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IGNORED

Chronologie einer verdachtsunabhängigen Kontrolle


Reiner Assmann

Empfohlene Beiträge

Super Reiner. Da sieht man, was der FvLW für seine Mitglieder tut.

Wer jetzt nicht eintritt, dem kann nimmer geholfen werden.

Waffensteuer? ja, gerne. Zahlbar an FvLW.

Ich kann mich dem nur anschliessen.

Danke der FvLW und dem persönlichen Engagment.

Gruß Michael

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Wenn man sich alle drei Absätze genau durchliest, ist ersichtlich daß man die Tresortüre vermutlich tatsächlich öffnen muß. Weil sich Absatz 3 nämlich auf die Kontrolle der Verwahrung nach Absatz 1 und 2 bezieht...

Schnipp !! Den falschen Rest des Postings hab ich mal abgeschnitten. <_<

Im § 36 Absatz 1 WaffG steht nämlich:

"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen"

Um zu kontrollieren, dass sich eben diese (bei der Waffenbehörde registrierten bzw. als Fremdverwahrung gemeldete) und nicht irgendwelche anderen Gegenstände im Tresor befinden, muss die Waffenbehörde zwingend die Waffendaten abgleichen.

Schon im Hinblick auf die Datenqualität für das nationale Waffenregister handelt es sich im übrigen um eine erforderliche Aufgabe nach § 39 Abs. 1 WaffG.

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Im § 36 Absatz 1 WaffG steht nämlich:

"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen"

...

Veto!

Das Wesentliche auf das sich dieser Passus bezieht sind die "Vorkehrungen" - sprich - die entsprechenden Behältnisse zur Aufbewahrung.

Auf die bezieht sich dieser Satz, der Rest ist hier imho Wunschdenken.

Und dieses Mal bin eher ich es, der sich hier an den genauen Gesetzeslaut hält.

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Schon im Hinblick auf die Datenqualität für das nationale Waffenregister handelt es sich im übrigen um eine erforderliche Aufgabe nach § 39 Abs. 1 WaffG.

Ach so?!? Ja?!?

Interessante Idee - nur warum muß man dann nicht jede Flak beim Eintragen vorzeigen?

Meinst du im Übrigen, daß die heutigen Sachbearbeiter das besser machen, als früher? Meiner Erkenntnis nach darf man denen bei jeder zweiten Eintragung das Händchen halten, da sie über eine mehr als nur mangelhafte Sachkunde verfügen - von der Thematik EFWP mal gar nicht zu sprechen.

Und wenn der Datenabgleich erforderlich ist: einfach einen netten Brief schreiben, in dem die Daten der Behörde enthalten sind, mit der Bitte zum Abgleich mit der WBK.

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:gutidee: hola amigo gebuesch1,

ich mache das immer so: für die Eintragung einer Waffe in der WBK schreibe ich auf der Mitteilung folgendes: ich habe XXXX von ABC in DEF erworben, und bitte um folgenden Eintrag in meiner WBK YYYY: (Eintrag) Nr. Waffe Hestelletr NR Kaliber Überlassen am Überlasser , somit kann die SBin keinen Fehler machen -es sei denn ICH habe etwas falsches hingeschrieben- hat bislang IMMER gut funktioniert, und ich möchte doch in meine WBK´s nur richtige Angaben haben.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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... , somit kann die SBin keinen Fehler machen -es sei denn ICH habe etwas falsches hingeschrieben- hat bislang IMMER gut funktioniert, und ich möchte doch in meine WBK´s nur richtige Angaben haben.

saludos de pancho lobo

Fehler sind nicht immer Fehler. Ich habe falsche Daten in den WBK und das Amt in der Datei, die aber völlig nachvollziehbar "falsch" gemacht worden, aber nicht mehr nachvollziehbar erkennbar sind. Denn "richtig" konnte die Datenbank nicht. :rolleyes: Da hilft es auch nicht der/dem SB alles vollständig, richtig und schriftlich aufzubereiten (wie ja eigentlich auch so gefordert), wenn die EDV einmal mehr die klassische 80%-Lösung ist. :bad:

Was nützt der gemeinsame Wunsch nach Richtigkeit, wenn das Waffenregister "richtig" nicht kann? :huh:

ps: eine Nachschau nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG für Auskunftsersuchen nach § 39 WaffG zu nutzen, kann schnell zu Verfolgungen nach §§ 123 u. 357 StGB führen. ;) Also nix miteinander verquicken! Nachschau ist Nachschau und Auskunftsersuchen ist Auskunftsersuchen. :closedeyes:

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Ich bin hier aber nicht mit Streitberger einer Meinung.

"...hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen..."

Das ist der entscheidende Passus.

Streitberger behauptet nun auf der Homepage des FWR, dass wenn man im Vorfeld die nötigen Angaben gemacht hat (Kaufbeleg oder Bilder der Tresore), die Kontrolleure kein Recht hätten Zutrtitt zur Wohnung zu verlangen, da:

"...Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden;..."

Wenn also keine "dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit" besteht, kann man den Zutritt in jedem Fall verweigern.

ABER - und da geht die Zwickmühle auf - sind Kopien von Kaufbelegen und Bilder von Tresoren schlüssige Beweise, um "die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen" nachzuweisen?

Wohlgemerkt, es geht nur um die Behältnisse - kein Wort von den Waffen - auch wenn sich manch Sachbearbeiter dies gerne anders wünschen würde.

Reicht ein Bild oder eine Kopie aus?

Ist damit zwingend nachgewiesen, dass sich die Tresore tatsächlich in meinem Besitz befinden?

Nein, ich habe lediglich diese Dokumente an die Behörde geschickt, mehr nicht.

Dies ist in meinen Augen kein Nachweis, dass ich diese Behältnisse auch tatsächlich besitze.

Wenn ich Streitbergers Weg wähle, riskiere ich doch noch am Ehesten einen nachfolgenden Rechtsstreit, von dem ich mir überlegen muss ob ich ihn mir auch leisten kann.

Und was, wenn ich vor Gericht verliere?

Wäre dann evtl. der FWR mir gegenüber regresspflichtig?

Fragen über Fragen.

Um den Nachweis der "Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung" zu erbringen, würde ich die Kontrolleure hereinlassen und ihnen meine Tresore im geschlossenen Zustand zeigen - mehr aber nicht.

Jeder ist für sich selbst verantwortlich - deshalb ohne Gewähr.

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Sry, aber wenn man sich so drangsalieren lässt, dann ist man schon ein bisschen selbst Schuld! Wenn niemand "zu Hause" ist, dann schreiben die einen eh irgendwann an. Und fremden Leuten würde ich eh grundsätzlich nicht die Tür öffnen. Könnte sich ja um Verbrecher oder Zeugen handeln! Das kann man sogar den Kindern beibringen. <_<

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...

Wenn also keine "dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit" besteht, kann man den Zutritt in jedem Fall verweigern.

ABER - und da geht die Zwickmühle auf - sind Kopien von Kaufbelegen und Bilder von Tresoren schlüssige Beweise, um "die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen" nachzuweisen?

Wohlgemerkt, es geht nur um die Behältnisse - kein Wort von den Waffen - auch wenn sich manch Sachbearbeiter dies gerne anders wünschen würde.

Reicht ein Bild oder eine Kopie aus?

Ist damit zwingend nachgewiesen, dass sich die Tresore tatsächlich in meinem Besitz befinden?

Nein, ich habe lediglich diese Dokumente an die Behörde geschickt, mehr nicht.

Dies ist in meinen Augen kein Nachweis, dass ich diese Behältnisse auch tatsächlich besitze.

...

Ähm,

kleine Ergänzung: §36 Abs. 3 S. 3 WaffG gilt sogar unabhängig vom Nachweis.

  • Denn ohne den Satz 3 wäre die ganze Nachschauregelung klar verfassungswidrig.
  • Andererseits wird die Nachschau so eine zwielichtige Angelegenheit, weil sie nur bei
    1. unwissenden,
    2. ängstlichen oder
    3. angeberisch veranlagten LWB funktioniert. :rolleyes:

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Na ja, in meiner WBK steht, dass ich mal stolzer Besitzer einer Macht-Büchse war. War eine .22lfB, also für die Spezialisten Kaliber 22mm. Ich stelle mir gerade einen unbedarften Sheriff bei einer Kontrolle vor. "Wie, Sie besitzen also eine Macht-Büchse? Das geht ja gar nicht!"

Ich kann mich aber sonst über meine Behörde nicht beklagen.

Mit bestem Schützengruß

Frank

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Einige sagen: Ich habe denen damals meine Kaufrechnung und ein Foto geschickt. Also ist nachgewiesen, dass.....

Heißt doch garnichts. Wer weiß denn, ob fünf Jahre später immer noch der "nachgewiesene" Schrank in der Wohnung steht? Also Grund/Anlass zur Kontrolle.

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........und ich habe in meinem europäischen Waffenpass eine Büchse von S&W im Kaliber .308 stehen.........

Ist eine SWS - der SB hat sie "umbenannt"......

Aber was solls - die Waffennummer stimmt!

Gruß Habakuk

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Doch es wurde nachgewiesen. Ob der Nachweis auch einer Nachschau standhielte, war ja die Idee der alten verdachtsbedingten Nachschaumöglichkeit.

In der jetzigen Version müssten eigentlich nur alle non-LWB nachweisen, dass sie keine IWB sind.

Das ganze Nachweis-Nachschau-Gedings ist derart handwerklich schlecht gemacht, dass nur jeder Waffenbehörder geraten werden kann, die Finger davon zu lassen. :rolleyes:

Die sinnigste Lösung wäre noch die Pflicht zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen. Damit wäre klar, dass jeder, der sich nicht von der Pflicht befreien läßt, nach § 5 WaffG aktenkundig wurde oder nach § 55 vom WaffG ausgenommen ist, auch LWB ist. B)

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...

Aber was solls - die Waffennummer stimmt!

Gruß Habakuk

Na immerhin! :good:

Ich habe zwei Fälle in denen mit Wissen des SB weder der Hersteller noch die Nummer mit der Realität überein stimmen. Sind halt schöne Grüße vom IT-gestützten Waffenregister. :wacko:

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Schnipp !! Den falschen Rest des Postings hab ich mal abgeschnitten. <_<

Im § 36 Absatz 1 WaffG steht nämlich:

"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen"

Um zu kontrollieren, dass sich eben diese (bei der Waffenbehörde registrierten bzw. als Fremdverwahrung gemeldete) und nicht irgendwelche anderen Gegenstände im Tresor befinden, muss die Waffenbehörde zwingend die Waffendaten abgleichen.

Schon im Hinblick auf die Datenqualität für das nationale Waffenregister handelt es sich im übrigen um eine erforderliche Aufgabe nach § 39 Abs. 1 WaffG.

Es wird doch nicht richtiger, wenn du diese deine Version immer wieder vorträgst. Gut dass du nicht mein SB bist.

"Diese Gegenstände" bezieht sich rein sprachlich auf erlaubnispflichtige Waffen. Und zwar unbestimmt. Hätte der Gesetzgeber eine Kontrolle der einzelnen Waffen gewollt, hätte er das hier reinschreiben müssen. Der Satz bezieht sich auf die korrekte Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und sonst nichts.

Spannend würde es ja dann, wenn keine Waffe im Tresor ist. Beim BüMa, im Stufe 1 Schrank auf der Hütte, seit zwei Wochen ausgeliehen usf. :00000733:

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Ist meine Frage so naiv oder töricht das sie niemand beantworten mag? Siehe Beitrag # 366.

P 38: Pistole (19)38

SD: Schalldämpfer

Handelt sich um eine Aktion, bei der nach Tötungsdelikt mit einer P 38 mit Schalldämpfer

die LWB einer solchen Waffe ( mit oder ohne SD ) in Tatortnähe überprüft wurden.

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Um zu kontrollieren, dass sich eben diese (bei der Waffenbehörde registrierten bzw. als Fremdverwahrung gemeldete) und nicht irgendwelche anderen Gegenstände im Tresor befinden, muss die Waffenbehörde zwingend die Waffendaten abgleichen.

Schon im Hinblick auf die Datenqualität für das nationale Waffenregister handelt es sich im übrigen um eine erforderliche Aufgabe nach § 39 Abs. 1 WaffG.

Wo steht denn das ich in meinem Safe abgesehen von den Waffen nichts anderes lagern darf?

Die Datenqualität ist das Problem des Amtes, nicht meines.

Wenn diese anständig arbeiten sind die Daten auch korrekt.

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Ähm,

kleine Ergänzung: §36 Abs. 3 S. 3 WaffG gilt sogar unabhängig vom Nachweis.

Hallo lieber Mausebär,

würdest Du bitte diese Anmerkung etwas erklären?

Ich verstehe den Zusammenhang nicht bzw. ich verstehe nicht wie Du darauf kommst, dass dieser Passus "unabhängig vom Nachweis" gilt.

Ich befürchte hier eine Wissenslücke bei mir und Du würdest mir einen riesigen Gefallen tun wenn Du diese schließt!

Habt ihr es jetzt bald mit der OT- Mutation?

Hallo Ralf,

wir sind zwar etwas von der Ausgangsgeschichte von Max abgewichen, aber wir sind nach meiner Auffassung knallhart am Thema.

"Chronologie einer verdachtsunabhängigen Kontrolle, - rechtskonform?"

Genau um diese Rechtskonformität geht es uns doch bei dieser ganzen Diskussion.

Wir sind Alle verunsichert und wollen auf der einen Seite um unser Grundrecht kämpfen, auf der anderen Seite uns aber keiner Strafverfolgung aussetzen.

Wir versuchen doch nur die wichtigste Frage hier überhaupt zu beantworten:

"Wie verhalte ich mich bei einer Kontrolle richtig?"

Bitte lass uns dies für uns klären.

Ob wir Recht hatten wird uns letztlich im Falle der Richter mitteilen - und das wahrscheins jeder anders.

Wir diskutieren aber hier im Vorfeld um eine durch eine möglichst große Mehrheit getragene Konsenzmeinung zu bilden.

Und solange von Max oder dem LKA in Berlin bzw. der hohen Politik nichts Neues kommt sollten wir dies doch dürfen.

Aber selbstverständlich warten wir Alle hier gespannt genau darauf!

Besten Gruß.

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Hallo lieber Mausebär,

würdest Du bitte diese Anmerkung etwas erklären?

Ich verstehe den Zusammenhang nicht bzw. ich verstehe nicht wie Du darauf kommst, dass dieser Passus "unabhängig vom Nachweis" gilt.

Ich befürchte hier eine Wissenslücke bei mir und Du würdest mir einen riesigen Gefallen tun wenn Du diese schließt!

...

Selbst wenn Du gar nichts nach §36 nachgewiesen hast, aber erlaubnispflichtige Waffen besitzt (z.B. weil Du ein IWB bist), gilt auch § 36 Abs.3 S. 3 WaffG.

Du mußt nicht erst die Aufbewahrung nachgewiesen haben, um gem. § 36 Abs. 3 S. 3 rechtswirksam und 100%ig waffenrechtskonform zum Einlaß in die Wohnräume begehrenden Nachschaukontrolleur zu sagen: "Ohne Verhütung kommst's hier net rein."

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"Diese Gegenstände" bezieht sich rein sprachlich auf erlaubnispflichtige Waffen.

Quatsch. Es geht um den registrierten Waffenbestand. Diese Haarspalterei führt doch zu nichts.

Eine Kontrolle macht doch nur dann Sinn, wenn man damit eine Sollsituation mit einer Istsitutation vergleichen kann.

Aber das werden ja vielleicht auch mal diverse Gerichte klarstellen. :rolleyes:

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Quatsch. Es geht um den registrierten Waffenbestand. Diese Haarspalterei führt doch zu nichts.

Eine Kontrolle macht doch nur dann Sinn, wenn man damit eine Sollsituation mit einer Istsitutation vergleichen kann.

Aber das werden ja vielleicht auch mal diverse Gerichte klarstellen. :rolleyes:

Wie ist das eigendlich, wenn ich zwar als WBK Inhaber die Kontrolle zulassen würde, meine Frau (ohne WBK) aber auf Art.13 GG besteht? Hat das schon ein Gericht geklärt?

BBF

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Meines Erachtens darf die Kontrolle dann nicht durchgeführt werden und der Betroffene hätte keinen Verstoß begangen.

Eine gerichtliche Klärung dürfte momentan hierzu noch nicht vorhanden sein.

In der Praxis würde die Waffenbehörde wohl eine Terminierung der Waffenkontrolle ohne Frau vor Ort anberaumen.

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