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IGNORED

Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe bemängelt


Lusumi

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Hallo!

Eben hat mich ein Anrufer erreicht, der eine Frage zur vorschriftsmäßigen Waffenaufbewahrung hatte.

Folgender Sachverhalt:

Ein LWB wurde besucht, um die vorschriftsmäßige Aufbewahrung seiner Langwaffe zu kontrollieren.

Diese hat er vorschriftskonform in einem A-Schrank aufbewahrt.

Die Munition hat er ebenfalls vorschriftskonform getrennt gelagert.

Ich weiß nicht warum, aber bei der Kontrolle entdeckte der Kontrolleur auch eine in diesem A-Schrank befindliche Schreckschusswaffe. Für diese Waffe ist weder ein Bedürfnis, noch eine Erlaubnis erforderlich (BTP).

Diese Waffe hat er in dem Innenfach (nicht nach B zertifiziert) des A-Schrankes gelagert.

Der Kontrolleur bemängelte jetzt diese Aufbewahrung und gibt vor, dass für die Schreckschusswaffe ein B-Schrank erforderlich sei.

Ich meine, dies auch in WO schon mal gelesen zu haben, bin mir aber nicht mehr sicher. Wenn ich mich richtig erinnere war damals der Tenor, dass wenn die Waffe zusammen mit den Platzpatronen aufbwahrt wird ein B-Schrank erforedrlich wäre.

Selbst habe ich keine Schreckschusswaffe - musste mich also diesbezüglich noch nicht schlau machen und habe das thema nicht vertieft.

Kann jemand zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen - wenn möglich mit der entsprechenden gesetzlichen Begründung?

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Eine Schreckschusswaffe ist keine erlaubnisspflichtige Waffe, daher gilt die Aufbewahrungsvorschrift dafür doch garnicht. So was hab ich ja echt noch nie gehört. Damit müssten ja alle Besitzer von Deko-, Salut-, und Schreckschusswaffen Tresore haben... :rolleyes:

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1. Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

2. die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen

festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

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Ok, etwas expliziter:

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

Steht da irgendetwas von erlaubnispflichtigen (Schuss-)Waffen (oder auch erlaubnispflichtiger Munition)? Nein? Na dann...

Falls es sich um eine geladene SRS-Waffe handelte, gibt es da durchaus geringfügige Probleme (hier bitte auch an den § 13 (8) AWaffV bei der Forderung des SB denken).

Für eine ungeladene SRS-Waffe ist die Forderung des SB nach einem B-Schrank aber Quark.

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Gut - erkenne ich an, ist ja insofern nichts Neues.

Was ist jetzt zur Forderung zu sagen, dass eine Schreckschusswaffe in einen B-Tresor muss - und eine Lupi z.B.nicht?

Da muss es doch außer diesem 3-Zeiler noch ergänzende Ausführungen geben... nicht?

Edit nach deinem edit:

Soll bedeuten, dass ungeladene Schreckschusswaffen wie aufbewahrt werden müssen? Und geladene wie?

Und wo kann ich das nachlesen?

Konkret: Reicht das unklassifizierte Fach im A-Schrank nun aus?

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Ok, etwas expliziter:

Steht da irgendetwas von erlaubnispflichtigen (Schuss-)Waffen (oder auch erlaubnispflichtiger Munition)? Nein? Na dann...

Ok, da steht also das ich beides getrennt aufbewahren muss, aber nicht wie die getrennten Behältnisse klassifiziert sein müssen. Absatz 2 gilt ja nicht für die Schreckschuss, da nicht Erlaubnisspflichtig. Also reicht es meiner Ansicht nach wenn ich beides einfach getrennt aufbewahre... Würde ich beides gemeinsam lagern wollen bräuchte man einen 0er ( B ) Schrank.

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Was ist jetzt zur Forderung zu sagen, dass eine Schreckschusswaffe in einen B-Tresor muss - und eine Lupi z.B.nicht?

Ungeladen und/oder getrennt von Munition muss per se keine erlaubnisfreie Waffe in den B-Schrank.

Zu beachten ist bei dem LuPi-vergleich aber auch, dass Du in Bezug auf diese Waffe keine Munition vorliegen hast, sondern nur Geschosse.

Das Betriebsmittel für die SRS-Plempe ist jedoch Munition, nämlich Kartuschenmunition.

Sonst könnte in Spezialfällen höchstens noch § 36 (6) WaffG zum Einsatz kommen. Sicher nicht aber bei einem Normalwaffenbesitzer, der halt noch eine SRS-Waffe hat.

Konkret: Reicht das unklassifizierte Fach im A-Schrank nun aus?

Wenn getrennt von Munition und ohne weitere Besonderheiten: Ja.

Würde ich beides gemeinsam lagern wollen bräuchte man einen 0er ( B ) Schrank.

Tatsächlich bräuchtest Du nach dem Gesetz einen 0er, wobei die Behörde nach § 13 (8) AWaff auch einen B-Schrank, eine Blech- oder Holzkiste u.ä. vorschreiben könnte.

Ob der SB Quark von sich gegeben hat liegt m.E. einfach daran, ob er eine geladene oder eine ungeladene SRS-Waffe bzw. die Waffe getrennt oder nicht getrennt von der Munition vorgefunden hat.

Mehr ist per Fernidagnose imho erst einmal nicht feststellbar.

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Gast solideogloria

Nö. Gesetze gelten sogar für illegale Waffenbesitzer. Also wenn du SRS geladen oder gemeinsam mit Munition lagern willst, dann nur im Nuller Schrank.

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aber wenn ich KEIN Waffenbesitzer bin kann i die geladen daheim rumliegen haben oder wie?

Ich würde mal sagen, dass Du durchaus Waffenbesitzer bist, wenn Du sowas zuhause hast...

Vielen Dank. Du hast mir sehr geholfen.

Ich werde also mal nachfragen ob die Schreckscusswaffe geladen war (was ich aus dem Telefongespräch heraus nicht annehme).

Kein Problem. Frag ihn am Besten auch, ob da auch sonst keine Munition für das Ding in dem Fach war. Wenn der fragliche Bereich (inkl. Waffe) frei von Mun war, hatte der Kontrolleur einfach Mist behauptet für den es keine Rechtsgrundlage gibt.

Und genau nach letzterer würde ich die Behörde dann fragen.

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Mist.

Ich fühl' mich wieder mal wie Bernd das Brot. Ich kann aber zu Eurer Freude mitteilen, daß nunmehr unsere Republik sicherer ist, nachdem ich die Waffe von der Mun getrennt habe. :peinlich:

Irgendwie verliert man den Überblick, wenn man in allererster Linie erlaubnispflichtige Waffen aufbewahrt. Zugriff durch Unbefugte: Klar. Aber Mun und Waffe zusammen ist ja sowas von diabolisch :contra: , daß das durch Gesetz verboten sein muss. OK, wieder ein Reifen, durch den man hüpfen muss. Hiermit erledigt.

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Ich besitz zwar sowas nicht, aber wenn ich KEIN Waffenbesitzer bin kann i die geladen daheim rumliegen haben oder wie?

Nein, es sei denn Du bist zu Hause!

Es gilt § 36 Abs. 1 WaffG!, wobei Satz 1 Abs. 1 nicht mit Strafe bewährt ist, erst wenn sie ungesichert und geladen herumliegt(also Satz 2 Abs. 1), liegt ein Verstoß in Form einer OWI vor.

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Ich fall vom Glauben ab.

Es kann doch nicht wahr sein, daß einem ein 0er Schrank vorgeschrieben wird für Gegenstände, die jeder Volljährige im nächsten Jagdladen völlig legal kaufen kann.

Jedenfalls ist die Aufbewahrung ohne Munition nur dann kritisch, wenn Minderjährige im Haushalt leben. Meine Frau z.B. ist keine "unbefugte Dritte" weil sie volljährig ist und befugt, solcherart Waffen zu besitzen. Als Verschlußelement reicht also meine Haustür aus.

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Ich fall vom Glauben ab.

Es kann doch nicht wahr sein, daß einem ein 0er Schrank vorgeschrieben wird für Gegenstände, die jeder Volljährige im nächsten Jagdladen völlig legal kaufen kann.

Ist auch nicht so...

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Kein Problem. Frag ihn am Besten auch, ob da auch sonst keine Munition für das Ding in dem Fach war. Wenn der fragliche Bereich (inkl. Waffe) frei von Mun war, hatte der Kontrolleur einfach Mist behauptet für den es keine Rechtsgrundlage gibt.

Die Nachfrage ergab, dass keine Munition (und auch kein Magazin) in dem Fach war.

Da hat der 400-EURO-Kontrolleur wohl was verwichselt.

Ich frage morgen mal den SB, der ist in solchen Sachen eigentlich recht informiert und gewissenhaft.

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Da hat der 400-EURO-Kontrolleur wohl was verwichselt.

Erinnert mich daran, daß seinerzeit die Gewerkschaften (der Polizei) Zeter und Mordio zur Wichtigkeit der hoheitlichen Aufgaben geschrien haben. Imo zu Recht. Wer hat denen denn womit den Schneid abgekauft?

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ja Leute, eigentloch geht es im Paragr. 36 um SCHUSSwaffen.

Wenn ich mir die Def. von Schusswaffe in der Anlage zum WaffG ansehe steht da was von "... Geschosse durch einen Lauf getrieben..." usw.

Das trifft ja wohl bei einer SSW nicht zu oder?

Also ist da nix vorgeschrieben von Waffe und Mun getrennt usw.

Oder?

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Guck mal in Anl. 1 Abschn.1 Nr. 2 zum WaffG, da sind SSW als besondere Arten von Schusswaffen aufgeführt, so dass hier auch § 36 Abs. 1 WaffG greift. Bestimmte SSWs sind allerdings nur den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (siehe dazu das Zitat). Wegen dieser Gleichstellung ergeben sich aber in Bezug auf die Aufbewahrung keine Unterschiede.

Heinrich in: MüKo StGB, WaffG § 1 Rn. 82:

Schreckschusswaffen können nun zwar grds. unter den Schusswaffenbegriff fallen, dies setzt jedoch – nach der Definition der Schusswaffe in Nr. 1 Anl. 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 – voraus, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Daran fehlt es jedoch bei den meisten dieser Waffen, da diese regelmäßig nur eine Laufimitation besitzen. Denn bei vielen Schreckschusswaffen wird lediglich ein Lauf vorgetäuscht, indem das Laufrohr vorne ca. 1 bis 2 cm tief angebohrt wird. Die als Munition verwendeten Platzpatronen (Knallpatronen) können den Lauf somit nicht verlassen, die Pulvergase treten nach dem „Schuss“ nicht nach vorne, sondern über einen Gaslauf seitlich oder nach oben aus. Hierdurch kann aber eine Schusswaffeneigenschaft nicht begründet werden, wenn der Lauf ansonsten geschlossen ist. Diese Waffen stellen aber Munitionsabschussgeräte iS der Nr. 1.2.1 Anl. 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 dar.
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Meine Meinung war bissher das Schreckschuss, Lupi/LG, Softair usw also alles was frei ist nur vor dem Zugriff minderjähriger geschützt werden muss.

Dh. wenn ich alleine wohne und keine Kinder die Wohnung betreten, kann ich mir mit ungeladenen SSW die Wand tapezieren! Muss dann in keinster Weise irgendwie weggeschlossen werden.

Anders ist es der Fall wenn ich sie geladen lagern will, dann B Würfel.

So hab ichs zumindest vor einiger Zeit im CO2air Forum gelesen.

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:016: hola amigos,

bitte Beitrag 16 2. Absatz lesen NUR 2.Satz trifft zu, und Beitrag 20. Es ist das gleiche wie mit Blankwaffen die an der Wand hängen, oder Vorderlader Langwaffen, d.h. alles was erlaubnissfrei ab 18 ist: MEINE VERSCHLOSSENE HAUSTÜR ist Schutz genug vor ubefugten Zugriff. Ob die SSW geladen oder ungeladen ist spielt überhaupt keine Rolle.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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... Ob die SSW geladen oder ungeladen ist spielt überhaupt keine Rolle.
Also ist da nix vorgeschrieben von Waffe und Mun getrennt usw.
Entscheidend ist doch wohl, dass für diese Waffen keine besondere Erwerbserlaubnis notwendig ist

Ich dafür darüber nachzudenken, ob speziell in diesem wichtigen Unterforum "Waffenrecht" bei solchen offensichtlichen Falschaussagen nicht mit einem moderativen Hinweis auf die Falschaussage reagiert werden sollte.

Das könnte zur Qualität dieses Forums beitragen.

Solche Aussagen sind gefährlich, gerade für ratsuchende Neulinge.

Die Beanstandungsstatistiken bei Aufbewahrunsnachschauen werden uns ohnehin um die Ohren gehauen.

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Hallo,

eine Schreckschusswaffe darf ich sogar geladen in meiner Nachttischschublade bereithalten, genauso wie auf dem

Beifahrersitz im Auto schussbereit ablegen( dann allerdings mit kl.WS). Zur Lagerung während meiner Abwesenheit

genügt der Kleiderschrank. Im Prinzip so ähnlich wie das Luftgewehr zu handhaben. Ich will und kann hier keine Paragrafen

auflisten. Entscheidend ist doch wohl, dass für diese Waffen keine besondere Erwerbserlaubnis notwendig ist.

Eine Zugriffsmöglichkeit für Kinder verbietet sich natürlich von selbst.

Die Behauptung, SSW in einem klassifizierten Schrank, womöglich noch getrennt von der Munition aufbewahren zu müssen,

ist völliger Unsinn.

Sollte ich in diesem Bereich über fundierte Wissenslücken verfügen, bitte ich um Aufklärung.

Einen schönen Urlaub

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