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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle - Frau will Kontrolleure nicht reinlassen?


FalloutBoy

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Den braucht man beim LWB auch.....

Wir reden über eine Nachschau nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG. Die wirst du beim ILWB schwerlich begründen können. Der wird ja kaum sagen "ach so, ja der A-Schrank steht da hinten..." . Also brauchst du den vollen Formalismus der Hausduchsuchung. Oder irre ich?

Gruß

Erik

PS: Damit meine ich nicht, dass ich die anlasslose Willkürheimsuchung für rechtlich nicht angreifbar halte

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Wir reden über eine Nachschau nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG. Die wirst du beim ILWB schwerlich begründen können.

Der Gesetzestext sagt aber genau das aus:

§36

...

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

...

Wer auch immer diese Gegenstände besitzt, ist zur Anzeige verpflichtet und hat der Behörde die sichere Aufbewahrung nachzuweisen. Die Behörde hat das Recht, zur Nachschau die Räume der Aufbewahrung zu betreten, sofern es sich nicht um Wohnräume handelt. Wenn es wohnräume sind, dann entweder mit Zustimmung des Waffenbesitzers, egal ob nun Legal oder Illegal, oder zur Abwendung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leib und Leben anderer Bürger. Lässt sich doch prima begründen, es fehlt dem üblichen Verwaltungsdienst-Mitarbeiter der Polizei aber vermutlich die Motivation, beim Miri-Clan zu klingeln...

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Wir reden über eine Nachschau nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG. Die wirst du beim ILWB schwerlich begründen können. Der wird ja kaum sagen "ach so, ja der A-Schrank steht da hinten..." . Also brauchst du den vollen Formalismus der Hausduchsuchung. Oder irre ich?

PS: Damit meine ich nicht, dass ich die anlasslose Willkürheimsuchung für rechtlich nicht angreifbar halte

Nein.

Du hast von Hausdurchsuchung geschrieben.

Vielleicht hast Du die Nachschau gemeint, in Deinem Beitrag steht aber Durchsuchung.

Dazu sind dieselben Voraussetzungen, bei LWB und ILWB, nötig.

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Jein,

ich könnte mir vorstellen, dass Du den § 36 Abs. 3 i.v.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nur noch nicht konsequent zuende gedacht hast. :rolleyes:

Naja,

genau steht da sogar "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." Aber das wirklich wichtige ist, dass es im WaffG steht. Wenn ein Inhaber der Wohnräume, das kann auch der Waffenbesitzer sein, nicht Willens ist, die Wohnräume betreten zu lassen und eine Verhütung nicht vorliegt, dann müssen die Kontrolleure draußen bleiben. Es ist also völlig der Vorschrift des § 36 Abs. 3 S. 3 des WaffG entsprechend, dass man nicht willens ist, die Kontrolleure in die Wohnräume zu lassen. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG greift aber nur wenn gegen die Vorschriften des Waffengesetz, des Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetz oder des Bundesjagdgesetz verstoßen wird.

:heuldoch:

Meine Fantasie reicht auch nicht aus, um mir eine Situation vorzustellen, wie mit einer Nachschau nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhütet werden könnte. :closedeyes:

...

Dein

Mausebaer

mit anderen Worten, steht der Tresor in einem Wohnraum, besteht kein Betretungsrecht gegen den Willen des Waffenbesitzers oder eines anderen Wohnungsinhabers

Wir sprechen grundsätzlich von der gleichen Auslegung. Dein erstes Post war mir wohl nur etwas unverständlich.

:s75:

Grüße

windhund

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ZITAT(Mausebaer @ 10.01.2012 - 10:58)

Es ist nach dem WaffG völlig egal, wessen Wille gegen das Betreten der Wohnräume ist. Es gilt immer § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG, auch für und gegen Personen, die keine Waffen besitzen.

Ich habe da ein Verständnisproblem.

Wenn ich keine Waffen besitze kann es auch keine Nachschau oder Hausdurchsuchung geben.

Der § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG, wäre ja dann ein Generalschlüssel zur beliebigen Hausdurchsuchung bei jedermann.

Es sei denn ich würde anonym des illegalen Waffenbesitzes angegezeigt. Dann wird es warscheinlich auch

richterlich abgesegnete Dokumente geben.

Wenn im Hause auch nicht berechtigte Personen sind darf der Schlüssel zur Öffnung der Tresore nur der Berechtigte

haben. Also ist ein Besuch zur Nachschau bei einem nicht anwesenden Berechtigten erst mal umsonst.

Gruß

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Wenn ich keine Waffen besitze kann es auch keine Nachschau oder Hausdurchsuchung geben.

Eine Durchsuchung kann immer durch richterlichen Beschluss angeordnet werden.

Eine Nachschau nach §36.3 WaffG kann bei jedem Waffenbesitzer erfolgen. Bei dieser Nachschau dürfen Wohnräume gegen den Willen des <Inhaber Hausrecht> nur zur Abwendung von dringenden Gefahren für die öSiO betreten werden.

Inhaltlich ist die Nachschau auch begrenzt, nämlich darauf, den Nachweis über die ordnungsgemäße Unterbringung von Waffen und Munition zu erbringen. Sie ist also mit einer Hausdurchsuchung überhaupt nicht zu vergleichen.

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ZITAT(Mausebaer @ 10.01.2012 - 10:58)

Es ist nach dem WaffG völlig egal, wessen Wille gegen das Betreten der Wohnräume ist. Es gilt immer § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG, auch für und gegen Personen, die keine Waffen besitzen.

Ich habe da ein Verständnisproblem.

Wenn ich keine Waffen besitze kann es auch keine Nachschau oder Hausdurchsuchung geben.

Der § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG, wäre ja dann ein Generalschlüssel zur beliebigen Hausdurchsuchung bei jedermann.

Es sei denn ich würde anonym des illegalen Waffenbesitzes angegezeigt. Dann wird es warscheinlich auch

richterlich abgesegnete Dokumente geben.

Wenn im Hause auch nicht berechtigte Personen sind darf der Schlüssel zur Öffnung der Tresore nur der Berechtigte

haben. Also ist ein Besuch zur Nachschau bei einem nicht anwesenden Berechtigten erst mal umsonst.

Gruß

Ähm, also

  1. ob der Besuch eines Nachschaueres umsonst ist, wirst Du ggf. einem Gebührenbescheid für den Besuch entnehmen können
  2. eine Durchsuchung und eine Nachschau sind verschiedene Sachen
  3. eine Nachschau nach § 36 ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn "erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen" besessen werden
  4. Die Nachschau nach § 36 ist dort durchzuführen, wo diese Gegenstände verwart werden.
  5. Es ist nach § 36 völlig egal, ob der Besitz legal ist, oder einem Rauminhaber überhaupt bewußt ist, dass ein solcher Besitz in "seinen" Räumen verwahrt wird

Also einmal ganz böse und extrem gedacht: Wenn ich Dich besuche und in die Obstschale auf dem Couchtisch ein einziges, kleines Kleinkaliberpatrönchen fallen lasse, bist Du oder derjenige, der gerade den Besitz über die Obstschale ausübt, wenn ich weg bin, der Besitzer von erlaubnispflichtiger Munition im Sinn des § 36 Abs. 3. :teu38: Du hast damit

  1. gem. § 36 Abs. 3 S. 1 die Kleinkaliberpratrone vorschriftsmäßig zu verwahren und
  2. dieses auch der zuständigen Behörde nachzuweisen sowie nach
  3. § 36 Abs. 3 S. 2, wenn die Verwahrung (hier unzulässigerweise in der Obstschale) nicht in Wohnräumen (Satz 3) erfolgt, eine Nachschau zu zu lassen.

Dass da natürlich auch noch Anderes los wäre, ist etwas anderes. Darauf nimmt § 36 Abs. 3 formell keine Rücksicht.

Dein

Mausebaer

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Der Gesetzestext sagt aber genau das aus:

Wer auch immer diese Gegenstände besitzt, ist zur Anzeige verpflichtet und hat der Behörde die sichere Aufbewahrung nachzuweisen. Die Behörde hat das Recht, zur Nachschau die Räume der Aufbewahrung zu betreten, sofern es sich nicht um Wohnräume handelt. Wenn es wohnräume sind, dann entweder mit Zustimmung des Waffenbesitzers, egal ob nun Legal oder Illegal, oder zur Abwendung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leib und Leben anderer Bürger. Lässt sich doch prima begründen, es fehlt dem üblichen Verwaltungsdienst-Mitarbeiter der Polizei aber vermutlich die Motivation, beim Miri-Clan zu klingeln...

Nicht nur bei denen. :closedeyes:

Für legale, anlasslose Nachschauen müßte

  1. entweder erst einmal festgestellt werden, wer denn überhaupt alles "erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen" besitzt, egal ob legal oder illegal, und nicht von den Vorschriften des WaffG ausgenommen ist (§ 55 WaffG) oder
  2. die Nachschau wirklich im Vorgehen von Tür zu Tür durchgeführt werden (Klingeling, Klingeling "Guten Tag! Wir sind vom Ordnungsamt/Landratsamt/der Polizei und werden jetzt bei Ihnen eine Nachschau nach § 36 Absatz 3 Satz 2 Waffengesetz durchführen, um zu überprüfen, ob Sie Ihre erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition und verbotenen Waffen vorschriftsmäßig verwahren." "Aber wir haben doch gar keine Waffen oder Muniton." "Können Sie das beweisen?!" ...)

:teu38:

Euer

Mausebaer

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Olla,

mir ist schon ganz schwindelig. Fakt ist, ich bin immer noch nicht viel schlauer als vorher, da es doch einige verschiedene Meinungen zu dem Thema "Aufbewahrungskontrolle" gibt.

Ich möchte hier einmal klarstellen, dass ich mich NICHT hinter meiner Frau verstecke!

Sie ist eben der Meinung, dass es fremde Leute einen Scheiß angeht wie unser Schlafzimmer aussieht! Das ist eine ganz einfach Sache und da ich mich mit meiner Frau super gut verstehe, möchte ich ihre Wünsche nicht unbedingt einfach übergehen. Das hat etwas mit gegenseitiger Rücksichtnahme in einer Ehe zu tun.

Somit stellte sich einfach die Frage, ob ich ohne Befürchtung dass man mir einen Strick bei der Behörde draus dreht, den Zutritt für die Kontrolleure verweigern darf, weil meine Frau (die an sich immer zuhause ist) sagt sie möchte das nicht.

Das heißt, ich bin prinzipiell damit einverstanden, meine Frau schmeißt die aber raus.

Das hat ja nichts mit einer Haudurchsuchung zu tun. Diese Frage ist rein bezogen auf die neuen verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrollen. Hierüber ließt man ja des öfteren, dass man bei Verweigerung unter anderem die Zuverlässigkeit verlieren kann. Das möchte ich natürlich nicht, da mir das liebste nach meiner Frau, der Inhalt meiner Tresore ist....

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..., ob ich ohne Befürchtung dass man mir einen Strick bei der Behörde draus dreht, ...

Ob sich Deine Behörde ans Recht hält oder einfach macht, was ein Gutmensch vorgibt, wird hier keiner sagen können. Lese Dir einfach aufmerksam, Stück für Stück und mit den Verweisen die §§ 36 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 1 Abs. 1 bis 3 WaffG durch! Dann wirst Du wissen, was hierbei Recht ist. Ob Dir und Deiner Frau auch Recht geschen wird, ist etwas anderes.

Dein

Mausebaer

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Somit stellte sich einfach die Frage, ob ich ohne Befürchtung dass man mir einen Strick bei der Behörde draus dreht, den Zutritt für die Kontrolleure verweigern darf, weil meine Frau (die an sich immer zuhause ist) sagt sie möchte das nicht.

DU verweigerst den Zutritt ja nicht.

DU sagst im aalglattesten Fall: "Bitte liebe Kontrolleure, kommt herein, ich habe nichts zu verbergen".

Wer den Zutritt der Kontrollollettis verweigert ist Deine Frau!

Deine Frau sagt: "Ich lasse Sie nicht herein."

Du sagst: "Schade, wo ich doch die Kontrolle so gerne gewollt hätte... ;) "

Das heißt, ich bin prinzipiell damit einverstanden, meine Frau schmeißt die aber raus.

Richtig! :gutidee:

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ZITAT: Für legale, anlasslose Nachschauen müßte

entweder erst einmal festgestellt werden, wer denn überhaupt alles "erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen" besitzt, egal ob legal oder illegal, und nicht von den Vorschriften des WaffG ausgenommen ist (§ 55 WaffG) oder

die Nachschau wirklich im Vorgehen von Tür zu Tür durchgeführt werden (Klingeling, Klingeling "Guten Tag! Wir sind vom Ordnungsamt/Landratsamt/der Polizei und werden jetzt bei Ihnen eine Nachschau nach § 36 Absatz 3 Satz 2 Waffengesetz durchführen, um zu überprüfen, ob Sie Ihre erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition und verbotenen Waffen vorschriftsmäßig verwahren." "Aber wir haben doch gar keine Waffen oder Muniton." "Können Sie das beweisen?!" ...)

Hallo

Also kann man dovon ausgehehen, das das WAFFG eben vorrangig den LWB betrifft.

Würden Nachschauen von Haus zu Haus (auch bei den grünen linken roten Gutmenschen) wie oben zitiert bei NICHT LWB durchgeführt

um den illegalen Waffenbesitz auszutrocknen hätte dieser Staat mit Sicherheit enorme Probleme auch mit der Verfassung.

Die Anwälte würden Schlange stehen, zudem der NICHTLWB auch nicht verpflichtet ist das WAFFG. zu kennen.

Es ist natürlich Spinnerei, aber gesetzt den Fall das die LWB letztlich entwaffnet werden (SPD Antrag BAWÜ )

könnte es natürlich sein das man das WAFFG dann trotzdem beibehält um obig zitiertes dann doch noch durchzuziehen.

Nach der Sportschützenära gäbe ja dann niemanden mehr auf dem man rumprügeln kann.

Gruß

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ZITAT: Für legale, anlasslose Nachschauen müßte

entweder erst einmal festgestellt werden, wer denn überhaupt alles "erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen" besitzt, egal ob legal oder illegal, und nicht von den Vorschriften des WaffG ausgenommen ist (§ 55 WaffG) oder

die Nachschau wirklich im Vorgehen von Tür zu Tür durchgeführt werden (Klingeling, Klingeling "Guten Tag! Wir sind vom Ordnungsamt/Landratsamt/der Polizei und werden jetzt bei Ihnen eine Nachschau nach § 36 Absatz 3 Satz 2 Waffengesetz durchführen, um zu überprüfen, ob Sie Ihre erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition und verbotenen Waffen vorschriftsmäßig verwahren." "Aber wir haben doch gar keine Waffen oder Muniton." "Können Sie das beweisen?!" ...)

Hallo

Also kann man dovon ausgehehen, das das WAFFG eben vorrangig den LWB betrifft.

Nein!

Betreffen tut es alle Menschen in Deutschland.

Aber dessen Vollzug betrifft vorrangig, fast ausschließlich LWB. In den Fällen der Waffenrechts, in dem der Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis egal ist, ist das jedoch staatliche Willkür i.S. des Art. 3 GG.

Würden Nachschauen von Haus zu Haus (auch bei den grünen linken roten Gutmenschen) wie oben zitiert bein NICHT LWB durchgeführt

um den illegalen Waffenbesitz auszutrocknen hätte dieser Staat mit Sicherheit enorme Probleme auch mit der Verfassung.

Die Anwälte würden Schlange stehen, zudem der NICHTLWB auch nicht verpflichtet ist das WAFFG. zu kennen.

Vielleicht dämmert es mit dieser m.M.n. zutreffenden Aussage den einen oder anderen mehr, was "DIE" richtig machen und was "wir" falsch machen. :closedeyes:

Es ist natürlich Spinnerei, aber gesetzt den Fall das die LWB letztlich entwaffnet werden (SPD Antrag BAWÜ )

könnte es natürlich sein das man das WAFFG dann trotzdem beibehält um obig zitiertes dann doch noch durchzuziehen.

Nach der Sportschützenära gäbe ja dann niemanden mehr auf dem man rumprügeln kann.

Gruß

Es findet sich immer jemand, der sich nicht richtig wehrt. :sad:

Dein

Mausebaer

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Die Anwälte würden Schlange stehen, zudem der NICHTLWB auch nicht verpflichtet ist das WAFFG. zu kennen.

Wie kommst du denn auf das schmale Brett? Als Beispiel nenne ich einfach mal das Führen von Messern >12cm ohne gesetzeskonformen Grund. Viel Spaß vor Gericht mit der Begründung "aber ich bin doch garkein LWB!".

Außerdem gibt es neben Sportschützen auch noch Jäger, Sammler und Berufswaffenträger. Da bleiben noch genug Felder, um unbescholtene Bürger zu knechten.

Edit: Mit dem Handy tippt es sich eindeutig zu langsam :-)

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Hallo

Beim stöbern hier entdeckt.

Das passt genau sicher auch zum Thema:

http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Region/...nsatz-im-Schock

Hier kann man nur den Schluss ziehen dass sich diese Republik

mit schnellen Schritten in Richtung Diktatur bewegt was sehr beängstigend ist.

Das Schlüsselwort Waffen führt zur Paranoia und totaler Histerie.

Es ist ja alles gut und schön sich zu seinem Hobby zu bekennen.

Was dabei passieren kann ist sicher nicht im Sinne der LWB und dessen Familien, Sammler und Jäger,

die gleichgeschaltete Schmierenpresse tut ihr bestes das Negativimage zu verstärken.

Wie schon oft hier gesagt, es sind in erster Linie die Verbände welche unsere Beiträge kassieren angesprochen

unseren schlechten Ruf zu korrigieren. Hier herrscht, auch wenn ich mich wiederhole leider größtenteils Funkstille.

Leider wird der einzelne hier wenig erreichen.

Gruß

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Hallo

Der Link hier im WO:

Aktuelles zum Waffenrecht:

Achtung vor Denunzianten...

...besser man behält den Waffenbesitz für sich?!

Gruß

Guude,

das mit den Links üben wir aber noch mal :ridiculous:

Eins fällt mir noch ein. Ich habe ein ziemlich knackiges Arbeitsleben, d.h. ich verlasse morgens so gegen 7:00 das

Haus und bin selten vor 19:30 zurück. Ebenso meine Frau. Ich kann mir nicht vorstellen das ein BEAMTER des Landratsamtes

um die Zeit schon oder noch unterwegs ist. Die kriegen doch schon um 5 Uhr Nachmittags starken Heimdrang!

Und am Wochenende arbeite der deutsche Verwaltungsbeamte nicht....

Also muss ich mir wahrscheinlich keine Sorgen um eine unangemeldete Kontrolle machen :eclipsee_gold_cup:

Gruß

Weissblau

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Eins fällt mir noch ein. Ich habe ein ziemlich knackiges Arbeitsleben, d.h. ich verlasse morgens so gegen 7:00 das

Haus und bin selten vor 19:30 zurück. Ebenso meine Frau. Ich kann mir nicht vorstellen das ein BEAMTER des Landratsamtes

um die Zeit schon oder noch unterwegs ist. Die kriegen doch schon um 5 Uhr Nachmittags starken Heimdrang!

Und am Wochenende arbeite der deutsche Verwaltungsbeamte nicht....

Also muss ich mir wahrscheinlich keine Sorgen um eine unangemeldete Kontrolle machen :eclipsee_gold_cup:

Gruß

Weissblau

>Täusch dich mal nicht.

Bei uns hat das Landratsamt extra einen Rentner für die Kontrollen eingestellt. Ich kenn den Mann leider (noch) nicht, aber ich kann mir schon vorstellen das der dann halt Spät- oder Wochenendschicht macht wenn er überwiegend dann Termine hat.

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Ich kenn den Mann leider (noch) nicht, aber ich kann mir schon vorstellen das der dann halt Spät- oder Wochenendschicht macht

Vielleicht, aber das hat natürlich seine Grenzen.

"Zur Unzeit" (bezieht sich z.B. auf "ziemlich spät") dürfen die Kontrollen nicht erfolgen.

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einen Rentner für die Kontrollen eingestellt

Andere Kontrolleure als die (dem Waffenbesitzer in aller Regel persönlich bekannten) Waffenrechts-Sachbearbeiter

bringen in der Praxis das Problem mit sich, dass sie erstmal als Unbekannte vor der Tür stehen.

Bei mir würde das (entsprechend meiner Pflichten als Waffenbesitzer) bedeuten:

Einlass nur nach Bestätigung durch die Behörde mittels Anruf.

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Andere Kontrolleure als die (dem Waffenbesitzer in aller Regel persönlich bekannten) Waffenrechts-Sachbearbeiter

bringen in der Praxis das Problem mit sich, dass sie erstmal als Unbekannte vor der Tür stehen.

...

Hm,

da in Ba-Wü ein Richter die mangelnde Kontrolle der Identität der Nachschauer bei einem jetzigen wohl ex-LWB mit bemängelte, sollte man das nicht zu leicht nehmen. Wenn ungeplant und außerhalb der üblichen Arbeitszeit der Waffenrechtsverwaltung eine oder mehrere unbekannte Personen, die wissen dass man LWB ist, vor der Wohnungstüre stehen und Zutritt zu den Räumen der Aufbewahrung verlangen, sollte man vielleicht sicherheitshalber unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass man erwerbsberchtigungspflichtige Waffen und Munition besitze, Hilfe von der normalen Polizei erbitten. Schließlich könnten das Personen sein, die sich den Zutritt erschleichen wollen, um sich der Waffen und Munition zu bemächtigen. :closedeyes:

Dass man die Nachschauer, nach Überprüfung durch Polizisten, dann mit Hinweis auf § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG doch draußen läßt, ist ja etwas anderes. :teu38:

Euer

Mausebaer

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