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IGNORED

Kinderschiessen HILFE


Shelby

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Hallo,

zum Problem:

unsere 12 1/2 jährige Tochter interessiert sich stark für`s schiessen und dieses Inetresse möchten wir fördern.

Unter Bezug auf http://www.schützengesellschaft-mark...rschriften.pdf

haben wir hier in HH bei der Behörde nachgefragt, ob wir eine Ausnahmegenehmigung für 22.lfb für sie bekommen können, damit sie mit uns auf den Schiessstand kann. Habe mich dabei auf §27 ( 4 ) Waffg bezogen. Die SB bejahte dies, wenn die schriftliche Einverständnis beider Elternteile, eine Vereinserklärung, sowie ein ärztliches Attest vorliegt...dann SOLL ( Waffg ) so eine Antrag genehmigt werden.

Am Dienstag haben wir ihr alles vorgelegt und zunächst schien alles gut. Nun rief sie gerade an und meinte, dass ihr Vorgesetzter dieser Ausnahmegenehmigung nicht zustimmen würde, da er das Bedürfnis bei einem Kind nicht sehe und so etwas sowieso nicht genehmigt wird. Als Tip meinte die SB, dass ich ja Bescheide von anderen Kindern / Bundesländern anbringen könnte, wonach die Entscheidung nochmals geprüft werden würde.

Frage an Euch alle: wer hat so eine Ausnahmegenehmigung schon mal bekommen und wo?

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Aha, die Hürde soll also möglichst hochgehalten werden und der Antragsteller soll schauen, wie er weiterkommt.

BIn mir ziemlich sicher, daß Du so viele andere Genehmigungen bringen kannst wie Du willst, sie werden immer einen Grund zur Versagung finden.

Daher die wichtigste Frage überhaupt: Hast Du einen Anwalt, der sich auf Waffenrecht spezialisiert hat zur Hand?

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Das mit dem Bedürfnis ist natürlich Quatsch.

"(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),..."

"(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind."

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das sehe ich leider auch so - der begriff der wehtun wird ist "förderung des leistungssports". damit ist die abgrenzung zum breitensport gemacht und es wäre tatsächlich am antragsteller nachzuweisen, dass er den leistungssport bei seiner tochter fördern will...

es ist schade und mir gefällt die regelung nicht, aber aus meiner warte hat die behörde hier richtig und im sinne des gesetzes entschieden ... - jedenfalls im hinblick auf das "soll". das fällt dir in der argumentation also leider weg.

bleibt das "kann" - sie kann also bewilligen ...

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[...]Frage an Euch alle: wer hat so eine Ausnahmegenehmigung schon mal bekommen und wo?

Mir sind mehrere Fälle persönlich bekannt. Allen betroffenen Kindern gemein ist aber deren Erfolg (erstes Viertel oder besser bei der DM des DSB) beim Luftgewehrschießen (stehend und 3-stellung) in ihrer Altersklasse.

Kinder die bisher nicht sportlich schossen bekamen Ausnahmegnehmigungen zum Luftgewehrschießen ab 10 Jahren. Ein Kind das bis zur Antragstellung nicht sportlich geschossen hatte und das sofort eine Ausnahmegenehmigung für KK bekam, ist mir nicht bekannt.

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[...]er den leistungssport bei seiner tochter fördern will...[...]

Da hätte er vor 2 1/2 oder besser noch vor 4 1/2 Jahren beginnen müssen. Wenn das Kind jetzt mit LG anfängt, sind wir in 12 - 18 Monaten beim Leistungssport und dann ist das Kind 13 1/2 oder 14 Jahre alt.
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Ein Kind das bis zur Antragstellung nicht sportlich geschossen hatte und das sofort eine Ausnahmegenehmigung für KK bekam, ist mir nicht bekannt.

In Baden-Württemberg wurden solche Ausnahmegenehmigungen erteilt. Ich denke aber dass in allen Fällen die schießsportliche Begabung nachgewiesen werden muss. Also von Null auf KK wird wohl nicht gehen.

...bekamen Ausnahmegnehmigungen zum Luftgewehrschießen ab 10 Jahren.

Wenn man bedenkt, dass in 2002 ab 10 Jahren um ein Haar vom Gesetz erlaubt worden wäre, wird einem

bewusst welcher Willkür wir eigentlich unterliegen. Wir schwimmen wie ein Korken in den Wogen der jeweiligen politischen Stimmungen.

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In Baden-Württemberg wurden solche Ausnahmegenehmigungen erteilt. [...] Also von Null auf KK wird wohl nicht gehen.

[...]

Bezogen auf mein Post #8 widersprichst Du Dir jetzt aber selber. "Solche Ausnahmegenehmigungen" wäre ja von Null auf KK.
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Vertröste sie einfach noch die 18 Monate und lasse sie derweil bisschen mit einem LG üben und spare dir den Stress und das Bückling machen für den Bütteln doch einfach. Das ist es niemals nicht wert, wenn ich das schon lese, Bescheinigung hier, Bestätigung da, Idiotentest dort, das würde ich meinen Kindern nicht antun.

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Vertröste sie einfach noch die 18 Monate und lasse sie derweil bisschen mit einem LG üben und spare dir den Stress und das Bückling machen für den Bütteln doch einfach. Das ist es niemals nicht wert, wenn ich das schon lese, Bescheinigung hier, Bestätigung da, Idiotentest dort, das würde ich meinen Kindern nicht antun.

Hast ja recht...ist es die Energie wert? Andererseits mag ich keine Behördenwillkür....einige aus meinem Verein meine, ich müßte jetzt richtig " auf die K..cke hauen ".....aber ist das so klug?

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@Shelby... Du diskutierst das Thema in Deinem Verein, Du diskutierst das Thema im GB und jetzt auch hier in WO......wie Du Dich entscheidest und was Du tust liegt einzig bei Dir.... und jetzt fragst Du allen Ernstes hier noch ".....aber ist das so klug?" ?

Sag doch gleich, dass Du Dich nicht entscheiden kannst oder Dich nicht traust Deine Rechte einzufordern. Wozu den Bohei? ... und wozu dann die ganzen Diskussionen? Tu es oder lass es!

Oder wartest Du solange ab, bis Dir genügend Leute die Bestätigung geben, es besser sein zulassen? ...omg.....blöd nur, dass Alle (hier, bei GB und in Deinem Verein) das Gegenteil bevorzugen! :heuldoch:

alzi

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Nö Alzi, ist soo nicht richtig aber falsch...eigentlich warte ich auf Leute, die schon einen dementsprechenden Bescheid haben. Wie Du aufmerksam mitgelesen hast, gibt es immer wieder die Kommentare: " ich kenn einen der..... Und auf diesen "der" warte ich. Wie ich auch schon gesagt habe, denke ich, dass ein durchklagen sooo lange dauert, das es von der Zeit eingeholt und somit obsolet ist ( wenn also meine Tochter im März 2015 14 Jahre alt wird darf sie eh KK Schiessen auch ohne Erlaubnis der Behörde ). Anders läge der Fall, wenn sie NUR mit einer Erlaubnis schiessen dürfte. Dann wäre klagen angesagt ohne Frage.

Und wenn es diesen " der " geben würde, dann hätte ich eine einfache Argumentation gegenüber der Behörde.

Schaue doch mal auf meinen Eingangspost: dort habe ich NICHT gefragt " was würdet Ihr tun ?", sondern " Frage an Euch alle: wer hat so eine Ausnahmegenehmigung schon mal bekommen und wo?"

Die Tips wie klagen usw. kamen dann ganz von allein und verselbstständigten sich...und dann darf ich doch wohl fragen, ob soetwas klug ist, oder?

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[...]Dich nicht traust Deine Rechte einzufordern. [...], dass Alle (hier, bei GB und in Deinem Verein) das Gegenteil bevorzugen! [...]

Alzi Du solltest Dir nicht anmaßen für ALLE zu sprechen. Es sind auch nicht alle der Meinung "er solle nun auf die K***e hauen". Die entscheidende Stelle im Gesetzestext "zur Förderung des Leistungssports" wurde hier schon zitiert. Die Realität (Ausnahmegenehmigung für Leistungsschützen) wurde dem TS aufgezeigt.

Ob bei ihm die Grundbedingung "zur Förderung des Leistungssports" erfüllt ist (d.h. die Tochter hat mit dem LG bei LM und DM Erfolge vorzuweisen), muss der Fragesteller selbst beantworten. Wenn sie nicht erfüllt ist, kann er sich die Mühe sparen. Mit Beispielfällen von Null auf KK kann ich nicht dienen und es würde mich überraschen, wenn es solche Fälle aktuell gäbe. Seine Frage: "wer hat so eine Ausnahmegenehmigung schon mal bekommen und wo?" wurde ihm nicht beantwortet. Ich vermute bei GB hat er ähnlich gefragt und vermutlich kein anderes Ergebnis.

Selbst im Sessel sitzen und andere an die Klagefront schicken ist bequem und für den Sesselsitzer völlig ungefährlich.

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Nö Alzi, ist soo nicht richtig aber falsch...eigentlich warte ich auf Leute, die schon einen dementsprechenden Bescheid haben. Wie Du aufmerksam mitgelesen hast, gibt es immer wieder die Kommentare: " ich kenn einen der..... Und auf diesen "der" warte ich.

Ich verstehe jetzt das Problem nicht. Der Gesetzestext ist doch mal erfreulich eindeutig. Du brauchst die entsprechende Bescheinigung des Vereins und fertig.

Und was spricht eigentlich gegen das Luftgewehr?

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Bezogen auf mein Post #8 widersprichst Du Dir jetzt aber selber. "Solche Ausnahmegenehmigungen" wäre ja von Null auf KK.

Sehe den Widerspruch nicht. Die Ausnahmegenehmigung wurde in einem Fall einer 13 jährigen erteilt, die aber zuvor schon gute

LG Ergebnisse hatte. Es steht aber nicht im so im Gesetz, da ist von "Förderung des Leistungssports" die Rede. Es kann also

ein Talent das nur KK schiessen will an seinem 12. Geburtstag erwachen und 580 Ringe schiessen. So what!

Wichtig ist wohl, dass der Verein die sportliche Leistung bestätigt, dann kann sich die Behörde eigentlich nicht quer stellen.

Und was spricht eigentlich gegen das Luftgewehr?

Nichts, aber wenn jemand das -Pfft- nicht mag, und lieber- Peng- will, dann Alles.

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[...] Die Ausnahmegenehmigung wurde in einem Fall einer 13 jährigen erteilt, die aber zuvor schon gute

LG Ergebnisse hatte. [...] Wichtig ist wohl, dass der Verein die sportliche Leistung bestätigt, dann kann sich die Behörde eigentlich nicht quer stellen.[...]

Eine Ausnahmegenehmigung für erfolgreiche 13-Jährige ist Usus. Die Alterklasse bestimmt sich nach dem Lebensjahr, nicht nach dem Geburtstag. Im ersten Jahr in der Altersklasse Jugend sind die Kinder oft erst 13 jahre alt, weil der Geburtstag erst später im Jahr folgt. Die Meisterschaften beginnen regelmäßig im Frühjahr und für die später im Jahr geborenen wäre das Wettkampf-Jahr gelaufen wenn sie keine Ausnahmegenehmigung erhalten würden. Nur das sind alles Kinder die in Leistungsverein und Kader regelmäßig LG trainieren, an Meisterschaften teilnehmen und dort erfolgreich sind. kurz es handelt sich um Nachwuchs für den Leistungssport.

Das sind aber alles keine Null auf KK-Fälle.

Wie ein Verein Leistungen bzw. Talent für KK bescheinigen will, wenn vorher nicht LG geschossen wird, ist mir ein Rätsel.

Wenn jemand Peng will und Pfft nicht mag, dann darf er das und genauso darf er warten bis er die Altersgrenze erreicht hat.

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Wie ein Verein Leistungen bzw. Talent für KK bescheinigen will, wenn vorher nicht LG geschossen wird, ist mir ein Rätsel.

Der Verein könnte natürlich das Kind einer besonderen Begutachtung unterziehen und ein derartiges, außerordentliches Talent bescheinigen, das sich zu fördern lohnt.

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Der Verein könnte natürlich das Kind einer besonderen Begutachtung unterziehen und ein derartiges, außerordentliches Talent bescheinigen, das sich zu fördern lohnt.

Wie , wenn nicht mit LG? Beim Fahrradfahren???

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