Zum Inhalt springen
IGNORED

kleinkalibrige"Anscheinswaffen" und das Bundesverwaltungsamt


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Seit Jahren, aber in letzter Zeit zunehmend aufgrund der Modelle/Marktbewegungen in diesem Bereich klingt hier bei WIO immer wieder das Problem an, dass Sportschützen keine kleinkalibrigen Waffen erwerben und benutzen dürfen, die den Anschein einer Kriegswaffe erwecken.

Sportlich nutzbar sind jedoch gerade die .22lfB Ableger von OberlandArms OA22, Sabre Defense (XR15 mit KK-WS), Remington 597 VTR, SIG 522 etc. und auch die vielen div. Wechselsysteme für z.B. MR223 etc. sehr wohl.

Neben der saubersten Regelung über eine Änderung des AWaffV §6 (dass der Anscheinswaffenparagraph nur auf Waffen mit Zentralfeuermunition/nicht Randzünder beschränkt wird), bliebe unter einer schwarz-gelben Regierung mit Bundesratsmehrheit ja auch der Weg, dass bei KK das BKA etwas großzügiger auslegt und künftig auch nur leicht modifizierte KK-Ableger von SIG, Sabre etc. freigibt. Leider scheint hier das Gegenteil der Fall zu sein: Bekamen früher div. Versionen des OA22 noch den BKA-Freigabebescheid, so werden heute Schützen wie Makalu beim Wettkampf vom Stand geschickt (ok, Makalu hat sich dann ein Remington Yellow Jacket geliehen...), weil selbst ein Remington 597 VTR schon zuviel Anschein erweckt und vom BKA nicht mehr freigegeben werden.

Letzte Chance sehe ich daher beim Bundesverwaltungsamt:

Es könnte gem $6,3 AWaffV einfach Anscheinswaffen im Kaliber .22 lfB eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung in bestimmten KK-Selbstladedisziplinen von BDS etc. erteilen! Der BdMP bekam ja auf diesem Wege auch seine Stummelrevolver für die Disziplin 1500 zugelassen.

Seit März 2010 ist Christop Verenkotte Präsident des BVA. Er ist keine "rotgrüne Altlast", sondern hat schon unter Kohls Zeiten der alten schwarz-gelben Koalition z.B. als Referent von Hort Waffenschmidt (CDU) gedient. Ich fände es schön, wenn wenigstens auf diesem Wege mal eine kleine Erleichterung ganz unauffällig von den Massenmedien geschaffen würde. Diese KK-Waffen sind nicht nur hochpräzise und sportlich prima einsetzbar; seitens der Sportschützen besteht auch oft ein Interesse, ihre ohnehin vorhandene Grundwaffe in .223 mit einem KK-Upper/WS auszurüsten, um Training und weitere Wettkämpfe bestreiten zu können. Hier sehe ich überhaupt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn Schützen KK-Wechselsysteme künftig kaufen dürften! Also: Wer gute Kontakte zu schwarz-gelb hat: Fragt mal, ob da nicht was geht (beim Bundesverwaltungsamt).

Grüße

Schwarzwälder

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Wegschicken vom Stand hat ja nun garnichts mit BKA oder BVA zu tun. Da machst du eine ganz unglückliche (eher unzulässige) Vermengung.

greetz

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Wegschicken vom Stand hat ja nun garnichts mit BKA oder BVA zu tun. Da machst du eine ganz unglückliche (eher unzulässige) Vermengung.

greetz

Gut, das muss man nochmals klarstellen: die Schiessleiter müssen letztlich WaffG, AWaffV und vom BVA genehmigte Sportordnungen umsetzen.

Was ich da als Beispiel nannte ist insofern nur eine Folge und nicht Ursache des Problems.

Aber vielleicht könnte man ja mal die Politik bewegen, wenigstens beim BVA unauffällig, aber wirksam den Sportschützen entgegenzukommen. Das war eigentlich Haupotintention von mir.

Grüße

Schwarzwälder

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es könnte gem $6,3 AWaffV einfach Anscheinswaffen im Kaliber .22 lfB eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung in bestimmten KK-Selbstladedisziplinen von BDS etc. erteilen! Der BdMP bekam ja auf diesem Wege auch seine Stummelrevolver für die Disziplin 1500 zugelassen.

Der Grund für die Zulassung der Unter-Drei-Zoll-Revolver beim BDMP lag eindeutig im hier fettgedruckten Halbsatz begründet:

AWaffV § 6(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

Die Snubbies werden international als offizielle PPC/1500-Disziplin geschossen, und zu der Zeit, als das BVA diese Ausnahme genehmigt hat, sind auch noch deutsche 1500-Schützen international gestartet (und erfolgreich heimgekommen. Heute dürfen sie mangels Etat nicht einmal mehr losfahren).

Für 22er Halbautomaten sind mir zumindest keine nationalen (geht ja nicht) noch internationalen bedeutenden Schießsportwettkämpfe bekannt. Generell wäre die Ausnahmeregelung damit also wohl nicht zu begründen, auch wenn "insbesondere" ja eine andere Argumentation nicht ausschließt.

Man kann natürlich als Argument anführen (und belegen), dass gerade die GK-HA-Schützen mit den KK-Varianten AR 15 & Co preisgünstig und auf weitaus mehr Schießständen trainieren könnten, was auch dem jugendlichen Nachwuchs zugute käme. Analog zum KK-IPSC, was momentan auch noch nicht weltweit geschossen wird. So haben wir vor dem Jahr 2000 das Bedürfnis für die ersten Field-Target-Luftgewehre genehmigt bekommen, als Trainingsgewehre für Jäger...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Für 22er Halbautomaten sind mir zumindest keine nationalen (geht ja nicht) noch internationalen bedeutenden Schießsportwettkämpfe bekannt. Generell wäre die Ausnahmeregelung damit also wohl nicht zu begründen, auch wenn "insbesondere" ja eine andere Argumentation nicht ausschließt.

Man kann natürlich als Argument anführen (und belegen), dass gerade die GK-HA-Schützen mit den KK-Varianten AR 15 & Co preisgünstig und auf weitaus mehr Schießständen trainieren könnten, was auch dem jugendlichen Nachwuchs zugute käme. Analog zum KK-IPSC, was momentan auch noch nicht weltweit geschossen wird. So haben wir vor dem Jahr 2000 das Bedürfnis für die ersten Field-Target-Luftgewehre genehmigt bekommen, als Trainingsgewehre für Jäger...

wenn man aber die 22er ar15 clone den sportschützen genehmigen würde dann könnten wahrscheinlich ne ganze menge leute z.b. ipsc rifle trainieren, was in den klassischen kalibern fast immer ausfällt da die wenigsten stände dafür abgenommen sind!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Jahre später...

Danke für den Link!

Was mir an dem neuen Bescheid nicht gefällt, dass jetzt angeblich ein am Vorderschaft montiertes Zweibein den Anschein begründen soll. Das war erstens noch nie ein Kriegswaffen-Merkmal und hat zweitens das Gericht auch nicht entschieden!

S. 5, Ziff. 8:

Das o. a. Wechselsystem ist nach Auffassung des Gerichts in der vorgelegten Variante, montiert an einem unteren Waffengehäuse Sabre Defence "XRI5" [...], einem Vorderschaft ohne Zweibein [...] von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung nicht erfasst.
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das gilt alles nur für diesen einen Fall (Bescheid und Urteil). Mit einem anderen Lower wäre alles wieder neu zu bewerten und da kann das Gericht auch wieder andere Kriterien festlegen. Das Zweibein allein sagt auch nichts aus. Es wäre alles neu zu bewerten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und insbesondere wird beim Magazin nicht nur ein auf 10 Schuss blockiertes Magazin erwähnt, sondern auch auf die kurze Form des Magazins hingewiesen. Dann tauchen unter Umständen nämlich die nächsten Probleme auf, wenn man die viel gelobten und wirklich gut funktionierenden Black Dog Magazine benutzt, die bei einer Kapazität von 26 Schuss KK-Munition in etwa die Größe eines Standard 30 Schuss-Magazins haben und dann evtl. wohl schon wieder einen "Anschein" erwecken könnten. Selbst begrenzt auf 10er also wohl wieder mal ein Fallstrick der deutschen Gesetzgebung....

Weiß jemand, ob es auch kurze 10er Black Dog Magazine in Deutschland bzw. Europa zu kaufen gibt? Bei Brownells in den USA habe ich sie schon gesehen. Die originalen CZ Mags sind jedenfalls nicht so der Bringer....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Danke für den Link!

Was mir an dem neuen Bescheid nicht gefällt, dass jetzt angeblich ein am Vorderschaft montiertes Zweibein den Anschein begründen soll. Das war erstens noch nie ein Kriegswaffen-Merkmal und hat zweitens das Gericht auch nicht entschieden!

S. 5, Ziff. 8:

Das epochale Urteil enthielt zumindestems den Begriff "Aufstützvorrichtung".

Ziff. 34

Der Senat vertritt die auch in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, dass wegen der Anlehnung des § 6 Abs. 1 Nr. 2AWaffV an die frühere Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (a.F.) die zu dieser Verbotsvorschrift entwickelten, in den ehemaligen Verwaltungsvorschriften zu dieser Vorschrift (Nr. 37.2.4 WaffVwVa.F.) angeführten Merkmale einer Kriegswaffe weiterhin zu einer Beurteilung herangezogen werden können (s. Papsthart, in: Steindorf / Heinrich / Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 6 AWaffV Rn 5). Zu diesen eine Kriegsschusswaffe kennzeichnenden Merkmalen zählen auch heute noch ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin,ferner Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator),Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf, ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw.mit dem Vorderschaft kombinierter Griff, eine Aufstützvorrichtung sowie eine (Teleskop-) Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist.
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn ich mich richtig erinnere gabs die Magazine exklusiv über Conversion Caliber Supply, LLC aus Denver. Wer die dann sucht findet diese ärgerliche "Seite" http://www.conversioncs.com/

Ich weiß nicht, ob es die Magazine überhaupt noch gibt oder nur noch spärliche Restbestände vertickt werden.

Es gab jedenfalls auch mal kürzere als die 27er.

Leider keine guten News. Ich werde mal experimentieren, ob sich die andere Conversions umbasteln lassen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Danke, guter Hinweis für die Allgemeinheit. Der verschluß schließt z.B bei den Ciener nicht komplett. Ich muss noch testen, aber ich vermute auch das lässt sich zurechtfeilen. Man muss halt probiern-aber mit Sachverstand.

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich habe gerade noch mal bei Brownells nachgesehen und festgestellt, dass ich mich vertan habe. Die Magazine, die ich irrtümlich meinte, waren keine kurzen 10er. Es handelt sich statt dessen dabei um Magazine im normalen 30er Format, die aber werksmäßig auf 10 Schuss begrenzt und auch so beschriftet sind. Die bringen uns bei dieser Sachlage also auch nicht weiter.....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das epochale Urteil enthielt zumindestems den Begriff "Aufstützvorrichtung".

Ziff. 34

Bis Ende 2007 erhielt sich das BKA doch angenehm locker. Ende 2007 endete diese Ära mit dem letzten 9mm Halbautomaten, der sogar trotz Klappschaft und kurzer Hülse (9x19mm) für Sportschützen noch freigegeben wurde (TSP-A2).

Danach herrschte fast ein halbes Jahrzehnt Heulen und Zähneklappern: bei Herstellern, Importeuren, Händlern und natürlich auch bei Sportschützen, weil es einfach keine BKA-Freigaben für Halbautomaten mit zu kurzer Hülse (z.B. in 9mm oder KK), zu kurzem Lauf oder Bullpup-Bauweise (historische Waffen vor 1945 mal ausgenommen) mehr gab. Irgendwie rutschte in der Zeit nur noch das AUG-Z Sport so durch, dessen Antrag aber schon anno 2006 gestellt worden war und das nicht mal ein einziges der §37 WaffG alt Kriterien aufwies (kein freistehender Pistolengriff etc.), aber sonst: Rien ne va plus, nicht ging mehr. User wie Makalu ließen darüber regelmäßig ihren Frust bei WO ab, andere User arbeiteten sich in ihrer Hilflosigkeit und Frust am vermeintlich Schuldigen FDP ab, aber es half alles nichts.

Der Grund: Das BKA interpretierte offenbar das neue WaffG 2008 mit seinem §42a und der begleitenden Bundesdrucksache so, dass jeder HA, der auch nur entfernt vage danach aussehen könnte, als ob er auch irgendwie vollautomatisch schiessen könnte so, als sei dies eine Anscheinswaffe.

Bis jetzt mit dem neuen Urteil - insofern durchaus epochal - festgestellt wurde, dass diese Sicht und §42a WaffG rein gar nicht mit dem zu beurteilenden Anschein nach §6 AWaffV zu tun haben, vielmehr die alten §37WaffGalt-Anscheinsdefinitionen (der alten WaffVwV) wieder anzuwenden seien (leicht modifiziert) und nun erstmals - nach einem halben Jahrzehnt - wieder ein neuer KK-Halbautomat für Sportschützen vom BKA offiziell freigegeben wurde.

All diese Umwälzungen spiegeln sich in dem jetzt "in Punkt 8" korrigierten Feststellbescheid irgendwie nicht so wieder. So wie das formuliert ist, könnte man meinen, da sei das Gericht in einer kleinen Geschmackfrage des Anscheins dem BKA nicht ganz gefolgt, aber dass da ganz andere Kriterien eingeführt wurden, klingt im Bescheid auch nicht ansatzweise an.

Das ist schade, wird die Händlerschaft aber nicht daran hindern, mit Bezug auf dieses Urteil künftig sehr ähnlich gelagerte KK-Halbautomaten auf den Sportschützenmarkt zu bringen und den neuen Freiheiten so Substanz zu verschaffen:

Die Waffe ist zum sportlichen Schießen zugelassen, da sie ihrer äußeren Form nach nicht den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe i.S.d. KwKG erweckt. Ein BKA-Feststellungsbescheid besteht jedoch nicht, bzw. wurde vom Importeur nicht beantragt. Wir berufen uns bei dieser Einschätzung auf den Feststellungsbescheid des BKA, AZ: KT21/ ZV 25 - 5164.01 Z 92-A vom 6.12.2005. Hier wurden ähnlich aussehende Waffe mit Hülsenlänge unter 40mm zum sportlichen Schießen zugelassen.
Link (als Beispiel)

Besonders schön ist, dass das Gericht Halbautomaten, die 1-2 Anscheinskriterien erfüllen auch dann nicht pauschal für Sportschützen verboten haben will, sondern nur, wenn diese Kriterien das Gesamterscheinungsbild sehr prägen. Ein kleines in Sportschützenkreisen übliches Harris Zweibein mit Gummifüßchen dürfte den Sportschützencharakter einer Waffe (das Gesamterscheinungsbild) vermutlich nicht zwingend beseitigen; eine gr. Lafette hingegen wohl schon. Ganz allgemein finde ich, dass die Hersteller die neuen Vorgaben nutzen sollten, um moderne Halbautomaten generell ohne die neuen, modifizierten Anscheinskriterien auf den Markt zu bringen, da dann auch im nationalen Waffenregister ein anderer Code (kein Anschein einer KWKG) vergeben wird, was langfristig werterhaltend und damit ein begehrter Code sein könnte.

Grüße

Schwarzwälder

Bearbeitet von Schwarzwälder
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 1 Jahr später...

Sorry, wenn ich den alten Fred hochhole, aber m.E. gibt es hier nur eine Lösung: Eine gerichtliche Klarstellung bewirken, daß KK-Gewehre grundsätzlich nicht unter § 6 AWaffV fallen. Mal abgesehen davon, daß für jedermann auf den ersten Blick einsichtig ist, daß hier die KK-SL nur unbeabsichtigt über die Hülsenlänge erfaßt werden, denn es gibt nicht den geringsten Sinn, daß ein AR15 im M16-Stil in .223rem zum sportlichen Schießen zugelassen ist, ein völlig gleich aussehender KK-SL aber verboten ist/sein soll, läßt sich dies auch juristisch sauber begründen.

Dieser Verfahrensweg, dieses Ergebnis wäre über die zu erwartende Halsstarrigkeit des BKA vorgezeichnet: Man beantragt (ggfs. auch als Sportschütze) einen Feststellungsbescheid a ) generell für KK-SL im M16-Stil und b ) für ein konkretes Exemplar (oder umgekehrt) und da das BKA diesen halsstarrig verweigern wird folgt eine Klage vor dem VG Wiesbaden. Je nach Besetzung wird es die Klage vielleicht zurückweisen, aber auch bei Erfolg wird das BKA sicherlich Berufung einlegen, so daß letztlich der VGH Kassel entscheiden wird.

In seiner einschlägigen Entscheidung hat der VGH diese Frage überhaupt nicht thematisiert. Natürlich kann man meinen, der VGH hätte inzident die Einschlägigkeit des § 6 AWaffV bejaht, indem er sich überhaupt auf die Diskussion zur M16-Ähnlichkeit eingelassen hat. Praxis-pragmatisch bedeutet das m.E. aber nur, daß der VGH so das "heiße Eisen" des Anwendungsbereichs des § 6 AWaffV (nebst einer evtl. Zulassung der Revision zum BVerfG) nicht anfassen brauchte, weil der Kläger auch so aus tatsächlichen und nicht revisiblen Gründen Erfolg hatte.

Da die Entscheidung des VGH zeigt, daß dort zumindest keine grds. Waffenfeindlichkeit herrscht sondern Bereitschaft, das Gesetz objektiv auszulegen (in der Tat ist, wenn man sich auf diese Frage des § 6 AWaffV einlassen möchte, die Entscheidung nicht zu kritisieren), und objektiv betrachtet kein Zweifel bestehen kann, daß die Hülsenlänge ausweislich der amtlichen Begründung keine KK-SL erfassen sollte und, wenn man daran gedacht hätte, daß diese "schlanke" Formulierung auch das Verbot von KK-SL ermöglicht, eine dies ausschließende Klarstellung eingefügt hätte, würde ich die Erfolgsaussichten als durchaus sehr erheblich bis 100% einschätzen.

Letztlich stellt sich für mich nur die eine Frage: Warum lassen sich die Hersteller auf dieses Herumgeiere mit dem Aussehen ein und sorgen nicht für eine Grundsatzentscheidung zugunsten der KK-SL? Das Kostenargument kann keine Rolle spielen, für die erste Instanz braucht man überdies keinen Anwalt, denn die Argumentationslinien kann man an einigen Stellen im Netz nachlesen, auch die entsprechenden Quellen, und Verwaltungsgerichtsverfahren sind eher kostengünstig. Und was hat man zu verlieren? Schlimmstenfalls wird die Praxis des BKA bestätigt - die Lage verschlimmert sich also um keinen Deut. Man kann also nur gewinnen.

Bearbeitet von MarkF
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die AWaffV ist ja nur eine Rechtsverordnung und daher vom Gericht voll überprüfbar. Die können deshalb auch ohne weiteres zu dem Ergebnis kommen, dass die (teilweise) unwirksam ist.

Rechtsgrundlage für den Erlass von § 6 AWaffV ist § 15a WaffG.

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind demnach eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Einsatz der betreffenden Waffe im Schießsport, die sich insbesondere aus deren Konstruktion, Handhabung oder Wirkungsweise ergibt sowie keine dem Ausschluss entgegenstehenden berechtigten Interessen des Schießsports.

Ferner ist zu berücksichtigen, man sich im Gesetzgebungsverfahren zum WaffG 2003 bewusst für eine Abschaffung des alten im WaffG 1976 noch enthaltenen Anscheinsparagraphen entschieden hat (vgl. BT-Drs. 14/7758, Anlage 3, S. 136). Deshalb darf dieser nicht wieder hinterrücks auf dem Verordnungsweg eingeführt werden. Die Verordnungsermöchtigung des § 15a WaffG kann somit allenfalls dahingehend verstanden werden, das Waffen wegen ihrer Gefährlichkeit vom Schießsport ausgeschlossen werden können, nicht aber allein wegen iher Optik.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die AWaffV ist ja nur eine Rechtsverordnung und daher vom Gericht voll überprüfbar. Die können deshalb auch ohne weiteres zu dem Ergebnis kommen, dass die (teilweise) unwirksam ist.

Es geht nicht eigentlich um eine teilweise Unwirksamkeit des § 6 AWaffV sondern weitaus weniger und viel "geschmeidiger" handhabbar und durchsetzbar nur um dessen teleogische Reduzierung (Auslegung) auf das, was der Gesetz-/Verordnungsgeber wirklich wollte (bzw. bei Beachtung der Ermächtigungsgrundlage hätte wollen dürfen bzw. bei Erfassung der nicht von der Ermächtigungsgrundlage abgedeckten Nebenwirkungen als gesetzestreuer Diener des Staates richtigerweise formuliert hätte, denn natürlich wollte der Innenminister am liebsten alles verbieten, wußte aber, daß dies nicht rechtmäßig war). § 6 WaffV bleibt unberührt bestehen, nur werden eben im Wege der Auslegung KK-Munition bei der Hülsenlänge herausgenommen.

Ferner ist zu berücksichtigen, man sich im Gesetzgebungsverfahren zum WaffG 2003 bewusst für eine Abschaffung des alten im WaffG 1976 noch enthaltenen Anscheinsparagraphen entschieden hat (vgl. BT-Drs. 14/7758, Anlage 3, S. 136). Deshalb darf dieser nicht wieder hinterrücks auf dem Verordnungsweg eingeführt werden. Die Verordnungsermöchtigung des § 15a WaffG kann somit allenfalls dahingehend verstanden werden, das Waffen wegen ihrer Gefährlichkeit vom Schießsport ausgeschlossen werden können, nicht aber allein wegen iher Optik.

Wir brauchen hier zwar nicht die Argumentationslinien für die Nichteinschlägigkeit des § 6 AWaffV zu referieren. Aber der Hinweis auf die seinerzeitige Abschaffung des "Anscheinsparagraphen" ist wertvoll, ein gutes Zusatzargument für die sachgerechte Auslegung, auch wenn wenn die Gesetzgebungshistorie zu diesem § 6 AWaffO zeigt, daß genau DIES die Absicht des Innenministers war (die er aber nach Hinweisen auf die Unzulässigkeit seiner Absicht, da es gerade hierfür keine Rechtsgrundlage gibt, aufgegeben hat - ich kenne als zugängliche Quelle leider nur http://www.sg-bussard.de/pdf/waffenrecht/Entwurf_BMI_Allg._Verordnung_Waffengesetz.pdf).

§ 15a (4) WaffG erlaubt nur, bestimmte Schußwaffen wegen ihrer Konstruktion, Handhabung und Wirkungsweise vom Schießsport ausschließen zu dürfen, worunter das Aussehen gerade nicht fällt. Das Aussehen läßt sich auch nicht als "Konstruktion" fassen, denn ob ein AR15 im M4-Stil mit oder ohne Handgriff, Müdungsfeuerdämpfer, 30-Schuß-Mag oder Schubstütze verwendet wird ist hinsichtlich dessen (waffentechnischer) Konstruktion absolut irrelevant. Insofern müßte man, genau genommen, schon das junctim in § 6 AWaffV mit der Optik böser Kriegswaffen kassieren. Ich bezweifele zwar, daß ein Gericht so weit gehen wird, aber es juckt in den Fingern, dies einmal für einem zivilen AK-SL im originalen Kaliber und Aussehen durchzuziehen. Objektiv betrachtet ist § 6 AwaffV jedenfalls insofern ohne wirksame Ermächtigungsgrundlage.

Dein Verweis und Deine m.E. zutreffende Folgerung führt noch einmal sehr deutlich vor Augen, daß KK-SL im "Sturmgewehr"-Stil die öffentliche Sicherheit usw. usw. weitaus weniger tangieren als die optisch identischen großkalibrigen Vorbilder. Sind die einen erlaubt, müssen es die anderen erst recht sein.

Bearbeitet von MarkF
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Na sowas, ich dachte es gäbe diese Regelung extra für KK weil DSB-Obere ihren Sport "sauber" halten wollten... :kiss2:

:-)

Erstaunlicherweise kam der o.e. Einwand gegen den Entwurf des BMI vom DSB:

http://www.sg-bussard.de/pdf/waffenrecht/Stellungnahme_Kohlheim.pdf

Allerdings kenne ich leider nicht alle Materialien zu der seinerzeitigen Diskussion, vielleicht gibt es doch andere gleichartige Stellungnahmen der anderen Verbände, vielleicht auch des BR. Wer weiß mehr?

Jedenfalls hat der DSB darin u.a. geschrieben:

"Entscheidend ist aber, dass der Ausschluss der vorgenannten Waffen in den Kernbereich des

Schießsports eingreifen würde. Eine Vielzahl bisher ohne Beanstandung ausgeübter Disziplinen wäre

damit unmöglich: Dies trifft für den Kurzwaffenbereich sämtliche Großkaliberdisziplinen des DSB, im

Langwaffenbereich alle Disziplinen Großkalibergewehr und Ordonnanzgewehr. "

Hört-hört , kann man da nur sagen. Überhaupt ist diese Stellungnahme lesenswert, hierin vertritt der DSB Positionen, durch die sich auch Kritiker vertreten fühlen können.

Da aber diese "sidekick" des Verbots des böse aussehenden KK-Waffen den DSB ohnehin nicht trifft (es gibt ja jedenfalls auf Bundesebene noch keine SL-Disziplin) kann man diesen "sidekick" dieses Mal nicht dem DSB anlasten. Eher verwundert, daß die anderen Verbände dagegen nicht protestiert haben. Aber vielleicht haben sie es auch und es gibt nur keine öffentlich zugängliche Dokumentation dazu. Weiß jemand mehr?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gut, wer etwas recherchiert wird schnell darauf kommen, dass der §6 AWaffV von unserer Seite kam. Das war damals kein Geheimnis.

Man muss aber dazu sagen:

1. Damals, also vor 10-11 Jahren gab es einfach noch keinen Markt für KK-Anscheinswaffen. Wer der paar alten Landmann-Preetz KK-Anscheinswaffen lockte man die Marktöffner vom FWR kaum hinterm Ofen hervor. Der Multimillionen-Euro-Markt mit AR15-Derivaten hingegen war damals schon eine ganz andere Geschichte. KK war enfach kein großes Thema: Schon als Jugendlicher durfte man damals mit -.223 und .308 Halbnautomaten ballern, ab 18 (und nicht erst ab 25) durfte man die sich auch kaufen, ganz ohne Psychotest, GK-Muni war billig (selbst .308 Surplus gab es für unter 20 Cent), wen juckten da die KK-HA? Und die interessanten Regelungen zu den Wechselsystemen gab es ebenfalls nicht.

Heute sieht das lles ganz anders aus und die Vereine und Verbände haben im KK-Bereich auch kräftig aufgebohrt bis hin zu KK-IPSC und vielen Möglichkeiten für KK-Halbautomaten über die B-Liste des DSB.

2. Zur Ehrenrettung muss man zudem sagen: Die Zeit drängte damals sehr, Brenneke gab permanent Gas. Für Absprachen mit bestimmten DSB-Landesverbänden (deren es bedurft hätte, sobald ihre Disziplinen tangiert worden wären und das war bei KK-HA eben in bestimmten Bundeslä#ndern der Fall) blieb keine Zeit mehr. Also kam der §6 AWaffV so wie er ist.

Dass man das BKA bei der Beurteilung von KK-Halbautmaten etwas milder hätte stimmen können, das hätte ich unter schwarz-GELB natürlich schon erwartet, aber bescheidenes Engagement wurde ja auch mit bescheidenen Stimmzahlen bei der letzten Wahl "belohnt". Wobei inzwoschen auch das Problem ist, dass man bei reinem Wegfalls des Anscheins für KK dann "Strumgewehrhandling" für 14 - Jährige ermöglichen würde, was natürlich undenkbar sein wird.

Grüße

Schwarzwälder

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.