Zum Inhalt springen
IGNORED

§ 42a sozial anerkannter Zweck


2nd_Amendment

Empfohlene Beiträge

Noch mal zurück zum eigentlichen Thema,

Einhandmesser als Rettungsmesser sind verboten,

zu resümieren ist, dass Messer um verunfallte Personen aus Fahrzeugen zu befreien, bevor die Feuerwehr eintrifft, eher 2te Wahl sind.

Man brauch eigentlich eine Rettungsaxt, einfach mal den Böker- Katalog wälzen.....

natürlich keine Wurfaxt oder sowas,

Frage, sowas erlaubt weil Werkzeug.....

http://www.boker.de/fahrtenmesser/ontario/09ON9428.html

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nur das Führen ist bis auf ein paar kleine Ausnahmen verboten!

Hör' Mal Uwe !

Das ist doch sinnentstellende Sophisterei. Ein Einhandmesser darf nach dem auslösenden Urteil nicht zum Zweck des "Rettungsmessers" geführt werden. Aus Sicht des Objekts verliert das Rettungsmesser jeden Sinn, weil es nämlich zu Hause liegt. Aus der Sicht des Besitzers ist die Verweigerung der Führ-Erlaubnis durch 42a einem "Verbot" gleichwertig. Der Nutzen seines Eigentums wird ihm durch den Staat verwehrt.

Der 42a auf Feuerlöscher übertragen: "Der Besitz ist erlaubt, die Feuerlöscheinrichtung ist jedoch am Aufstellungsort mit einer Abrisskraft von nicht weniger als 2 KN zu verankern."

Der Verweis des Gerichts auf "Gurtschneider" liest sich wie Hohn, oder wie die Marketing-Allüren einer Gurtschneider-Herstellerfirma...

Letztendlich schlägt hier das Gesetz der unbeabsichtigten Konsequenz voll zu. Der 42a ist so überflüssig wie ein Euter am Bullen, alles was mit dieser Misgeburt erzielt werden sollte, wäre auch sonst möglich gewesen, vielleicht nicht so einfach. Der Schaden am braven Bürger ist aber ernst und der Nutzen ist mehr als fragwürdig. Letztendlich erweist sich somit der 42a als Drangsalierungsinstrument und gehört dringend abgeschafft. Dieser Paragraph war als Geschenk an die Ordnungsmacht gedacht und bestätigt leider das Prinzip: So wenig Macht dem Staat wie möglich.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ein Einhandmesser darf nach dem auslösenden Urteil nicht zum Zweck des "Rettungsmessers" geführt werden.

Das stimmt so nicht, Rettungsmesser sind im Rahmen der Berufsausübung als Rettungskraft durchaus erlaubt, aber eben nicht für Personen, die nicht mal einen lehrgang als rettungssanitäter besucht haben.

Das Urteil zielt auf Ausweichausreden ab und stellt klar, dass beim Führen von Einhandmessern die "Ausrede" Gurtschneider nicht zählt, da hierzu auch andere Werkzeuge geeignet sind und es nicht unbedingt eines Einhandmessers bedarf.

Ansonsten stimme ich Dir vollkommen zu!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Urteil zielt auf Ausweichausreden ab

Und verneint damit "Rettungsmesser" als sozial anerkannten Zweck...:bad:

Das widerspricht dem Rechtsgrundsatz "Im Zweifel für..." Eine derartige Beweislast-Umkehr gibt es sonst nur im Steuerrecht...:pissed:

Das Urteil ist ja in sich logisch und folgerichtig. Vielleicht (Spekulatius) sogar in diesem Einzelfall der Gesetzesintention angemessen. Nur die Breitenwirkung, die es enfalten wird, führt so dermaßen in die Sackgasse. Der Richter urteilt nach dem Gesetz, und wenn das Gesetz Quark ist, kann man von den Urteilen nicht mehr verlangen als den Quark dann in Realität zu zementieren.

Das Urteil ist also die faulige Frucht, die aus der üblen Wurzel des Gesetzes gewachsen ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das stimmt so nicht, Rettungsmesser sind im Rahmen der Berufsausübung als Rettungskraft durchaus erlaubt

Hmmm...

Wenn es aber für diese Berufsgruppe (Ehrenamtliche gibt es da m.W. auch) nützlich ist,

dann ist es in vergleichbaren Notsituationen auch für andere nützlich.

Im Grunde für jeden, der auch in eine vergleichbare Situation kommen kann.

Erzähle mir niemand, Rettungssanis hätten Spezial-Messer-Fachwissen und

Lehrgänge im Arbeiten mit Rettungsmessern besucht... :rolleyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nur die Breitenwirkung, die es enfalten wird, führt so dermaßen in die Sackgasse.

Ich denke mal dass es der "Todesstoß" für die Einhandmesser war.

Ich habe mein Einhandmesser schon lange gegen ein Klappmesser getauscht.

Die Nachfrage nach einem dienstlich gelieferten Mehrzweckmesser ergab nur die Bemerkung: "das war mal früher für bestimmte Einheiten, ist aber heute nicht mehr erwünscht!"

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eine Frage, muss ich jetzt Angst haben weil ich ein Mercedes Benz Fahrermesser (siehe Bild) im Handschuhfach meines Autos liegen habe?

Da würde ich gerne mal den Vorstand von Mercedes dazu befragen. Der wird bestimmt überrascht sein, was es so alles gibt. Es wäre der erste Mercedes, der verboten ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eine Frage, muss ich jetzt Angst haben weil ich ein Mercedes Benz Fahrermesser (siehe Bild) im Handschuhfach meines Autos liegen habe?

Wenn das Handschuhfach verschlossen ist, dann nicht!

Da würde ich gerne mal den Vorstand von Mercedes dazu befragen. Der wird bestimmt überrascht sein, was es so alles gibt. Es wäre der erste Mercedes, der verboten ist.

Das Messer ist ja nicht verboten, nur eben das Führen ohne einen der Ausnahmegründe.

P.S.:

Ich kenne das Messer nicht weiter, wenn, muß es natürlich die Kriterien eines Enhandmessers erfüllen:

- einhändig feststellbar

Es muß also eine Vorrichtung zum Öffnen, großer Schlitz, Daumen Pin oder eben Springfedermechanismus!

Ist es nicht feststellbar, dann ist es auch kein Einhandmesser, auch nicht wenn man die Klinge mit Kunstgriffen einhändig öffnen kann!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich denke mal dass es der "Todesstoß" für die Einhandmesser war.

gem obengenanntes UrteiL. "Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind."

Also dient es doch einem allgemein anerkannten Zweck, den Gurt durchschneiden zu können und nichts anderes fordert der § 42 a Abs.3 WaffG. Also liegt ein berechtigtes Interesse vor.

Da steht doch im Gesetz überhaupt nichts davon drin, dass man sich anderer Rettungsmesser bedienen kann, die ebenfalls den Zweck erfüllen. Steht im Gesetz etwas von einem Ausschlusskriterium?

Sind die Richter zu blöd, ein Gesetz zu lesen?

Genauso kann ich eine Diskussion anfangen, wann ein Jäger einen Repetierer und wann er einen Drilling zu verwenden hat. Der Drilling ist vermutlich auch "geschichtlich gewachsen".

Ich denke eher mal, dass die betreffenden Richter "geschichtlich ausgewechselt" gehören.

Es müsste eine Prüfung erfolgen, ob das Urteil angefochten werden kann.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich denke eher mal, dass die betreffenden Richter "geschichtlich ausgewechselt" gehören. Es müsste eine Prüfung erfolgen, ob das Urteil angefochten werden kann.

Na dann mal los. Da Du ja offenbar bessere juristische Kenntnisse als drei Berufsrichter an einem OVG hast, dürfte das für Dich doch ein Klacks sein. :rolleyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Na dann mal los. Da Du ja offenbar bessere juristische Kenntnisse als drei Berufsrichter an einem OVG hast, dürfte das für Dich doch ein Klacks sein. :rolleyes:

Es spricht sich mittlerweile sogar in den untersten Schichten der Bevölkerung herum, dass das geschriebene Wort in Gesetzen und Verträgen nicht mehr eingehalten wird.

Weder von einigen Berufsrichtern noch von Europapolitikern.

„Lissabon-Vertrag“

„Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein.“

Existiert eigentlich nicht mehr der Grundsatz, "den Tatbestand unter den Gesetzestext zu subsumieren"?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Na dann mal los. Da Du ja offenbar bessere juristische Kenntnisse als drei Berufsrichter an einem OVG hast, dürfte das für Dich doch ein Klacks sein. :rolleyes:

Das Problem in dem Fall ist wohl, dass die Richter einfach einen unterstellten "Willen des Gesetzgebers" heranziehen, um das Führverbot restriktiv auszulegen, obwohl es im Grunde dabei mit der Formulierung im Gesetz kollidiert. Das ist gang und gäbe in der deutschen Rechtsprechung, besonders beim Thema Waffenrecht, wenn immer wieder darauf verwiesen wird, dass der "Willen des Gesetzgebers" ja ausdrücklich die Begrenzung des privaten Waffenbesitzes gewesen sei und die Artikel dann dementsprechend restriktiv ausgelegt werden müssen.

Dieses Vorgehen ist m. E. auch ein Unding. Die Richter sollen sich gefälligst an den Wortlaut des Gesetzes halten und nicht über die Beweggründe der Abgeordneten philosophieren, die dem Gesetz danals zugestimmt haben. Mit dieser Praxis lassen sich nämlich in vielen Fällen vollkommen willkürliche Verdrehungen der Gesetze begründen und die Rechtssicherheit wird beerdigt, was wesentlich schlimmer ist, als wenn eventuell dem Willen des Gesetzgeber nicht genüge getan wird weil er ein Gesetz schlampig formuliert hat.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@guerrero1: Du hast es auf den Punkt gebracht!

Was ich besonders willkürlich finde, dass der Wille des Gesetzgebers plötzlich nachrangig sein soll, wenn er zu Gunsten des LWBs ausfällt (siehe die BVerwG-Entscheidung zum Erwerbserteckungsgebot bei der gelben WBK).

Auch bei der vorliegenden OLG-Entscheidung haben die Richter selektiv die Passagen aus dem Gesetzgebungsverfahren herauskopiert, die ihnen in den Kram passen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was ich besonders willkürlich finde, dass der Wille des Gesetzgebers plötzlich nachrangig sein soll, wenn er zu Gunsten des LWBs ausfällt (siehe die BVerwG-Entscheidung zum Erwerbserteckungsgebot bei der gelben WBK).

Volle Zustimmung! Das sieht man auch hier im Forum öfter daran, wie so mancher argumentiert. Ist das Gesetz dem Wortlaut nach gegen den LWB, so heißt es: "Es steht nun mal so im Gesetz, deswegen machen wir das so." Ist das Gesetz dem Wortlaut nach für den LWB, so heißt es: "Aber der Wille des Gesetzgebers war anders, deswegen machen wir das anders."

Zum restriktiven Auslegen: Das ist meiner Ansicht nach auch ein Unding. Die Regeln werden vom Bundestag und Bundesrat aufgestellt und dann kann die Verwaltung oder die Justiz nicht hingehen und die Daumenschrauben anziehen, weil das ja restriktiv auszulegen sei. Wenn schon, dann müsste an andere stelle weit (im positiven Sinne für den LWB) ausgelegt werden, damit man insgesamt wieder auf eine Harmonie mit dem BT und BR kommt - was im Einzelfall aber wider ungerecht wäre.

bye knight

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich stimme ebenfalls zu.

Und zu der in der Entscheidungs-Begründung aufgestellten Behauptung:

"Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind."

Das ist m.E. schlicht eine - durch nichts näher begründete - Privatmeinung, die sich ein Richter im Dienstzimmer aus den Fingern gesogen hat.

Eine bloße, durch nichts substantiierte Behauptung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das ist m.E. schlicht eine - durch nichts näher begründete - Privatmeinung,

die sich ein Richter im Dienstzimmer aus den Fingern gesogen hat.

Eine bloße, durch nichts substantiierte Behauptung.

Zumal es rein faktisch schon länger Einhandmesser als Gurtschneider gibt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ein Butterflymesser ist doch auch nur eine Fischerutensil und gibt es auch schon länger! :rolleyes:

Egal wie man zu deren sinnlosem Verbot steht, ist Fakt, daß diese Messer eindeutig verboten wurden und nicht mit einer Wischi-Waschi-Definition aus dem Alltag verbannt werden sollen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich kenne das Messer nicht weiter, wenn, muß es natürlich die Kriterien eines Enhandmessers erfüllen:

- einhändig feststellbar

Es muß also eine Vorrichtung zum Öffnen, großer Schlitz, Daumen Pin oder eben Springfedermechanismus!

Ist es nicht feststellbar, dann ist es auch kein Einhandmesser, auch nicht wenn man die Klinge mit Kunstgriffen einhändig öffnen kann!

Du bist ein wahrer Held!

Ob es feststellbar ist oder nicht, hat mit der Definition Einhandmesser nichts zutun.

Erst wenn es feststellbar ist, dann unterliegt es dem Führverbot.

Das stimmt so nicht, Rettungsmesser sind im Rahmen der Berufsausübung als Rettungskraft durchaus erlaubt, aber eben nicht für Personen, die nicht mal einen lehrgang als rettungssanitäter besucht haben.

Mir wäre es neu, dass man mit dem RTW als erstes an einem verunfallten Kfz ankommt, in der Regel waren da schon einige Passanten dran.

Warum ausgerechnet der RettSan? Kann es nicht auch RettAss oder Rettungshelfer oder Sanitätshelfer sein?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nö, du hast geschrieben, dass eines der Kriterien um ein Einhandmesser zu sein ist

-einhändig feststellbar

Und das ist falsch!

Es muss so konstruiert sein, dass es einhändig zu öffnen ist, also Pin, Daumenloch whatever und es ist kein Merkmal eines Einhandmessers, ob es feststellbar ist oder nicht.

Nur wenn es ein Einhandmesser und feststellbar ist, dann unterliegt es dem Führverbot, weil es gibt auch Einhandmesser, welche nicht feststellbar sind und diese unterliegen nicht dem Führverbot.

Du hast es evtl. so gemeint, aber was anderes geschrieben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das ist jetzt aber Haarspalterei, denn es geht um die Einhandmesser die im § 42a WaffG geregelt sind und das wissen wir beide!

>Seufz<

Die technische Umgehung des §42a ist also beliebigerweise:

-Einhändig zu öffnendes, aber nicht verriegelndes Messer

-zweihändig zu öffnendes feststellendes Messer

-feststehendes Messer

Und jedes verfl%&%&s Messer von ausreichenden Abmaßen und Schärfe ist

a ) ein gutes Allzweck-Werkzeug

b ) mißbräuchlich ein tödliches Instrument.

Somit sind die Versuche der Politik aufModeerscheinungen in der Halbstarkenwelt zu reagieren:

:peinlich:

Mit dem §42a wirdauf den Sack gezielt und der Esel getroffen. Der von der Politik vorgetragene angebliche Zweck eines Zugewinns an öSiO ist mithin: BULLSHIT. Pardon my French.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.