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IGNORED

kleinkalibrige"Anscheinswaffen" und das Bundesverwaltungsamt


Schwarzwälder

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Erwerber ist auch ein Kaufinteressent. Das ergibt sich bereits daraus, dass in § 2 Abs. 5 Nr. 1 WaffG auch der Besitzer aufgeführt ist. Hieraus folgt systematisch, dass der Kreis der Antragsberechtigten über die die Waffe bereits besitzenden Personen hinaus ausgedehnt werden soll. Andernfalls wäre es sinnlos gewesen, zusätzlich zum Besitzer auch den Erwerber aufzunehmen, weil jeder Besitzer auch mal Erwerber war und der Erwerb nur ein Durchgangsstadium von einer juristischen Sekunde ist.

Vorbehaltlich besserer Erkenntnis aus der Literatur/Schrifttum: Überzeugend.

Ob man nun zusätzlich wenigstens einen Voreintrag fordert spielt hier keine Rolle (ein Kaufvertrag muß es nicht sein, denn iDr verkauft ja kein Händler an einen Sportschützen so eine böse Wumme), denn spätestens am rechtlichen Interesse scheitert derjenige ohne Voreintrag.

Die zivilrechtlichen Begriffe helfen da nicht weiter, in der Anlage wird das ja alles speziell definiert. In diesem Zusammenhang - Antrag - muß der Erwerber-sein-Zustand ziemlich lange anhalten, denn solche Anträge werden ja nicht in Sekunden oder Minuten beschieden und wenn man nur auf diese juristische Sekunde des Besitzerlangens abstellen wollte, dann könnte ein Erwerber niemals einen solchen Antrag stellen.

Dann muss der einzelne erwerbswillige Schütze, der rechtswidrig in seiner Schießsportausübung beeinträchtigt sein könnte, erst recht antragsbefugt sein. Es soll gerade auch derjenige einen Antrag stellen können, der die Waffe noch nicht besitzt, aber dies beabsichtigt. Alles andere wäre mit Sinn und Zweck der Regelung, Unsicherheiten über die rechtliche Einstufung zu beseitigen, auch nicht zu vereinbaren. Denn im Bereich des Waffenrechts begeht man bei unberechtigtem Erwerb meistens eine Straf- oder Ordnungswidrigkeit. Es ist einem nicht zuzumuten, sich zunächst strafbar zu machen, nur um die Rechtslage dann erstmals auf der Anklagebank klären lassen zu können (vgl. zum berechtigten Interesse bei der Feststellungsklage Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 43 Rn. 24).

Dem kann ich nur noch zustimmen.

Allgemein gilt, dass formell-rechtliche Antragsvoraussetzungen nicht zu engherzig ausgelegt werden dürfen. Als Verfahrensrecht haben sie nur dienende Funktion. Vorliegend geht es ja bei dem Erfordernis der Antragsberechtigung ausschließlich darum, Popularanträge auszuschließen und das BKA vor einer Antragsflut zu bewahren. Wenn aber wirklich jemand eine konkrete Waffe erwerben will und hinsichtlich deren rechtlicher Einstufung eine nicht ganz fernliegende Unsicherheit besteht, dann kann der Antrag vernünftigerweise nicht aus formellen Gründen abgelehnt werden.

Dem auch ;-)

Bearbeitet von MarkF
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Nein, es geht hier tatsächlich erst einmal direkt um das WaffG (auch wenn der § 15a IV WaffG im weiteren Wirkungskreis dann zur AWaffV führt).

Der § 6 IV AWaffV wiederholt das (was in § 2 V i.V.m. § 48 III WaffG steht) quasi lediglich für diesen bestimmten - und weiter konkretisierten - Punkt. Wurde erst in jüngerer Zeit erläuternd hinzugefügt.

Ich will nicht korinthenkacken, zumal man wohl wirklich § 5 II 2 V WaffG entsprechend anwenden muß, weil sämtliche flankierende Regelungen beim § 6 IV AWaffV fehlen - aber WaffV ist AWaffV und WaffG ist WaffG. Wäre die AWaffV ein "integraler" Bestandteil des WaffG, dann würde § 5 II 2 V WaffG unmittelbar gelten. Die AWaffV ist aber selbständig. Im Grunde ist § 6 IV verunglückt, ein Verweis auf § 5 II 2 V WaffG wäre besser gewesen. Aber egal, das Ergebnis ist das gleiche ...

]Anlage 1[/b] zum WaffG, Abschnitt 3, Ziffer 2.7:

Und? Was hilft uns das hier weiter? Nur wenn in § 6 WaffV von "Schußwaffen der Kategorie B" stehen würde ... und dann auch nur bezogen darauf, welche Waffe unter diese Kategorie fällt. Das "Sportschützenverbot" aus § 6 AWaffV findet nirgends im WaffG Widerhall, Stütze, Referenz ....

Bearbeitet von MarkF
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Denn in deinem Fall ist die Beispielsperson im Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig kein Erwerber

Nun vom Zeitpunkt der Antragstellung ist in § 2 V WaffG mit gutem Grund keine Rede. Aus dem gleichen guten Grund sind alle Rollen im Plural genannt:

… Antragsberechtigt sind … Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können…

Denn im Zuge der möglichen Sachverhalte kann es eine ganze Reihe von Erwerbern, Besitzern, Weiterverarbeitern und dergleichen geben. Und möglicherweise hat nicht jede dieser Personen in jeder Rolle ein berechtigtes Interesse.

Das LKA fungiert, wenn es die Waffen zur Begutachtung transportiert, für die Person lediglich als Besitzmittler oder Besitzdiener, nicht aber als Eigenbesitzer.

Das möchte ich jetzt mal stark in Zweifel stellen, denn wenn der Sachverständige beim LKA beispielsweise aus dem aus dem Stand zu der Überzeugung kommt, dass auf jeden Fall ein verbotener Gegenstand vorliegt, stellt der den Brimborium nämlich ruckzuck sicher. Da ist dann wenig mit Besitzmittler oder Besitzdiener oder so. Ich muss aus der Praxis heraus gerade breit Grinsen bei der Vorstellung.

… stimmst du mir ja darin überein, dass man Erwerber und Besitzer nicht so eng verstehen darf…

Ich stimme mit der waffenrechtlichen Definition überein:

Im Sinne dieses Gesetzes

1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

Dann stellt sich aber die Frage, warum man auf den ehemaligen Erwerb und nicht den ehemaligen Besitz abstellt.

Im Beispiel: weil auf den Besitz als zeitraumbezogenen Begriff, der eine Dauer und einen Besitzwillen umfasst, im Falle eines verbotenen Gegenstandes, der überhaupt nicht in Besitz genommen werden wollte, abzustellen… hm… inkorrekt wäre.

Weiter stellt sich die Frage, warum der ehemalige Erwerber den Antrag stellen dürfen soll, der zukünftige Erwerber aber nicht. Worin soll da der rechtliche relevante Unterschied liegen?

In dem Umstand, dass die Tatsache des Erwerbs nicht eingetreten, somit kontrafaktisch ist und das Tatbestandsmerkmal fehlt? Um unfundierte Popularanträge auszuschließen und einer Antragsflut vorzubeugen?

Gerade bei ersterem könnte man doch sagen, ist doch schon passé, was will der noch?

Was der will? Vielleicht sein sichergestelltes Geraffel zurück? Das ist doch gerade der Fall, wo wirkliches Interesse besteht und Not am Mann ist. Im Gegensatz zum Philosophieren über gänzlich ungelegte Eier.

Überzeugender ist für mich der Ansatz, dass man in deinem Fall sagt, die Person ist doch eigentlich auch ein zukünftiger (Rück-)Erwerber, weil er nach der Begutachtung die Waffe wieder zurückerwerben wird. Hierauf abzustellen macht m.E. mehr Sinn.

Könnte man so sehen. Ist aber kontrafaktisch. Denn der Rückerwerb ist noch nicht eingetreten und muss es auch nicht.

Allgemein gilt, dass formell-rechtliche Antragsvoraussetzungen nicht zu engherzig ausgelegt werden dürfen. Als Verfahrensrecht haben sie nur dienende Funktion. Vorliegend geht es ja bei dem Erfordernis der Antragsberechtigung ausschließlich darum, Popularanträge auszuschließen und das BKA vor einer Antragsflut zu bewahren. Wenn aber wirklich jemand eine konkrete Waffe erwerben will und hinsichtlich deren rechtlicher Einstufung eine nicht ganz fernliegende Unsicherheit besteht, dann kann der Antrag vernünftigerweise nicht aus formellen Gründen abgelehnt werden.

Ich stimme Dir ja zu, dass dies sich so verhalten sollte. Leider gibt es in dem Bereich einfach viele Querulanten und auch deshalb ist dieser Weg im nur hypothetischen Bereich ohne handfeste Tatsachen imho wenig tragfähig.

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Und? Was hilft uns das hier weiter? Nur wenn in § 6 WaffV von "Schußwaffen der Kategorie B" stehen würde ... und dann auch nur bezogen darauf, welche Waffe unter diese Kategorie fällt. Das "Sportschützenverbot" aus § 6 AWaffV findet nirgends im WaffG Widerhall, Stütze, Referenz ....

Nochmal, da steht:

zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen

Es geht um die Einordnung in diese Ziffer 2.7. Bei dem ganzen Kokolores geht es immer nur um die Beurteilung des Aussehens. Denn wenn keines der Ausschlusskriterien aus § 6 I Nr. 2 zutrifft ist das Aussehen der Waffe völlig egal. Und um das Vorliegen der Ausschluskriterien zu beurteilen braucht kein Mensch das BKA oder einen Sachverständigen. Das schafft ein Blinder mit dem Krückstock. Was soll denn an Lauf- und Hülsenlänge sowie Bullpup-Bauform auslegungsbedürftig oder anzweifelbar sein. Insofern ist es überhaupt nicht Aufgabe des BKA die Ausschlusskriterien "auszulegen", sondern den Anschein zu beurteilen.

§ 5 II WaffG

<korinthenkack>

Was hast Du schon die ganze Zeit mit dem § 5 II WaffG? Da gehts um die Zuverlässigkeit. Was Du meinst ist der § 2 V WaffG (ich weiß, dass Du Dich darauf beziehst, aber das ständige Zitieren des § 5 ist eher verwirrend).

</korinthenkack>

Bearbeitet von SeinePestilenz
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In dem Umstand, dass die Tatsache des Erwerbs nicht eingetreten, somit kontrafaktisch ist und das Tatbestandsmerkmal fehlt? Um unfundierte Popularanträge auszuschließen und einer Antragsflut vorzubeugen?

Sorry, aber wenn du auf den Wortlaut der Definiton des Erwerbs abstellen willst, dann hast Du einen Zeitraum der berühmten juristischen Sekunde, sei es, daß diese mit der Besitzerlangung endet, sei es, daß die den Moment des Beginns des Daseins als Besitzer beschreibt. Die mikrosendundenlang einen Erwerber darstellende ehemalige Waffen-nicht-Besitzer und nunmehr Waffenbesitzer kann aber während dieses Erwerber-Seins keinen Antrag stellen. Da er aber als möglicher Antragsteller genannt ist, muß hier der Erwerber als jemand mit einer deutlich längeren Lebensdauer gemeint sein. Und wenn man bedenkt, daß derjenige, der eine bestimmte Waffe (zivil- wie waffenrechtlich) erwerben möchte, sich hieran aber als Sportschütze aus dem genannten Grund gehindert fühlt, genauso legitimiert ist wie derjenige, der bereits (illegal !) besitzt, die Frage des Erwerben- oder Besitzendrüfens klären zu lassen, muß in diesem Zusammenhang jeder als Erwerber gelten, der eine solche Waffe erheben möchte. Und wie gesagt, ob Du weitere Anforderungen aufstellen willst ist schnuppe, weil deren Fehlen dem Erwerber spätestens beim berechtigten Interesse das Genick bricht. Der allein rechtstheoretisch interessierte Jurist (oder Querulant) ohne WBK und Vortrag fällt aus dem Kreis der Antragsteller raus, auch wenn jeden Meineid darauf leistet, diese Waffe kaufen zu wollen.

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Nochmal, da steht:

Es geht um die Einordnung in diese Ziffer 2.7. Bei dem ganzen Kokolores geht es immer nur um die Beurteilung des Aussehens. Denn wenn keines der Ausschlusskriterien aus § 6 I Nr. 2 zutrifft ist das Aussehen der Waffe völlig egal. Und um das Vorliegen der Ausschluskriterien zu beurteilen braucht kein Mensch das BKA oder einen Sachverständigen. Das schafft ein Blinder mit dem Krückstock. Was soll denn an Lauf- und Hülsenlänge sowie Bullpup-Bauform auslegungsbedürftig oder anzweifelbar sein. Insofern ist es überhaupt nicht Aufgabe des BKA die Ausschlusskriterien "auszulegen", sondern den Anschein zu beurteilen.

Nun ja, jetzt könnte ich sagen: Wozu brauche ich das BKA um zu beurteilen, ob eine LW wie eine Kriegswaffe aussieht? Das schafft vielleicht nicht eben ein Blinder aber jeder Sehende mit zugang zum Netz kann das selbst feststellen. Und wie weit "Ähnlichkeit" geht ist nichts, wozu man die kriminalistische und sonstige Fachkunde des BKA bräuchte - siehe die bekannte Schumacher-Entscheidung und auch bei dem, was der VGH zur "Ähnlichkeit" sagt, kann man noch sehr gut anderer Auffassung sein.

Soweit Du die Beurteilkungskompetenz des BKA einschränken willst verstehe ich Deine Argumentation. Du willst darauf hinaus, daß Bulpup und 40mm Hülsenlänge sozusagen binäre Voraussetzungen sind, die ganz und gar offensichtlich und völlig eindeutig mit "ja" oder "nein" ohne jede Unsicherheit beurteilt werden können, so daß es überhaupt keinen diesbezüglichen Beurteilungsbedarf geben könne, woraus Du vermutlich folgerst, daß aus diesem Grund das BKA alle darauf bezogenen Anträge mit der Begründung ignoriert, daß es mangels diesbezüglichem Beurteilungserfordernis hierfür auch nicht als zuständig normiert worden sei, und genau dies auch der ursrpgl. Absicht des VO-Gebers entspreche, also auch rechtstatsächlich, unabhängig vom Wollen des BKA, überhaupt kein Zugang zu einer darauf gerichteten Beurteilungs-Feststellung bestehe.

Nun ja. M.E. übersiehst Du dabei aber, daß diese Zuständigkeit und Beurteilung nach § 6 IV AWaffV ursprünglich überhaupt nicht vorgesehen war. Auf der Grundlage Deiner Argumentation gesagt: Der Normgeber sah keines der Merkmale als beurteilungsbedürftig an. Als dann diese Regelung reinkam wurde sie nicht beschränkt auf eines der Merkmale. Ich halte es daher für verwegen, aus dem Umstand, daß einige der Merkmale vergleichsweise einfach und wohl meist keiner Diskussion zugänglich festgestellt werden können, ein anderes Merkmal dagegen nur vom persönlichen Geschmack abhängt und keineswegs objektiv festgestellt werden kann, zu folgern, daß daher diese Beurteilungskompetenz ausgerechnet auf das höchst subjektive und unsichere Merkmal beschränkt gewesen sein sollte. Immerhin, das wirst Du zugestehen, hätte der VO-Geber es in der Hand gehabt, in Absatz 4 nicht

"Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt."

sondern

"Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 Nr.2 1.Halbsatz ist das Bundeskriminalamt."

oder

"Zuständige Behörde für die Beurteilung, ob eine Schußwaffe unter Absatz 1 Nr.2 1. Halbsatz fällt, ist das Bundeskriminalamt."

zu schreiben. Bedenke: Absatz (4) verweist noch nicht einmal auf Absatz 1 Nr.2 sondern allgemein auf Absatz 1. Was soll z.B. bei der Beurteilung der Lauflänge so viel schwieriger sein oder spezielle Fachkunde erfordern als die Länge einer Hülse zu messen? Oder gar bei Nr.3 zu zählen, wieviel Patronen ins Magazin passen?

Aber was ich nicht verstehe ist Dein Verweis auf Nr.2.7 der Anlage. Was soll aus der Einordnung der böse aussehenden Waffen in die Kategorie B in Hinblick auf unsere Thematik folgern - und warum? Noch nicht einmal die Begriffe gleichen sich - in der WaffV ist von "halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist" die rede, im WaffG nur von "zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen", Inhaltlich zwar wohl deckungsgleich - aber was soll´s?

<korinthenkack>

Was hast Du schon die ganze Zeit mit dem § 5 II WaffG? Da gehts um die Zuverlässigkeit. Was Du meinst ist der § 2 V WaffG (ich weiß, dass Du Dich darauf beziehst, aber das ständige Zitieren des § 5 ist eher verwirrend).

</korinthenkack>

Sorry, habe ich soweit möglich korrigiert.

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Aber was ich nicht verstehe ist Dein Verweis auf Nr.2.7 der Anlage. Was soll aus der Einordnung der böse aussehenden Waffen in die Kategorie B in Hinblick auf unsere Thematik folgern...

Ob die Ausschlusskriterien des § 6 I Nr. 2 AWaffV relevant werden. Das ist nämlich das Tatbestandsmerkmal, um das es hier geht. Das andere sind Ausschlusskriterien, die erst dann zum Tragen kommen, wenn der Tatbestand erfüllt ist.

Lies Dir mal die Feststellungbescheide durch. Auf welche Rechtsgrundlage haben sie sich wohl schon immer bezogen?

Fragt mich nicht, wann genau der § 6 IV AWaffV eingepflegt wurde, aber vor 2009 2008 war dieser noch nicht existent. Und seit 2003 fertigt das BKA Bescheide zum § 6 AWaffV aus. Wenn man Deiner Argumentationslinie folgen würde, stellte sich die Frage, woher die Legitimation dafür wohl kam. Jetzt mal ohne Witz: Die Rechtsgrundlage und die inhaltliche Legitimation zu bezweifeln wird Dich nicht weiter bringen. Die ist klar wie Kloßbrühe.

So nebenbei habe ich noch keinen FB gesehen, der dezidiert § 6 I Nr. 1 oder Nr. 3 AWaffV zum Gegenstand hatte. Das wäre auch ein Witz auf Rädern. Liegt aber an dem Umstand, dass es bei den Bescheiden um die Klärung von Zweifeln geht und sie freilich auch nicht verpflichtend sind.

Von meiner Seite wäre zu dem Thema alles gesagt.

€: Der § 6 IV AWaffV wurde erst 2008 mWv 01.04.2008 eingefügt...

Bearbeitet von SeinePestilenz
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Ob die Ausschlusskriterien des § 6 I Nr. 2 AWaffV relevant werden. Das ist nämlich das Tatbestandsmerkmal, um das es hier geht. Das andere sind Ausschlusskriterien, die erst dann zum Tragen kommen, wenn der Tatbestand erfüllt ist.

Vielleicht habe ich eine Blockade, aber sich sehe wirklich nicht, aus welchem Grund diese WaffG-Definition in Nr.2.7 hier irgendwie relevant sein sollte. Ja, wenn § 6 auf genau diese Nr.2.7 verweisen würde ....

Außerdem sind die anderen Merkmale keine Ausschlußkriterien. Das Verbot gilt wenn

kurzläufig

oder

kriegswaffenähnlich UND

zu kurz

ODER

Bulpup

ODER

kurze Hülse

oder

Großmagazin

Alles TB, die positiv vorliegen müssen.

Lies Dir mal die Feststellungbescheide durch. Auf welche Rechtsgrundlage haben sie sich wohl schon immer bezogen?

Ich habe nur den mich allein interessierenden Schumacher-Bescheid, aber da steht als Ermächtigungsnorm "nach §§ 2 V, 48 III WaffG sowie Beurteilung nach § 6 AWaffV". Das ist natürlich insgesamt falsch, es fehlt zumindest der ausdrückliche Verweis auf § 6 IV AWaffV und richtigerweise muß es auch nicht "nach" sondern "analog" heißen. Aber darüber wollen wir uns nicht streiten, wenn das BKA selbst meint, daß es gem. § 2 V WaffG zuständig sei, dann ist es umso besser, dann muß man sich nicht streiten, welche flankierende Regelungen zu § 6 IV AWaffV gelten sollen ...

Fragt mich nicht, wann genau der § 6 IV AWaffV eingepflegt wurde, aber vor 2009 war dieser noch nicht existent. Und seit 2003 fertigt das BKA Bescheide zum § 6 AWaffV aus.

Ich finde dazu

http://www.bundesrat....pdf/838-07.pdf

dort S.64. War Ende 2007. Wirksam geworden März 2008:

http://www.buzer.de/...139/a154414.htm

Aus

http://www.buzer.de/...1/al11727-0.htm

ergibt sich, daß es den Absatz 4 vorher nicht gab.

Wenn man Deiner Argumentationslinie folgen würde, stellte sich die Frage, woher die Legitimation dafür wohl kam. Jetzt mal ohne Witz: Die Rechtsgrundlage und die inhaltliche Legitimation zu bezweifeln wird Dich nicht weiter bringen. Die ist klar wie Kloßbrühe.

Jetzt kann ich dir nicht mehr folgen. Welche "Rechtsgrundlage und die inhaltliche Legitimation " meinst Du? Die des BKA für Feststellungsbescheide? Die will ich doch gar nicht anzweifeln. Im Gegenteil. Dies ist der einzige Weg um quasi-verbindlich via gerichtliche Verurteilung des BKA diese Frage in unserem Sinne zu klären. Wir scheinen irgendwie aneinandervorbei zu argumentieren ...

Übrigens: Vielleicht wäre es auch eine Lösung, dem BMI vorzuschlagen, in einer Ergänzung klarzustellen, daß (zumindest) 2.c) nicht für Randfeuermunition gilt. Denn wenn man die Regelung via Klage angreift, kommen alle Argumente, auch das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage (Aussehen), was dazu führen kann, daß alles kassiert wird ...

Bearbeitet von MarkF
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  • 3 Wochen später...
  • 6 Monate später...

Hi,

mich würde nun mal Interessieren ob man aktuell eine Rem 597 VTR oder Sig 522 - Target als Sportschütze bekommt.

Die 597 VTR hat ja glaube ich keinen BKA Bescheid aber die Sig 522 einen von 04-2011 welcher Sie unter dem Punkt 7 vom Sportlichen Schiessen ausnimmt.

Vielen Dank

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Hi,

ja weil es selbst auf der Homepage von Sig steht für die Sportschützen

Das SIG 522 bietet dem Sportschützen viele Einsatzmöglichkeiten...

. und mit BKA Zulassung.

http://www.sigsauer.de/deutsch/sport/selbstladebuechsen/sig-522.html#

Also doch nicht ganz so einfach...

Weil eig. dürfte die 522 also die Ohne Target für uns Sportis nicht zu bekommen sein.

Für die Target habe ich keinen Bescheid gefunden.

Und was ist mit der 597 VTR ?

Danke

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...es gibt einen Feststellungsbescheid vom 01.04.2014 für die SIG 522, habe jetzt aber keine Lust, den zu suchen. Findest du unter bundesanzeiger.de.

Nur die Target-Version (also mit free-floating-forend) ist danach für das sportliche Schießen zugelassen, die normalen mit Standard-Polymer- oder Quadrail-Handschutz aber nicht.

Musst jetzt also nur einen Händler finden, der die Target auch liefern kann, so um die 900 Euronen auf den Tisch legen und schon kannst du loslegen...

gruss

backys

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Auf der Homepage von Sig Sauer steht, dass die 522 Target eine BKA Zulassung hat. Meine auch öfters gehört zu haben, dass man die als Sportschütze kaufen kann. Der Bescheid bezieht sich auf die normale Version, nicht die Target Variante.

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Wie albern müssen sich die Herren vom BKA wohl vorkommen wie in diesem Fall die Zulassung einer vorgelegten Waffe zum sportlichen Schießen ausschließlich von der Gestaltung des Vorderschafts abhängig zu machen. Wasserrohrvorderschaft = OK; der Rest = bitterböse.

Da ja schon der Ansatz - militärisch aussehende KK sind pöse - kompletter Schwachsinn und überdies noch nicht einmal vom Verordnungsgeber gewollt sondern für jeden, der auch nur ansatzweise nachdenken kann, ein ungewollter sidekick einer nur zu flüchtig überdachten Formulierung ist, der nach einer einschränkenden Auslegung geradezu schreit, müßten sich die Jungs vom BKA bei jedem dieser Bescheide zum Schwachmaten degradiert vorkommen. Aber nach meinem Eindruck nehmen die das schon ernst und glauben wohl wirklich daran, daß militärisch aussehende KK, die ja nur auf dem Schießstand und zuhause ausgepackt werden, im Gegensatz zu ebenso aussehenden GK-LW des Teufels sind und in untragbarer Weise die öffentliche Sicherheit etc. gefährden.

Alle Nichtwaffenfreunde aus meiner Umgebung erkennen keinen signifikanten Unterschied zwischen einer KK-StG44 und einer KK-M16/AR15 - "Sturmgewehr" ist "Sturmgewehr". Im Gegenteil, das StG44 wird als "gefährlicher" aussehend, martialischer eingestuft.

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Die Schienen-Vorderschäfte sind deshalb problematisch, weil sie den Eindruck von Hitze-Schilden/Laufkühlmänteln erwecken, siehe die alten Kriterien des (echten) Anscheinsparagraphen:

- MFD

- Lufkühlung

- herausstehender Pistolengriff

- herausstehendes Mag

- Schub/Klapp-Schaft

- Vordergriff

Alles Quark mit Soße.

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