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IGNORED

Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe bemängelt


Lusumi

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Die Kontrolle wird sich vermutlich nicht auf die Verwahrmöglichkeit beschränken,

Bei mir schon - zumindest werde ich mehr nicht freiwillig zulassen.´

Wenn die Kontrolleure dann die Waffen anfassen, kontrollieren oder sonst was mit ihnen machen wollen, dann geschieht dies erklärter Maßen gegen meinen Willen, ohne meine Zustimmung, gegen das Gesetz und wird mein entsprechendes Handeln im Nachgang erforderlich machen.

Ich bin vorbereitet.

wird wohl auch darum gehen, dass Deine eingetragenen Waffen vorhanden sind, alles andere wäre doch Quatsch!

Mag sein - aber ich halte mich an die Gesetze und erwarte dies auch vom Kontrolleur.

Für das miserable Gesetz kann ich nichts.

Was nützt es wenn Du die Schränke zeigst und Deine Waffe liegt unter dem Kopfkissen!

Wenn dieser Verdacht besteht, dann sollen die Kontrolleure es sagen und die entsprechnde Legitimation mitbringen.

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..., dass die 400Euro-Kontrolletties sich den B-Schrank in meinem Schlafzimmer anschauen..

Dann ist doch der § 36 Absatz 3 Satz 3 WaffG Dein Fall.

"Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
:gutidee:
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Dann ist doch der § 36 Absatz 3 Satz 3 WaffG Dein Fall. :gutidee:

Gut zu wissen. Aber nachdem unsere SB ein Foto hat kommt der eh nicht mehr raus... chronisch unterbesetzt.

Außerdem ist der ok, der macht seinen Job. Und macht einem das Leben nicht schwer.... Für Voreinträge&Co habe ich selten länger als 15 Min gewartet. Ist immer ein Geben und Nehmen. Wenn ich sehe, dass in anderen Landkreisen ein Voreintrag 4 Wochen dauert. Das sollte auch so bleiben... vor dem Hintergrund kann er sich gern Schrank samt Inhalt anschauen...

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Gut zu wissen.

...kommt der eh nicht mehr raus... chronisch unterbesetzt.

Außerdem ist der ok, der macht seinen Job. Und macht einem das Leben nicht schwer.... Für Voreinträge&Co habe ich selten länger als 15 Min gewartet. Ist immer ein Geben und Nehmen. ...

Oder Du bietest Ihm beim nächsten Besuch im Amt an, dass Du Dich auf Satz 3 beriefest, damit er sich dann wegen Dir erst gar nicht die Mühe machen müsse, bei Dir vorbei zukommen. :rolleyes: Wenn er eh schon so viel zu tun hat, wird er, zumindest inoffiziell, froh sein, im Büro bleiben zu dürfen und nicht auch noch wegen einer anlasslosen Nachschau bei Dir bei Hitze oder Hagelsturm raus zu müssen.

Wegen mir braucht sich mein SB auch nicht die Mühe machen, auf seine letzten Berufsjahre und als entsprechend vielbeschäftigter WaffR-Einzelkämpfer der Behörde sich hier im Vorort die ausgetretenen Treppenstufen zu meiner Wohnung hoch zu schleppen. :AZZANGEL:

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Die Kontrolle wird sich vermutlich nicht auf die Verwahrmöglichkeit beschränken, es wird wohl auch darum gehen, dass Deine eingetragenen Waffen vorhanden sind, alles andere wäre doch Quatsch!

Es ist auch Quatsch eine SSW mitsammt Munition im 0er Schrank aufbewahren zu müssen. Und jetzt?

Mich :bad: es an, dass es immer wenn die wörtliche Auslegung des Gesetzes einen "Vorteil" für den LWB ergibt heißt: "Aber das kann so nicht gemeint sein, dass macht keinen Sinn" und immer wenn sie einen "Nachteil" für den LWB ergibt es heißt: "Aber so steht es eben im Gesetz"

bye knight

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In der Praxis werden die Nachschauer wegen § 36 Abs. 3 in das befriedete Besitztum gelassen. Dann wollen sie die Waffendaten zur Qualitätssicherung der Datenregister abgleichen und schon haben wir den § 123 StGB.

Ach nee, nicht schon wieder diese alberne Nummer ! Ich dachte, Du hast in der Zwischenzeit kapiert, dass zu den Pflichten des Waffenbesitzers die sichere Verwahrung des registrierten Waffenbestandes (DIESER Waffen) gehört und nicht die Vorhaltung eines Tresors für die Verwahrung von was auch immer.

Jeder Richter würde der Waffenbehörde bestätigen, dass eine Kontrolle auch durchführbar sein muss.

Stell Dir mal vor, die Kontrolleure zeigen auf 3Meter Entfernung schemenhaft einen Dienstausweis und zeigen ihn Dir nicht zum Behörde, Bild und Namen vergleichen mit der Begründung, sie müssten ja nur (irgendeinen) Ausweis haben.

Die Geschichte mit verweigertem Einlass in Wohnräume wo Waffen verwahrt werden ist eine andere Baustelle...

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Ach nee, nicht schon wieder diese alberne Nummer ! Ich dachte, Du hast in der Zwischenzeit kapiert, dass zu den Pflichten des Waffenbesitzers die sichere Verwahrung des registrierten Waffenbestandes (DIESER Waffen) gehört und nicht die Vorhaltung eines Tresors für die Verwahrung von was auch immer.

Jeder Richter würde der Waffenbehörde bestätigen, dass eine Kontrolle auch durchführbar sein muss.

DAS hieße aber, dass bei der Nachschau keine zum Besitz berechtigte Personen anwesend sein dürften, bzw. dass diese bei ihrer Anwesenheit nicht in der Lage sein dürften, den direkten Besitz auszuüben. "Ich dachte, Du hast in der Zwischenzeit kapiert," dass im Zustand des direkten Besitzes durch eine berechtigte Person, die Waffen gar nicht verwahrt sein brauchen.

Außerdem ist in meinem Post auch der Zweck des Datenvergleichs genannt. Dieser Zweck ist nicht vom gewährtem Zutritt zur Nachschau nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG mit erfasst.

Stell Dir mal vor, die Kontrolleure zeigen auf 3Meter Entfernung schemenhaft einen Dienstausweis und zeigen ihn Dir nicht zum Behörde, Bild und Namen vergleichen mit der Begründung, sie müssten ja nur (irgendeinen) Ausweis haben.

...

Wenn es so direkt und wörtlich aber im Gesetz stände... ? :teu38:

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In dieser Beziehung stimme ich SB absolut zu. Ist relativ einfach die Kausalität herzustellen.

Welche Kausalität?

Die zwischen der "Qualitätssicherung der Datenregister " und der Prüfung der Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG? :confused:

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Die zwischen der "Qualitätssicherung der Datenregister " und der Prüfung der Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG? :confused:

:rotfl2::bump:

War zum SB wegen Erwerb auf Neugelb.

Ein mehrschüssiges Perkussionsteil, das als Gewehr gilt.

Unter der Bezeichnung, die der Händler eingetragen hat, weil es so schon vor der WBK-Zeit verkauft bzw. bezeichnet wurde, kann der SB es nicht in der Datenbank eingeben, da er nur aus einer Auswahl anklicken kann. Die entspricht aber nicht dem Eintrag in der WBK.

Bei einer anderen Eintragsart kann er auch nicht eingegeben, was korrekterweise einzugeben wäre,

sondern muß die Datumszwangssteuerung des Datenbanksystems nehmen.

Die erfassten Daten sind definitiv fehlerhaft und in der zentralen Daetnbank werden diese Fehler auch nicht ausgemerzt.

Das haben die Äxbärden für die Buchhaltungssoftware eines Weltkonzerns dreimal nicht geschafft. Das Papiersystem hat wunderbar funktioniert.

Da wird die Zentraldatenbank des BUndes maximal die Summe allen Mülls in allen Datenbanken und schlechter sein, als das bisher schlechteste System in irgeneinem Bundesland, falls es da überhaupt in allen Bundesländern ein Landessystem gibt.

Naja, aber mancher glaubt halt immer noch an den Weihnachtsmann, den Osterhasen und das die Segnungen der digitalen Welt alles besser, schneller und einfacher machen.

Wohl bekomm's.

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Kommt mir irgendwie bekannt vor. :rotfl2:

Wart's ab! Wenn erst einmal das zentrale (W)affenregister für ohne Dienstwaffen und für ohne ohne Erlaubnis besessene Feuerwaffen läuft, wissen die in wenigen Jahren verläßlich kaum mehr als schon dem Melderegister zuentnehmen ist. :teu38:

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Kommt mir irgendwie bekannt vor. :rotfl2:

Wart's ab! Wenn erst einmal das zentrale (W)affenregister für ohne Dienstwaffen und für ohne ohne Erlaubnis besessene Feuerwaffen läuft, wissen die in wenigen Jahren verläßlich kaum mehr als schon dem Melderegister zuentnehmen ist. :teu38:

Vielleicht steht ja in der Garage der 5. Kolonne noch ein alter zwölf Pfünder von 1807.

Irgendwo muß auch noch die 4 cm Kanone Old Ironsides stehen.

Habe nur vergessen wo.

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Gute Idee.

Dazu passend hat mich eben ein aufklärender Anruf erreicht: Die Sache ist die, dass entgegen der ursprünglichen Aussage des Besitzers die Schreckschusswaffe kein PTB-Zeichen hat.

Damit ist die Ausssage des Kontrolleurs, dass die Waffe in einen "B-Schrank" muss wohl richtig.

Unbeschadet dessen meinen Dank analle, die zur Aufklärung der waffenrechtlichen Seite zur Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe mit PTB-Zeichen beigetragen hatten.

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Hallo zusammen,

dies ist zunächst mein erster Beitrag hier im Forum. Ich möchte die Frage zur Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe und deren Munition erläutern.

Per Defintion muss man zunächst vorausstellen, dass eine Schreckschusswaffe laut Begriffsbestimmung nach Anlage 1 keine Schusswaffe im Sinne des WaffG ist! Jedoch wird die Schreckschusswaffe der Schusswaffe gleichgestellt - aus Gründen des Führens etc., Altersgrenze für den Erwerb und Umgang usw. (aber das ist auch völlig unwichtig).

Das ist der 1. Punkt, der sehr wichtig ist!

Zur Kartuschenmunition: Laut Defintion der Anlage 1 WaffG ganz klar Munition.

Bevor jetzt das Problem der Aufbewahrung geklärt wird muss man wissen, dass der Erwerb einer Schreckschusswaffen und die Kartuschenmunition nach Anlage 2 von erlaubnispflicht befreit ist. Soweit sind sich hier ja alle einig.

Nun lösen wir das Problem anhand des Gesetzes:

Der Umgang mit dem oben genannten Geraffel ist in § 36 (1) WaffG abschließend geklärt. Ich fasse das mal zusammen. Das Gesetz könnt ihr Euch selbst zur Hand nehmen und den genauen Wortlaut nachlesen.

- Satz 1: Waffen und Munition muss man vor dem Zugriff Unbefugter und vor Abhanden kommen sichern. Z.B. Kleiderschrank, Kühlschrank mit Kette und Schloss drum, aber auch die verschlossene Wohnung kann darunterfallen, solange die Dinge "geschützt" sind.

- Satz 2: Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden. Darunter fällt die Schreckschusswaffe und die Kartuschenmuntion, da brauchen wir nicht drüber reden. Knackpunkt für die Aufbewahrung von beidem ist die räumliche Trennung. Wird dies Missachtet ist das ein Verstoß gegen den § 36 WaffG.

---> Wie muss Munition aufbewahrt werden, deren Erwerb von der Erlaubnis befreit ist?

- Hierzu muss man den § 13 (3) AWaffV lesen. Hier steht sinngeäß, dass erlaubnispflichte Munition in einem Behältnis der Klasse X aufbewahrt werden muss. Ergebnis: Die erlaubnisfreie Munition ist hier nicht tangiert!

---> Brauch ich für meine Schreckschusswaffe ein Behältnis mit Widerstandsgrad "weiß der Kuckuck"?

- Nein. Der von anderen Mitgliedern im Forum angesprochene § 36 (2) WaffG gilt nur für Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände, deren Erwerb erlaubnispflichtig ist. Da die Schreckschusswaffe dies nicht ist - braucht man auch nicht so einen tollen Schrank.

Als Schlussbeispiel ist der Aufbewahrungsplicht genüge getan, wenn die Schreckschusswaffe im Kleiderschrank eingeschlossen ist und die Munition im Nachtschrank eingeschlossen ist. Ich rede hier nur von der Aufbewahrung des Gründen des Abhandenkomms oder des Abhandenkommens.

Jetzt zur geladenen Waffe in der eigenen Wohnung (analog: eigenes befriedetes Besitztum). Grundsätzlich kannst du mit deinen eigenen Waffen in deinen eigenen vier Wänden machen was du möchtest. Du kannst sie ohne Einschränkungen führen. Hierzu zählt auch das ins Nachtkästchen stecken, wenn du schläfst oder dir gefällts einfach mit dem Ding am Gürtel durch die Wohnung zu laufen oder den Garten (wenn das Grundstück befriedet ist). Alles soweit in Ordnung.

Jetzt kommt aber der Knackpunkt. Den möchte ich Anhand von Beispielen nennen. So ists das einfacher zum Verstehen.

A hat eine SSW und Munition. Er lebt alleine in einer Studentenbude. Vor dem Zuschlafen legt A seine SSW geladen auf das Nachttischchen. --> erlaubt, da er in seiner Bude mit dem Teil machen kann, was er will.

A wacht nachts auf und hat eine tierische Lust auf Schokolade. Jedoch ist keine im Haus und er möchte eine Tafel an der Tankstelle holen. Nun verlässt A die Wohnung und lässt das Teil geladen auf dem Schrank liegen. ---> Verstoß gg. § 36 WaffG. Grund ist, dass die Waffe nun aufbewahrt wird, da sie nicht mehr unter Verfügungsgewalt von A steht und nun quasi "unbewacht" ist.

Gleicher Fall, jedoch entlädt A die Waffe vor dem Verlassen der Wohung. Die Pistole bleibt auf dem Nachttisch. Die Muntion kommt in die Sockenschublade. Die Haustür ist verschlossen, alle Fenster sind geschlossen. ---> erlaubt. Die Waffe und Muntion räumlich sind getrennt. Durch Schließen von Fenster und Türen will A verhindern, dass ein Jemand die Waffe ohne weiteres Wegnehmen kann. (Wenn der Einbrecher nun einbricht, dann ist die Waffe zwar trotzdem weg, aber A ist fein raus)

A bekommt Besuch von seiner Freundin (20 Jahre). Sie Essen zu Mittag. Die Waffe liegt auf dem Esstisch. ---> erlaubt, da die Freundin alt genug ist, um mit einer Schreckschusswaffe umgehen zu dürfen.

A bekommt Besuch von seiner Freundin (20 J.). Diese bringt aber heute ihre 14-jährige Schwester mit. Die Waffe liegt auf dem Nachttisch. ---> Verstoß gg. § 36 WaffG, weil man verhindern muss, dass Dritte unbefugt Waffen an sich nehmen könnten. Da die kleine Schwester erst 14 Jahre alt ist, ist ihr der Umgang mit Waffen nicht gestattet -> Sie ist unbefugt. Also muss die Waffe weggeschlossen werden. Die kleine Schwester könnte ja "theoretisch" z. B. beim Gang zur Toilette einen Abstecher ins Schlafzimmer machen und das Teil in die Hand nehmen.

Da ich beruflich in diese Richtung tätig bin, kenne ich mich in diesem Bereich gut aus. Das ist die rechtliche Geschichte. Was man nun über die Sinnhaftigkeit der Vorschriften denkt, ist jedem seine Sache. Ich hoffe es kommt nicht zu verwirrend rüber. Bei Fragen dazu (z. B. die genauen Paragraphen und Absätze) einfach eine Nachricht schreiben.

Gruß,

Euer Ahoj

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Jetzt zur geladenen Waffe in der eigenen Wohnung (analog: eigenes befriedetes Besitztum). Grundsätzlich kannst du mit deinen eigenen Waffen in deinen eigenen vier Wänden machen was du möchtest. Du kannst sie ohne Einschränkungen führen. Hierzu zählt auch das ins Nachtkästchen stecken, wenn du schläfst oder dir gefällts einfach mit dem Ding am Gürtel durch die Wohnung zu laufen oder den Garten (wenn das Grundstück befriedet ist). Alles soweit in Ordnung.

Bist Du Dir da so sicher? Ich zitiere mal aus VG Braunschweig Az. A 46/08; Urteil vom 23.10.2008:

Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 36 WaffG (BT-Drs. 14/7758, S. 73) ergibt, soll die gesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht nur dazu dienen, um sich unbefugt in der Wohnung aufhaltenden Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll ebenso gewährleisten, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert nach der Waffe greifen können (vgl. zum Ganzen: VG Braunschweig, B. v. 08.12.2005 - 5 B 674/05 -; bestätigt vom Nds. OVG, B. v. 14.02.2006 - 11 ME 407/05 -). An die Sorgfalt des Waffenbesitzers sind angesichts der von Schusswaffen - insbesondere in unkundigen und unbefugten Händen - für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren strenge Anforderungen zu stellen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.12.2006 - 18 K 1111706 -, juris).

Der Kläger hatte, während er schlief, keine unmittelbare Kontrolle über den Gasrevolver. Selbst wenn dieser sich direkt unter dem Kopfkissen befand, war nicht gewährleistet, dass der Kläger bei dem Versuch anderer Personen, den Gasrevolver zu entfernen, aufgewacht wäre. Dies hätte von der vom Kläger nicht beeinflussbaren Tiefe seines Schlafs abgehangen. Hinzukommt, dass ein Schlafender während des Schlafs seine Lage mehrmals verändert. Daher konnte der Kläger nicht sicherstellen, dass sich der Gasrevolver stets unmittelbar unter seinem Kopf und nicht seitlich seines Kopfes befand und damit für andere frei zugänglich war. Dem Verstoß gegen die Pflicht zur sicheren Verwahrung des Gasrevolvers kommt besondere Schwere zu, denn der Kläger lebt nicht allein in der Wohnung, sondern zusammen mit seiner Ehefrau. Der Gasrevolver war für sie daher nachts zugänglich. Allein die Möglichkeit ist für die Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung ausreichend. Auf die Frage, ob die Ehefrau gerade unter dem Kopfkissen nach dem Gasrevolver gesucht hätte, kommt es nicht an (vgl. Bay. VGH, B. v. 09.01.2008, aaO).

[b]Das Bereihalten des geladenen Gasrevolvers unter dem Kopfkissen ist nicht von dem Recht gedeckt, Waffen in der eigenen Wohnung ohne besondere waffenrechtliche Erlaubnis führen oder nutzen zu dürfen[/b]. Das Führen oder Nutzen einer Waffe beinhaltet, dass der Waffenbesitzer die unmittelbar Kontrolle über sie hat. Sofern er diese nicht mehr hat, muss er seine Waffen gemäß § 36 WaffG und wie oben ausgeführt auch gemäß § 42 Abs. 1 WaffG a. F innerhalb des Wohnraums sicher und getrennt von der Munition verwahren.

Soweit der Kläger anführt, den Gasrevolvers nicht in eine "scharfe" Waffe umfunktioniert zu haben, ändert dies nichts an seiner Pflicht, den Gasrevolver ordnungsgemäß zu verwahren, denn dem Kläger war bekannt, dass es sich um eine umfunktionierte nunmehr "scharfe" und damit erlaubnispflichtige Waffe handelt.

Im Übrigen: ein herzliches willkommen :)

Edit: der letzte Satz im Zitat ist unerheblich. Das Wichtige ist fett markiert.

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Als Schlussbeispiel ist der Aufbewahrungsplicht genüge getan, wenn die Schreckschusswaffe im Kleiderschrank eingeschlossen ist und die Munition im Nachtschrank eingeschlossen ist. Ich rede hier nur von der Aufbewahrung des Gründen des Abhandenkomms oder des Abhandenkommens.

Auch von mir ein herzliches Willkommen.

In Analogie zu dem, was du weiter unten richtig schreibst, gilt das Zitat nur, wenn Minderjährige im Haus sind. Ansonsten reicht die verschlossene Wohnung.

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Auch von mir ein herzliches Willkommen.

In Analogie zu dem, was du weiter unten richtig schreibst, gilt das Zitat nur, wenn Minderjährige im Haus sind. Ansonsten reicht die verschlossene Wohnung.

Ja, da hatte ich mich verschrieben. :huh: Da war ich gedanklich schon zwei Punkte weiter. Aber ich finds toll, dass das so genau durchgelesen wird.

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Zum Bayrischen VGH-Urteil. Da muss ja irgendwas mit seiner Frau gewesen sein - interessant wäre hier die Anklageschrift mit genauem Sachverhalt. Aber frei gelesen hast du, dkp3011, recht.

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Es handelte sich in dem Urteilsfall um einen zur scharfen Waffe umgebauten Gasrevolver.

Womit wir wieder beim § 36 Abs. 1 WaffG wären. Es kann nichts anderes gelten, wenn eine geladene Schreckschusswaffe in den Schrank gem. §36 I WaffG zur Aufbewahrung gehört. Mit dem Schlaf dürfte nämlich die Aufbewahrung beginnen.

Man kann darüber streiten, ob der §36 I WaffG den gegenläufigen Wille des Besitzers, welches das "unbefugt" mit einschliesst, diesen über eine Befugnisnorm stellt.

Edit:

@ Ahoj: schöne Zusammenfassung. Am besten wäre das Ganze natürlich mit Nennung aller Normen, Urteilen, Literaturangaben inkl. Juris-Links :)

Was der Gute aus dem Urteil mit seiner Frau hatte, kann m.E. und hinsichtlich der Frageklärung unberücksichtigt bleiben. Aber die Akte hätte ich schon mal gerne gesehen.

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