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IGNORED

alte WBK für Sportschützen


sas26

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Hallo,

habe die Tage meine gelbe WBK abgeholt und war "erstmal" Happy....

Auf der ersten Seite Steht ein Satz....

wird hiermit die Erlaubnis erteilt Einzelladerwaffen .... mit einer Länge von mehr als 60cm zu erwerben......

Der ist bei mir durch gestrichen worden.

OB sagte das ist immer so :confused:

Ist das jetzt ok ? Was ist wenn ich ein Gewehr mit mehr wie 60cm erwerben möchte? Mir fällt gerade ein bei der SK war mal etwas mit 60cm, alles unter 60 -> KW , ab 60 LW ? bin verwirrt :00000733:

Gruß

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bin verwirrt :00000733:

Ist wohl ein "alter" Vordruck.

Mit der Streichung der alten "definition" hast du jetzt eine "vollwertige" Gelbe

Beantragt hast du ja wohl nach §14, Abs. 4:

Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Also, einkaufen, Spass haben und Gut Schuss !

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Die alte gelbe WBK hab ich zur neuen auch noch.Und das ist gut so.Sollte ich mir einmal einen Einzellader kaufen trage ich ihn auf die alte gelbe ein,bei einem Repetierer nehme ich die neue.Natürlich unter der 2/6 Regelung,was total unnötig und durch die Hintertür eingeführt wurde.Denn hätten unsere Schützenvertreter als diese Regelung publik wurde gleich reagiert statt stillschweigend hinzunehmen wäre dies vielleicht nicht gekommen.Aber vorauseilender Gehorsam gehört hoffentlich der Vergangenheit an.Und durch die Vernetzung können wir uns besser organisieren und verständigen was in Zukunft mit Sicherheit von Vorteil ist.Was unsere Gegner nicht gut finden,mir aber egal ist. :P Und ich habe keine Angst davor mich als Schütze zu outen.Ich laufe mit einem T-Shirt wo Waffen Online draufsteht überall hin ohne mich zu schämen als Außenstehender dazu stehen.Man wird Anfangs angeschaut,später gewöhnen sich alle daran und noch später ist es normal.Das sollte jeder machen.Dann werden wir viel schneller als normale Menschen akzeptiert.Die auch Familien haben und keine Mörder sind.Wir sind eine Macht mit unseren Familienangehörigen(Wahlen) die auch unseren Gegner Furcht einflößt.Und das ist gut so.Und auch die Auflagen der Medien die wir verändern können tragen dazu bei.Wenn die merken dass,wenn sie gegen uns sind, ihre Auflagen rückläufig sind dann sind die ganz schnell anderer Meinung.Denn wessen Brot ich ess,dessen Lied ich sing.Geld und Macht regieren die Welt.Das war schon immer so und wird auch so bleiben.Alle Schützen müssen sich vereinigen.Dazu zähle ich auch alle Verbände und deren Vertreter z.b.WO,Pro Legal,FWR.Sollte dem nicht so sein wird das unser Ende sein.Und genau das wissen unsere Gegner und versuchen das im Vorfeld zu verhindern.Wir aber hoffentlich auch.

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Die "neue" gelbe WBK muss auf jeden Fall so bezeichnet werden, dass man sie von der alten gelben WBK nach § 28 Abs. 2 WaffG1972/1976 unterscheiden kann.

Dies erfolgt in der Regel durch den Zusatz in der Überschrift "nach § 14 Abs. 4 WaffG" sowie durch Aufführung der damit erwerbbaren Waffengattungen auf der Rückseite der WBK im Feld Amtliche Eintragungen. Bei Personen unter 25 Jahren, die kein Gutachten über die geistige Eignung zum Waffenbesitz vorlegen, erfolgt zudem eine Beschränkung zum Erwerb der in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG aufgeführten Waffenarten bis zur Erreichung der Altersgrenze.

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Die "neue" gelbe WBK muss auf jeden Fall so bezeichnet werden, dass man sie von der alten gelben WBK nach § 28 Abs. 2 WaffG1972/1976 unterscheiden kann.

Bei Personen unter 25 Jahren, die kein Gutachten über die geistige Eignung zum Waffenbesitz vorlegen, erfolgt zudem eine Beschränkung zum Erwerb der in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG aufgeführten Waffenarten bis zur Erreichung der Altersgrenze.

... und außerdem fallen sie unter die 2/6-Regelung und für neu erworbene Waffen muss ggf. eine Disziplin benannt werden können. Wo also ist der Unterschied?

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  • 2 Wochen später...

Das Thema würde mich auch mal interessieren.

Ich habe noch eine WBK gelb nach alter Art.

Ich denke mal nicht, dass ich damit in den Laden gehen kann und mir einen Repetierer kaufen kann.

Die Frage ist nur, wie gehen die Behörden damit um?

Muß ich die oben genannten Änderungen machen lassen, bevor ich in den Laden gehe?

Oder tauschen die Behörden einfach alte gegen neue WBK?

Ich hörte auch schon davon, dass manche Behörden "rumzicken" und nicht mit der neuen, gelben WBK rausrücken wollen.

Wer hat Erfahrung auf dem Gebiet?

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Als damals das neue Gesetz in Kraft getreten ist, hatte ich einfach schriftlich bei der zuständigen Behörde unter Verweis auf meine Mitgliedschaft in den entsprechenden Schießsportverbänden sowie der vorhandenen "Altgelben" die neue gelbe WBK beantragt und auch kurzfristig bekommen. Nur persönlich abholen musste ich sie persönlich. Da wurde ich belehrt, dass auf "Neugelb" nur sportordnungskonforme Waffen erworben werden dürfen, das musste ich vor Ort auch unterschreiben.

So wird das heute leider nicht mehr funktionieren...

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Ich habe in den letzten Jahren im Einzugsgebiet 3 verschiedener Waffenbehörden gelebt. In Rotenburg/W hätte mir die Behörde die alte Gelbe einfach in eine neue Gelbe umgeschrieben. Habe ich dann aber - nach Rückfrage hier im Forum - nicht machen lassen, sondern erst mal die alte Gelbe so behalten.

Später in Bremen habe ich dann eine neue Gelbe beantragt, mit einer Bedürfnisbescheinigung meines Verbandes. Die Bremer SB wollten mir die alte Gelbe nicht umschreiben. Begründung: Mit der alten Gelben weise ich nach, dass ich ein Bedürfnis für Einzellader, nicht aber für Repetierer habe. Daher sollte ich doch bitte für Repetierer ein neues Bedürfnis beibringen. Klang auch für mich ganz schlüssig.

Nun habe ich eine alte und eine neue Gelbe, und alles ist gut !

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Der Unterschied zwischen alter gelber WBK und neuer gelber WBK liegt schlichtweg darin, dass früher das Bedürfnis noch über den Schützenverein geltend gemacht werden konnte und das seit dem 01.04.2003 für organisierte Sportschützen nur noch über einen vom BVA anerkannten Sportschützenverband erfolgen darf !

Da man den Verband durch bloße Umschreibung alter gelber WBK übergehen würde und auch das früher für eine Repetierbüchse nachgewiesene Bedürfnis in puncto neuer gelber WBK keinelei Aussagekraft mehr hat (der Gesetzgeber hat das Verfahren damals bewusst geändert, um Mauscheleien bzw. Gefälligkeitsbescheinigungen bei den Vereinen zu unterbinden) ist das definitiv so nicht möglich.

Ein aktiver Sportschütze wird aber in aller Regel recht leicht an die begehrte Verbandsbescheinigung kommen.

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Und erschwerend kommt dazu, das WBK Gelb-Alt keinen Verwendungsnachweis und Erwerbsstreckunggebot kannte, sprich alles was den Vorgaben (EL > 60 cm) entspricht, darf gekauft werden, so zB auch 9 mm Flobert oder auch .50 BMG, selbst wenn es da nirgends eine SpO für gibt und das in loser Folge und wenn man Bock hat täglich 1x. ;) Deswegen mögen die auch manche Behörden nicht mehr erweitern oder verlängern, wenn voll, dann gibt es keine neue.

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Und erschwerend kommt dazu, das WBK Gelb-Alt keinen Verwendungsnachweis und Erwerbsstreckunggebot kannte, sprich alles was den Vorgaben (EL > 60 cm) entspricht, darf gekauft werden, so zB auch 9 mm Flobert oder auch .50 BMG, selbst wenn es da nirgends eine SpO für gibt und das in loser Folge und wenn man Bock hat täglich 1x. ;)

Da kenne ich aber VG-Urteile, die das komplett anders sehen, z.B. hier:

VG Ansbach, Urteil vom 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592

Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I Seite 432) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I Seite 1779) fort, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Abweichende Bestimmungen für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts (also bis 31.3.2003) erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts am 1. April 2003 unterworfen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge, die ab 1. April 2003 stattfinden, haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab 1. April 2003 ein Erwerbsvorgang im Sinne von §§ 10, 14 WaffG statt, führt dies nach der Bestimmung des Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das zuvor geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts aufgehoben wurde. Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht.
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Da kenne ich aber VG-Urteile, die das komplett anders sehen, z.B. hier:

...

Dann zitiere ich mich doch mal selbst:

... das WBK Gelb-Alt keinen Verwendungsnachweis und Erwerbsstreckunggebot kannte, ...

Man beachte das rot und fett geschriebene. Noch Fragen ?

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  • 3 Wochen später...
"Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort."

Die Frage ist nur, ob dieser Passus der WaffVwV (wenn er denn wirklich so gemeint ist) auch vor Gericht standhält. Grundsätzlich kann man einen Sachverhalt in der VwV nicht komplett anders regeln, wie er im Gesetz eigentlich dargestellt ist.

Außerdem ist Nr. 58.1 schon mal dahingehend falsch, dass die gelbe WBK eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb und Besitz gewesen sei. Unbefristet war (und ist bis heute) nur die Erlaubnis zum Erwerb, nicht aber zum Besitz der Waffen.

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Unbefristet war ... nur die Erlaubnis zum Erwerb, nicht aber zum Besitz der Waffen.

Das eine nutzt aber ohne das andere nichts, ich darf also auf ewig erwerben, aber das erworbene dann uU nicht besitzen ? Erklärung bitte.

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