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IGNORED

§ 42a sozial anerkannter Zweck


2nd_Amendment

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Was nutzt die klare Ansage, wenn der Vollzugsbeamte diese i.d.R. nicht kennt und der betroffene Uniformträger erst mal ein Ermittlungsverfahren an der Backe hat.

Auch wenn dieses Ermittlungsverfahren wg. der eindeutigen Rechtslage im Regelfall eingestellt wird, so bleibt es doch in der sog. eingeschränkten Rechtsauskunft erhalten und führt später immer wieder zu dummen Fragen bei Behörden, wenn es um Auskünfte aus dem BZR geht. Dieser Umstand wird leider meist völlig ausgeblendet.

CM

Moin,

das unerlaubte Führen eines Einhandmessers ist eine Ordnungswidrigkeit!

Ein Ermittlungsverfahren wird dabei nicht eingeleitet und im BZR erscheint das auch nicht!

Gruß

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das unerlaubte Führen eines Einhandmessers ist eine Ordnungswidrigkeit!

...und im genannten Fall des Soldaten eben noch nicht mal das - da in dem Fall nicht "unerlaubt".

Wobei

- es m.E. eine Schande ist, dass so etwas überhaupt "klar gestellt" werden muss - es kommt der Gedanke auf, einem solchen Dienstherrn die Uniform vor die Füße zu schmeißen

- diese spezielle Klarstellung natürlich am fehlenden Sinngehalt des Einhandmesser-Führverbots an sich gar nichts ändert.

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Zumindest für die Bw-Träger des Feldanzuges (wann immer eben Uniformtragepflicht oder -erlaubnis besteht)

ist das inzwischen doch eine klare Ansage.

Wobei sich das auch nur auf das dienstlich gelieferte BW-Messer bezieht, da es Bestandteil des Feldanzuges ist, oder eben dazu gehört!

Alle übrigen Messer nicht!

Für PVB verneint Ostgathe eine berufliche Rechtfertigung und verneint bei Einhandmessern auch die Anwendbarkeit des § 55 WaffG!

(Quelle: Waffenrecht aktuell Textausgabe mit Einführung Boorberg Verlag 2008 S. 30)

Nunja, lasse ich mal unkommentiert, Herr O. ist ja auch der Meinung dass erlaubte Springmesser nicht als Einhandmesser zählen, was aber hier in der Praxis vollkommen anders bewertet wird.

Da es wohl in der nächsten Zeit kein überschaubares WaffG geben wird, wäre wenigstens die Ausweitung des kleinen Waffenscheines auf Hieb- und Stoßwaffen und Einhandmesser wahrscheinlich die bessere Lösung.

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Wobei sich das auch nur auf das dienstlich gelieferte BW-Messer bezieht, da es Bestandteil des Feldanzuges ist, oder eben dazu gehört!

Alle übrigen Messer nicht!

Korrekt. Es geht um exakt dieses Messer, als Uniformbestandteil.

Für PVB verneint Ostgathe eine berufliche Rechtfertigung und verneint bei Einhandmessern auch die Anwendbarkeit des § 55 WaffG!

(Quelle: Waffenrecht aktuell Textausgabe mit Einführung Boorberg Verlag 2008 S. 30)

Was für ein absoluter Wahnwitz; aber das brauche ich dir ja nicht zu erzählen.

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Was für ein absoluter Wahnwitz; aber das brauche ich dir ja nicht zu erzählen.

Naja, ich kann manchmal gar nicht soviel lachen wie ich Ko...n muß, aber was soll es, ich mach das beste draus!

Übrigens Uniform vor die Füße schmeißen geht bei mir nicht und das Kleidergeld auch nicht, denn das wurde uns auch gestrichen! :traurig_16:

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Da es wohl in der nächsten Zeit kein überschaubares WaffG geben wird, wäre wenigstens die Ausweitung des kleinen Waffenscheines auf Hieb- und Stoßwaffen und Einhandmesser wahrscheinlich die bessere Lösung.

:gutidee:

Aber, dann laufen die "gewaltbereiten Jugendlichen" ja wieder mit Knüppeln und Säbeln wild marodierend durch die Straßen wie vor dem 01.04. 2009!

Das kann man doch nicht verantworten! :traurig_16:

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Da es wohl in der nächsten Zeit kein überschaubares WaffG geben wird, wäre wenigstens die Ausweitung des kleinen Waffenscheines auf Hieb- und Stoßwaffen und Einhandmesser wahrscheinlich die bessere Lösung.

Es ist ja nicht so, dass dies damals nicht den Politikern vorgeschlagen wurde. Man hat auch argumentiert: "Wenn eure Zielgruppe die Jugendlichen sind, dann macht das Führen halt ab 18. Und wenn ihr noch strengere Maßstäbe anlegen wollt, dann nehmt halt den Kinderwaffenschein dazu. Es ist ja nicht einzusehen, dass man mit dem KWS eine Schreckschusswaffe führen darf, aber kein Taschenmesser."

Hat die Politik nicht interessiert. Da kann sich jeder seinen eigenen Reim drauf machen.

bye knight

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Es ist ja nicht einzusehen, dass man mit dem KWS eine Schreckschusswaffe führen darf, aber kein Taschenmesser."

bye knight

Als PVB darf ich dienstlich und privat die Schußwaffe führen, aber kein Einhandmesser.

Der BW-Soldat darf im Einsatz das MG auf Menschen richten, einen Panzer mit scharfer Munition führen und dann aber auch nur ein bestimmtes Einsatzmesser führen, das ist noch viel witziger!

Aber das witzigste ist, dass die Regelung so nie gewollt war und nun seinen Selbstlauf nimmt!

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Was nutzt die klare Ansage, wenn der Vollzugsbeamte diese i.d.R. nicht kennt und der betroffene Uniformträger erst mal ein Ermittlungsverfahren an der Backe hat.

Dumme Frage: wann sind denn in so einem Fall die normalen Polizisten und wann die Feldjäger zuständig?

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Dumme Frage: wann sind denn in so einem Fall die normalen Polizisten und wann die Feldjäger zuständig?

Grundsätzlich ist die Polizei bei einer Owi/ Straftat immer berechtigt gegen den betreffenden Soldaten im Dienst einzuschreiten.

Sie ist aber nicht für die Aufrechterhaltung und Durchsetzung der militärischen Ordnung zuständig (Durchsetzung von Befehlen, Vorschriften), das machen die Feldjäger.

Bsp.: Ein PKW der BW darf laut Vorschrift z.B. auf der Autobahn, ohne Geschwindigkeitsbegrenzung, nur XX km/h fahren. Die Polizei interessiert es dann nicht, ob der betreffende PKW XX+30 km/h fährt.

Die Feldjäger hingegen schon, da hier ein Dienstvergehen vorliegt, nämlich Missachtung eines Befehls.

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Grundsätzlich ist die Polizei bei einer Owi/ Straftat immer berechtigt gegen den betreffenden Soldaten im Dienst einzuschreiten.

Sie ist aber nicht für die Aufrechterhaltung und Durchsetzung der militärischen Ordnung zuständig (Durchsetzung von Befehlen, Vorschriften), das machen die Feldjäger.

Daraus folgt:

die Polizei ist zuständig, wenn er ein Messer dabei hat;

die Feldjäger, wenn er keins dabei hat...

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die Feldjäger, wenn er keins dabei hat...

Nein, bei unerlaubten Führen eines Messer wären die Feldjäger ebenfalls zuständig, da es zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung gehört bei Gesetzesverstoßen einzuschreiten.

Ein dt. Soldat ist nämlich auch an Recht und Gesetz gebunden.

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Nein, bei unerlaubten Führen eines Messer wären die Feldjäger ebenfalls zuständig, da es zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung gehört bei Gesetzesverstoßen einzuschreiten.

Ein dt. Soldat ist nämlich auch an Recht und Gesetz gebunden.

Hast Du das "grün" von Olt nicht erkannt? :confused:

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Da ist m.E. nichts peinlich (abgesehen davon, dass Olt d.R. hier einfach Spaß gemacht hat -

das darf doch auch mal sein bei dem bierernsten Thema).

Denn um "unerlaubtes Führen", auf das du dich in deinem Beitrag oben beziehst, handelt es sich ja (im Fall des

dienstlich ausgegebenen Messers in Verbindung mit dem Feldanzug bei berechtigten Uniformträgern) eben nicht.

Was ist das doch zäh...

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Bsp.: Ein PKW der BW darf laut Vorschrift z.B. auf der Autobahn, ohne Geschwindigkeitsbegrenzung, nur XX km/h fahren. Die Polizei interessiert es dann nicht, ob der betreffende PKW XX+30 km/h fährt.

Die Feldjäger hingegen schon, da hier ein Dienstvergehen vorliegt, nämlich Missachtung eines Befehls.

Naja die Polizei interessier es dann, wenn auf der Hutablage ein Messer o.a. liegt!

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Naja, ich kann manchmal gar nicht soviel lachen wie ich Ko...n muß, aber was soll es, ich mach das beste draus!

Übrigens Uniform vor die Füße schmeißen geht bei mir nicht und das Kleidergeld auch nicht, denn das wurde uns auch gestrichen! :traurig_16:

Manche Leute kann ich nicht verstehen.

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Vllt. noch ein kleiner Nachtrag am Rande, da ich die damalige Frage/Antwort auf Abgeordnetenwatch erst wieder finden muße:

2008 wurde Herr Edathy gefragt, ob er ein Bw-Taschenmesser unter das Führverbot fallen würde oder nicht. Er war dazu anhand beigestellten Bildmaterials nicht in der Lage. Bleibt die Frage, wie der gute Mann dann in der Lage war, ein Gesetz über einen ebensolchen Gegenstand mit auszuarbeiten.

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