach). Nun erbst Du eine Waffe. Zufälligerweise kannst Du auch für diese Waffe ein Sportschützenbedürfnis begründen und beantragst dann regulär eine Bedürfnisbescheinigung bei einer "grünen" Waffe etc.etc. bzw. läßt eine "gelbe" Waffe entsprechend eintragen. Und? Richtig, der Sportschütze braucht keinen § 20 Abs.3 S.1 WaffG um bei Vorliegen der Voraussetzungen für Erwerb/Eintrag die geerbte Waffe entsprechend eintragen zu lassen. Dito für Sammler, Jäger, SV ...

Da man aber zumindest davon ausgehen muß, daß der Gesetzgeber bei aller Ignoranz mit § 20 Abs.3 S.1 WaffG nicht lediglich die ohnehin geltende Rechtslage wiederholen und damit für Konfusion sorgen wollte, muß diese Regelung eine andere Bedeutung besitzen. Denn sebst wenn der Gesetzgeber sozusagen zur Sicherheit absurderweise noch einmal hätte klarstellen wollen, daß auch für den Erben die allgemeinen Regeln des WaffG gelten, dann hätte er dies entsprechend formuliert. Über diesen wirklichen Zweck der Regelung können wir trefflich diskutieren, denn in den Gesetzgebungsmaterialen wird diese Regelung überhaupt nicht erläutert. Aber definitiv soll sie nicht lediglich zum aus Ausdruck bringen, daß auch für Erben das WaffG gilt.

 

Sie dürfen zwar vorübergehend entsperrt werden, das aber nur aus "besonderem Anlass" und eben nur von den in §20 Abs. 5 genannten Stellen. Dieses Entsperren ist zu dokumentieren.

Zu den "besonderen Anlässen" gehört sicherlich nicht das Verleihen nach §12 an Dritte zum Schiessen (auch wenn man sicherlich Waffenbehörden finden kann, die das so sehen. Die große Allgemeinheit wird das nicht so sehen, incl. meiner Behörde) und erst recht nicht das damit verbundene Zurücküberlassen zum Gebrauch auf dem Schießstand an den, der die Waffe nach §20 eigentlich nur blockiert besitzen darf.

Ja, das ist sicherlich eine Formulierungslücke im Gesetz, vom Gesetzgeber gewollt ist das ganz sicher nicht.

 

Nun, da es nur auf des Bedürfnis des Entleihenden ankommt, ist das ohne Bedeutung. Und wenn Du Dir vorstellst, daß Du z.B. einen blockierte Waffe von einem Erben erwerben, diese aber vorher probeschießen möchtest, kommst Du zwangsläufig zu meinem Ergebnis.

Und die Frage der Umgehung ... je nun. Das ist rein akademisch.

Was die Behörde dazu sagt ist rechtlich nicht relevant. Nur faktisch. ;-)

 

Der Sammler hat ein gewisses Interesse an der Funktion der Technik und am Wert seiner Sammlungsstücke, der sich zum Teil über die Funktion ergibt. Seine Waffen muss er nicht blockiert besitzen.

Der Erbe hat eben kein nachgewiesenes Interesse an der Technik und Funktion, er hat die Stücke durch den Tod des Vererbenden erworben. Er hat seine Waffen grundsätzlich zu blockieren, was sie von der Verwendung ausschliesst. Es sei denn eben, er kann noch weitere Bedürfnisse geltend machen.

Diese gelten aber nicht "pauschal" (was die Bedürfnisbindung an die Person eher bejahen würde) sondern sind für jede einzelne zu verwendende Waffe nachzuweisen (was die Bedürfnisbindung pro Waffe eher stützt).

 

Natürlich hat der Erbe ein Interesse am funktionsfähigen Zustand der Waffe. Er kann sie verkaufen wollen, er kann sie später einmal als Sportschütze benutzen oder Sammler besitzen wollen.

Und eine "Bedürfnisbindung" der Waffe gibt es nicht. Das Bedürfnis des Besitzers, das bestimmt, was er mit der Waffe  in waffenrechtlicher Hinsicht tun darf, hat auf die Waffe als solche, für sich, keinerlei Einfluß. 

 

Einzig §20 Abs. 3 Satz 3 bietet ein kleines Schlupfloch, da er Waffen von der Blockierung pauschal ausnimmt, wenn der Erbende bereits andere erlaubnispflichtige Waffen besitzt. Dieser Satz wird meiner (bei dieser Thematik nicht extrem ausufernden) Kenntnis nach von einigen Waffenbehörden aber nicht genutzt, da der "Logik" der Sätze 1 und 2 des gleichen Absatzes damit zumindest teilweise widersprochen wird.

So hätte man zwar Waffen, die man eigentlich blockieren müsste (um sie nicht verwenden zu können, Satz 2), weil man dafür eben kein Bedürfnis nachweisen kann, sie auch nutzen zu wollen/müssen (Satz 1), muss sie aber dann doch nicht blockieren, weil man ja schon andere Waffen besitzt (Satz 3). Munitionserwerb ist bei dieser Ausnahme zur Nichtblockierung aber wiederum nicht vorgesehen.

 

Die Regelung ist eindeutig und damit handeln diese Waffenbehörde eindeutig rechtswidrig. Diesen Weiterbesitzendürfen ohne Blockierzwang ist eben eine logische Folgerung daraus, daß der Grund für die Blockierung bei einem anderenweitigen WBK-Inhaber nicht mehr besteht. Der Erbe kann ohne die üblichen Voraussetzungen für LWB besitzen. Daher muß er blockieren lassen, soweit möglich, damit er die Waffe als nicht nachgewiesen Zuverlässiger und Sachkundiger nicht mißbrauchen kann. Der anderweitige WBK-Inhaber ist dagegen sachkundig und zuverlässig. Amtlich geprüft. Der Weiterbesitz der Erbwaffe ist im nach Art.14 GG, was das Erfordernis des Bedürfnisses überspielt, zu gestatten. Waffenrechtlich besteht daher keine Rechtfertigung, ihn und sein Eigentumsrecht durch eine Blockierpflicht zu beeinträchtigen. Ein Widerspruch existiert daher nicht.

 

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vor 20 Minuten schrieb German:

 

Bis er dann den KK-Repetierer auf Gelb verkauft.

 

Ja. Dann muß er halt nachbessern und die Mun-Erwerbserlaubnis neu beantragen. Oder einen andere passende Waffe auf Gelb kaufen, Oder er sucht sich ein anderes Hobby und züchtet Petersilie. Also ganz normal.

Glaubst Du etwa, ich lasse z.B. für meine KK-KW für teures Geld Mun-Ewerbserlaubnisse eintragen, wenn diese schon reichlich auf gelb vorhanden sind?

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vor 38 Minuten schrieb Raiden:

Satz3 sagt: Hat der Erbe schon Waffen, braucht er keine Blockierung (da die innere Sicherheit dadurch ja nicht mehr gefährdet wird). Darf sie allerdings im Gegensatz zu Satz 1 auch nicht verwenden.

 

An diesem Punkt möchte ich ein Fragezeichen anbringen.

Zum einen: Laßt das "verwenden" weg. Verwenden ist auch Schießen, und das daf auf dem Stand im Prinzip jeder. Auch der Erbe. es geht faktisch nur um den Transport zum Stand.

Und in der Hinsicht möchte ich nicht apodiktisch behaupten, daß der Sportschütze, der gleichwohl "nur" nach S.3 besitzt, oder etwa auch der SV, die Waffe nicht zum Stand bringen dürfte. Es gibt kein zwingendes Argument dafür, es ist nicht so klar und eindeutig wie bei S.1, aber es bleibt dabei: Der Erbe besitzt die Waffe unblockiert zu recht, z.B. als Sportschütze besitzt er andere Waffen, was also spricht dagegen, da er eine zum sportlichen Schießen geeignete und "nur" nach S.3 weiterbesessene Erbwaffe auch derart benutzt? Welche Interessen der öffentlichen Sicherheit werden dadurch beeinträchtigt?

Licht ins Dunkle könnte nur eine entsprechende amtliche Begründung geben, aber die gibt es nun mal nicht.

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Neben der sehr durchgeistigten Diskussion um mögliche Absichten des Verfassers, möchte ich mal zum Gedankenexperiment aufrufen:

 

Wenn mich der Hafer sticht, und ich mit der ererbten PPK unbedingt MD schießen will, was muss alles passieren, bis mein missgünstiger SB der Waffenbehörde mir eine Anzeige schreibt:

- Ich posaune überall auf dem Stand herum, daß ich das ja eigentlich gar nicht dürfte.

- Ich gebe kund und zu wissen, daß ich die Munition auch nicht erwerben darf, aber noch eine Schachtel gefunden habe

- Damit jeder weiß, worum es geht, hefte ich ein Verkaufsangebot ans schwarze Brett

- Um meine Mitmenschen auch zur Mitarbeit zu motivieren, hinterlasse ich den Stand in heftig benutztem Zustand, zahle die Kaffeerechnung nicht und gröle noch ein paar unflätige Zeilen zum Abschied.

- Tags drauf rufe ich aus Ungeduld noch bei meinem SB an, erkläre ihm, daß seine Ansicht völlig vermurkst ist, ich mich nicht daran halten werde und das gestern schon ausprobiert habe, es wäre auch nicht so schlimm gewesen.

 

Selbst Wenn das örtliche PP eine Stichproben-Kontrolle auf meinem Stand machte und ich (mit der ererbten PPK) dabei wäre: Wie wollte der geneigte SB aufgrund der von mir mitgeführten Dokumente erkennen, Daß es sich nicht um eine Sportschützenwaffe, sondern eine Erbwaffe handelt ? (Nebenbemerkung: Wie unterscheidet sich die Jagd-Glock von der Sport-226 ?)

 

Ich kann den Wunsch, alles korrekt zu machen, durchaus nachvollziehen. Aber irgendwann ist auch mal die Grenze des theoretischen erreicht. Ich will damit sagen: Falls Ihr Eure Erbwaffen unbedingt verwenden wollt, weil ihr der Meinung seid, das wäre OK, dann tut es, genießt.

 

Ich fasse das mal provokant mit meinen Worten zusammen: Entweder man kann mit allen Waffen, die man rechtmäßig besitzt, weil man sie irgendwann mal erwerben durfte, alle Bedürfnisse der Feuerwaffenverwendung auch befriedigen, also mit Erbwaffen jagen, mit Jagdwaffen sportschießen usw. weil das Bedürfnis in der Person selbst liegt oder man macht es sich zu kompliziert.

 

ich hätte kein schlechtes Gewissen dabei. Wahrscheinlich würde ich aber auch nicht mit beliebigen Gesprächspartnern ausführlich darüber reden.

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vor 14 Minuten schrieb erstezw:

 

Bei mir sind die letzten Revolver auf Sportschützenbedürfnis als "Sportrevolver" eingetragen.

 

 

War bei meinem Vater genauso (PP Köln). Machen die wohl deshalb, damit nur Revolver von 4-6 Zoll Lauflänge gekauft werden können.

Mir haben die dann nur Revolver (Jagdschein) eingetragen, damit konnte ich dann einen 649 (2 Zoll) kaufen.

 

Die Erbwaffen (auch Kurzwaffen) wurden bei mir kommentarlos auf grüne WBK eingetragen, Munitionserwerb wurde nicht gestempelt, war aber auch nicht nötig, da ich die entsprechenden Kaliber sowieso kaufen durfte. (Stöpseln wurde gar nicht angesprochen)

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vor 3 Stunden schrieb Tyr13:

Neben der sehr durchgeistigten Diskussion um mögliche Absichten des Verfassers, möchte ich mal zum Gedankenexperiment aufrufen:

 

...

 

Tyr:

SUPERDUPER-TERA-LIKE !!!

 

Du hast ja keine Ahnung, wie sehr Du mir damit aus der Seele sprichst - besser hätte man es nicht ausführen können!

 

Es finden sich immer ausreichend Reichs(oooohhhh... böses Wort)bedenkenträger, die aus allem, was nicht haarklein geregelt ist, ein Riesen-Galama machen (und selbst wenn dass WaffG explizit definieren würde, daß das Schießen mit einer ererbten Plempe erlaubt ist, gäbe es bestimmt jemanden der fragt, ob das denn nicht vielleicht an einem Donnerstag verboten ist - denn es steht ja nirgendwo, daß es donnerstags erlaubt ist).

 

Auch ich habe geerbte Plempen - und wenn mich die sentimentale Anwandlung packt und ich z.B. in Erinnerung an Papa mal wieder mit seiner Weltkriegs-08 ballern will (welche latürnich ordnungsgemäß in einer meiner WBKs steht), ...

 

...dann pack ich die Kiste ein, fahre zum Stand und tu´ es einfach !!!

 

 

(Und nun werden all die RBTs hervorkommen mit "ja, mach mal, wirst schon sehen was du davon hast", "jaja, wir sehen uns dann vorm Richter" und ähnlichem Geschwätz!       Aber zerreisst Euch gerne ´s Maul, juckt nicht - ich mach´ das so )

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vor 20 Minuten schrieb BlackBull:

...dann pack ich die Kiste ein, fahre zum Stand und tu´ es einfach !!!

 

Es sei Dir gegönnt. Aber möglicherweise mißdeutest Du die Motivation einiger, die Bedenken äußern. Denn falls Du in eine Kontrolle geraten solltest oder Dir irgendein "Kollege" auf dem Stand nicht gewogen ist, dann könnte das sehr böse ende. Aber wenn Du das Risiko kennst und dennoch eingehen möchtest - da ist Deine Entscheidung. ICH würde eine "nur" als Erbe besessene Waffe meinem Sohn offiziell zum Ausprobierenschießen leihen und mir auf dem Stand geben lassen. Es wird ja nirgends verzeichnet, wie häufig dies geschieht, nicht wahr, und sollte es einmal zum Schwur kommen, so ist es eben das erste und einzige Mal.

Aber jeder wie er mag.

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vor 38 Minuten schrieb MarkF:

 

..

Denn falls Du in eine Kontrolle geraten solltest , ...

 

 

Nun stell´ dir mal vor: GENAU DAS ist mir schon passiert! (Allerdings mit Papas altem Doppelrohr)

 

(und ohne jetzt die alte Baustelle von wegen "die Polizei darf jederzeit ohne Grund auch deinen Kofferraum kontrollieren", und die feuchten Träume irgendwelcher ex-VoPos oder anderer Obrigkeitshöriger zu bedienen, "man muesse den Beamten auch direkt kundtun, dass man Schusswaffen dabei habe", aufzumachen:)

 

Die haben ganz freundlich nach einem verschämten Blick in den KR gefragt und nach einem Blick in diese "...Riesentasche..., denn wir suchen etwas Spezielles...", und als sie gesehen haben was drinne ist (das Köfferchen mit Muni etc. hat se gar nicht gejuckt), fragten sie ebenso freundlich nach der WBK - und als sie alleine schon das Formular gesehen haben, wollten sie gar nicht mehr gucken, ob die Flinte auch drinsteht und wünschten nur nett einen schönen Abend - und Tschüs!

 

Selbst wenn die Benutzung von Erbwaffen verboten wäre - das juckt die Buben und Mädels doch gar nedd!

Im schlimmsten Falle (und wenn sie an einen Obrigkeits-Fan kommen, der sofort ihnen alles auflistet was er dabei hat) interessiert die nur, ob die Kiste eingetragen ist und nicht ggf. "schwarz".

 

Mein Gott, wenn ich solch bedenkenträgerig wäre, dann müsste ich ja

- immer einen Zweitausweis dabeihaben (denn mein einer könnte mir ja unterwegs geklaut worden sein, und dann werde ich standrechtlich entmannt, weil ich dann kein ID-Ausweispapier vorzeigen kann)

- gleichzeitig auch noch beglaubigte WBK-Kopien dabei haben (weil vielleicht auch geklaut... ->Entmannung)

- (Liste beliebig fortsetzen)

 

Ja, man kann sich noch so einiges ausdenken...Aber ich gebe dir Recht: Jeder wie er/sie mag!

 

 

Kleiner Nachtrag:

Vielleicht agiere ich deshalb so und werde es weiterhin tun, weil ich den Buben und Mädels von der Rennleitung noch immer ein gewisses Grundmaß an gesundem Menschenverstand zutraue und sie nicht als generelle "Bürger-Fi..er" sehe.

Bearbeitet von BlackBull
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vor 12 Stunden schrieb BlackBull:

Die haben ganz freundlich nach einem verschämten Blick in den KR gefragt und nach einem Blick in diese "...Riesentasche..., denn wir suchen etwas Spezielles...", und als sie gesehen haben was drinne ist (das Köfferchen mit Muni etc. hat se gar nicht gejuckt), fragten sie ebenso freundlich nach der WBK - und als sie alleine schon das Formular gesehen haben, wollten sie gar nicht mehr gucken, ob die Flinte auch drinsteht und wünschten nur nett einen schönen Abend - und Tschüs!

 

 

Wobei da bei mir trotzdem die Antwort wäre: "Nein danke, das möchte ich nicht." Ich habe überhaupt kein Problem mit Staatsdienern, und wenn einer, der Mitglied auf meinem Stand ist, gerne meinen neuen Zombieblaster ausprobieren will, dann darf er das selbstverständlich mit Munition auf meine Kosten soviel er will. Ich weiß, was das Einkommen und der Streßlevel eines GI oder eines Polizisten sind. Aber genau die Polizisten, die ich privat vom Stand her kenne, geben auch solche Ratschläge, wie daß man Führerschein und Waffenschein beim Vorzeigen aus dem Auto nicht mit ausgestrecktem Arm aus dem Autofenster zeigen sollte, weil sonst ein durchgeknallter Polizist einen am Arm greifen und den überstrecken könnte, so daß man besser schön den Arm in der Fahrgastzelle lässt und der Cop sich die Papiere greifen soll. Ich will denen nichts Böses und ich respektiere den Beruf des Polizisten sehr als einen, bei dem es völlig unmöglich ist, all die eigentlich legitimen Erwartungen wirklich zu erfüllen, aber genauso erwarte ich Respekt vor meiner Privatsphäre. Wenn einer was will, dann soll er sich aus gutem Grund einen Durchsuchungsbeschluß besorgen.

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