Zum Inhalt springen
IGNORED

Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe bemängelt


Lusumi

Empfohlene Beiträge

SSW und ihre Mun. unterliegen § 36 Abs. 1 WaffG. Wird für deren Besitz abweichend von der Regel eine Erlaubnis benötigt, dann greift auch der Rest zur Aufbewahrung - fertig.

Prima kurz und bündig auf einen Nenner gebracht. :appl:

Eine wbk-pflichtige SSW (also eine ohne PTB-Zeichen) muss mindestens in einen B-Schrank (sofern nicht Ausnahme nach § 13 Abs. 8 AWaffV gewährt wird), eine SSW mit PTB-Zeichen im Kreis kann auch anderweitig (verschlossener Stahlblechspind, Holzschrank, Kellerraum o.ä.) in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff Minderjähriger geschützt werden.

In beiden Fällen ist aber Waffe und Munition getrennt zu verwahren !

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bekommen die SBs Diszis, wenn Daten und Waffen nicht passen? :huh:

Warum das ? Der Fehler kann beim Waffenhändler, dem Waffenbesitzer oder auch der Waffenbehörde liegen. Was man jedem Waffenerwerber immer wieder nur sagen kann: bitte beim Waffenerwerb immer schauen, ob die Eintragungen in der WBK des Überlasses mit den tatsächlichen Waffendaten übereinstimmen. Im Hinblick auf das zentrale Waffenregister wird die Qualität der Daten immer wichtiger werden, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.

Im Gegensatz zu den Eintragungen in den zahlreichen Altbesitz-WBK der 70er-Jahre hat sich zum Glück (bis auf unrühmliche Ausnahmen, die es wohl immer geben wird) ja schon so einiges getan.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Weil jede Maßnahme bei der Nachschau, die nicht zur Kontrolle der Pflichten nach § 36 Abs. 1 u. 2 WaffG dient, nicht mehr vom gewährten Zutrittsrecht nach Abs. 3 gedeckt ist ("zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten"). Da hier die Zutrittserlaubnis aber bereits von gesetzeswegen und vorab nur unter der o.g. Auflage erfolgt, bedarf es keiner zusätzlichen, ausdrücklichen Aufforderung des Hausrechtsinhabers mehr, um den Tatbestand des Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB zu erfüllen. Wird bei einer Nachschau nach § 36 Abs. 3 WaffG mehr gemacht als die Pflichten aus den Abs. 1 u. 2 zu prüfen, begehen die Nachschauer eine Straftat. Das ist zwar unpraktisch, hinterhältig und gemein aber geltendes Recht. :diablo:

Schon Heute lassen sich Fehler nicht berichtigen, weil die Eintragung mit den falschen Daten der Überlassungsmittelung übereinstimmen muß, IT nimmt keine kyrillischen Schriftzeichen an, IT sieht nicht vor, dass der eindeutige Identifizierungsschlüssel aus zweit Daten besteht, IT läßt die Änderung der Waffenart nur als Aus- und Eintrag zu, jedoch verhindert eine Plausibilitätsprüfung, dass eine Waffe mit der selben Seriennummer in der selben WBK am selben Tag aus- und eingetragen wird, deshalb ...

Schrott bleibt Schrott und das gilt nicht nur für IT-Strukturen und -Daten, aber damit wird es erst so richtig schrottig. Für vernünftige IT-Arbeit fehlt der Willen, Geld auszugeben. Lieber läßt man da noch buchhaltungsrelevante Software in Indien stricken, die dann den GoBS des BAF nicht einmal im Ansatz genügt. :closedeyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wird bei einer Nachschau nach § 36 Abs. 3 WaffG mehr gemacht als die Pflichten aus den Abs. 1 u. 2 zu prüfen, begehen die Nachschauer eine Straftat. Das ist zwar unpraktisch, hinterhältig und gemein aber geltendes Recht. :diablo:

Das ist richtig, aber auch starker Tobak von der Waffenbehörde, wenn die Vorortkontrolle gegen den Willen des Waffenbesitzers tatsächlich mit Polizeigewalt in den Wohnräumen praktiziert werden würde. Da müssten sich die Kontrolleure vor Gericht in der Tat warm anziehen. :huh:

In der Praxis läuft es ja aber wohl "etwas" anders ab.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

In der Praxis läuft es ja aber wohl "etwas" anders ab.

In der Praxis werden die Nachschauer wegen § 36 Abs. 3 in das befriedete Besitztum gelassen. Dann wollen sie die Waffendaten zur Qualitätssicherung der Datenregister abgleichen und schon haben wir den § 123 StGB.

Der Zuritt wurde gem. § 36 Abs. 3 WaffG gewährt. D.h. dass hier bereits nur ein bedingtes Zutrittsrecht vorliegt. Der Zutritt wurde nur zur Überprüfung der Pflichten aus den Abs. 1 und 2 gewährt. Insoweit ist auch auf die erneute Aufforderung zum Verlassen des befriedeten Besitztum verzichtbar. Der Hausfriedensbruch ist begangen, wenn etwas anderes als das in der Bedingung des § 36 Abs. 3 WaffG genannte im befriedeten Besitztum des Inhabers gemacht wird.

§ 123

Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Da das Verweilen darin von vorne herein gesetzlich bedingt war, ist es einer weiteren besonderen Auffordung nicht von nöten. Die Bedingung enthält bereits die Aufforderung.

Also tut man den Kontrolletties etwas Gutes und fordert für den Zutritt zur Wohnung aus grundsätzlichen haushalts- und grundrechtlichen Gründen die Verhütung nach § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG. :gutidee: So ist allen geholfen. :rolleyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wird bei einer Nachschau nach § 36 Abs. 3 WaffG mehr gemacht als die Pflichten aus den Abs. 1 u. 2 zu prüfen, begehen die Nachschauer eine Straftat. Das ist zwar unpraktisch, hinterhältig und gemein aber geltendes Recht.

"Mausi" wenn ich freiwillig eingelassen wurde, kann ich keinen Hausfriedensbruch begehen!

Wenn ev. doch, und ich finde etwas, was wiegt dann wohl schwerer?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

"Mausi" wenn ich freiwillig eingelassen wurde, kann ich keinen Hausfriedensbruch begehen!

...

Doch, nämlich dann, wenn Du Dich z.B. ab einem bestimmten Ereignis ohne Erlaubnis dort aufhälst und nicht entfernst. Die Gestattung des Zutritts nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG ist an die dort genannten Bedingungen geknüpft. Verstoß gegen die Bedingungen des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG = kein erlaubter Zutritt mehr; da vorher und eindeutlich gesetzlich festgelegt, ist die Aufforderung zum Verlassen nach § 123 StGB bereits in der Gestattung des bedingten Zutritts enthalten => Straftat gem. § 123 StGB

Aber selbstverständlich wäre das final gerichtlich zu klären. Sowohl die Straftaten nach § 123 als auch ggf. die nach § 357 StGB der Chefs der Kontrolleure. :rolleyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Doch, nämlich dann, wenn Du Dich z.B. ab einem bestimmten Ereignis

Verbreite doch bitte nicht so einen Quatsch, denn ab dem Moment wo der Kontrolleur eine Straftat feststellt, läuft die Sache über die StPO und ich garantiere Dir, dass bei den Kontrollen, zumindestens die ich kenne, ein Beamter dabei ist!

Die Gefahr im Verzuge brauche ich Dir nicht zu erläutern!

Wenn ich erst einmal drin bin, bekommst mich auch keiner mehr raus, außer mein Chef! :rolleyes:

Hinterher kann gerne geklagt werden, das sehe ich entspannt.

P.S.: Naja, ich werde sicherlich keine Kontrollen durchführen und wenn, habe ich immer einen Durchsuchungsbeschluß dabei! :rolleyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

P.S.: Naja, ich werde sicherlich keine Kontrollen durchführen und wenn, habe ich immer einen Durchsuchungsbeschluß dabei! :rolleyes:

Nur wirst Du kaum einen Richter finden der Dir IMMER einen Durchsuchungsbeschluß ohne irgendwelche Gründe ausstellt.... LOL einmal bitte Durchsuchungsbeschlüsse für alle LWB einer Region...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Verbreite doch bitte nicht so einen Quatsch, denn ab dem Moment wo der Kontrolleur eine Straftat feststellt, ...

Nicht "feststellt" sondern begeht.

Der Kontrolleur, der sich nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG Zutriff verschafft und sich dann über die gesetzlichen Bedingungen der Zutrittsgewährung nach § 36 Abs. 3 S. 2 hinweg setzt, wird zum Straftäter nach § 123 StGB.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Können wir wieder zurück zum Topic kommen?

Der Begriff "getrennt" bezieht sich nun auf das jeweilige Behältnis, nicht auf die Räumlichkeit - denn ansonsten dürfte man auch Waffen- und Munitionsschrank im Zweifel nicht in der selben Wohnung - oder im selben Zimmer - stehen haben, Waffen und Munition wären dann ja nicht "getrennt".

Ich will dich ja nicht nerven, aber vielleicht findest du ja noch die Zeit diese (akademischen) Fragen zu beantworten. Und noch einen Satz vorweg für die "Ratsuchenden": Mit diesen Fragen vertrete ich keine "richtige Auffassung", ich will nur versuchen die Paragrafen nachzuvollziehen. Mit anderen Worten: Don't do this at home.

1.) Bei getrennter Lagerung kann ich nicht erkennen, dass der 36(1) ein Behältnis jeweils für SSW und für Munition vorschreibt. Bei nicht getrennter Lagerung und für erlaubnispflichtige Waffen ist explizit ein Behältnis gefordert. Demnach kann man doch schließen, dass der Gesetzgeber für SSW und Munition kein Behältnis für notwendig erachtete, sofern man die Trennung "sinnvoll" hinbekommt. Also, die SSW auf dem Schreibtisch und die Munition im Schrank => müsste bei allein lebenden doch ok sein, oder nicht?

2.) Unterstellen wir mal ein Behältnis für beides (SSW & Munition). Wenn es dem Gesetzgeber darauf ankam, hat er immer "verschlossenes" dazugeschrieben. Das ist im 36(1) nicht der Fall. => SSW in der oberen Schublade, Munition in der darunter => getrennt durch verschiedene Behältnisse => bei allein lebenden ok?

3.) SSW im abgeschlossenen Munitionsstahlblechschrank, Munition in der Schublade eines anderen Schranks, keine Minderjähringen im Haus => ok?

... falls ich mal SWS geschrieben haben sollte ist SSW gemeint :wacko:

bye knight

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Um den ganzen Diskussionen mit "unwissenden" 400 Euro-Kontrolleuren über SSW und Vorderladern zu umgehen, habe ich diese ab dem Stichtag in einem anderen Stahlschrank verschlossen und den brauche ich niemandem zu zeigen. ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

P.S.: Naja, ich werde sicherlich keine Kontrollen durchführen und wenn, habe ich immer einen Durchsuchungsbeschluß dabei! :rolleyes:

Wir reden hier aber über eine Kontrolle nach §36 Abs 3. Also verdachtsunabhängig und im Rahmen einer Verwaltunsgtätigkeit.

Da mußt Du mir schon erläutern, wie da prophylaktisch für alle verdachtsunabhängigen Kontrollen ein Richter da Durchsuchunsbeschlüsse austellt.

Und wenn ein Durchuchungsbeschluss vorliegt, ist keine Nachschau nach §36 Abs 3 mehr.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nicht "feststellt" sondern begeht.

Der Kontrolleur, der sich nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG Zutriff verschafft und sich dann über die gesetzlichen Bedingungen der Zutrittsgewährung nach § 36 Abs. 3 S. 2 hinweg setzt, wird zum Straftäter nach § 123 StGB.

Schrei mich nicht so an, ich bin sensibel! :rolleyes:

Falls dies mal irgendjemand anzeigt und es sollte dann tatsächlich zu einer Gerichtsverhandlung kommen, würde ich gerne dabei sein wollen!

Ich bin mir sicher dass sie den Rahmen und die Grenzen ihrer Befugnisse kennen!

Falls diese überschritten werden, bin ich mir auch sicher dass es dann dafür auch eine Begründung geben wird!

Wenn nicht, na dann? :confused:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich führe keine Kontrollen durch, dies ist Aufgabe der Waffenbehörde und dort gehöre ich nicht hin!

Das ist vor dem Hintergrund der anderen Antworten ein ausweichen vor der Antwort. Schade.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das ist vor dem Hintergrund der anderen Antworten ein ausweichen vor der Antwort. Schade.

Warum ausweichen? Ich führe keine Kontrollen durch und somit habe ich dafür auch keinen Beschluß in der Tasche. Ich durchsuche mit Beschluß bei Verstößen gegen das WaffG als Straftat!

Ohne richterlichen Beschluß werde ich nicht tätig.

Dabei ist es durchaus möglich, dass darunter auch ein LWB ist, bei dem gerade eine Kontrolle ansteht, diese Kontrolle wird dann erst einmal ausgesetzt, da die Untersuchung der Straftat Vorrang hat!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich gehe davon aus, das Du mit Durchsuchungsbeschluß auf Grund des Strafrechts tätig wirst und kein Sachbearbieter mit verwaltungsrechtlichen Aufgaben im Waffengesetz.

Dann ist die geführte Diskussion über §36 Abs 3 na, sagen wir mal unter Umständen geeignet, zu verwirren.

Der SB der wegen §36 Abs 3 nachschauen will ist etwas anderes als wenn Dein Besuch ansteht und dann ist die Ausgangsrechtslage erheblich anders?

Vielleicht kann man dies Unterschiede zu freundlichen Entwirrung weniger versierter Mitleser gegenüberstellen und klarstellen?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich gehe davon aus, das Du mit Durchsuchungsbeschluß auf Grund des Strafrechts tätig wirst und kein Sachbearbieter mit verwaltungsrechtlichen Aufgaben im Waffengesetz.

Habe ich bisher nie ein Geheimnis daraus gemacht!

Dann ist die geführte Diskussion über §36 Abs 3 na, sagen wir mal unter Umständen geeignet, zu verwirren.

Warum verwirren?

Wenn ich bei einer Durchsuchung einen Verstoß feststelle, bin ich verpflichtet dies zu beanzeigen!

Jede Durchsuchung bei Straftaten gegen das WaffG setzt auch den Kontakt zur Waffenbehörde voraus!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

es wäre also wenn ich eine kontrolle meiner waffenkammer bekomme zwecks sicherer aufbewahrung völlig ok wenn ich die waffen in der kammer zusätzlich in einem blechschrank habe welchen ich nicht öffnen werde

die kontrolle ist doch ausdrücklich für die verwahrmöglihkeit und nicht eine kontrolle der waffen

oder irre ich mich???

ps ichmag es nicht wenn wer dem ich es nicht erlauben will an meinen babys rumfingert

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

die kontrolle ist doch ausdrücklich für die verwahrmöglihkeit und nicht eine kontrolle der waffen

oder irre ich mich???

Die Kontrolle wird sich vermutlich nicht auf die Verwahrmöglichkeit beschränken, es wird wohl auch darum gehen, dass Deine eingetragenen Waffen vorhanden sind, alles andere wäre doch Quatsch!

Was nützt es wenn Du die Schränke zeigst und Deine Waffe liegt unter dem Kopfkissen!

Dies war doch der Ursprung der ganzen Aktivität!

Ich kann aber nicht sagen wie die Vorgehensweise sein wird, wenn es bei mir so weit war, werde ich berichten, ich werde da mit Sicherheit nicht ausgeschlossen!

Und ich werde meinen Schrank öffnen und die Waffen vorzeigen, so dass gar nicht erst der Verdacht entsteht, dass sie unsachgerecht aufbewahrt werden, somit beschränkt sich das Betreten auf nur einen Raum und keinen Schritt weiter!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Kontrolle wird sich vermutlich nicht auf die Verwahrmöglichkeit beschränken, es wird wohl auch darum gehen, dass Deine eingetragenen Waffen vorhanden sind, alles andere wäre doch Quatsch!

Warum? Eine Waffe kann völlig legal auch ganz woanders sein. Verliehen, in der Zweitwohnung, in der Jagdhütte, beim Büchsenmacher, oder im Gürtelholster des Besitzers.

Dies war doch der Ursprung der ganzen Aktivität!

Tja ... das stimmt vielleicht, aber im Gesetz steht was anderes. Denn um herauszufinden, wo die Waffen sind, müßte man schon die Wohnung _durchsuchen_, und das wäre dann noch weniger gg-konform als die jetzige Regelung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

oder irre ich mich???

ps ichmag es nicht wenn wer dem ich es nicht erlauben will an meinen babys rumfingert

Es gibt hier vier Sichtweisen

  1. Du mußt Dich nackig machen und die Kontrolletties alles befingern lassen und sehe ja zu, dass aufgeräumt und geputzt ist, sowie kein Leergut herum steht. Damit nicht an Deiner persönlichen Eignung gezweifet wird.
  2. Die Nachschau dient der Überprüfung der Pflichten aus den Abs. 1 und 2. Die Verwahrung an sich kann bei Anwesenheit berechtigter Personen nicht geprüft werden. Aber Du mußt den Nachschauern die Schränke öffnen, damit sie die Schrankklassen prüfen können.
  3. Im Text des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG steht ausdrücklich nur "Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden." Damit hat sich Deine Mitwirkungspflicht erschöpft. Wenn die Schränke in diesen Räumen verschlossen sind, dann ist das das Problem der Nachschauer. Schließlich ist von denen zu erwaten, dass die wissen, wie die Schränke aussehen, und was in den Schränken drinnen ist, geht die auch nichts an.
  4. Wenn Deine Aufbewahrung in der Wohnung stattfindet, dann berufe Dich auf § 36 Abs. 3 S. 3. Schon aus allgemeinen Gründen wie der sparsame und wirtschaftliche Umgang mit den öffentlichen Mitteln und der möglichen Wahrung der Grundrechte ist der Zutritt nur in dem äußerst fragwürdigen Fall der "Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (durch eine Nachschau)" zu gewähren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was nützt es wenn Du die Schränke zeigst und Deine Waffe liegt unter dem Kopfkissen!

Dies war doch der Ursprung der ganzen Aktivität

Richtig und nach der Kontrollen kann man sich sicher sein, wieder lange Zeit Ruhe zu haben... und das Zeug womöglich wieder unterm Kopfkissen lagern....

Die Kontrollen sind sinnfrei und wirkungslos... erst recht bei Leuten die schon Fragebögen und Fotos abgeliefert haben.

Ich bin mal auf den Besuch gespannt, ohne "Termin"absprache dürfte das bei meinen Arbeitszeiten schwer werden mich anzutreffen...

ich glaube ich werde mir noch einen B-Schrank in den Keller stellen, ich habe keine Lust, dass die 400Euro-Kontrolletties sich den B-Schrank in meinem Schlafzimmer anschauen..

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.