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IGNORED

Darf ich meine Sportschützenwaffe zur Jagd nutzen?


WOfriend

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Ganz nebenbei führt man die Sportwaffe bei jeder Fahrt zum Schießstand und zurück. Nur halt erlaubnisfrei. Aber man führt.

:rolleyes:

Gruß

Sigges

Was soll denn das bedeuten? Wenn ich als Jäger in meinem Revier bin, darf ich die Waffe geladen im Holster führen. Wenn Du so eine Waffe zum Schießstand transportierst, machst Du eine Menge falsch. Da darfst Du sie nur verschlossen bei dir haben.

Geschrieben
Was soll denn das bedeuten?

Das bedeutet, dass Du nicht so ganz auf dem Stand der Dinge bist.

Mach Dich mit der Thematik nochmal vertraut und vermeide bitte zusätzliche Verwirrung zu stiften.

Gruß

Tauschi

Geschrieben

Ich bin mit der Thematik durchaus vertraut. Wenn mir aber jemand sagt, dass er seine Waffe bei der Fahrt zum Schießstand führt, ist derjenige das aber absolut nicht. Der Begriff Führen einer Waffe ist im WaffG definiert, ebenso die Transportbestimmungen.

Wenn die Frage gestellt wird, ob ich meine sportlich genehmgten Waffe zum Jagdzweck mitnehmen darf, kann man das nicht mit Hinweis auf den §12 WaffG bejahen, weil dieser Paragraph das Ausleihen regelt und nicht die Nutzung der eigenen Waffen.

Ich habe nahezu jede Woche mit Leuten zu tun, die solche Rechtsauslegungen auch hatten. Warum ich mit denen zu tun habe? Ihnen wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen und das wurde in der Regel von den jeweiligen Verwaltungsgerichten bestätigt.

Ich beantrage eine Waffe zu einem bestimmten Zweck und den gebe ich an. Wenn mir ein Schießsportverband eine Waffe befürwortet, dann nicht, um diese Waffe als Fangschusswaffe zu nutzen. Und als Fangschusswaffe nutze ich die Waffe nicht in einem vom Bedürfnis umfassten Zweck, weil das Bedürfnis das sportliche Schießen war.

Und wenn euer Sb das eng nimmt so wie das hier gehandhabt wird, habt Ihr zumindest ein Problem.

Das war mein Beitrag und meine Antwort auf die ursprünglich gestellte Frage ist eindeutig: NEIN

Geschrieben
Ich habe nahezu jede Woche mit Leuten zu tun, die solche Rechtsauslegungen auch hatten. Warum ich mit denen zu tun habe? Ihnen wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen und das wurde in der Regel von den jeweiligen Verwaltungsgerichten bestätigt.

Kannst Du da mal die Fundstellen, Aktenzeichen besorgen?

Geschrieben
Ich bin mit der Thematik durchaus vertraut. Wenn mir aber jemand sagt, dass er seine Waffe bei der Fahrt zum Schießstand führt, ist derjenige das aber absolut nicht. Der Begriff Führen einer Waffe ist im WaffG definiert, ebenso die Transportbestimmungen.

Das aktuelle Waffenrecht kennt den Begriff des "Transportierens" nicht, nur den des Führens.

Auf dem Weg zum Schießstand, Büchsenmacher etc. führt man "nicht zugriffsbereit", auf dem Weg zur befugten Jagdausübung führt man "nicht schussbereit".

Michael

Geschrieben

Wie wäre es damit?

Wer eine Waffe außerhalb seines befriedeten Besitztums bei sich hat oder diese von A nach B bringt, führt die Waffe (grundsätzlich).

Die Frage dabei ist, ob dieses Führen erlaubnispflichtig gemäß § 10 Abs. 4 WaffG oder erlaubnisfrei gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1-5 WaffG geschieht.

Erlaubnisfreies Führen liegt z.B. dann vor, wenn die Waffe nicht zugriffsbereit (also in einem verschlossenen Behältnis) und nicht schussbereit (also getrennt von der Munition) transportiert wird. Ist die Waffe jedoch entweder zugriffsbereit oder schussbereit, ist das Führen erlaubnispflichtig und bedarf eines Waffenscheins.

Das Führen von nicht schussbereiten Waffen durch Jäger ins Revier oder nach Hause ist übrigens nicht im eigentlichen Sinne erlaubnisfrei, denn statt eines Waffenscheins muss der Betroffene im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein.

Geschrieben
... Wenn Du so eine Waffe zum Schießstand transportierst,...

...dann führt man sie erlaubnisfrei

Da darfst Du sie nur verschlossen bei dir haben.

Bzw. halt "nicht zugriffsbereit und nicht geladen" - der im WaffG nicht vorkommene Transport ist eben eine besondere Form des Führens!

Geschrieben
Wenn die Frage gestellt wird, ob ich meine sportlich genehmgten Waffe zum Jagdzweck mitnehmen darf, kann man das nicht mit Hinweis auf den §12 WaffG bejahen,

weil dieser Paragraph das Ausleihen regelt und nicht die Nutzung der eigenen Waffen.

Oh, Himmel...

Meine mal auf schießsportliches Bedürfnis erworbene Waffe darf ich demnach also einem Jäger Müllermeier - unstrittig - zur Jagd für seinen berechtigten Bedürfniszweck ausleihen -

aber ich selbst (der ich Schießsport- UND Jagdbedürfnis in einer Person vereine) darf sie mir nicht selbst zur Jagd ausleihen?

Langsam wird es abstrus. Das führt hier zu nichts.

Geschrieben
Ich bin mit der Thematik durchaus vertraut. ...

Nein, bist Du leider in keiner Weise.

Ein Tip: Das WaffG wurde ab 2003 mehrmals geändert. Mach Dich doch einfach mal mit dem Begriff "Führen" anhand des WaffG vertraut.

Wie hier schon von einigen Mitforisti geschrieben ist JEDER Waffenbesitz außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums FÜHREN!

Nur ist das Führen im Transportfall eben ein erlaubnisfreies Führen.

Um Dir die Suche im Gesetz zu ersparen hier mal die entsprechenden Stellen:

WaffG:

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

...

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

...

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

Allerdings gibt es eine erlaubnisfreie Unterart des Führens:

WaffG:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

...

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

...

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Also nochmal: In dem Moment wo der Sportschütze mit der nicht zugriffsbereiten und nicht geladenen Waffe seine Wohnung verlässt FÜHRT er die Waffe, allerdings in dem Fall erlaubnisfrei.

Sodele, und nun bist Du tatsächlich mit der Materie vertraut ... :rolleyes:

Gruß

Sigges

Geschrieben

Abgesehen davon (und wie schon gesagt): Die Thematik des Führens ist hier nur ein "Nebenkriegsschauplatz".

Das Eigentliche zum Threadthema ist nämlich schon lange rechtlich ge- und erklärt.

Das Bedürfnis "klebt" nicht untrennbar an der Waffe... Vielmehr darf ein Berechtigter (Jäger, Schütze, Jäger und Schütze in einer Person...) zu einem von seinem (persönlichen) Bedürfnis umfassten Zweck die Waffe nutzen, es sei denn, sie wäre hierfür dezidiert ausgeschlossen (z.B. Anscheinswaffenregelung fürs sportliche Schießen). Ansonsten darf die Waffe genutzt werden.

Und bei Jägern gehört zu deren Bedürfniszweck Jagd selbstverständlich das jagdliche Führen.

Was ist daran eigentlich so wahnsinnig schwer zu verstehen?

Geschrieben

ALSO:

Anruf beim Schießsportverband, mit dem höchsten Rechtsfachmann über dieses Thema gesprochen!

1: Es gibt KEINE Rechtsgrundlage, die einem erlauben die sportlich bewilligten (jagdlich erlaubten) Waffen jagdlich zu nutzen!

2: Ein Verbot kann man durch das dem bedürfnis umfassenden Zweck ableiten, ABER es gibt keine Rechtsgrundlage die ein Verbot verifiziert!

3: Es ist kein Prozess in Deutschland (Schießsportverband) bekannt, der über dieses Thema entschieden hat.

4: Man rät zu einer Anfrage beim Innenministerium.

@Mod: please close thread

Geschrieben

Dazu gibt es keinen Prozeß, weil der nicht nötig ist... das Thema ist klar wie Klosbrühe: Selbstverständlich ist das erlaubt, weil das Bedürfnis in der PERSON liegt.

Geschrieben
ALSO:

Anruf beim Schießsportverband, mit dem höchsten Rechtsfachmann über dieses Thema

Solange der "höchste rechtsfachmann" nicht gerade Bundesrichter oder Rechtsprofessor mindestens aber volljurist ist, bleibt dessen Auffassung für mich unerheblich.

Geschrieben
1: Es gibt KEINE Rechtsgrundlage, die einem erlauben die sportlich bewilligten (jagdlich erlaubten) Waffen jagdlich zu nutzen!

2: Ein Verbot kann man durch das dem bedürfnis umfassenden Zweck ableiten, ABER es gibt keine Rechtsgrundlage die ein Verbot verifiziert!

:ridiculous:

Rechtsfachmann? Oberster?

Geschrieben

Es gibt zu dem Thema wohl keine erschöpfende Antwort.

Fakt ist lediglich, dass generell eine Verwendung außerhalb des ursprünglichen Bedürfnisses nicht erlaubt ist, um beispielsweise zu verhindern, dass sich Sportschützen nebenbei mit ihren Sportwaffen als Wachschützer betätigen. Genauso soll verhindert werden, dass Sammler ihre Sammlerwaffen sportlich oder jagdlich nutzen.

Diese beiden konkreten Fälle werden zumindest in der Gesetzesbegründung, der Verwaltungsvorschrift und der einschlägigen Kommentierung angeführt.

Ob das jetzt darüber hinaus auch bedeutet, dass Jäger Sportwaffen oder Sportschützen Jagdwaffen bedürfnisübergreifend verwenden können oder nicht, ist Kaffesatzleserei.

Beides lässt sich m.E. aus § 12 WaffG herauslesen und ggf. begründen, ja nachdem, wie eng oder wie weit man die Vorschrift auslegen will.

Da werden wir wohl auf ein entsprechendes VG-Urteil oder eine Klarstellung im Gesetz warten müssen.

Geschrieben

Was auch immer geschieht...

gleich packe ich meine Taschen und meinen Koffer für den Schießstand...

Heute dabei:

Sammlerwaffe Colt M1911 A1 (WBK rot, mit Leihschein von mir selbst als Sammler an den Sportschützen BFP)

Revolver S&W 686 (WBK grün, Erb-Waffe von meinem Dad, mit Leihschein von mir als Erbe an den Sportschützen BFP)

KK-Pistole Ruger MK II Target (WBK grün, jagdliches Bedürfnis und auf Leihschein vom Jagdfreund mit WBK-Kopie an mich als Sportschützen BFP)

Pistole Glock 19 (WBK grün, jagdliches Bedürfnis, von mir als Jäger mit Leihschein an den Sportschützen BFP)

Sportpistole Walther GSP (auf Leihschein von meinem BüMa für zwei Wochen zum Testschießen und zur Ansicht...)

und um noch einen drauf zu setzen...

KK-Repetierer CZ 99 Precision mit Schalldämpfer SAI Quad (WBK grün, jagdliches Bedürfnis, nur zum Testschießen auf die jagdliche Verwendungsdistanz von 25 m)

Wenn mich heute Abend, aus welch´albernen Gründen auch immer, eine Polizeistreife kontrollieren sollte, wünsche ich bereits jetzt viel Freude beim auseinanderklamüsern der unterschiedlichen Bedürfnisarten und Gründen der Verbringung, um dann letztendlich festzustellen, das alles völlig legal ist und man mir gar nichts kann......

Salty-Chips und alkoholfreies Bier sind schon in der Kühlbox im Kofferraum....

BFP

Geschrieben

Das fasst es doch gut zusammen (und wird an keiner Stelle im WaffG widerlegt):

Das Bedürfnis besteht ja in der Person des Erlaubnisinhabers und hängt nicht wie ein Mühlstein an der Waffe. Dann dürfte ein SpoSchü von einem Jäger keine Waffe kaufen und ein Ordonnanzgewehre-Sammler niemals auf einem Wettkampf mitmachen, man dürfte sich als Jäger keine Waffen von einem Sportschützen ausleihen usw.

Weil man das (Leihe) aber darf, kann man sich selbst gegenüber nicht schlechter gestellt werden, insofern ist die von @BFP beschriebene "interne" Leihe auf jeden Fall wasserdicht. Ich selbst sehe auch ohne Leihschein keine Probleme. Ich bin legal im Besitz einer Waffe und setze sie zu einem Zweck ein, der von einem in meiner Person bestehenden Bedürfnis nach WaffG erfasst ist.

Geschrieben
... Ich denke im Allgemeinen ist man mit einer engen Auslegung leichter auf der sicheren Seite...

Sporthose mit Gürtel, Hosenträgern und zur Sicherheit noch die Hände in den Hosentaschen. Damit beim Sprint auch ja nichts verloren geht...

Gruß

Erik

Geschrieben

Danke Erik, es ist natürlich sehr viel besser möglichst weit auszulegen und dann ganz knapp daneben gelegen zu haben. Jeder darf doch selbst entscheiden wie er in unklaren Fällen verfahren möchte.

Ansonsten bitte alle Beiträge lesen, um eine Bewertung anstellen zu können und nicht einfach auf Reflexworte anspringen.

Geschrieben
Genauso soll verhindert werden, dass Sammler ihre Sammlerwaffen sportlich oder jagdlich nutzen.
Auch dürfen Waffen, die z. B. als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.

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