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IGNORED

kleinkalibrige"Anscheinswaffen" und das Bundesverwaltungsamt


Schwarzwälder

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Wobei inzwoschen auch das Problem ist, dass man bei reinem Wegfalls des Anscheins für KK dann "Strumgewehrhandling" für 14 - Jährige ermöglichen würde, was natürlich undenkbar sein wird.

Ich werf's einfach nochmal in den Raum: Wieso ist VA+GK-Schießen beim Bund ab 18 OK und im Verein HA-Schießen mit KK: Hundepfui. Welchen Schalter legt man ab 16, 18, 21 oder 25 Jahren um, daß vorher bedenklich war, was dan unbedenklich ist.

"Sturmgewehr-Handling" kriegst Du wegen dem §7 AWaffV nicht auf dem Schießstand beigebracht. Schnelle Magazinwechsel erlernt man auch an ganz zivilen KK-Halbautomaten, wenn man IPSC schießt, mit der Magazinbeschränkung auf 10 Schuss sowieso.

Also ist das völliger Quark, eigentlich eine vorauseilende Legendenbildung. Egal ob man eine 10/22, ein G22 oder ein Walther M4 schießt, wenn es nach sportlichen Regeln geht, dann ist man weit weg von allem Sturm-Zeugs( ~Truppen, ~Angriffen, ~Hauben und ~Gewehren). Die Spreu trennt sich insofern vom Weizen,als dass präzise Gewehre mit guten Abzügen nach vorne kommen und viele Schützen gerne mal ein preiswertes Fun-Gerät hätten.

KK-Halbautomaten machen einen Heidenspaß, wegen fehlendem Rückschlag und nur moderaten Licht- und Soundeffekten. Wenn die billig zu haben sind, ist es fast egal, wie sie aussehen und diese gelebte Political Correctness führt nur zu orthopädie-Design. Schwarze Gewehre haben einen eigenen Charme, Uns zur Freude und Euch zur Ehre.

Nieder mit §6 AWaffV !!!

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Hochinteressant. Damals, vor 10/11 Jahren, war ich mit anderen Dingen befaßt, an anderen Dingen interessiert, zwar auch mit militärisch aussehenden LW, aber da war Schießsport, also Schießen, für mich noch kein Thema. Insofern habe ich leider überhaupt keine tatsächliche Kenntnis von den damaligen Vorgängen und auch nicht von den damaligen Mun-Preisen (außer der vagen Erinnerung, daß es wohl wenig problematisch war, .223 in großen Mengen zu verpulvern).

Insofern würde ich Schwarzwälder gerne bitten, die angesprochenen Materialien, soweit sie Licht auf das Zustandekommen des § 6 in der heutigen Fassung werfen, zu verlinken oder bereitzustellen.

Ohne es besserwissen zu wollen: Die amtliche Begründung § 6 läßt all dies aber nicht erkennen/erahnen. Siehe http://www.bundesrat.de/cln_350/SharedDocs/Drucksachen/2003/0401-500/415-03,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/415-03.pdf auf PDF-Seite 47f:

Ich will damit sagen: Ich könnte ja nachvollziehen, daß mit dieser angedeuteten Begründung zu Absatz 2, aus Sicherheitsgründen keine wie Kriegswaffen aussehende SL im Schießsport zu haben, dies alles verboten wird.Begründung: Drohwirkung, Eskalationsrisiko bei Mißbrauch. Das ist zwar völliger Schwachsinn, weil dies implizieren würde, daß bei uns Kriegswaffen so einfach zu beschaffen seien, daß die Polizei bei jedem, der mit einem Gerät, das so (ähnlich) aussieht, draußen herumläuft (sei es zum Spaß/Spiel/Sport oder bei Überfällen etc.), auch bei offensichtlich jugendlich aussehen Kerlen, die prima facie nicht in zu dem Bereich der Terroristen zählen von eben einer Kriegswaffe ausgehen dürfte/müßte. Trotz allem offensichtlichen Unwillen oder Unfähigkeit der Exekutive, den Handel und Besitz mit illegalen Waffen, auch Kriegswaffen, einzudämmen, sind wir von einem solchen Zustand dermaßen weit entfernt, daß bei jedem, der mit so einem Gerät draußen herumläuft, zunächst einmal die Annahme gerechtfertigt ist, daß es sich nur um eine Deko, Softair oder allenfalls Paintball-Spritze handelt.

Aber gut, unterstellen wir einmal, daß bei uns wirklich Zustände wie im Libanon, Irak, Ägypten und weiten Teilen Afrikas herrschen würden. Dann würde dieses Sicherheitsargument, das sich ja ausdrücklich und allein auf das Aussehen bezieht und beschränkt und nicht etwa darauf stützt, daß die größere Feuergeschwindigkeit eines SL so enorm gefährlich sei, offensichtlich und zwingend nicht nur auf alle Kaliber (und damit alles LW) beziehen sondern natürlich auch auf Repetierer, sei es "umgebaute" Kriegswaffen, sei es von vorneherein zivil so gefertige LW (von den zahllosen Luftgewehre, Dekos, Softair und manche Paintballgeräte, die auch ein Fachmann und "Sturmgewehr"-Liebhaber aus einigen (zig) Metern Entfernung nicht ad hoc als 100% ungefährlich beurteilen kann, und die genau das gleiche Eskalationsrisiko mit sich bringen, nicht zu reden). Denn natürlich kann im "Mißbrauchsfall" niemand prima facie erkennen, ob es sich um eine böse Kriegswaffe, einen zivilen SL oder nur um einen popeligen Repetierer handelt - optisch sehen sie alle böse aus. Aber nein, diese (Repetierer) werden ausdrücklich als tolerierbar bezeichnet, und zwar (notgedrungen, sage ich mal, weil man da gar nicht anders kann) in Hinblick auf deren "geringere Gefährlichkeit".

Spätestens hier zeigt sich die völlige Absurdität wenn nicht gar Schwachsinnigkeit, dieser sog. Begründung: Manche, aber nicht alle, kriegswaffenähnliche LW sollen NUR aufgrund ihres Kriegswaffenaussehens nicht tolerabel und "gefährlich" für die öffentliche Sicherheit sein, die das gleiche Kriegswaffenaussehen aufweisende Repetierer sind aber nicht so gefährlich, weil sie eben nur Repetierer sind. Ohne jetzt an die Politiker zu hohe Anforderungen hinsichtlich Fachwissen und Fachkunde stellen zu wollen: Man muß von Waffen keine Ahnung haben um schon beim Durchlesen zu merken, daß das doch völliger Unfug ist. Das ergibt vorne und hinten nicht den geringsten Sinn. In diesem Kreis mal gefragt: Welcher unglaubliche Blödmann hat sich diese "Begründung" ausgedacht?

Da die Begründung ganz ausdrücklich sagt, daß die wie eine Kriegswaffe aussehendenden Repetierer die öffentliche Sicherheit, insbesondere auch in Mißbrauchsfällen, nicht ernsthaft beeintächtigen und "tolerabel" sind, muß jeder Jurist, der willens ist, mit dieser Regelung ernsthaft zu arbeiten, zwingend zu dem Ergebnis kommen, daß der ganze Sermon davor nur dummes Geschwätz ist, zumal es auch ganz offensichtlich weit von der Ermächtungsgrundlage entfernt ist, die ja netterweise sogar einleitend referiert wird und nicht das Aussehen etc. sondern nur Konstruktion, Handhabung und Wirkungsweise als zulässige Kriterien nennt - und das das Aussehen damit nichts zu tun hat ist offensichtlich, also ein junctim zwischen dem Aussehen einer Kriegswaffe und alle anderen Kriterien, welchen auch immer, nicht nur schwachsinnig sondern definitiv unzulässig ist.

Aber selbst wenn wir dieses Kriegswaffenunsinn einmal akzeptieren wollen:

Auf der nächsten Seite heißt es zu lit.c ), also dem Verbot von Waffen mit einer "zu kurzen" Hülsenlänge, daß damit insbesondere Abkömmlinge von Maschinenpistolen verboten werden sollen, die ja unstrittig im Schießsport nicht verwendet werden würden.

Mal abgesehen davon, daß diese Behauptung m.W. falsch ist, weil es in einigen Verbänden Disziplinen für auf SL oder Repetierer umgebaute MPi gibt (korrigiert/ergänzt mich bitte), muß man sich hinsichtlich der Frage, ob damit auch KK-LW verboten sein sollen, auf den Zweck der Ermächtigung und dieser Regelung zurückbesinnen:

Es geht um den Schießsport, um ein Verbot dessen, was für den Schießsport nicht tauglich sei.

Natürlich kann man hier sagen, daß es den BMI mit seiner offensichtlichen fachlichen Ignoranz einen Scheiß angeht, zu bestimmen, was im Schießsport tauglich sei und was nicht, und "daß der Schießsport" schon von sich aus nur taugliches Gerät verwendet. Aber sei´s drum, gestehen wir es ihm mal zu, uns begriffstutzigen Sportschützen klar zu machen, daß man mit eine MPi auf Dauerfeuer aus der Hüfte nicht sinnvoll Präzisionsschießen betreiben kann:

Dann folgt aber schon allein aus dem Umstand, daß KK-Mun DIE klassische Sportschützen-Mun überhaupt ist (was sogar dem BMI und dem ignorantesten Menschen klar ist), daß jedenfalls unter DIESER Hausnummer - Hülsenlänge - keine KK-LW fallen können bzw. keine KK-LW fallen sollten. Ich bezweifele, daß es überhaupt irgendeine KK-LW gibt, die von ihrer grundsätzlichen Konstruktion her zum sportlichen Schießen nicht geeignet ist, aber falls es doch uter all den sicherlich tausenden KK-LW eine solche Konstruktion geben sollte, dann wäre diese (falls sie dem BMI überhaupt bekannt wäre) aufgrund ihrer Konstruktion zu verbieten.

Es gibt auch unbestritten keinerlei Erkenntnisse, daß allgemein KK-SL oder KK-SL mit dem Aussehen einer Kriegswaffe generell zum sportlichen Schießen ungeeignet (also unpräzise oder von der Handhabung her) sein könnten.

Nicht nur, daß daher mit auch nur ansatzweise etwas Sinn und Verstand KK-LW nicht unter die Hülsenlängen-Regelung fallen dürfen. Es ist also definitiv unmöglich, daß seitens BMI oder BR die Absicht bestand, auch KK-SL mit dem Aussehen einer Kriegswaffe weil "zum sportlichen Schießen ungeeignet" zu verbieten. In Ansehung der zahlreichen fachlichen Fehler und Ungereimtheiten ist vielmehr offensichtlich, daß man schlichtweg nicht daran gedacht hat, daß die vergleichsweise harmlose (und auch für unreife 21jährige zugängliche) KK-Mun auch formal darunter fallen würde.

Noch deutlicher, sofern überhaupt möglich, wird es, wenn man das "insbesondere" betrachtet: "Insbesondere" bedeutet zwar nicht "nur", belegt war, worum es dem Verfasser im Kern ging, worauf er abzielt, wo sein Fokus liegt. Jenseits der Frage, ob man eine AK im originalen Kaliber überhaupt als MPI bezeichnen kann (denn eine MPi ist definitionsgemäß eine vollautomatische Pistole, eine vollautomatische Kurzwaffe für (GK-)Pistolenmunition), was man für die AK natürlich verneinen muß, da jedenfalls die klassische AK47 weder eine Kurzwaffe ist noch Pistolenmunition verschießt, ist jedenfalls offensichtlich, daß z.B. die gängigen KK-AR15-Modelle weder Maschinenpistolen sind noch von Maschinenpistolen abstammen. In keinem Stammbaum irgendeiner dieser KK-SL befand sich eine Maschinenpistole oder auch nur etwas Ähnliches. Sie sind ja noch nicht einmal Derivate der AK, M16, StG44 oder welches Vorbild sie auch immer haben: Die Konstruktion ist offensichtlich gänzlich anders. Selbst wenn man also diese Vorbilder absurderweise als MPi bezeichnen wollte - ihre KK-Nachbauten sind, weil sie lediglich den äußeren Eindruck mit ihnen gemein haben, ebenso wenig MPi wie die zahlreichen ihnen nachempfundenen Luftgewehre oder Softair.

Zuletzt natürlich der offensichtliche Umstand, daß es absolut absurd ist, ein wie eine Kriegswaffe aussehende AR15 im Kaliber .223 als - natürlich - zum sportlichen Schießen geeignet zu akzeptieren, einen genau gleich aussehenden KK-SL aber aufgrund seines Aussehens und der naturgemäß sehr kurzen KK-Hülse aber als zum sportlichen Schießn ungeeignet. Und selbst wenn man hier ungeachtet der Absurdität und ungeachtet des offensichtlichen Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage auf die angebliche besondere "Gefährlichkeit" mancher wie eine Kriegswaffe aussehenden SL abstellen wollte: Es ist für wirklich jedermann offensichtlich und mit Händen zu greifen, daß ein KK-SL viel weniger gefährlich ist als ein genau gleich aussehender SL im Kaliber .223 oder welches große Kaliber (oder Hülsenlänge) das Vorbild auch immer haben mag.

Also, ich finde hier überhaupt keinen Sinn, das ganze ist völlig widersprüchlich und in der wahrsten Bedeutung des Wortes Sinn-los, ein Konglomerat von offensichtlich nicht zusammenpassenden und gerade weder Sinn noch Konzept ergebenden Gedanken, Wünschen, Vorurteilen und Fehlvorstellungen. Es ist daher unmöglich, daß sich damals auch nur irgendein Mensch ernsthaft Gedanken darüber gemacht hat, daß man damit auch KK-SL mit dem Aussehen einer Kriegswaffen verbieten würde/wollte/müßte oder gar dies beabsichtigt oder in Kauf genommen hätte.

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Das der § 6 AWaffV Schwachsinn ist, darüber brauchen wir uns denke ich nicht lange unterhalten. In der Gesetzesbegründung steht ja u.a., dass legale Waffenbesitzer ihre Waffen für Flugzeugentführungen missbrauchen würden. Abgesehen davon, dass dies eine infame Unterstellung ist, stellt sich hier die Frage, ob diese angebliche Gefahr nur bei Sportschützen besteht oder ob § 6 AWaffV nicht eine im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Diskriminierung von Sportschützen gegenüber den übrigen Waffenbesitzern darstellt. Für Erben oder Altbesitzer gilt die Regelung z.B. nicht.

Weiter muss man sich fragen, was die Regelung überhaupt bewirken soll. Sportschützen dürfen ihre Waffen nur in einem verschlossenen Futteral führen und auch nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck. In allen anderen Fällen machen sie sich strafbar. Da spielt dann der § 6 AWaffV auch keine Rolle mehr. Ferner stellt sich die Frage, wer sich durch einen derart verdeckten Transport zum Schießstand von der Optik gestört fühlen soll? Und auf dem Schießstand, wo die Waffe dann ausgepackt wird, kennen sich die Leute aus und fühlen sich vom Anblick von Anscheinswaffen ohnehin nicht bedroht.

Schließlich ist die Anscheinsregelung auch deshalb Unsinn, weil darauf abgestellt wird, dass die Waffe für einen Laien wie eine vollautomatische Kriegswaffe aussähe. Laien, gerade bei den erwähnten Flugzeugentführungen, fühlen sich aber von einer Nicht-Kriegswaffe wie einem Sturmgewehr 44 nicht weniger bedroht als etwa von einer AK-47. Viele Laien werden den Unterschied nicht erkennen können.

All dies zeigt, dass der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage im WaffG für den § 6 AWaffV ernst zu nehmen und gerade nicht auf den Anschein, sondern auf eine besondere Gefährlichkeit abzustellen ist, wie sie sich aus Konstruktion, Handhabung oder Wirkungsweise der Waffe ergibt. Nur dies kann auch eine Rechtfertigung dafür darstellen, warum Jäger von den Einschränkungen ausgenommen sind. Denn diese brauchen aus Gründen der Weidgerechtigkeit natürlich gefährliche Waffen, mit denen sie bereits mit dem ersten Schuss selbst den dicksten Keiler sicher erlegen können.

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Mark hat das ja recht gut dargelegt. Soweit ich mich erinnere wollte er das aber längst schon einmal durchgeklagt haben. Ich würde der Sache sogar hinreichend Aussicht auf Erfolg geben.

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Also, ich finde hier überhaupt keinen Sinn,

Wilkommen im Club.

Am Anfang der gedanklichen Sackgasse steht die Feine IdeeTM, daß der Staat seine Bürger schützt. Geht nicht, die müssen sich selbst schützen, durch ein gutes Miteinander und in Ausnahmefällen mit Notwehr.

Dann kommt die Feine IdeeTM , daß man Böse Taten dadurch verhindert, daß man die Werkzeuge kontrolliert, mit denen solche Taten begangen werden. Geht nicht, man müsste Menschen kontrollieren und weil wir dafür auch nur Menschen zur Verfügung haben klappt das auch nicht. Es wird aber gerne immer wieder fest, fester und am festesten versucht.

Auf die Spitze treibt es die Feine IdeeTM ,daß es Böse Werkzeuge gibt und Besonders Böse Werkzeuge. Es ist geradezu kindlich naiv, daß die Besonders Bösen Werkzeuge dadurch erkannt werden können, daß sie Böse aussehen. Mal ganz abgesehen davon, daß Sachen nicht böse sein können.

Es macht keinen Sinn, sowieso nicht. Also kann man ihn nicht finden. Ein Treffer aus einer Schusswaffe kann tödlich sein. Ein Verkehrsunfall auch oder ein Sturz in der Dusche. Wer glaubt, mit Waffengesetzen Sicherheit in der Gesellschaft zu schaffen, der glaubt auch, Zeit zu sparen, indem er Uhren zurückstellt.

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Wer glaubt, mit Waffengesetzen Sicherheit in der Gesellschaft zu schaffen, der glaubt auch, Zeit zu sparen, indem er Uhren zurückstellt.

Sie dienen der Sicherheit vor der Gesellschaft und insbesondere vor dem Individuum.

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Richtig, ich wollte das durchziehen und werde es auch. Aber alles zu seiner Zeit. Außerdem wäre es hilfreich, weitere Quellen zu erfahren. Bislang habe ich nur, was ich selbst im Netz gefunden habe (siehe meine links) und ohne offzielles Material ist nicht viel Weiterkommen.

Und nach wie vor wundere ich mich, daß niemand wirklich aufbegehrt (außer Gemeckere in Foren, aber das führt ja nicht weiter).

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"Welcher unglaubliche Blödmann hat sich diese "Begründung" ausgedacht?"

-> Unser "lieber" Freund Ministerialrat Brennecke (jetzt AD)

Such doch mal nach dem Namen und Du wirst fündig.

Das ist genau derjenige der die LWB als "fremde Heere Mitte" bezeichnet hat aus dessen Mund/Dunstkreis fogendes stammt:

"Waffen sind Gegenstände die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind zur Befolgung der Gesetze gegen Bürger eingesetzt zu werden...." etc. pp.

Nach "Erfurt" hatte der leichtes Spiel.....

Grüssles,

Colti

P.S. In Sachen Erfurt ist auch nicht alles koscher (Ohne Verschwörungstheorie!), der offizielle Bericht sagt z.B. aus dass nur der Täter eine Glock am Tatort bei sich hatte, "vergisst" aber die Glocks des MEK, nur so als kleines Beispiel.

Bei der Aufarbeitung hatman die unrühmliche Rolle der Behörden komplett unter den Teppich gekehrt und das alles schön dem Sündenbock "Sportschütze" zugeschoben, der Blitzableiter war grade so schön greifbar.

Bearbeitet von colti
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Bei der Aufarbeitung hat man die unrühmliche Rolle der Behörden komplett unter den Teppich gekehrt und das alles schön dem Sündenbock "Sportschütze" zugeschoben, der Blitzableiter war grade so schön greifbar.

Geht so. Tatsächlich führt der Bericht der Untersuchungskomission ziemlich genau auf, was bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse falsch gelaufen ist. Gefälschtes Schießbuch, gefälschte Befürwortung. Mir ist allerdings nicht bekannt, wie nach diesem Bericht mit dem entsprechenden SB passiert ist, fröhlich war's aber bestimmt nicht.

Der Polizist, der vor Ort war, hat auch nur einen einzigen Schuss abgefeuert, die MEK's waren viel später erst an der Schule.

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Es hat ja auch kaum einen interessiert. Ein paar Wochen Auflage in den Medien. Danach allgemeine Zuwendung zur neuen Titten und Gesang Show.

Wer interessieert ist, kann problemlos auf den im Internet öffentlich zugänglichen Bericht zugreifen. Die Mühe mag sich aber niemand machen.

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Man beantragt (ggfs. auch als Sportschütze) einen Feststellungsbescheid a ) generell für KK-SL im M16-Stil...

Dies scheitert daran, dass die Ermächtigungsnorm des § 2 V WaffG nicht die Befugnis umfasst, faktisch Recht und Gesetz zu ändern. D.h., das BKA kann nicht einfach quer durch die Bank Dinge verbieten oder erlauben, sondern lediglich bei dezidiert vorliegenden Zweifeln (die bestehen hier nicht) eine Entscheidung darüber treffen, wie ein als Waffe zu qualifizierender, ganz konkreter Gegenstand waffenrechtlich einzuordnen ist. Allgemeine Festlegungen (für eine unbestimmte Anzahl nicht nur gegenwärtiger sondern auch erst in der Zukunft herzustellendender Gegenstände sowie potentiell historischer, nicht aber als konkrete Belegstücke vorliegende Objekte) sind nicht durch die Ermächtigungsnorm gedeckt, da kein hinreichend konkret bestimmter Gegenstand vorliegt. Aufgrund einschlägiger Erfahrungswerte (vgl. OLG Karlsruhe, 1. Strafsenat, Urteil vom 27.04.2007, Az 1 Ss 75/06) wird sich das BKA diesen Schuh ganz gewiss nicht (noch einmal) anziehen.

Man beantragt (ggfs. auch als Sportschütze) einen Feststellungsbescheid ... b ) für ein konkretes Exemplar

Geht fehl, denn die Voraussetzungen des § 2 V i.V.m. § 48 III WaffG sind nicht erfüllt. Erstens stehen keine (objektiven) Zweifel im Raum (dass einem die Regelung nicht gefällt und sie unsinnig ist, stellt keinen solchen dar) und zweitens hapert es an der Antragsberechtigung.

Letztlich stellt sich für mich nur die eine Frage: Warum lassen sich die Hersteller auf dieses Herumgeiere mit dem Aussehen ein und sorgen nicht für eine Grundsatzentscheidung zugunsten der KK-SL?

Weil weder das BKA noch die VGs zuständig sind. Hier ist schlicht der Gesetzgeber gefragt.

Bearbeitet von SeinePestilenz
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MarkF, lass dich bitte von SeinePestilenz nicht von einem Vorhaben abbringen.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe betraf eine andere Fallkonstellation. Dort war es nämlich so, dass der Gesetzgeber mit dem WaffG zum Teil in Konflikt zu Europarecht stand (0,5-Joule-Grenze für Spielzeugwaffen). Dieses Versehen wollte das BKA ausbessern durch Erlass eines Feststellungsbescheids, wonach auf solche Waffen das WaffG keine Anwendung fände. Dies ging jedoch nicht, weil sich das BKA nicht einfach über das WaffG hinwegsetzen durfte. Die EU-Vorgabe schrieb die 0,5-Joule-Grenze nämlich nur für bestimmte Spielzeugwaffen, nicht aber für die im Strafverfahren streitgegenständlichen Softairwaffen vor. Deswegen bestand in dem konkreten Fall auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keine Möglichkeit, das WaffG europarechtskonform auszulegen. Wie von SeinePestilenz ausgeführt, kann das BKA nur auslegen, nicht aber Recht ändern. Wenn allerdings eine Verordnung unwirksam ist, dann ist es noch im Rahmen der Auslegung, diese nicht anzuwenden. Das gilt für Behörden ebenso wie für Gerichte. Denn zur Auslegung gehört auch die Gesetzessystematik, wonach höherrangiges Recht vorgeht.

In dem hiesigen Fall ist es deshalb anders. Wenn man davon ausgeht, das höherrangiges Recht, hier insbesondere der § 15a Abs. 4 WaffG i.V.m. Art. 80 GG dem § 6 AWaffV entgegensteht, dann muss das BKA sich auch bei seiner Feststellung daran halten. Es geht dann gerade nicht um die Frage, ob sich das BKA über geltendes Recht hinwegsetzt. Verlang wird vielmehr, dass das BKA geltendes Recht, insbesondere die Normenhierachie, beachtet und geltendem Recht zur geltung verhilft.

Deine Antragsberechtigung folgt aus § 2 Abs. 5 Nr. 1 WaffG weil du als Antragsteller wissen möchtest, ob du eine derartige Waffe als Sportschütze erwerben darfst. Du bist somit "Erwerber" i.S.d. Vorschrift. Auch ein Feststellungsinteresse deinerseits besteht. Es bestehen nämlich Zweifel, ob die Waffe nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen ist. Hierüber hat das BKA nach § 6 Abs. 4 AWaffV zu befinden. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass einerseits unklar ist, ob der § 6 AWaffV nach Sinn und Zweck teleologisch reduziert werden muss, so dass er Kleinkaliberwaffen nicht erfasst und zum anderen, ob § 6 AWaffV nicht insgesamt unwirksam ist. Es geht nicht bloß darum, wie seine SeinePestilenz meint, dass die Regelung dir nicht gefällt und unsinnig ist, sondern in erster Linie darum, ob diese aus rechtlichen Gründen anders zu verstehen bzw. nicht anzuwenden ist. Gerade aufgrund der auch in der Kommentarliteratur gegen die Wirksamkeit der Regelung vorgebrachten Bedanken (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Einleitung, Rn. 48 ff.) wird man ein berechtigtes Interesse nicht leugnen können.

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Macht einfach mal. Was schreibe ich hier eigentlich noch?!?

(Auch wenn der Verordnungskram hier nicht die Bohne interessiert, sondern die Frage, was wohl Inhalt einer Allgemeinverfügung nach § 2 V i.V.m. § 48 III WaffG sein kann - und was wohl nicht. Und was soll dort für jemanden abstrakt festgestellt werden, der weder Hersteller, noch Importeur, geschweige denn Erwerber oder gar Besitzer von dem Krempel, um den es geht, ist. Und nein, der Erwerber im Sinne der Vorschrift ist nicht einfach ein Kaufinteressent - der eines Morgens aufgewacht ist und sich dachte "ich stell jetzt mal schnell nen Antrag", sondern derjenige, der die tatsächliche Gewalt gerade de facto erwirbt. Aber nur zu, jeder blamiert sich, so gut er kann. Ich kann Euch sagen, was dabei herauskommt: Heiße Luft, mehr nicht).

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Erwerber ist auch ein Kaufinteressent. Das ergibt sich bereits daraus, dass in § 2 Abs. 5 Nr. 1 WaffG auch der Besitzer aufgeführt ist. Hieraus folgt systematisch, dass der Kreis der Antragsberechtigten über die die Waffe bereits besitzenden Personen hinaus ausgedehnt werden soll. Andernfalls wäre es sinnlos gewesen, zusätzlich zum Besitzer auch den Erwerber aufzunehmen, weil jeder Besitzer auch mal Erwerber war und der Erwerb nur ein Durchgangsstadium von einer juristischen Sekunde ist. In der Kommentarliteratur wird von König/Papsthart sogar vertreten, dass die Schießsportverbände als juristische Personen, die selbst keine Waffen besitzen, antragsbefugt sind, soweit die Ausübung ihrer genehmigten Disziplinen tangiert ist. Dann muss der einzelne erwerbswillige Schütze, der rechtswidrig in seiner Schießsportausübung beeinträchtigt sein könnte, erst recht antragsbefugt sein. Es soll gerade auch derjenige einen Antrag stellen können, der die Waffe noch nicht besitzt, aber dies beabsichtigt. Alles andere wäre mit Sinn und Zweck der Regelung, Unsicherheiten über die rechtliche Einstufung zu beseitigen, auch nicht zu vereinbaren. Denn im Bereich des Waffenrechts begeht man bei unberechtigtem Erwerb meistens eine Straf- oder Ordnungswidrigkeit. Es ist einem nicht zuzumuten, sich zunächst strafbar zu machen, nur um die Rechtslage dann erstmals auf der Anklagebank klären lassen zu können (vgl. zum berechtigten Interesse bei der Feststellungsklage Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 43 Rn. 24).

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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Dies scheitert daran, dass die Ermächtigungsnorm des § 2 V WaffG nicht die Befugnis umfasst, faktisch Recht und Gesetz zu ändern. D.h., das BKA kann nicht einfach quer durch die Bank Dinge verbieten oder erlauben, sondern lediglich bei dezidiert vorliegenden Zweifeln (die bestehen hier nicht) eine Entscheidung darüber treffen, wie ein als Waffe zu qualifizierender, ganz konkreter Gegenstand waffenrechtlich einzuordnen ist.

Du hast recht, die Sache ist verfahrensmäßig nicht ganz einfach. Das BKA einmal außen vor gelassen gibt es vier Kreise, in denen die Beurteilung nach § 6 WAffO relevant ist:

Ersten der private Kreis beim Kauf - ich habe noch keinen Händler "getroffen", der mir einen M16-like KK-SL (oder WS) verkauft hätte. Grund: Ich dürfe ihn als Sportschütze nicht besitzen. Argumente interessierten nicht und zwingen kann ich den Händler schon deswegen nicht, weil er mir überhaupt nichts verkaufen muß.

Dann der Vereins-/Verbandskreis: Relevant ist dies beim Training, wenn Vereinskollegen Korinthenkacker, Klugscheißer und Blockwarte sind. Wenn "der Verein" mir untersagt, mit den böse aussehenden KK-SL zu trainieren, dann kann ich dagegen klagen auf Feststellung, daß § 6 AWaffV nicht einschlägig ist. Das gleiche wäre der Fall, wenn ich beim Wettkampf durch den Wettkampf-/Schießleiter ausgeschlossen werden würde. Prozeßgegner wäre dann der betreffende Verband bzw. Landesverband, der den Wettkampf veranstaltet und für den der Mensch handelt. Die unmittelbare Rechtswirkung des Verfahrens beschränkt sich auf mich und den Verein/Verband und zuständig ist eine Zivilkammer des örtlichen Landgerichts, also kein Verwaltungsgericht. Ob das positiv oder negativ ist weiß man erst danach. Aber auch wenn sich die Wirkung des Urteils auf den Kreis der Prozeßparteien beschränkt wäre es immerhin schon mal eine gerichtliche Beurteilung.

Dann gibt es den "engen" verwaltungsrechtlichen Kreis, wenn ich der Waffebehörde mitteile, daß ich den auf dem Papier natürlich unverfänglich eingetragenen KK-SL in eine böse aussehende M16-Kopie "umgebaut" habe. Gekauft habe ich das Teil zwangsläufig (s.o.) in der optisch vom VGH abgesegneten nicht allzu militärisch aussehenden Form. Das spreche ich natürlich vorher mit der Verwaltung ab. Die erläßt eine Verbotsverfügung, ich klage dagegen und es entscheidet ein VG. Zwar wirkt diese Entscheidung auch nur zwischen mir und der Verwaltung, aber es ist immerhin ein VG, das von der Rechtsmaterie her eher dafür kompetent ist.

Damit verbunden kann der strafrechtliche Kreis sein, nämlich wenn der Besitz dieses bösen Geräts als Straftat verfolgt wird. Eine Anklage vor dem Amtsgericht wäre wohl die Folge. Auch diese Entscheidung wirkt nur zwischen mir und dem Staat, beim nächsten Fall kann die Entscheidung anders ausfallen.

Und dann gibt es noch den "weiten" verwaltungsrechtlichen Kreis, nämlich eine Klage gegen das BKA. "Eigentlich" wirkt auch diese Entscheidung nur zwischen BKA und mir, aber wenn das BKA einen positiven Feststellungsbescheid erläßt, dann gilt dies für alle Betroffene.

Das, was eigentlich nötig wäre, nämlich eine Klage gegen die VO als solche, ist nicht möglich. Eine Normenkontrollklage gegen Bundesrechtsverordnungen sieht unser ach so toller Rechtsstaat nicht vor.. Eine selbständige Verfassungsbeschwerde - sofern sie überhaupt ausnahmsweise als zulässig angesehen werden würde - scheitert an der Jahresfrist. Um § 6 AWaffV mit allgemeiner Wirkung zu kassieren oder einzuschrä;nken müßte ein Fachgericht Zweifel an dessen Verfassungsgemäßheit haben (z.B. Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage), die Sache dem BVerfG vorlegen und dieses entscheidet dann irgendwann. Aber wollen wir das wirklich? Sollte das BVerfG wirklich entscheiden, daß das maßgebliche Abstellen auf die optische Erscheinung nicht von der Ermächtigungsgrundlage erfaßt ist und somit zwangsläufig - weil kein Regelungsgehalt mehr verbleiben würde - § 6 nichtig wäre, besteht die Gefahr, daß der BMI flugs eine Ersatzregelung auf der Taufe hebt, die uns vielleicht noch weniger schmeckt und, auch wenn sie angreifbar sein sollte, auf lange Jahre belastet. Wä;re es da nicht besser, nur dieses offensichtliche und zweifellos auch vom BMI nicht beabischtigte scheinbare Erfassen der KK-SL korrigieren zu lassen, wenn auch nicht mit allgemeiner Wirkung sondern nur für diesen oder jenen SL, was aber faktisch zur Folge haben wird, daß diese Entscheidungen beachtet werden?

Zurück zum BKA: Natürlich ist zweifelhaft, ob ein M16-like.KK-SL zulässig ist. Es gibt keine Entscheidung, die ihn verbieten würde, es gibt nur einen offensichtlich mißverständlichen Wortlaut eine Bundes-VO und nicht das geringste nachvollziehbare Argument, das den Wortlaut verteidigen würde. Jeder Jurist, der sich mit der Materie objektiv befaßt, kommt zu dem Ergebnis, daß KK-SL davon nicht erfaßt werden (und sei es, weil die Regelung unwirksam ist). Gesetzesauslegung ist etwas, was jedermann täglich beim Anwenden der Gesetze macht, auch wenn die höchstpersönliche Auslegung natürlich zunächst niemanden interessiert und "unverbindlich" ist. Das BKA ist aber zur spezifischen Gesetzesanwendung und damit auch zur Auslegung berufen, und wenn diese Auslegung zu unklaren Ergebnissen, Zweifeln führt, dann muß eine Feststellung ergehen. Diese mag falsch oder richtig sein, völlig egal, sie ist aber gerichtlich überprüfbar. Zuständig sind allein das VG Wiesbaden in erster und der VGH Kassel in zweiter Instanz. Hat der VGH einmal richtig entschieden, dann ist die Sache auch für weitere Verfahren klar und jeder darunter fallende KK-SL wird eine Freistellung erhalten.

Allgemeine Festlegungen (für eine unbestimmte Anzahl nicht nur gegenwärtiger sondern auch erst in der Zukunft herzustellendender Gegenstände sowie potentiell historischer, nicht aber als konkrete Belegstücke vorliegende Objekte) sind nicht durch die Ermächtigungsnorm gedeckt, da kein hinreichend konkret bestimmter Gegenstand vorliegt. Aufgrund einschlä;giger Erfahrungswerte (vgl. OLG Karlsruhe, 1. Strafsenat, Urteil vom 27.04.2007, Az 1 Ss 75/06) wird sich das BKA diesen Schuh ganz gewiss nicht (noch einmal) anziehen.

Welche Ermächtigungsnorm meinst Du? § 6 IV AWaffV, die Zuständigkeit des BKA fü;r Feststellungsbescheide?

Gibt es da zitierte Urteil irgendwo öffentlich?

Geht fehl, denn die Voraussetzungen des § 2 V i.V.m. § 48 III WaffG sind nicht erfüllt. Erstens stehen keine (objektiven) Zweifel im Raum (dass einem die Regelung nicht gefällt und sie unsinnig ist, stellt keinen solchen dar) und zweitens hapert es an der Antragsberechtigung.

Weil weder das BKA noch die VGs zuständig sind. Hier ist schlicht der Gesetzgeber gefragt.

Langsam, nicht so schnell.

Wie kommst Du auf § 5 II WaffG? Da geht es um

"Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist ..."

Hier geht es aber nicht um das WaffG, hier geht es um die AWaffV.

Da gilt zunächst § 6 IV:

"(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt."

Die amtliche Begründung dafür ist dürftig:

http://www.bundesrat....pdf/838-07.pdf:

"Die neue Regelung legt klarstellend die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes fest"

(S.64 PDF-Dokument http://www.bundesrat....pdf/838-07.pdf)

Aber vielleicht gilt nach Meinung der einschlägigen Kommentierungen § 5 II WaffG auch für § 6 IV AWaffV?

Gehen wir mal davon aus; wird wohl so sein, die WaffVw sagt:

"15.8 Die Feststellung, ob ein konkretes Waffenmodell nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist, wird im Verfahren in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 5 vom BKA getroffen."

Ist zwar nur eine Verwaltungsvorschrift, aber es ergibt Sinn ...

Wann liegen Deiner Meinung nach Zweifel vor? Wenn das BKA sagt, daß Zweifel bestehen? Nein, Zweifel bestehen dann, wenn ein Antragsberechtigter meint, daß Zweifel bestehen. Siehe oben: Wir alle wenden tagtäglich Gesetze an und legen sie ggfs. auch aus. Außerdem haben wir ja nicht den Fall, daß es eine Art einhellige Meinung geben würde, gegen die ein Querulant mit einer völlig absurden Behauptung anstinken will. Genau das Gegenteil ist der Fall: Die VO ist bei auch nur etwas genauerer Betrachtung völliger Unsinn, mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und was unsere Kernfrage angeht offensichtlich widersprüchlich und unvollständig - der Verordnungsgeber als bei der Munition das Beiwort "Zentralfeuer" vergessen.

Wenn also jemand diesen Zweifel auflössen lassen möchte, dann stellt er den Antrag beim BKA und das Verfahren nimmt seinen Lauf. Verweigert das BKA einen Feststellungsbescheid, etwa mit der Behauptung, daß alles sonnenklar sei, dann ruft man eben das VG an mit einer Untätigkeits-/Verpflichtungsklage. Und dann bekommt man eine Entscheidung, so oder so. Schmieren die Gerichte die Klage mit der Begründung ab, daß alles klar sei, dann ist das ebenso eine inhaltliche Entscheidung wie im Gegenteil.

Du kannst Du Zweifel bis hin zur Verbindlichkeit und Wirksamkeit des ganzen § beziehen - ohne Rechtsgrundlage bzw, bei Überschreitung der Ermä;chtigungsgrundlage ist die Regelung rechtswidrig und erfaßt damit keine KK-SL. Wir haben darüber natürlich keinen Zweifel, denn wir sind davon überzeugt, daß die Regelung unwirksam ist, Aber solange dies nicht gerichtlich und damit verbindlich festgestellt ist, sind es "nur" Zweifel ...

Die andere Frage ist, worauf der Antrag zielt. Üblicherweis ebetrifft er nur konkrete Waffenmodelle. Ohne in die einschlägige Kommentierung geschaut zu haben erscheint mir dies aber nicht zwingend. Der Wortlaut von § 6 IV AWaffV

"(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt."

läßt auch eine generelle Freistellung bzw. Nichtanwendung für KK-SL möglich erscheinen. Dort steht nicht, daß das BKA nur im Einzelfall ein bestimmtes Modell beurteilen dürfte. Und wenn es um die grundsätzliche Frage geht, ob KK-SL grundsätzlich für den Schießsport verbotene Waffen sein können, dann hat es keinen Sinn, sich an einzelnen Modellen aufzuhängen.

Vorsorglich würde man den Antrag aber hilfsweise auf "KK-SL mit dem Aussehen einer M16-/M4-Kriegswaffe" und weiter hilfsweise auf eben ein konkretes Modell erstrecken. Sollte die Verwaltungsgerichte der Meinung sein, daß sich ein Feststellungsbescheid nur auf konkrete Waffenmodelle beziehen können und nicht darauf, ob eine bestimmte Art von Waffen für Sportschützen verboten ist, dann würde dies eben schlimmstenfalls nur für ein bestimmtes Modell entschieden werden.

Ein ernsthaftes Problem mit der Antragsberechtigung besteht nicht. Antragsberechtigt ist ausdrücklich auch "Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können". Wenn ich ein derart kastriertes Gerät kaufe, dann bin ich Besitzer und das berechtigte Interesse besteht darin, daß ich es im orginalen Aussehen sportlich benutzen will. Ich meine aber, daß man hier die Regelung analog auf die anwenden muß, die das möglicherweise verbotene Gerät erwerben wollen. Man kann von dem Bürger nicht verlangen, daß er zunächst gegen die Gesetze verstößt um danach klären zu lassen, ob das legal war.

Bearbeitet von MarkF
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Macht einfach mal. Was schreibe ich hier eigentlich noch?!?

(Auch wenn der Verordnungskram hier nicht die Bohne interessiert, sondern die Frage, was wohl Inhalt einer Allgemeinverfügung nach § 2 V i.V.m. § 48 III WaffG sein kann - und was wohl nicht. Und was soll dort für jemanden abstrakt festgestellt werden, der weder Hersteller, noch Importeur, geschweige denn Erwerber oder gar Besitzer von dem Krempel, um den es geht, ist. Und nein, der Erwerber im Sinne der Vorschrift ist nicht einfach ein Kaufinteressent - der eines Morgens aufgewacht ist und sich dachte "ich stell jetzt mal schnell nen Antrag", sondern derjenige, der die tatsächliche Gewalt gerade de facto erwirbt. Aber nur zu, jeder blamiert sich, so gut er kann. Ich kann Euch sagen, was dabei herauskommt: Heiße Luft, mehr nicht).

Nee, schreibe, argumentiere, das hilft alles weiter. Hier geht es nicht ums Rechthaben, hier geht es darum, möglichst erfolgreich dagegen vorzugehen. Da ist jeder Input hilfreich.

Festgestellt wird mindestens, ob ein bestimmtes Modell für Sportschützen verboten ist. Festgestellt werden kann aber auch, ob eine bestimmte Waffenart (KK-SL in Militärgewehr-Optik) für Sportschützen verboten sein können bzw. sind. Was Du meinst wäre ein Verfügung des Inhalts, daß sich Nr.2 c) nur auf Zentralfeuer-Munition bezieht. Dies wäre eine abstrakte Aussage, die m.E. außerdem nicht dem Ziel der Zuständigkeitsregelung entspricht.

Mit dem Besitz stimme ich Dir ja zu: Nach dem Wortlaut muß ich Besitzer sein. Aber das ist ja lösbar (siehe vorheriges post). Außerdem: Meint das WaffG wirklich Besitz? Oder vielmehr Eigentum? Was sagen die Kommentierungen?

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Langsam, nicht so schnell.

Wie kommst Du auf § 5 II WaffG? Da geht es um

"Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der

Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist ..."

Hier geht es aber nicht um das WaffG, hier geht es um die AWaffV.

Nein, es geht hier tatsächlich erst einmal direkt um das WaffG (auch wenn der § 15a IV WaffG im weiteren Wirkungskreis dann zur AWaffV führt).

Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 3, Ziffer 2.7:

Kategorie B… zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.

Der § 6 IV AWaffV wiederholt das (was in § 2 V i.V.m. § 48 III WaffG steht) quasi lediglich für diesen bestimmten - und weiter konkretisierten - Punkt. Wurde erst in jüngerer Zeit erläuternd hinzugefügt.

Das Airsoft-Urteil gibt es öffentlich hier:

http://beck-online.b...hlwords=#xhlhit

Meint das WaffG wirklich Besitz? Oder vielmehr Eigentum?

Das WaffG meint Besitz als Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Hat mit Eigentum grundsätzlich nichts zu schaffen.

… Andernfalls wäre es sinnlos gewesen, zusätzlich zum Besitzer auch den Erwerber aufzunehmen, weil jeder Besitzer auch mal Erwerber war und der Erwerb nur ein Durchgangsstadium von einer juristischen Sekunde ist...

Mal ganz pragmatisch: Sinnlos ist dies mitnichten. Als Fallbeispiel: Firma liefert einer im waffentechnischen Bereich tätigen Person mit allgemeiner Erwerbsberechtigung ein Produktmuster. Im Ansehen des Objekts treten Zweifel zutage die doch so gravierend sind, dass sie umgehenden Handlungsbedarf auslösen. Man schleppt den Krempel zum einstweiligen Verbleib und zwecks Zuführung an das BKA zum LKA. Wenn letztere freundlich sind, stellen sie selbst einen Antrag (was kostensparend wäre), ansonsten darf man als originärer Erwerber (aber jetzt Nicht-Besitzer) sich auch selbst darum kümmern.

Bearbeitet von SeinePestilenz
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Mal ganz pragmatisch: Sinnlos ist dies mitnichten. Als Fallbeispiel: Firma liefert einer im waffentechnischen Bereich tätigen Person mit allgemeiner Erwerbsberechtigung ein Produktmuster. Im Ansehen des Objekts treten Zweifel zutage die doch so gravierend sind, dass sie umgehenden Handlungsbedarf auslösen. Man schleppt den Krempel zum einstweiligen Verbleib und zwecks Zuführung an das BKA zum LKA. Wenn letztere freundlich sind, stellen sie selbst einen Antrag (was kostensparend wäre), ansonsten darf man als originärer Erwerber (aber jetzt Nicht-Besitzer) sich auch selbst darum kümmern.

Das gewählte Beispiel überzeugt mich nicht. Denn in deinem Fall ist die Beispielsperson im Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig kein Erwerber, sondern weiterhin (jetzt mittelbarer) Besitzer. Das LKA fungiert, wenn es die Waffen zur Begutachtung transportiert, für die Person lediglich als Besitzmittler oder Besitzdiener, nicht aber als Eigenbesitzer.

Selbst wenn deine rechtliche Wertung zuträfe, stimmst du mir ja darin überein, dass man Erwerber und Besitzer nicht so eng verstehen darf. Denn wenn man dir folgt und davon ausgeht, dass die Person weder Erwerber noch Besitzer ist, kommt man nur dann zu einer Antragsberechtigung, wenn man die Vorschrift erweiternd auslegt und sagt, dass auch der ehemalige (in deinen Worten: originäre) Erwerber darunter fällt. Dann stellt sich aber die Frage, warum man auf den ehemaligen Erwerb und nicht den ehemaligen Besitz abstellt. Du siehst, auch für diesen Fall hätte es der Aufnahme des Erwerbers bei der Antragsberechtigung nicht bedurft. Weiter stellt sich die Frage, warum der ehemalige Erwerber den Antrag stellen dürfen soll, der zukünftige Erwerber aber nicht. Worin soll da der rechtliche relevante Unterschied liegen? Gerade bei ersterem könnte man doch sagen, ist doch schon passé, was will der noch? Überzeugender ist für mich der Ansatz, dass man in deinem Fall sagt, die Person ist doch eigentlich auch ein zukünftiger (Rück-)Erwerber, weil er nach der Begutachtung die Waffe wieder zurückerwerben wird. Hierauf abzustellen macht m.E. mehr Sinn.

Allgemein gilt, dass formell-rechtliche Antragsvoraussetzungen nicht zu engherzig ausgelegt werden dürfen. Als Verfahrensrecht haben sie nur dienende Funktion. Vorliegend geht es ja bei dem Erfordernis der Antragsberechtigung ausschließlich darum, Popularanträge auszuschließen und das BKA vor einer Antragsflut zu bewahren. Wenn aber wirklich jemand eine konkrete Waffe erwerben will und hinsichtlich deren rechtlicher Einstufung eine nicht ganz fernliegende Unsicherheit besteht, dann kann der Antrag vernünftigerweise nicht aus formellen Gründen abgelehnt werden.

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