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IGNORED

§ 42a sozial anerkannter Zweck


2nd_Amendment

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Neee Leute, so Leid es mir ja auch selbst tut: Wenn man kein 42a-Messer im Auto führen darf, um sich selbst nach einem evtl. Unfall zu retten, dann doch wohl recht nicht, um ein evtl. verunfalltes Tier zu erlösen. Da müsste schon ein verschlossenes Behältnis her und dann braucht man auch keine Kopie des JS.

bye knight

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Du untermauerst damit Dein berechtigtes Interesse und weist mit der Kopie Deine Zuverlässigkeit vor.

[...]

Solltest Du mit keinem anderen Delikt auffällig geworden sein, gehe ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass das so akzeptiert wird.

Ich denke mal dass ich Dir das auch ohne Kopie glauben würde, naja ich führe ja auch keine Kontrollen durch!

genau DAS ist das Problem mit diesem sozial anerkanntem Zweck. Du bist den Sozialinterpretationen eines Polizisten ausgeliefert. Der eine sagt: selbst Angeln ist eher kein SAZ (bin zu faul um zu googlen, gab es aber). Der zweite will es wissen und schreibt die Anzeige, weil Du südlich aussiehst und dir eher Kurt-schneiderei unterstellt. Der dritte wiederum glaubt Dir, dass das Du auf Abfangkurs zu Wild bist, weil "es könnte ja stimmen, hast ja einen JS" und Du obendrein deliktfrei-zuverlässig bist.

Das nenne ich Willkür. Und die Owi ist ja gegen das WaffG begangen worden, also für unsereins nicht harmlos wie ein Strafzettel.

Meine Meinung:

- beim Angeln ist ein Einhandmesser unglaublich praktisch und auf einer schaukelnder Nussschale auch sicherer als etwas feststehendes

- zum spontanen Abfangen von Wild braucht man definitiv nicht führen (hier liegt sogar eine besondere Schwere der Schuld vor, da Sachkundig). Messer im handschuhfach/Kofferraum reicht völlig

- bei einem Unfall hätte ICH gerne ein möglichst einfach zu bedienendes, möglichst griffbereites Messer (genau: um die eingeklemmte Hand im brennenden Fahrzeug nicht abnagen zu müssen)

Und nun?

Grün gerne nach Wunsch einstreuen...

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- zum spontanen Abfangen von Wild braucht man definitiv nicht führen (hier liegt sogar eine besondere Schwere der Schuld vor, da Sachkundig). Messer im handschuhfach/Kofferraum reicht völlig

Genau das hat ja das Gericht gesagt. Ein allgemein anerkannter Zweck reicht nicht. Beruft man sich auf den Auffangtatbestand muss das Führen auch diesem Zweck "dienen".

§ 42a Abs. 3 WaffG:

Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor,

wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport

oder

einem allgemein anerkannten Zweck dient. (Auffangtatbestand)

Nur in den erstgenannten Fällen ist ein Führen auch im Zusammenhang erlaubt.

Möglicherweise können sich aber Jäger auf den nicht direkt anwendbaren § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG zumindest analog berufen:

Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Eine direkte Anwendbarkeit scheidet allerdings aus, da

  1. es sich bei Jagdmessern wegen der fehlenden Zweckbestimmung zum Einsatz gegen Menschen nicht um Waffen handelt und
  2. Jagdwaffen legaldefiniert sind als Schusswaffen, die nach dem BJagdG nicht verboten sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).

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..."Die Beamten werden unterscheiden können und diesen Paragraphen nur auf die Zielklientel anwenden", oder "Niemand braucht zu befürchten, daß mit diesem Paragraphen brave Bürger belästigt werden"...

Abgesehen, davon, dass diese Aussage im Grund eine Ermächtigung zur willkürlichen Anwendung eines Gesetzes darstellt und dass es nicht sehr wahrscheinlich ist, dass gerade das "Zielklientel" sich von so einem Verbot beeindrucken lässt, sind die Beschwichtigungsversuche ziemlich fadenscheinig.

Das ist ja fast so gut wie "Niemand hat die Absicht eine Mauer zu bauen...". Von wem war nochmals das Zitat? Die Mauer wurde dann aber wohl ziemlich bald gebaut. Auch Hitler hat ja damals gesagt, er würde von dem "Ermächtigungsgesetz" nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen! Die nächsten Jahre bis zum Zusamenbruch 1945 waren dann eine einzige Ausnahme.

Solche Beschwichtigungen von Politikern haben in der Tat nicht den geringsten Wert und sind völlig unglaubwürdig. Alle Vollmachten und Kompetenzen, welche ein Gesetz der Staatsmacht zuteilt werden auch genutzt und zwar mit wachsender Begeisterung. So sieht die Realität aus.

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Das nenne ich Willkür.

Nennt sich Ermessensspielraum!

Grün gerne nach Wunsch einstreuen...

Hab gerade gerade kein Streuer!

Du hast ja recht, aber es hilft Dir im Moment nicht!

Dass ich bisher keinen LWB kenne, den es in dieser Form getroffen hat, dürfte Dir auch nicht helfen.

Dass es bisher Bundesländer gab, die das Gesetz bisher nicht so eng sahen, dürfte sich mit diesem Urteil erledigt haben, ich denke mal dass nun alle danach verfahren werden.

Wenn ich hier lese wie manche schreiben, dass man dagegen etwas tun muß, derjenige aber im Moment keine Zeit hat und hofft dass ein anderer das tun möge, wird sich garnichts ändern.

Viele haben gehofft, dass jemand gegen diesen § 41a WaffG klagt, nun ist es passiert und der Schuß ist nach hinten gegangen!

Ich habe mein Einhandmesser schon lange gegen ein adäquates Messer ersetzt, denn ich könnte es im Urlaub in meinem PKW vergessen und in einem verschlossenen Behältnis ist es nicht hilfreich. :traurig_16:

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...Viele haben gehofft, dass jemand gegen diesen § 41a WaffG klagt, nun ist es passiert und der Schuß ist nach hinten gegangen!

Ich habe mein Einhandmesser schon lange gegen ein adäquates Messer ersetzt, denn ich könnte es im Urlaub in meinem PKW vergessen und in einem verschlossenen Behältnis ist es nicht hilfreich. :traurig_16:

Die Einhandmesser sind ja auch nicht das Problem (ich trage eben jetzt ein 11,5 cm langes Messer mit fester Klinge), sondern die Grundeinstellung, die hinter dem Verbot steht. Wo soll denn das hinführen?

Der Anspruch des Staates, alles was irgendwie gefährlich ist und von gewissen Subjekten missbraucht wird, aus der Öffentlichkeit zu verbannen, führt doch genau dahin, wo die Briten jetzt schon sind, dass nämlich irgendwann nur noch Kriminelle Waffen besitzen und sie in der Öffentlichkeit (mehr oder weniger verborgen) tragen, wobei natürlich im Sinne der Staatsmacht dann auch jeder, der z. B. ein Messer oder selbst eine Holzlatte, ein Eisenrohr oder einen großen Schraubenzieher zum Selbstschutz trägt in einen Topf geworfen wird mit angehörigen irgendwelcher Straßenbanden. Irgenwann verbieten sie dann auch noch waffenlose Selbstverteidigung zu trainieren, weil das bei den Jugendbanden "Kult ist", etc. Irgendwann sind wir dann alle Kriminelle, schon wenn wir die Wohnung verlassen und bei einer Polizeikontrolle nicht begründen können zu welchem Zweck wir unterwegs sind.

Andererseits ist es dann auch wieder egal, wenn ich eine Pistole dabeihabe, weil wir ja sowieso alle Kriminelle sind. :00000733:

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Die Einhandmesser sind ja auch nicht das Problem (ich trage eben jetzt ein 11,5 cm langes Messer mit fester Klinge), sondern die Grundeinstellung, die hinter dem Verbot steht.

Da geht beides einher, finde ich.

Die Einhandkampfklappmesser wurden ja ohne belegbare Bgründung "geächtet"

Das Übelste bei dem Urteil finde ich immer noch, dass explizit gesagt wurde, ein Gurtschneider hätte es auch getan. Damit sind dann wohl so ziemlich alle Einhandmesser aus dem Verkehr, weil "ein Feststehendes tuts ja auch"...

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Schon einmal über die Waffenverbotszonen in Bremen ud Hamburg nachgedacht?

Da sind sogar normle Taschenmesser verboten!

:confused:

Stimmt. Und?

Vor ein paar Jahren durfte noch jeder Erwachsene mit einem Butterfly auf der Straße rumlaufen.

Oder Wurfsternen.

Oder nem Schwert.

Und in manchen Ländern dieser Welt dürfen normale Privatleute mit Schusswaffen rumlaufen.

Hat alles das Abendland nciht zum Untergang gebracht...

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:confused:

Stimmt. Und?

Wollte eigentlich nur sagen dass es noch schlimmer geht, sollte i eigentlich bei guerrero1 einfügt werden.

Vor ein paar Jahren durfte noch jeder Erwachsene mit einem Butterfly auf der Straße rumlaufen.

Oder Wurfsternen.

Oder nem Schwert.

Und in manchen Ländern dieser Welt dürfen normale Privatleute mit Schusswaffen rumlaufen.

Ich wäre der 1. der seine Stimme dafür gäbe, aber ich fürchte der Zug ist mit ICE Geschwindigkeit davon!

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D.h. ein Berufsjäger darf auf dem Weg zur Arbeit und zurück, ein normaler Jäger auf dem Weg zur Jagd und zurück darf nicht?

Dem Wortlaut nach wäre das so, ja. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man die Analogie zu § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG zieht.

In unserer Rechtsordnung ist es so, dass wenn jemand etwas beruflich macht, er besonderen Schutz genießt (Art. 12 Abs. 1 GG).

Das zeigt sich etwa auch bei den gerichtlichen Entscheidungen zur Ungültigkeitserklärung und zum Widerruf des Jagdscheins wegen angeblicher Unzuverlässigkeit. Da wird immer wieder betont, dass wenn der Jäger die Jagd nur als Hobby und nicht beruflich betreibt, es ihm regelmäßig zumutbar sei, die Verfügung zunächst zu befolgen und bis zur Hauptsacheentscheidung zu warten.

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Hallo Uwe

:bud: Ich habe gerade genug mit Armatix zu tun. Hier gibt es sicherlich noch einige, die sich gerne angagieren würden.

Wenn ich hier lese wie manche schreiben, dass man dagegen etwas tun muß, derjenige aber im Moment keine Zeit hat und hofft dass ein anderer das tun möge, wird sich garnichts ändern.

Es können doch sicherlich mehrere Fronten eröffnet werden, aber nicht von einem Einzelnen. Ärgerlich ist, daß solche Aktionen auf privater Basis erfolgen müssen, ohne Rückendeckung. Eine gewisse Koordinierung der Kräfte und Aktionen würde sicherlich mehr Einsatzwillen fördern.

Steven

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Viele haben gehofft, dass jemand gegen diesen § 41a WaffG klagt, nun ist es passiert und der Schuß ist nach hinten gegangen!

Stimmt, ich auch.

Ich hoffe immer noch, dass es mal "den Richtigen" erwischt, der das bekannt macht, so dass man ihn mit "Kampfkasse" und vor allem einem anständigen Anwalt unterstützen kann.

Es können doch sicherlich mehrere Fronten eröffnet werden, aber nicht von einem Einzelnen. Ärgerlich ist, daß solche Aktionen auf privater Basis erfolgen müssen, ohne Rückendeckung. Eine gewisse Koordinierung der Kräfte und Aktionen würde sicherlich mehr Einsatzwillen fördern.

Klagen kann ja nur ein betroffener Bürger, dem das Einhandkampfklappmesser abgenommen wurde.

Oder das pöse 12,1cm Fixed beim Angeln.

Privat hab ich jetzt halt immer ein maximal zulässiges feststehendes Messer dabei. <_<

Mein kleineres Einhandmesser darf ich ja nicht mehr... :rolleyes:

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Ich hoffe immer noch, dass es mal "den Richtigen" erwischt, der das bekannt macht, so dass man ihn mit "Kampfkasse" und vor allem einem anständigen Anwalt unterstützen kann.

Da ich eigentlich immer noch "positiv" denke, wird das eben kaum der Fall sein und wenn ja, dann im Zusammenhang mit einem anderen höherwertigem Delikt und da wird er sich dann hüten gegen eine OWi zu klagen.

Klagen kann ja nur ein betroffener Bürger, dem das Einhandkampfklappmesser abgenommen wurde.

Oder das pöse 12,1cm Fixed beim Angeln.

Bei einem 5,- € Messer erklärt sich der Betroffene nun mal gerne mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden und kauft sich vom eingespartem Geld ein besseres Messer. :rolleyes:

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Viele haben gehofft, dass jemand gegen diesen § 41a WaffG klagt, nun ist es passiert und der Schuß ist nach hinten gegangen!

Kann man so nicht sagen.

Denn gegen den § an sich (d.h. gegen die einschlägige Rechtsnorm im Wege der Normenkontrolle)

ist ja im vorliegenden Fall gar nicht geklagt worden.

Sprich, die Rechtsnorm an sich wurde nicht juristisch überprüft.

Sondern nur deren Anwendbarkeit bzw. Geltung in einem konkreten Fall.

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...Das Übelste bei dem Urteil finde ich immer noch, dass explizit gesagt wurde, ein Gurtschneider hätte es auch getan. Damit sind dann wohl so ziemlich alle Einhandmesser aus dem Verkehr, weil "ein Feststehendes tuts ja auch"...

Das Übelste finde ich an dem Urteil ist, dass der Begriff "sozial anerkannter Zweck" willkürlich und ziemlich eng ausgelegt wird, mit der haarsträubenden Begründung, dass der Gesetzgeber ja eigentlich gerade beabsichtigt habe die Dinger weitgehend aus der Öffentlichkeit zu verbannen und damit das Mitführen beispielsweise zum Selbsschutz oder anderen Zwecken, obwohl das im Grunde sozial anerkannt sei, trotzdem nicht zugelasen werden könne.

Die Begründung führt praktisch dazu, dass der Begriff "sozial anerkannter Zweck" letztlich komplett ausgehöhlt wird und dann eigentlich heißen müsste "von den Initiatoren des Gesetzes anerkannter Zweck". Damit könnte man auch gleich sagen, "die Polizei entscheidet nach Freiem Ermessen, wer solche Gegenstände zu welchen Zwecken und Anlässen Führen darf. Alle Übrigen können mit einem ebenfalls im Freien Ermessen festgesetzten Bußgeld bestraft werden." :00000733:

Dass eine derartige Begründung von professionellen Richtern abgesegnet wird, wirft kein gutes Licht auf den Zustand der Deutschen Justiz. :traurig_16:

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Schon einmal über die Waffenverbotszonen in Bremen ud Hamburg nachgedacht?

Da sind sogar normle Taschenmesser verboten!

Wenn man nachdenkt, kann man nur wiederum zu dem Schluss kommen, dass am Symptom versucht wird zu kurieren und das Werkzeug unter Strafe gestellt wird und weniger die Zügel bei den Tätern angezogen.

Damit trifft man in der Regel nur die in bezug auf Sozialschädlichkeit unerheblichen Individuen.

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Bei einem 5,- € Messer erklärt sich der Betroffene nun mal gerne mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden und kauft sich vom eingespartem Geld ein besseres Messer.

Wobei das Einziehen auch eine Kann-Bestimmung ist und keine Soll- oder Muss-Bestimmung.

bye knight

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Wobei das Einziehen auch eine Kann-Bestimmung ist und keine Soll- oder Muss-Bestimmung.

bye knight

Richtig, aber in der Regel erfolgt die Entscheidung nach Prüfung der Ordnungswidrigkeit durch die Ordnungsbehörde, oder durch den Richter.

Die Fälle wo es der PVB direkt vor Ort entscheidet, liegen im Dunkelfeld und nach meiner Einschätzung immer seltener.

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Da ich eigentlich immer noch "positiv" denke, wird das eben kaum der Fall sein und wenn ja, dann im Zusammenhang mit einem anderen höherwertigem Delikt und da wird er sich dann hüten gegen eine OWi zu klagen.

Da auch schon Rettungssanis ihre Einhandmesser abgenommen wurden, habe ich eigentlich Hoffnung, dass es schon nochmal einen Fall geben wird, an dem man das aufhängen kann.

Gegen den Widerspruch, dass Gegenstände, die explizit KEINE Waffen sind, durch das WaffG reguliert werden, hat meines Wissens auch noch keiner geklagt...

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Da auch schon Rettungssanis ihre Einhandmesser abgenommen wurden,.......

Da hier das berechtigte Interesse der Berufsausübung zu bejahen wäre, müßten sie eigentlich auch wieder ausgehändigt worden sein, aber so ein Fall ist mir tatsächlich nicht bekannt.

Will das nicht anzweifeln und denke dass das vorgekommen sein kann, aber nur weil sich jemand vor Ort unsicher war.

Aber wie schon gesagt, mit OWi's und dem § 42a WaffG habe ich wenig zu tun.

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Ich habe gestern bei einem Motrorradunfall erste Hilfe geleistet und kurz überlegt, ob ich mein Pohlforce aus der Tasche ziehe um ein paar Nähte aufzutrennen...in Anbetracht diverser Polizisten um mich herum habe ich es lieber gelassen...armes Deutschland!

:traurig_16:

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und ziemlich eng ausgelegt wird

Die Erkenntnis ist doch nichts Neues. Das ganze Gesetz ist restriktiv, also was soll bei (den meisten) Urteilen anderes herauskommen?

Da auch schon Rettungssanis ihre Einhandmesser abgenommen wurden, habe ich eigentlich Hoffnung, dass es schon nochmal einen Fall geben wird, an dem man das aufhängen kann

Aber wahrscheinlich nur dann, wenn die Dinger dienstlich gestellt wurden. Wer sich privat ein Einhandmesser zulegt, weil es vielleicht hier und da bei der Berufsausübung praktisch oder hilfreich ist, aber der Dienstherr/Arbeitgeber ein solches nicht für notwendig erachtet und deswegen nicht stellt, kann sich, wenn er es trotzdem mit zur Arbeit nimmt, wahrscheinlich auch nicht darauf berufen, dass er es beruflich benötigt.

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