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IGNORED

Zusatzerläuterung in WBK bei Halbautomaten


Kaffeetante08

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Bei uns im Kreis wird zur Zeit folgende zusätzliche Eintragung in die WBK eingedruckt, wenn eine EWB für eine Selbstladebüchse (Bedürfnis als Sportschütze) eingetragen wird :

'Es darf keine Waffe erworben werden, die in der Kriegswaffenliste eingetragen ist und unter die Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes fällt oder Verbotsmerkmale trägt.

Es darf nur eine sportlich zugelassene Selbstladebüchse erworben werden (§6 Abs. 1 AWAffV)

Das Magazin darf höchstens zehn Patronen aufnehmen.'

Mit Verbotsmerkmalen sind wohl die Merkmale der Anlage 2 WaffG, Abschnitt 1 1.2.1 - 1.2.3 gemeint, also Vollautomaten, verkleidet als Gegenstand des täglichen Gebrauchs oder wenn sie zu stark verkürzt werden können.

Um sportlich zugelassen zu sein, muss ja wohl nicht umbedingt ein Freigabebescheid vorliegen, die entsprechendne Vorgaben nach §6 Abs. 1 AWAffV müssen halt eingehalten werden (Lauf nicht zu kurz usw.)

Ist meines Erachtens nur ein Hinweis auf sowieso bestehende Verbote und stellt keinerlei zusätzliche Einschränkung dar, wie seht ihr das?

Geschrieben
Ist meines Erachtens nur ein Hinweis auf sowieso bestehende Verbote und stellt keinerlei zusätzliche Einschränkung dar, wie seht ihr das?

Jaein. Wenn Verbote bestehen, dann ist das ohnehin gesetzlich geregelt. Also ist ein Zitat dazu nicht nötig. Wird das Gesetz geändert, habe ich (wie bei Wegfall des §37 z.B.) die Vorteile automatisch. Steht eine Einschränkung irgendwo, so kann sie je nach Wortlaut auch bei einer gesetzlichen Verbesserung fortgelten. Drum mag ich sowas überhaupt nicht.

Daß ein Magazin nur 10 Schuß aufnehmen darf ist rechtlicher Humbug. Daß zum sportlichen Schießen nur max. 10 Schuß reinpassen dürfen ist was ganz anderes (und ebenfalls geregelt), zumal Du nach geltendem Recht so viele und große Magazine kaufen darfst, wie Du willst.

Klarer wird dadurch jedenfalls nichts. Man hätte ebensogut reinschreiben können: Waffe nach derzeit geltendem Recht.

Geschrieben
... folgende zusätzliche Eintragung in die WBK eingedruckt, ...

Die Eintragung ist der absolute Kracher!

Erstens kann eine untere Waffenbehörde überhaupt keine Erlaubnisse für Kriegswaffen oder verbotene Gegenstände erteilen. Für Ersteres ist das BMWi, für Letzteres das BKA zuständig.

Was will die UWB also zusätzlich verbieten, was sie ohnedies im Leben nicht nicht erlauben kann?!? Um bereits Verbotenes noch verbotener zu machen?

Wie wollte eine solche Behörde denn bitteschön in Bezug auf solch lustige Eintragungen verfahren, wenn man ihnen eine BKA-Erlaubnis für Vollautomaten vorlegt?

Schon klar, dass der Fall für ein Sportschützenbedürfnis nicht eintreten kann, aber nehmen wir mal an, der Nonsense mit den Verbotsmerkmalen stünde in einer Roten (egal ob nach § 17 oder 18 WaffG).

Dann würde die UWB plötzlich verbieten wollen, was das BKA erlaubt hat - also ein Fall von latentem Größenwahn.

Zweitens kann Dir die Behörde nicht den Erwerb freier Teile verbieten. Sportlich nutzen darfst Du nur ein 10 Schuss Magazin. Sammeln darfst Du aber auch 20er, 30er, 40er oder 100-Schuss Trommeln.

Drittens gebe ich dem verantwortlichen SB der UWB hiermit schriftlich, dass er offensichtlich absolut inkompetent ist.

Um sportlich zugelassen zu sein, muss ja wohl nicht umbedingt ein Freigabebescheid vorliegen

Nein. Wenn keines der Ausschlusskriterien des § 6 AWaffV zutrifft, braucht es dafür auch keinen Bescheid.

Was soll das BKA denn auch anderes verbescheiden, als ohnedies im bloßen und unmittelbaren Erscheinen gegeben ist?!

Geschrieben

schriftlich geben lassen wo das steht bzw. wieso die sowas reinschreiben / worauf die sich berufen. Dann Abchecken lassen und dagegen vorgehen! Die übliche Masche um "Willkürliche Büro Phantasien" einzuschleichen! Indirekt unterstellt Dir Dein Sachbearbeiter nämlich, bzw. die Behörde das Du Dich NICHT an das geltende Recht hälst! Dem würde ich sofort eine "fruchtlose" Dienstaufsichtsbeschwerde verbraten. Danach geht es bestimmt besser! Und keine Angst - die versuchen es immer wieder - wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.

just my 5 centavos

Geschrieben
Die Eintragung ist der absolute Kracher!

Zweitens kann Dir die Behörde nicht den Erwerb freier Teile verbieten. Sportlich nutzen darfst Du nur ein 10 Schuss Magazin. Sammeln darfst Du aber auch 20er, 30er, 40er oder 100-Schuss Trommeln.

Die SLB muss aber mit einem Magazin erworben werden, dass max. 10 Schuss fasst. Sonst wäre die SLB ja wieder vom Schießsport ausgeschlossen. Das ist wohl damit gemeint.

@SeinePestilenz :

Fazit : Eintragung stellt keinerlei Einschränkung bezogen auf die erteilte EWB dar, da diese ja aufgrund des schießsportlichen Bedürfnisses erteilt wurde, korrekt?

Geschrieben

pestilenz hat ja schon alles zu dem thema geschrieben, geh gegen diesen unsinn vor - jedes verwaltungsgericht wird den sb auslachen.

bei der gelegenheit, bitte doch im hinblick auf die rechtssicherheit noch darum, beim munitionserwerb eine entsprechende einschränkung zu vermerken, dass du keine brand-, spreng- und urangehehärtete munition erwerben darfst. ich werde mal bei meinem gewerbeaufsichtsamt nachfragen, ob mir mein §27-schein den kauf von spaltbarem material und das bauen von nuklarsprengsätzen erlaubt, ist schließlich nicht extra ausgeschlossen. :gaga::17:

die eintragung in der wbk sind der gipfel - warum meinen eigentlich manche sb, sich selbst verwirklichen zu müssen? und vor allem, wenn der sb schon keine ahnung von waffen- und verwaltungsrecht hat, warum greift eine obere waffenbehörde nicht ein? - dort sitzen doch meistens leute, die wissen wovon sie reden.

Geschrieben

Da die Eintragung letztendlich nichts weiter ist als eine auszugsweise Auflistung sowieso bestehender verbindlicher Vorschriften, ist diese zwar zweifelsfrei völlig unnötig und überflüssig, stellt aber andererseits auch keinerlei Nachteil dar. Somit sehe ich nicht wirklich den Sinn, da einen großen Disput zu starten. Völlig anders sähe es natürlich bei dem Versuch tatsächlich einschränkender Auflagen aus!

Geschrieben
... ist diese zwar zweifelsfrei völlig unnötig und überflüssig, stellt aber andererseits auch keinerlei Nachteil dar.

Stell dir selbigen Fall ein paar Jahre in der Vergangenheit vor, als der gute, alte §37 (der "alte" Anscheinswaffen-Paragraph) noch Gesetz war. Und stell dir weiterhin vor, dieser wäre auszugsweise in Deiner WBK vermerkt gewesen.

Nun ist der §37 im Jahre 2003 weggefallen. Die komplette, deutsche Schützengemeinde freut sich darüber endlich unkastrierte Halbautomaten ohne Holzverkleidung kaufen zu können - nur Du kannst Dich nicht freuen. Wieso?

Weil der Schwachsinn noch immer in deiner WBK als Einschränkung steht und für Dich damit weiterhin bindend ist, nachdem Du damals keinen Einspruch dagegen eingelegt hast.

Kannst du immer noch keinen Nachteil erkennen??

Gruß...

Geschrieben

:peinlich: hola amiga Kaffetante,

der Smilie ist für dein Amt, und ich war mal wieder zu laaangsaaaaaam, was Blei geschrieben hat ist dass wenn eine Beschränkung in der WBK drin steht DIESE AUCH NACH WEGFALL DER VERBOTE weiter gültigkeit hat, dH. zB. wenn die (bescheuerte) Magazinbegrenzung wegfallen sollte Du trotzdem nur 10er benutzen darfst, und um Das zu ändern

müsstest Du dir den "Zusatz" in deiner WBK streichen lassen.

saludos de pancho lobo-Waffenbesitzer WIR sind die GUTEN- :hi::drinks:

Geschrieben

Und außerdem: Was soll denn bitteschön der Wortlaut

Das Magazin darf höchstens zehn Patronen aufnehmen.

besagen? Von welchem Magazin ist hier die Rede? Wahrscheinlich von DEM eigentlich zu Dekozwecken gekauften Magazin, welches halt unglücklicher Weise in den Krachstock passt.

Und dann ist da noch die Formulierung

... oder Verbotsmerkmale trägt...
. Nun hat bis auf die zuletzt verkaufte Serie z.B. ein XR15 einen Sear-Cut. Das Ding hat zwar auch mit dem Cut einen Feststellungsbescheid des BKA, aber nach dem Wortlaut der Auflage interessiert das Deinen SB nicht.

Nochmal: Die Eintragungen sind der größte Mumpitz von dem ich in letzter Zeit gehört habe. Zudem sind sie fachlich falsch.

... der gute, alte §36 (der "alte" Anscheinswaffen-Paragraph) noch Gesetz war....

Nur der Vollständigkeit halber als Randbemerkung: Es war der § 37.

Geschrieben

Da IMHO der Anschein einer Kriegswaffe ein temporäres Merkmal ist, stelle ich mir die Umsetzung in der Praxis etwas schwer vor. Beispiele wie der Anschein beseitigt werden kann gibt es zur Genüge, zur Zeiten des alten §37 war dies ein probates Mittel.

Geschrieben

Also doch Nachteile.

Ist reingeschrieben worden, als ich einen Voreintrag für SLB abgeholt hatte. Ist aber nun schon einen Monat her. Wird jetzt wohl bei allen SLB und Selbstladeflinten - Erlaubnissen gemacht. Ich hatte das als unnötigen (aber nicht uninteressanten) Hinweis auf die gültigen gesetzlichen Bestimmungen aufgefasst, was aber keinem weh tut. Sicherheitshalber besprach ich das ganze im Anschluss mit meinem Büchsenmacher, der das genauso gesehen / bestätigt hatte. Dann war das Thema eigentlich erledigt. Jetzt muss ich natürlich das Ganze abklären, bevor ich etwas erwerbe. Ich hoffe, dass keine Frist entgültig versäumt ist. Zumindest habe ich bisher keinerlei Hinweis auf Möglichkeiten des Widerspruchs/Rechtsmittel/Fristen erhalten - weder in Bezug auf die überraschende Zusatzeintragung noch der positiven Entscheidung des Antrags auf EWB. Es gab lediglich eine schriftliche Mitteilung, dass der Antrag genehmigt wurde und der Voreintrag abgeholt werden kann. Mist - Stimmung am Boden...

Geschrieben

Brief an Deine Waffenbehörde wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem ich mir die von Ihnen schriftlich vermerkte Auflage genauer durchgelesen habe, habe ich festgestellt, dass Sie mir damit indirekt die Absicht eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das geltende Waffenrecht vorwerfen! Ich empfinde dieses jetzt als ungerechtfertigte Bevormundung, die meinen Status als mündigen Bürger der Bundesrepublik Deutschland infrage stellt! Ich möchte Sie freundlichst darauf hinweisen, dass ich keinen Vormund benötige und ich aufgrund meiner schulischen Fähigkeiten (die ich übrigens vor der letzten Pisa Studie erworben habe) Gesetzestexte lesen und auch selbstständig verstehen kann. Ich fordere Sie deswegen freundlichst auf, mir mitzuteilen auf welcher Gesetzlichen Grundlage die von Ihnen auf meiner WBK GRÜN eingetragene Beschränkung beruht. Sollten Sie nicht in der Lage sein, ein VOM GESETZGEBER im aktuellen Gesetzestext zum deutschen Waffenrecht gewollten Text nachweisen zu können, der Ihre "Auflage" LEGITIMIERT, lege ich hiermit vorsorglich Widerspruch ein und werde das Ganze an meine Rechtsabteilung und parallel dazu an die Interessenvertretungen FWR, Pro Legal und FvLW weiterleiten. Einer weiteren Bevormundung durch Ihre Behörde, die sich NICHT auf vom Gesetzgeber in schriftlicher Form erlassenen Gesetze beruft, werde ich in Zukunft mit einer entsprechenden Dienstaufsichtsbeschwerde begegnen.

Mit freundlichen Grüßen

just my 5 centavos

Geschrieben

Quatsch, das ist zu aggressiv, da stellen die erstmal auf Stur.

Sinnvoller wäre darauf hinzuweisen daß alle in der WBK eingetragenen Einschränkungen bereits im Gesetz genau so drin stehen und daher keine Einschränkung der WBK sein können. Das ist weniger aggressiv, da hören sie vielleicht noch eher zu.

Geschrieben

Ein kleiner Hinweis auf das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht (Verwaltungsverfahrensgesetze ähneln sich in allen Bundesländern)

kann nicht schaden.

Demnach müssen Auflagen einen eigenen Regelungsgehalt haben, also selbst etwas regeln; rein "deklaratorische" Formulierungen,

die nur auf die geltende Rechtslage hinweisen, sind Hinweise, haben aber als Auflage/Nebenbestimmung in einem Bescheid

nichts zu suchen.

Geschrieben
rein "deklaratorische" Formulierungen,

die nur auf die geltende Rechtslage hinweisen, sind Hinweise

Tja wen mich nicht alles täuscht, sind alle späteren "AUFLAGEN" irgendwann einmal nur als "HINWEIS" aufgetaucht! Also wer hier glaubt das die Behörde es gut mit einem Meint, der hat die Deutsche Behörden Mentalität noch nicht begriffen!

Quatsch, das ist zu aggressiv, da stellen die erstmal auf Stur

Nichts ist agressiv wenn es darum geht das man bevormundet wird! Und Du wirst erstaunt sein wie die selbstgefälligen Beamten plötzlich wieder auf den Boden der Tatsachen stehen wenn sie merken das die "IDEE" doch nicht so gut war! Ein kleines Lagerfeuer welches außer Kontrolle geraten ist löscht man sofort und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln. Bei einem Waldbrand geht es nicht mehr alleine und dann auch nur noch selten ohne anschließenden Schaden! Wichtig ist: STELLUNG BEZIEHEN! Nachdem der Beamte den Wiederspruch erhalten hat, kann man immer noch in einem gepflegten Ton "AUF GLEICHER AUGENHÖHE" miteinander reden!

just my 5 centavos

Geschrieben

Ist dieser zusätzliche Eintrag in der WBK denn nicht völlig wurscht?

Wennn sich das Gesetz ändern sollte, sodass die oben genannte Einschränkung verfällt, dann verfällt dieser Hinweis auf der WBK doch auch von selbst oder nicht?

Der Sachbearbeiter kann ja keine neuen Gesetze machen. Das ist doch eher als Hinweis an das aktuelle Gesetz zu verstehen anstatt als gültige Einschränkung (evtl in der Zukunft).

Geschrieben

Ist dieser zusätzliche Eintrag in der WBK denn nicht völlig wurscht?

Nein der ist NICHT wurscht! Weil alles schon geregelt ist, es steht alles im Waffengesetz drin.

Aber dieser zusätzliche Eintrag hat eine psychologische Wirkung - er stellt die Behörde über Dich, mit diesem Eintrag erhebt sich der Beamte und vermittelt den Eindruck das DU ES NÖTIG HAST - sprich er UNTERSTELLT DIR ETWAS - VORRAUSEILEND und ohne Grund!

Staatliche Bevormundung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als staatliche Bevormundung oder staatliche Gängelung wird das Verhalten eines Staates gegenüber seinen Bürgern oder bestimmten Bürger-Gruppen bezeichnet, wenn er deren Freiräume einschränkt, z. B. durch

* Gebote oder Verbote, oft verbunden mit abschreckenden oder drakonischen Strafen, die in anderen Ländern oder Kulturkreisen als unverhältnismäßig oder ungewöhnlich hoch empfunden werden, oder durch

* staatlichen Protektionismus, Dirigismus, starke Marktregulierung und Regulierung einvernehmlicher Sexualität.

Oft geht mit diesen Maßnahmen eine intensive Kontrolltätigkeit des Staates einher. Dabei versuchen staatliche Institutionen, die oben genannten Maßnahmen durchzusetzen oder aufrechtzuerhalten, obwohl sich Betroffene aktiv und passiv dagegen wehren.

Im englischen Sprachraum hat sich der Begriff Nanny State (wörtlich: Kindermädchen-Staat) etabliert. Im Deutschen überschneidet sich der selten verwendete Begriff Vormundschaftsstaat mit den Begriffen überfürsorglicher Staat und Kontrollstaat.

Das Bild erklärt was diese Auflage als Ziel verfolgt!

bamberg8a.jpg

Quelle: tafelkultur.de

just my 5 centavos

Geschrieben

OK.

Also bei mir steht auf der gelben WBK auch ein kleiner Auszug aus dem WaffG.

Das sehe ich nur als Hinweis an, was man damit nach aktuellem Gesetz kaufen darf, da ich denke, dass lang nicht alle Waffenbesitzer so aktuell informiert sind wie wir hier und sie es deshalb drauf kleben.

Sollte sich jetzt was am WaffG ändern und ich plötzlich neue Sachen kaufen dürfte, dann würde mich nichts davon abhalten dies zu tun.

Geschrieben

Reine Wiederholungen von Gesetzestexten haben auf der WBK-Rückseite nichts zu suchen.

Bei der neuen gelben WBK steht der Text nur deshalb drauf, weils noch keine neuen Vordrucke gibt und die WBK dadurch von der alten gelben WBK unterscheidbar sein soll. Auf der Vorderseite durchgestrichen wird dafür der alte Text zu den Einzellader-Langwaffen.

Geschrieben
wie seht ihr das?

Hi,

ich habe immer öfter das Gefühl, dass hier im Zusammenhang mit der Sachbearbeitung in der Waffenbehörde sinnlos Schaum aufgewirbelt wird.

Warum - verbal - auf einem Sachbearbeiter im Ordnungsamt herumhacken, wenn es nicht nötig ist. Man trifft meist öfter im Leben zusammen, als beim Abholen der WBK. All die Superschlauen Foristi, die in überlegender Sachkenntnis schwelgend mit spitzer Feder scharfe Brieftexte formulieren und - möglichst unter Ausnutzung einer Rechtsschtzversicherung - gleich Anwälte einschalten wollen, sollten es lieber mit etwas Gelassenheit angehen.

Da der Behördenmensch eben auch nur ein Mensch ist, sollte man ihn menscheln lassen. Das macht ihn glücklich und den Sportschützen nicht unglücklich. Wenn der oben zitierte - wohl kaum jemal relevant werdende Text - irgendwann bei einem Erwerb unter künftigen Waffengesetzen hinderlich werden sollte, kann man einfach eine neue WBK ohne den Text beantragen und sich dann um den Text streiten, wenn er dann noch behördenaktuell wäre. Eine etwaige Bestandskraft der Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt betrifft ohnehin nur diesen einen, also nur diese WBK.

Versuchts mal mit Gemütlichkeit!

WEBNOTAR

Geschrieben
Hm, lass mich mal überlegen...

... ach ja: Zu allen Behörden, die ich jemals verklagt habe (die untere Waffenbehörde gehört z.B. dazu) hat sich das Verhältnis für mich signifikant verbessert.

Dies beruht auf dem simplen Umstand, dass die SB fortan nicht mehr nach dem erstbesten Mist verfahren, der ihnen gerade durch den Kopf geht, sondern sich an die Rechtsordnung halten und im Zweifel auch einmal im Gesetz nachlesen. Sie wissen dann auch, dass ich zwar grundsätzlich ein recht umgänglicher Mensch bin, der allerdings bei Schikanen Lawinen ins Rollen bringt, die im Zweifel nicht mehr zu stoppen sind und schnurstracks zum Eigentor mutieren.

Auf diese Weise bleibt eine friedliche, professionelle Koexistenz im Allgemeinen und meine Gemütsruhe im Besonderen gewahrt.

Also, von daher sollte man es sich - so grundsätzlich angebracht - vielleicht tastächlich überlegen.

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...t&p=1604551

Geschrieben
Warum - verbal - auf einem Sachbearbeiter im Ordnungsamt herumhacken, wenn es nicht nötig ist

Warum werden selbstgefällige UNNÖTIGE Auflagen in die Welt setzen?! Sind wir Kleinkinder, die einen Vormund benötigen? Der Sachbearbeiter soll das machen, was sein Job ist - KUNDENSERVICE MIT VERSTAND UND SACHKENNTNIS - und mehr nicht! Belehrungen kann er seinen Kindern, seiner Frau oder sonst wehm angedeihen lassen, aber nicht erwachsenen Bundesbürgern! Und auch ich habe die Erfahrung gemacht, dass nachdem ich gewisse Dinge in das richtige Licht gerückt habe - die Kommunikation wesentlich lockerer, besser und vor allem angemessener erfolgte als vorher. Hier geht es darum, Stellung zu beziehen. Sachlich und mit dem Aufzeigen der Folgen für den Sachbearbeiter. Der Sachbearbeiter respektive die Behörde kann ja zurückrudern und sich entschuldigen, wenn es denn deren Fehler ist. Danach kann man ja wieder von vorne Anfangen. Je mehr es werden die darauf bestehen, dass willkürliche, selbstgefällige und sachlich FALSCHE UNTERSTELLUNGEN UNTERLASSEN , bzw. NICHT auf eine WBK gedruckt werden, umso objektiver kann anschließend über das Thema gesprochen werden.

just my 5 centavos

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