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IGNORED

Neue noch dreistere Art der Aufbewahrungskontrolle


Götterbote

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Gemeinde!

Es geht in diesem Thread nicht um die Aufbewahrungskontrolle der Waffen, sondern um die Aufbewahrungskontrolle von Treibladungsmitteln.

Das Thema hat zwar nur indirekt mit dem Waffenrecht zu tun, aber passt m.E. doch gut in dieses Unterforum.

Nun zum eigentlichen Thema:

Gestern habe ich auf dem Schiessstand einen Wiederladerkollegen getroffen, der vor ein paar Monaten in meine Gegend (Rhein-Sieg-Kreis, NRW)

umgezogen ist und in unserem Verein Mitglied wurde. Er hat den Umzug pflichtgemäß unseren, für uns beide gleichermaßen zuständigen, Behörden gemeldet.

Soweit so gut. Nachdem er sein altes grünes Büchlein nach §27 wiederbekommen hat, mußte er leider feststellen, dass der für das Sprengstoffrecht zuständige

Sachbearbeiter einen neuen unglaublichen Zusatz in das Büchlein gestempelt hat. Ich kann den Inhalt dieser Zeilen leider nur sinngemäß wiedergeben, einen

Scan bekomme ich vielleicht noch:

"Der Erlaubnisinhaber hat jederzeit unangemeldete Kontrollen der Aufbewahrung seiner Treibladungsmittel, durch Angehörige des Ordnungsamtes,

in allen Räumen und Nebengebäuden, die dem Erlaubnisinhaber gehören, zu dulden."

In diesen Zeilen wird auch deutlich darauf hingewiesen, das mit diesen Räumen alle Räume gemeint sind und nicht nur die Räume, in denen das Pulver aufbewahrt

wird.

Ich finde das eine absolute Frechheit, wie sich das Land NRW herausnimmt, unsere Rechte als gesetzestreue Bürger so mit Füßen zu treten. Dieser Zusatz in die

grüne Pappe kann man praktisch als einen allgemeingültigen Hausdurchsuchungsbefehl ansehen. :gaga:

Meinem Wiederladerkollegen habe ich geraten, sofort dagegen anzugehen und sich eine Waffenrechtsschutzversicherung anzuschaffen. Da er (noch) kein Mitglied

in diesem Forum ist, habe ich mich dazu entschlossen, diese Neuigkeit hier kundzutun, da ich in der nahen Zukunft auch mehr oder weniger davon betroffen sein

kann. Bisher stand noch niemand vor meiner Tür und wollte die Aufbewahrung meiner Waffen und Pulver kontrollieren. Auch habe ich noch nichts von unangemeldeten

Kontrollen der LWB und Pulverjünger im Rhein-Sieg-Kreis gehört.

Falls es schon einen Thread geben sollte, der den gleichen Inhalt besitzt, möge man mir das verzeihen, da ich von einer solchen neuen Art der Bürgerdiskriminierung

bisher noch nichts gehört und gelesen habe.

Grüße

Jens

Geschrieben
Ist das nicht ein Verstoß gegen das Grundgesetz?

Auf jeden Fall! Deshalb habe ich meinen Wiederladerkollegen dringend geraten, dagegen vorzugehen.

Meine nächste Pulverscheinverlängerung ist erst in drei Jahren und ich habe deshalb diesen Zusatz

in meinem Büchlein nicht stehen. Ich muss mich mal bei meinem Anwalt informieren, inwieweit ich

was dagegen machen kann, falls plötzlich ein paar "nette" Leute vom Ordnungsamt bei mir vor der Türe stehen.

Geschrieben
...Ist das nicht ein Verstoß gegen das Grundgesetz?

Ist es bestimmt, allerdings bringt es wohl nicht viel gegen diese lächerliche und nichtsnutzige Ankündigung im "Büchlein" rechtlich vorzugehen (man kann natürlich den SB freundlich darum bitten, auf solche Einträge zu verzichten), sondern erst wenn versucht wird die Sache entsprechend durchzusetzen und die Spezis vom Gewerbeaufsichtsamt, dann im Schlafzimmer die Matratzen kontrollieren wollen, obwohl Du ihnen im Keller bereits den Aufbewahrungsort des Pulvers gezeigt hast. :ridiculous:

Das würde ich denen im Fall der Fälle dann einfach untersagen mit einem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Vorhabens. Falls dann irgendwelche Drohungen kommen, am Besten unter Zeugen oder aufgenommen, sollte man unverzüglich eine Strafanzeige gegen die entsprechende Person erstatten (Hausfriedensbruch, Bedrohung, etc.).

Sowas bringt viel mehr als um irgendwelche Formulierungen zu streiten.

In gleicher Weise würde ich bei der Waffenaufbewahrungskontrolle vorgehen, d. h. denen zeigen, was sie wollen (ich setze mal voraus, dass alles in Ordnung ist), aber unter Protest und Hinweis auf die Rechtswidrigkeit, falls sie die Kompetenzen überschreiten und Dinge sehen wollen, die sie nichts angehen. Anschließend schreibt man dann eine Beschwerde oder eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch, Nötigung oder Bedrohung.

Wetten, wenn es denen 1 Mal passiert ist, dann werden die bei künftigen Kontrollen wesentlich vorsichtiger und weniger arrogant auftreten. :pro:

Geschrieben
, allerdings bringt es wohl nicht viel gegen diese lächerliche und nichtsnutzige Ankündigung im "Büchlein" rechtlich vorzugehen (man kann natürlich den SB freundlich darum bitten, auf solche Einträge zu verzichten),

Der SB ist aufgrund seiner Handlungsanweisung dazu verpflichtet, diesen Stempel in das Büchlein zu machen, deshalb nutzt eine höfliche Bitte nichts. Da ich auch schon mal

eine Verwaltungsklage, wegen einer anderen Sache, gegen unsere Behörde eingereicht habe, weiss ich aus eigener Erfahrung, das solche schlanken und nichtsaussagenden

Sätze mal ganz schnell rechtskräftig werden können, wenn man nichts dagegen unternimmt.

Geschrieben

Ich habe gerade mit meinem Anwalt telefoniert:

Dieser Eintrag hat keine rechtliche Grundlage. Aber es muss ein Widerspruch eingreicht werden; innerhalb eines Monats,

wenn der Erlaubnischeininhaber eine schriftliche Rechtsbehelfserklärung (oder wie auch immer) bekommen hat, oder innerhalb

von zwölf Monaten, wenn dieser Nachtrag ohne einen schriftlichen Hinweis getätigt wurde. Ansonsten wird diese "selbstausgedachte

und innovative" Auflage rechtskräftig.

Geschrieben
Ansonsten wird diese "selbstausgedachte

und innovative" Auflage rechtskräftig.

Auch eine Form, Fakten zu schaffen, die man mit

Gesetzen nicht hinbekommt, weil die klar verfassungswidrig wären. :contra:

Wieviel Personen haben wohl so einen Eintrag bekommen,

erzählen es aber nicht weiter, weil sie sich nichts

dabei denken und es eben einfach so hinnehmen?

Geschrieben
"Der Erlaubnisinhaber hat jederzeit unangemeldete Kontrollen der Aufbewahrung seiner Treibladungsmittel, durch Angehörige des Ordnungsamtes,

in allen Räumen und Nebengebäuden, die dem Erlaubnisinhaber gehören, zu dulden."

Klarer (dreister) Versuch der "Aushebelung" des entsprechenden Grundrechts.

Und das, ohne auch nur den Hauch einer Begründung zu liefern

Die Sprengstoffbehörde hat in dem Haus maximal der Ort der Aufbewahrung der Treibladungsmittel

zu interessieren, und sonst gar nichts.

Geschrieben
Die Sprengstoffbehörde hat in dem Haus maximal der Ort der Aufbewahrung der Treibladungsmittel

zu interessieren, und sonst gar nichts.

Genauso ist es. Die Behörde darf zwar wissen, wo das Pulver gelagert wird, aber diesen Ort nicht kontrollieren.....ohne jetzt auf spezielle Ausnahmen eingehen zu wollen.

Interessant wird es, falls jemand die Aufbewahrung von Waffen und Pulver gleichzeitig kontrollieren will, denn in Siegburg arbeiten die gleichen Leute für Kreispolizei-

behörde und Ordnungsamt. In einem solchen Fall sage ich nur, frei nach Kaya Yanar, "Du kommst hier nicht rein!"

Geschrieben
Ich habe gerade mit meinem Anwalt telefoniert:

Dieser Eintrag hat keine rechtliche Grundlage. Aber es muss ein Widerspruch eingreicht werden; innerhalb eines Monats,

wenn der Erlaubnischeininhaber eine schriftliche Rechtsbehelfserklärung (oder wie auch immer) bekommen hat, oder innerhalb

von zwölf Monaten, wenn dieser Nachtrag ohne einen schriftlichen Hinweis getätigt wurde. Ansonsten wird diese "selbstausgedachte

und innovative" Auflage rechtskräftig.

Moment mal, rechtskräftig wird eine rechtswidrige Auflage überhaupt nicht, sonst könnte er ja auch gleich reinschreiben, dass Du Dich verpflichtest ihm jeden Monat 500€ auf sein Konto einzuzahlen und wenn Du keinen Widerspruch einlegen würdest, wäre der Blödsinn rechtskräftig! So einfach geht das nicht. Eine Auflage, die keine Rechtsgrundlage hat oder gegen geltendes Recht verstößt, ist und bleibt rechtswidrig. Da gilt keine Widerspruchsfrist. Grundrechte kannst Du auch gar nicht per Vertrag oder durch eine unterstellte schweigende Zustimmung außer Kraft setzen.

Es kann aber sein, dass es je nach Lage tatsächlich besser ist so einen Eintrag über ein Widerspruchsverfahren anzufechten. Du musst nur damit rechnen, dass dann erst mal ein kostenpflichtiger Bescheid ergeht, in dem der Widerspruch zurückgewiesen wird und die Behörde vielleicht sogar in einem anschließenden Gerichtsverfahren in 1. Instanz noch Recht bekommt, alles schon mal dagewesen. Die Behördenvertreter gehen ja kein Risiko ein. Wenn sie verlieren, zahlt der Staat und wenn der Prozess sich über Jahre hinzieht, ist ihnen das auch völlig egal. Wenn Du die Sache anfängst, dann musst Du auch bereit sein, sie bis in die letzte Instanz durchziehen.

Geschrieben

Jo, dann werden alle verhaftet und es gibt keine Kontrollen mehr! :confused:

Das bestimmt nicht, aber eingeschüchtert vielleicht. Es ist für die Leute einfach unangenehm, selbst wenn das Verfahren eingestellt wird, und viele Beschwerden füllen irgendwann die Personalakte. Du musst immer denken, die Leute haben es gerne ruhig und bequem. Irgendwann wird es vielleicht auch einem Vorgesetzten zu dumm und er versetzt den Menschen auf eine andere Stelle.

Es kann aber je nach Sachverhalt und Beweislage durchaus auch eine Verurteilung herauskommen, denn es gibt Kontrolleure, die eindeutig ihre Kompetenzen überschreiten. Ein wegen Nötigung oder Hausfriedensbruch verurteilter Beamter kann seine Karriere erst mal abhaken. Außerdem kostet Dich eine Beschwerde oder eine Anzeige kein Geld, nur ein Bisschen Zeit.

Geschrieben
Moment mal, rechtskräftig wird eine rechtswidrige Auflage überhaupt nicht, ..............

Hi

bitte gestatte diesen Hinweis, der Dir vielleicht als vernünftigem Nichtjuristen abstrus erscheint, aber wohl der tatsächlichen Rechtslage nahe kommen dürfte:

Rechtlich ist es möglich, dass ein fehlerhafter oder ohne Rechtsgrundlage ergangener und damit RECHTSWIDRIGER VERWALTUNGSAKT in BESTANDSKRAFT erwächst, und damit durch Fristablauf UNANFECHTBAR wird. Nur die Behörde selbst könnte ihn dann nachträglich durch einen Aufhebungsakt (Rücknahme) unwirksam machen. Nur (besonders brutal rechtswidrige und deshalb) NICHTIGE VERWALTUNGSAKTE bleiben von Anfang an ohne jede Wirkung und erlangen demzufolge auch KEINE BRESTANDSKRAFT.

Wie der "Stempel" rechtlich einzuordnen wäre, wenn es darüber zum Streit käme, können geschulte Verwaltungsjuristen besser beurteilen als ich. Ich würde ihn als "nachträgliche Auflage" und damit als selbständig anfechtbaren aber nicht als nichtigen VA einstufen. Um sich gegen den - vermutlich in concreto prinzipiell rechtswidrigen - aber durch den VA nach dessen Bestandskraft dann legitimierten und ständig drohenden Eingriff des Staates in seine allgemeine Handlungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung vorbeugend zu schützen, muss der Bürger also tatsächlich initiativ werden und den VA aus der Welt schaffen lassen.

Geschrieben

@ guerrero1

So einfach ist das aber nicht. Nach §27 Abs.2

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

kann die Behörde solche Auflagen erheben, auch wenn diese rechtswidrig sind. Aber rechtlich unbegründete Auflagen, wie in diesem Falle, werden vor Gericht keinen bestand haben. Man muss nur

dagegen vorgehen.

Nachtrag:

Ich denke, das webnotar's Beitrag Erklärung genug ist.

Geschrieben
@ guerrero1

So einfach ist das aber nicht. Nach §27 Abs.2

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

kann die Behörde solche Auflagen erheben, auch wenn diese rechtswidrig sind. Aber rechtlich unbegründete Auflagen, wie in diesem Falle, werden vor Gericht keinen bestand haben. Man muss nur

dagegen vorgehen.

Nachtrag:

Ich denke, das webnotar's Beitrag Erklärung genug ist.

Gut, gut, ich verstehe schon. Die Frage ist für mich nur, ob sich ein Kontrolleur im "Ernstfall" auf so einen durch Fristablauf rechtskräftig gewordenen Eintrag berufen und z. B. verlangen könnte dass Du ihm den Innhalt Deines Kühlschrankes oder Dein Schlafzimmer vorzeigst. Davon abgesehen, dass das kein halbwegs zurechnungsfähiger Beamter machen würde, denke ich dass, gesetzt den Fall, er würde das fordern und Du würdest das nicht erlauben, er wohl kaum mit dieser Begründung Deine Erlaubnis widerrufen oder Deine Zuverlässigkeit anzweifeln könnte. Das wäre ja der blanke Hohn. Möglich ist natürlich alles in diesem Land.

Geschrieben
Du würdest das nicht erlauben, er wohl kaum mit dieser Begründung Deine Erlaubnis widerrufen oder Deine Zuverlässigkeit anzweifeln könnte.

Das ist ja genau der "Casus Cnactus". Wenn er das tut, kannst Du ja klagen und wirst auch bestimmt recht bekommen. Aber wie lang ist der Rattenschwanz,

bis das alles gelaufen ist?

Vielleicht muss man erst alles bis zu einer gewissen Frist alles veräußern und bekommt dann erst recht, wenn alles weg ist. Das Land NRW spielt hier mal wieder

mit der Angst der Erlaubnisinhaber. Wieviele haben durch sowas schon ihr Hobby aufgegeben.....

Geschrieben

Hallo,

würde ich defnitiv nicht aktzeptieren...auch wir haben Rechte und das Grundgesetz gilt auch für uns.

Ich würde sofort Widerspruch einlegen und mir einen Rechtsmittelfähigen Bescheid geben lassen. Dann ab zum Fachanwalt.

Wenn er daraus eine Unzuverlässigkeit ableiten will kann er das gerne versuchen, ein guter Anwalt dürfte den in der Luft zerreissen.

Gruß

Carsten

Geschrieben
Wenn sich das rumspricht, könnte der Stempel ev. auch für die WBK eingesetzt werden! :o

Hallo

und der dritte Schritt wäre dann ein leicht abgewandelter Stempel in die Geburtsurkunde.

Steven

Geschrieben

zwar nicht fachanwalt für verwaltungsrecht, aber dennoch etwas aus der materie stammend:

die auffassung von sportsfreund webnotar teile ich zu 100%.

ich würde ebenfalls einen widerspruch gegen die "nachträgliche Auflage" einlegen, auslegen müssen die sachkundigen im amt dein schreiben eh ...

und dann wirst du rasch sehen, wie die ihren stempel selbst einschätzen. entweder es erfolgt eine erklärung "alles nicht so schlimm" oder aber eben ein widerspruchsbescheid.

und falls letzteres tatsächlich kommt... muß in den sauren apfel der klage gebissen werden.

dabei würde ich aber schon sehen, ob der anwalt neben dem verwaltungsrecht auch grundzüge des waffenrechts beherrscht... so auf der hand liegt das nämlich nicht.

Geschrieben
Genauso ist es. Die Behörde darf zwar wissen, wo das Pulver gelagert wird, aber diesen Ort nicht kontrollieren.....ohne jetzt auf spezielle Ausnahmen eingehen zu wollen.

Interessant wird es, falls jemand die Aufbewahrung von Waffen und Pulver gleichzeitig kontrollieren will, denn in Siegburg arbeiten die gleichen Leute für Kreispolizei-

behörde und Ordnungsamt. In einem solchen Fall sage ich nur, frei nach Kaya Yanar, "Du kommst hier nicht rein!"

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

(Sprengstoffgesetz - SprengG)

§ 31 Auskunft, Nachschau

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.

Geschrieben

Und da "dringende Gefahren" naturgemäß nicht pauschal vorliegen, fehlt einer - entsprechend pauschalen - Festlegung in der Erlaubnis,

jederzeit sämtliche Räume betreten zu dürfen, schlicht die Rechtsgrundlage.

Traurig, dass bzw. wenn man die Behörde darauf noch extra hinweisen muss.

Geschrieben
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

(Sprengstoffgesetz - SprengG)

§ 31 Auskunft, Nachschau

Es ist nicht hilfreich, Gesetzestexte nur auszugsweise zu zitieren, wenn dadurch ein falscher Rückschluss entstehen kann.

Der o.a. Auszug bezieht sich ausschliesslich auf den gewerblichen Bereich und findet keine Anwendung auf den privaten, also nicht-gewerblichen Geltungsbereich des Gesetzes!

§ 31 Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen ...

CM

Geschrieben
Es ist nicht hilfreich, Gesetzestexte nur auszugsweise zu zitieren, wenn dadurch ein falscher Rückschluss entstehen kann.

Das ist noch freundlich ausgedrückt! Es ist irreführend.

Archiviert

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