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IGNORED

Gültigkeit "Gelbe WBK alt"


Doc Holiday

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Hallo zusammen,

mal ne Frage. Ich bin im Besitz einer gelben WBK "alt" ausgestellt 1995. Auf der sind noch 6 Einträge "offen". Gelten diese noch, oder muss ich nun auch für eine Bockdoppelflinte, die ich mir zulegen möchte, erneut einen Bedürfnisnachweis etc. bringen.

Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruss - Doc H.

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Es ist eine unbefristete Erlaubnis, die auch nach dem neuen Waffenrecht weiter gilt - aber nur für die Einzellader-Langwaffen für die sie ursprünglich ausgestellt war. BDF ist natürlich kein Problem.

Wenn die WBK voll ist, gilt die Erlaubnis trotzdem weiter, also einfach weiter einkaufen und neues Formular ausstellen lassen.

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Wenn die WBK voll ist, gilt die Erlaubnis trotzdem weiter, also einfach weiter einkaufen und neues Formular ausstellen lassen.

Wobei Du dann (wahrscheinlich) in Diskussionen mit der Waffenbehörde kommst, die Dir eine "Neugelbe" mit 2/6 aufschwatzen wollen wird.

Nur so mein Gefühl...

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Wenn die WBK voll ist, gilt die Erlaubnis trotzdem weiter, also einfach weiter einkaufen und neues Formular ausstellen lassen.

" Normalerweise " stimmt das...ausser du musst nach Saarlouis auf Amt....die wollen einen Neuantrag und ein Bedürfnis, wenn die alte Gelbe voll ist....bin ich aber noch am klären............................. Der dortige SB meint, im Saarland gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen des § 14.4....seine, und die vom Rest der Welt..................

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In Baden-Württemberg und mit Sicherheit fast überall erfolgt diese Prüfung anlassbezogen, also z.B. nach einem Umzug oder wenn vom Verein Ausscheiden gemeldet worden ist.

Gefordert werden dürfen zu alten gelben WBK aber nicht die Voraussetzungen nach § 14 WaffG sondern nur die Mitgliedschaft in einem Schützenverein.

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Genau DAS wird doch aber bei einer alten Gelben NICHT gefordert?!

Hy

genau hier greifen die Verwaltungsvorschriften der einzelnen Behörden unterschiedlich.

Die einen... sehen es locker und gucken zu bis die alte gelbe voll ist....

Die anderen ... kannste voll machen aber mit Stempel drauf.... aber nur mit Gewehren für Diz in den Verbänden, wo man drin ist.

Die anderen Behörden.... :gaga:

Die 2/6.... gilt auch für die alte gelbe..das ist § text und keine V. Vorschrift.

Gruß

St

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...

D.h. - ich brauch also doch einen Bedürfnisnachweis für die BDF (das wäre der dritte Eintrag in meiner "alten" Gelben) - oder nicht.

Gruss - Doc H.

Nein, brauchst Du nicht. Weder für die alte noch für die neue Gelbe benötigt man für einen Eintrag einen Bedürfnisnachweis.

FALLS vom SB gefordert braucht man bei der neuen einen Nachweis, daß die gewünschte Waffe gemäß irgendeiner Sportordnung einsetzbar ist. Wollen aber nur wenige SBs.

Dessen ungeachtet muß allerdings tatsächlich die Waffe auf einer neuen Gelben gemäß irgendeiner Sportordnung einsetzbar sein. Es muß nicht die SpoO des eigenen Verbandes sein!

Bei der alten Gelben ist das nicht der Fall, da muß es sich nur um einen Einzellader handeln, fertig.

Flohbändiger ist der Meinung, daß bei der nachträglichen Bedürfnisprüfung (die 2009 unbegrenzt eingeführt wurde) auch für die alte Gelbe der Nachweis der Verwendbarkeit in einer SpoO erbracht werden muß. Eine gesetzliche Grundlage kann ich dafür aber nicht sehen.

Gruß

Sigges

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D.h. - ich brauch also doch einen Bedürfnisnachweis für die BDF

Nein, brauchst Du nicht.

Logik-Kette:

Um eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erhalten, musst Du Eignung, Sachkunde Zuverlässigkeit und Bedürfnis nachweisen. Sachkunde und Eignung ist meistens nach der ersten Erlaubnis erledigt. Die Zuverlässigkeit prüft die Behörde, es bleibt also übrig für jede Erlaubnis ein Bedürfnis nachzuweisen.

Nun ist aber die "gelbe" eine unbeschränkte Erlaubnis zum Erwerb von ...

Das heißt einmal Bedürfnis für "gelbe" nachgewiesen, unbeschränkte Erlaubnis... (Das ist so wichtig, daß ich es vorwärts und rückwärts aufgesagt habe)

Um bei einem Erwerb auf die "gelbe" dann auch die Eintragungspflicht zu erfüllen und den Nachweis für die bestehende Erlaubnis für den Besitz zu erhalten, musst Du zum Amt, das heißt aber nicht: NEUE Erlaubnis sondern nur Pflege der bestehenden Erlaubnis (und der Aktenordnung Deiner Behörde).

Ob denn nun 2/6 für die alte gelbe gilt, ist strittig. (eigentlich nicht, aber die Behörden wollen sich darum streiten...) Denn 2/6 galt ja für die alte EL-Sporti-WBK nicht. (die gegenläufige Meinung sagt: 2/6 gilt für den Schützen, nicht für die WBK...) Und diese Erlaubnis bleibt ja auch nach den letzten Änderungen im Gesetz bestehen, in dem Umfang, in dem sie erteilt wurde, wenn eben nichts anderes bestimmt wurde.

Bei optimistischer Auslegung gilt also Deine alte "gelbe" als Erlaubnis zum Kauf von beliebig vielen EL-Langwaffen ohne die Beschränkung von 2/6. Falls Deine Behörde das nicht so sieht (und danach hört es sich an, sie versteht ja noch nicht mal "unbeschränkte Erlaubnis"), dann hat die alte "gelbe" kaum einen Vorteil gegenüber der Neuen, außer eben, Du hast sie ja schon. Die NeuGelbe WBK würde Dir zusätzlich zu den EL-Langwaffen auch noch den Kauf von LW-Repetier-Büchsen!, von EL-KW für Patronen-Munition und von Vorderlader-Revolvern erlauben. Mit der Einschränkung des Erwerbsstreckungsgebots.

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Nein, brauchst Du nicht.

...

Bei optimistischer Auslegung gilt also Deine alte "gelbe" als Erlaubnis zum Kauf von beliebig vielen EL-Langwaffen ohne die Beschränkung von 2/6. Falls Deine Behörde das nicht so sieht (und danach hört es sich an, sie versteht ja noch nicht mal "unbeschränkte Erlaubnis"), dann hat die alte "gelbe" kaum einen Vorteil gegenüber der Neuen, ...

Einen großen Vorteil hat die alte Gelbe durchaus: Sie erlaubt den Erwerb von E-Ladern generell - eine Verwendbarkeit in irgendeiner SpoO (wie bei der neuen Gelben) ist nicht vorgeschrieben.

Gruß

Sigges

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ich ergänze die Fallgestaltung und darauf basierende Frage folgt:

Wenn ich bereits als alter Sack Inhaber einer "alten" Erlaubnis bin (WBK-Gelb-At), so ist die WBK nur ein "Ausdruck" dieser Erlaubnis, so wie beispielsweise der Führerschein der Nachweis des Vorhandenseins einer Fahrerlaubnis ist. Wenn meine alte "Gelbe" voll ist, ist damit die Erlaubnis zum Erwerb weiterer beliebiger LW-Einzellader nicht erloschen, sondern besteht fort, genauso wie ich trotz Verlust des Führerscheindokumentes weiter Auto fahren darf. Es fehlt nur die Ausprägung durch eine neue "alte-gelbe WBK".

Ich denke, ich bekomme - wenn ich es wirklich will - eine "neue alte Gelbe", auch um ein Monsterkalibergewher kaufen zu können, das nach keiner Sportordnung einsetzbar ist.

Richtig oder falsch?

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D.h. - ich brauch also doch einen Bedürfnisnachweis für die BDF (das wäre der dritte Eintrag in meiner "alten" Gelben) - oder nicht.

Ja, aber Du braucht keine Bescheinigung Deines/ des Verbandes, es reicht, wenn Du bei der Anmeldung eine geeignete Disziplin benennen kannst.

Nein, brauchst Du nicht. Weder für die alte noch für die neue Gelbe benötigt man für einen Eintrag einen Bedürfnisnachweis.

FALLS vom SB gefordert braucht man bei der neuen einen Nachweis, daß die gewünschte Waffe gemäß irgendeiner Sportordnung einsetzbar ist. Wollen aber nur wenige SBs.

Dessen ungeachtet muß allerdings tatsächlich die Waffe auf einer neuen Gelben gemäß irgendeiner Sportordnung einsetzbar sein. Es muß nicht die SpoO des eigenen Verbandes sein!

Flohbändiger ist der Meinung, daß bei der nachträglichen Bedürfnisprüfung (die 2009 unbegrenzt eingeführt wurde) auch für die alte Gelbe der Nachweis der Verwendbarkeit in einer SpoO erbracht werden muß. Eine gesetzliche Grundlage kann ich dafür aber nicht sehen.

Was denn nun? Erst braucht man keinen, dann doch einen und dann wieder keinen?

1. Bei gelben WBK`s muss man, damit eine erworbene Waffe auch eingetragen werden kann und man diese somit weiterhin besitzen darf, ein Bedürfnisnachweis erbracht werden in der Form, dass man eine Disziplin einer (vom BVA genehmigten) Sportordnung benennt, wo die Waffe eingesetzt werden kann. Dazu ist es nicht erforderlich, Mitglied in dem Verband zu sein, dem diese Sportordnung gehört. Steht so in der Begründung zum Waffengesetz, Bundestagsdrucksache BT 14/77.. irgendwas. Dieser Nachweis ist obligatorisch, liegt nicht im Ermessen des einzelnen SB und gilt für jede erworbene Waffe.

2. Beim Erwerb einer Waffe nach dem 01.04.2003 ist ausschließlich das neue WaffG anzuwenden. Wer`s nachlesen will, es steht im Urteil des VG Ansbach vom 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592, nämlich wörtlich:

Findet ab 1. April 2003 ein Erwerbsvorgang im Sinne von §§ 10, 14 WaffG statt, führt dies nach der Bestimmung des Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts zur Anwendung des neuen Rechts.

Dieser Mythos, dass alte gelbe WBK`s nicht unter das neue WaffG fallen, ist Unsinn.

Einen großen Vorteil hat die alte Gelbe durchaus: Sie erlaubt den Erwerb von E-Ladern generell - eine Verwendbarkeit in irgendeiner SpoO (wie bei der neuen Gelben) ist nicht vorgeschrieben.

Eben nicht, siehe oben.

Ich denke, ich bekomme - wenn ich es wirklich will - eine "neue alte Gelbe", auch um ein Monsterkalibergewher kaufen zu können, das nach keiner Sportordnung einsetzbar ist.

Richtig oder falsch?

Leider falsch.

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2. Beim Erwerb einer Waffe nach dem 01.04.2003 ist ausschließlich das neue WaffG anzuwenden. Wer`s nachlesen will, es steht im Urteil des VG Ansbach vom 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592, nämlich wörtlich:....

Dieser Mythos, dass alte gelbe WBK`s nicht unter das neue WaffG fallen, ist Unsinn.

Klar werden sie im "neuen" WaffG geregelt, aber im ALTEN Umfang nach § 58(1).

Leider falsch.

q.e.d.

Hoffentlich kommt endlich die VwV durch, dann heißt es nämlich:

"Zu § 58: Altbesitz

58.1 § 58 Abs. 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Abs. 2 Satz 1 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegeben Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung die-ser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt."

Quelle: BR-Dokument 331/11, Seite 168, der letzte Stand des VwV-Entwurfs, der jetzt im BR dümpelt.

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Also, wie heist es doch bei § 58 Altbesitz: (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

Im Sinne heist, und das ist doch klar und eindeutig zu verstehen, das die alte gelbe WBK nach dem alten WaffG von 1976 weiter Gültigkeit hat.

Das zu diesem § bis heute was Abweichendes bestimmt wurde, ist mir nicht bekannt.

Es war sogar, laut Sonderfall Sportschützen WBK (Quelle: Forum Waffenrecht/ Forum news 1/2006) so, Zitat: Für die alte Gelbe WBK war es bei Erteilung nicht erforderlich, Mitglied eines Vereins eines anerkannten Verbandes zu sein - hier war die einzige Voraussetzung, dass man Sportschütze ist, also sportlich schießt.

Hier der <<<Link>>> dazu.

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Von dem ganzen anderen, teilweise unrichtigen, Ausführungen abgesehen... mit welcher Begründung sollte denn keine weitere alte Gelbe ausgestellt werden, wenn das andere Dokument voll ist?

Wenn Du schon entscheidest, was richtig und falsch ist, wäre es schön, wenn Du es auch begründen kannst. Außerdem habe ich nie behauptet, dass wenn eine alte gelbe WBK voll ist, kein neues Dokument ausgestellt wird.

Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegeben Umfang fort.

Richtig, aber nur für die Waffen, die vor dem 01.04.2003 bereits erworben und besessen wurden. Für alle Waffen, die danach erworben wurden, gelten die Einschränkungen des neuen WaffG, also auch Bedürfnisnachweis und 2/6-Regelung.

Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt."

Das heißt doch nur, dass wenn meine alte gelbe WBK voll ist, ich ein neues Dokument ausgestellt bekomme, auf dem der Erwerb wieder auf Einzelladerlangwaffen beschränkt ist. Da steht aber nicht, dass ich die Waffen entgegen der jetzigen Vorschriften ohne Bedürfnisnachweis eintragen bekomme.

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...

Richtig, aber nur für die Waffen, die vor dem 01.04.2003 bereits erworben und besessen wurden. Für alle Waffen, die danach erworben wurden, gelten die Einschränkungen des neuen WaffG, also auch Bedürfnisnachweis und 2/6-Regelung.

...

Jein.

WENN ein Bedürfnisnachweis nötig WÄRE müsste der tatsächlich die Verwendbarkeit in irgendeiner SpoO beinhalten.

Aber bei einer Gelben (egal ob alt oder neu) erfolgt eben kein Bedürfnisnachweis bei einem Eintrag. Nur bei der Beantragung der WBK selbst, also einmalig. Da keine neuen alten Gelben ausgestellt werden, sondern nur alte weitergelten, gibt es da keine Beantragungen, sondern nur noch Eintragungen.

Und die wiederkehrende Bedürfnisprüfung stellt letztlich nur auf die Mitgliedschaft im Verein ab, wie ja auch die (jaja, nicht in Kraft getretene) VwV zeigen.

Über die 2/6-Regel kann man streiten .... da kann ich beide Argumentationsseiten nachvollziehen.

Gruß

Sigges

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Richtig, aber nur für die Waffen, die vor dem 01.04.2003 bereits erworben und besessen wurden. Für alle Waffen, die danach erworben wurden, gelten die Einschränkungen des neuen WaffG, also auch Bedürfnisnachweis und 2/6-Regelung.

Urkh. Sag mal schnell, wo man einen Bedürfnisnachweis bei der Eintragung in eine gelbe WBK im WaffG oder AWaffV verlangt. Oder schweig stille. Falls Du die Prüfung des fortdauernden Bedürfnis meinst, hast Du Dich bisher extrem ungeschickt ausgedrückt, dann stell das mal klar.

Das heißt doch nur, dass wenn meine alte gelbe WBK voll ist, ich ein neues Dokument ausgestellt bekomme, auf dem der Erwerb wieder auf Einzelladerlangwaffen beschränkt ist. Da steht aber nicht, dass ich die Waffen entgegen der jetzigen Vorschriften ohne Bedürfnisnachweis eintragen bekomme.

Nochmal: Gesetzestext ! oder :secret:

Falls Du Bedenken gegen die von Deinen Diskussionspartnern geäußerten Sachverhalte hast, dann kennzeichne das als Deine Meinung, nicht als unumstößliche Wahrheit, das nervt nämlich. Und warum vertrittst Du hier solch dermaßen geschwurbelte und barocke, unlogische und widersprüchliche Thesen ? Nur mal so aus Interesse, weil, weißt Du, kann ich nicht nachvollziehen. Hast Du irgendwie emotionale Befriedigung darin gefunden, Dir möglichst komplexe, restriktive und alberne Regeln auszudenken? Das reine WaffG ist ja schon schlimm genug, aber echt, was sich manche aus den Fingern saugen ist total faszinierend.

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Richtig, aber nur für die Waffen, die vor dem 01.04.2003 bereits erworben und besessen wurden. Für alle Waffen, die danach erworben wurden, gelten die Einschränkungen des neuen WaffG, also auch Bedürfnisnachweis und 2/6-Regelung.

Mein SB sieht das anders und ich schließe ich mich ihm gerne an.

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