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IGNORED

Bedürfnisnachweis für Wechselsystem ?


jens#sig

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

eine Frage an die Juristen und Rechtsgelehrten.

Bei uns im Verein verbreitet sich das Gerücht, das man neuerdings ein Bedürfnis für ein Wechselsystem benötigt, damit meine ich nicht den Munitionserwerb. Darauf hin habe ich in 2 Ordnungsämtern nachgefragt und auch promt 2 unterschiedliche Antworten bekommen.

1. Kaufen - eintragen lassen (so war auch mein bisheriger Kenntnisstand)

2. Bedürfnis beantragen - kaufen - eintragen lassen (?????)

Natürlich ist eine Grundwaffe in höherem Kaliber vorhanden.

So, wer hat nun Recht und wo ist das genau definiert?

Gruß Jens

Geschrieben

:icon14: hola amigo jens,

1 ist richtig, es steht geschrieben (im WaffG? WaffenVwV? evtl. googeln): WS und Austauschläufe Kalibergleich oder kleiner sind (bei vorh. Grundwaffe) bedürfnisfrei, aber Eintragungspflichtig.

saludo :De pancho lobohi: :drinks:

Geschrieben

Nur der Erwerb ist gemäß Anlage 2 - Abschnitt 2 - Unterabschnitt 2 - Nr. 2.1 erlaubnisfrei. Daraus ergibt sich für den Besitz eine Erlaubnispflicht und da könnte man, gemäß den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 WaffG, auch einen Bedürfnisnachweises herauslesen.

Geschrieben
Nur der Erwerb ist gemäß Anlage 2 - Abschnitt 2 - Unterabschnitt 2 - Nr. 2.1 erlaubnisfrei. Daraus ergibt sich für den Besitz eine Erlaubnispflicht und da könnte man, gemäß den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 WaffG, auch einen Bedürfnisnachweises herauslesen.

So ein Quatsch.

Geschrieben

Hallo,

diesbezüglich muß ich euch leider eines "besseren" belehren!

Mein ach so "schönes" LRA verlangt doch glatt von mir das ich den nachträglichen Bedürfnisnachweis für den Besitz von Wechselssystemen, Wechselläufe und Wechseltrommeln über die Teilnahme an Kreis-, Bezirks- und Landesmeisterschaften erbringen soll.

Hier läßt der Amtsschimmel in wahrster Form recht herzlich Grüßen oder noch genauer definiert, hier macht sich das Amt selbst die Gesetze.

Punkt um, laßt euch vom Amt nicht an der Nase herum führen, es benötigt niemand einen Bedürfnisnachweis für den Erwerb und Besitz einer Wechselkomponente solange die Grundwaffe auf der WBK eingetragen ist und die Komponente kalibergleich oder kaliberkleiner ist.

Beim Erwerb einer kalibergrößeren Wechselkomponente ist allerdings ein weiterer Bedürfnisnachweis erforderlich und das komplette Beantragungsverfahren ist dem Erwerb vorgeschaltet.

Gruß Colt S.

Geschrieben
Nur der Erwerb ist gemäß Anlage 2 - Abschnitt 2 - Unterabschnitt 2 - Nr. 2.1 erlaubnisfrei. Daraus ergibt sich für den Besitz eine Erlaubnispflicht und da könnte man, gemäß den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 WaffG, auch einen Bedürfnisnachweises herauslesen.

Die Frage ist: Welcher ERWERB ist denn im WaffG gemeint?

Der Eigentumserwerb: Durch Einigung und ÜBERGABE geht das Eigentum über (Ausnahme: Besitzkonstitut). Eine Übergabe führt demnach regelmäßig zu neuem Besitz des Eigentümers. Da regelmäßig also Besitz mit dem Eigentum übergeht und sich das WaffG dazu nicht äußert, kann ein Eigentumserwerb wohl nicht gemeint sein. Kannst ja weiter raten....

Geschrieben
Sorry für OT, aber ist das immer noch nicht gegessen?

Legt die Behörde es auf ein Verfahren an?

Hallo,

es ist leider immer noch nicht ausgestanden, mittlerweile ist der Widerspruch beim RP in Bearbeitung und die Dreistigkeit von Seiten der Behörde kennt kein Ende!

Würde gerne mehr darüber schreiben aber ich möchte da meinem Anwalt nicht ins Handwerk kommen.

Gruß Colt S.

Geschrieben

pancho lobo hat recht ich habe letztens für meine Sako Quad Kal. .22 LR einen Wechsellauf auf Kal. .17 HMR erworben und ohne Probleme eingetragen bekommen. Wenn das Amt nicht will :keulebaeh: (oder besser Rechtsanwalt)

Wolfgang :bb1:

Geschrieben
Hallo,

diesbezüglich muß ich euch leider eines "besseren" belehren!

Eigentlich müsstest Du Deine Behörde eines Besseren belehren...

Die Erlaubnis zum Erwerb ist der Voreintrag in der grünen WBK oder die gelbe oder rote WBK. (Die Schwarze lassen wir jetzt außen vor) Die Erlaubnis zum Besitz erteilt das Amt mit der Eintragung in die WBK. Daraus jetzt solchen verquehren Quatsch zu produzieren erfordert Haß als Grundeinstellung zum privaten Waffenbesitz.

Nochmal: für die Behörden bleibt Schikane der Waffenbesitzer folgenfrei. Außer der LWB buckelt nicht und wahrt seine Rechte. Nimmt man seine Rechte nicht wahr, so verfallen sie.

Geschrieben

Hallo,

ihr könnt dem Sachbearbeiter und seinem Vorgesetzten samt Dienststellenleiter x-mal versuchen das zu belegen daß sie im Unrecht sind, die sind "Beratungsresistent" in höchster Form und machen sich ihr "eigenes" Recht.

Ich wehre mich dagegen und versuche meine Rechte wahrzunehmen, nun gerade vor dem RP und dem VG.

Gruß Colt S.

Geschrieben
ihr könnt dem Sachbearbeiter und seinem Vorgesetzten samt Dienststellenleiter x-mal versuchen das zu belegen daß sie im Unrecht sind, die sind "Beratungsresistent" in höchster Form und machen sich ihr "eigenes" Recht.

Mich würde nur mal die Begründung (§§) interessieren, die sie dir für die angebliche Notwendigkeit

eines Bedürfnisnachweises für (kalibergleiche oder -kleinere) Wechselsysteme genannt haben.

Geschrieben
Mich würde nur mal die Begründung (§§) interessieren, die sie dir für die angebliche Notwendigkeit eines Bedürfnisnachweises für (kalibergleiche oder -kleinere) Wechselsysteme genannt haben.

Bei kleineren Kalibern z.B. der Nachweis, dass ich das Wechselsystem auch sportlich nutzen kann, also das es dafür auch irgendwo eine Disziplin gibt. Ist bei einem kalibergleichen WS natürlich entbehrlich.

Geschrieben
Bei kleineren Kalibern z.B. der Nachweis, dass ich das Wechselsystem auch sportlich nutzen kann, also das es dafür auch irgendwo eine Disziplin gibt.

Mir ging es nicht um das, was sich die Behörde so an "Nachweisbedarf" zusammenfabuliert.

Sondern um die rechtliche Begründung (§§ / Rechtsgrundlage), die sie für ihre Forderung genannt haben.

Geschrieben
Bei kleineren Kalibern z.B. der Nachweis, dass ich das Wechselsystem auch sportlich nutzen kann...

Und wo soll bei einem erlaubnisfreien Erwerb die dezidierte Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 (1) Nr. 4 WaffG) des Bedürfnisses herkommen? Das wäre nämlich ein Widerspruch in sich.

Nur der Erwerb ist gemäß Anlage 2 - Abschnitt 2 - Unterabschnitt 2 - Nr. 2.1 erlaubnisfrei. Daraus ergibt sich für den Besitz eine Erlaubnispflicht

Potzblitz! Gegen derartigen Nonsense hilft es enorm, vorher nachzulesen, was beide Begriffe im waffenrechtlichen Sinne bedeuten:

Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

Der Unterschied manifestiert sich hinsichtlich eines potentiellen Bedürfnisnachweises, dass dieser z.B. für einen Voreintrag (daher die sogenannte Erwerbserlaubnis) maßgeblich ist - sich also auf den Erwerb bezieht;

es wäre ja wohl auch Schwachsinn hoch drei, wenn ein potentielles Bedürfnis erst nach dem erfolgten Erwerb nachzuweisen wäre

Das sieht man z.B. bei Sportschützen an dem einfachen Umstand, dass sie für die Erwerbserlaubnis eines nicht bedürfnisfreien - sagen wir mal - Revolvers ein Bedürfnis per Verbandsbescheinigung nachweisen müssen.

Aber wohl doch nicht beim Eintrag der konkreten, in Besitz befindlichen Waffe, nachdem sie bereits erworben (also in Besitz genommen) wurde.

Bei derartig mit Inbrust vorgetragener waffenrechtlicher Kompetenz erstarre ich in der sprichwörtlichen Ehrfurcht!

Glaubst Du solchen Stuß eigentlich wirklich selbst, oder ist es einfach gerade spaßig hier ein bisschen mitzuposten?

Geschrieben

Once and for all time....

Wechselsystem oder Austauschlaf auf Basis des Bedürfnisses für die eingetragene Basiswaffe KAUFEN....und innerhalb von 14 Tagen eintragen lassen.

FERTIG !

Ämter, die da anderes verzapfen, riskieren einen Anschiss ! Die können NICHT einfach hergehen und sich ihre eigenen Regeln ausdenken !

Machen, nicht diskutieren !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Wo kommen wir denn da hin ?

BFP

Geschrieben
Und wo soll bei einem erlaubnisfreien Erwerb die dezidierte Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 (1) Nr. 4 WaffG) des Bedürfnisses herkommen? Das wäre nämlich ein Widerspruch in sich.

Das ist jetzt nur mal eine Vermutung, aber könnte die Eintragung des WS in die WBK eine Erlaubnis zum weiteren Besitz sein (analog der Eintragung einer Langwaffe, die auf gelbe WBK erworben wurde)? Wenn ja, sind vielleicht auch (wie bei der Langwaffe auf gelb) die Erteilungsvoraussetzungen für eine Erlaubnis und somit ein Bedürfnis zu prüfen?

Einen Passus, dass bei einem WS neben dem Erwerb auch der Besitz erlaubnis- und somit bedürfnisfrei ist, konnte ich auf die Schnelle nicht finden.

Potzblitz! Gegen derartigen Nonsense hilft es enorm, vorher nachzulesen, was beide Begriffe im waffenrechtlichen Sinne bedeuten

Ein Glück, dass Du mich darauf hingewiesen hast. Darauf wäre ich ohne Deine Hilfe nicht gekommen.

Bei derartig mit Inbrust vorgetragener waffenrechtlicher Kompetenz erstarre ich in der sprichwörtlichen Ehrfurcht!

Glaubst Du solchen Stuß eigentlich wirklich selbst, oder ist es einfach gerade spaßig hier ein bisschen mitzuposten?

Meinst Du, nur weil Deine Beiträge zweifarbig sind, sind sie deswegen lustig oder richtiger?

Geschrieben
Das ist jetzt nur mal eine Vermutung, aber könnte die Eintragung des WS in die WBK eine Erlaubnis zum weiteren Besitz sein (analog der Eintragung einer Langwaffe, die auf gelbe WBK erworben wurde)?

Bereits mit dem Erwerb - also der Erlangung der tatsächlichen Gewalt - tritt eo ipso der Zustand des Besitzes ein. Die benötigte Erlaubnis ist natürlich schon vorab einzuholen, nämlich im Fall der gelben WBK durch die Ausstellung der diesbezüglichen generellen Erlaubnis (der gelben WBK selbst), und im geschilderten Fall der grünen WBK für eine einzelne Waffe durch einen Voreintrag, also die Erwerbserlaubnis für diese näher bezeichnete Waffe.

Mit welcher Begründung sollte eine Behörde bitteschön die Eintragung (welche vorrangig der Dokumentation der Legitimation dient) verwehren können, wenn die Erwerbserlaubnis gegeben ist?

Denkbar ist das nur in speziellen Fallkonstruktionen wie beispielsweise vom § 6 AWaffV betroffenen Waffen - was aber mit der Fragestellung hier nullkommanichts zu schaffen hat.

Wenn ja, sind vielleicht auch (wie bei der Langwaffe auf gelb) die Erteilungsvoraussetzungen für eine Erlaubnis und somit ein Bedürfnis zu prüfen?

Nein, weil die potentielle Prüfung einzelnen Bedürfnisses wenn schon vor dem Erwerb stattzufinden hätte. Genau das will nämlich der Terminus "Voraussetzungen" ausdrücken.

Es wäre ja an Ideotie nicht mehr zu überbieten, das Bedürfnis erst nach dem bereits erfolgten Erwerb zu prüfen.

Genau daraum heißt der Voreintrag auch Erwerbserlaubnis und nicht etwa "Besitzerlaubnis". Genau darum heißt das Bedürfnis nach § 4 (1) Nr. 4 WaffG auch Erlaubnisvoraussetzung und nicht etwa "Erlaubnisrechtfertigung".

Es sollte eigentlich selbsterklärend sein, dass eine Erlaubnis - so erforderlich - einzuholen ist, bevor der betreffende Gegenstand in Besitz genommen wird. Andernfalls braucht man überhaupt kein WaffG.

Aber ich wiederhole mich bereits.

Wer mag kann das auch im Steindorf unter den RZ 3 und 44 zu § 2 WaffG sowie den RZ 33ff. und 42 zu § 1 WaffG nachlesen.

Meinst Du, nur weil Deine Beiträge zweifarbig sind, sind sie deswegen lustig oder richtiger?

Nein, denn erstens hast für den Klamauk Du ja bereits gesorgt, zweitens gibt es kein "richtiger" und drittens entspricht die grüne Farbe einfach einer bestimmten Gepflogenheit im Forum.

Geschrieben

Man kann das eigentlich ganz leicht auf den Punkt bringen.

Für die in der WBK eingetragene Grundwaffe ist bereits ein Bedürfnis nachgewiesen worden.

Wenn zu dieser Waffe erlaubnisfrei ein Wechselsystem erworben wird, ist für dieses laut Anlage 2 A2 UA2 Nr. 2 lediglich die Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a WaffG zu beachten (= schriftliche Erwerbsanzeige innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage der WBK zur Eintragung.

Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG sind beim Sportschützen erst wieder beim Erwerb einer anderen Waffe (auf grüne WBK) zu prüfen.

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