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IGNORED

Frage zum leidigen Thema Pulvermenge bei Verlängerung des §27 Pulverscheins


gohakn

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in meinen schein hat mir mein sb zuerst 3kg sp und 1kg nc/pro jahr eingetragen.wenn ich mehr bräuchte sollte ich ein schreiben vom verein mitbringen in dem steht das ich mehr pulver benötige mit einer kleinen aufschlüsselung für welche disziplin ich wieviel pulver brauche.

nachdem ich mein pulver aufgebraucht hatte hat mir mein verein das schreiben ausgestellt und mein sb hat mir kostenlos die höheren mengen eingetragen.

ich habe jetzt pro jahr 8kg sp und 6kg nc eingetragen,ohne probleme :00000733:

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in meinen schein hat mir mein sb zuerst 3kg sp und 1kg nc/pro jahr eingetragen.wenn ich mehr bräuchte sollte ich ein schreiben vom verein mitbringen in dem steht das ich mehr pulver benötige mit einer kleinen aufschlüsselung für welche disziplin ich wieviel pulver brauche.

nachdem ich mein pulver aufgebraucht hatte hat mir mein verein das schreiben ausgestellt und mein sb hat mir kostenlos die höheren mengen eingetragen. ich habe jetzt pro jahr 8kg sp und 6kg nc eingetragen,ohne probleme

Meines Erachtens hat sich dein SB rechtswidrig verhalten.

Denn er hat deine sprengstoffrechtliche Erlaubnis "inhaltlich....beschränkt", ohne im Einzelnen darzulegen, warum bzw. inwieweit

"dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen

Belästigungen für Dritte erforderlich ist".

Die entsprechende Beschränkung (Menge) hat er dann nicht etwa abgemildert (Mengen angehoben), weil ihm die Gefahrenverhütung

auch bei geringerem Eingriff in deine Rechte ausreichend erschien.

Nein, er hat bei dir ein Bedürfnisprinzip für die Erwerbsmenge eingeführt.

Meiner Rechtsauffassung nach ist diese Vorgehensweise so nicht vom Sprengstoffrecht gedeckt.

Gruß,

karlyman

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Meines Erachtens hat sich dein SB rechtswidrig verhalten.

Es gibt genug SB, die mit dem Bedürfnisprinzip argumentieren, soweit es die Menge angeht.

Möglicherweise auch eine Landesweite Dienstanweisung.

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Heute war es wieder mal soweit...

Nach einem 10 minütigen Telefonat fragte mich mich meine SB ob ich denn damit einverstanden wäre wenn ich für`s nächste 1. Jahr ihr einen Nachweis über meine sämtlichen Schiesstermine mit Schußzahl, Kaliber, Stempel und Unterschrift bringen würde??

So quasi als Nachweis, daß ich das Pulver auch verschiesse und nicht im Garten abfackel. :gaga:

Darauf fragte iiich ganz höflich wo ich denn im Gesetzestext o.ä. die rechtfertigung dieser Auföagen nachlesen könne, die si mir da auferlegt, und bekamm als Antwort: "... das können Sie nirgendwo nachlesen, weil diese Auflagen in unserem Ermessenspielraum liegen!!"

Darauf hin kam von mir natürlich prompt die Frage: Und was ist wenn ich damit nicht einverstanden bin....?

Und ihre prompte Antwort war: ...Dann bekommen sie die Auflage schriftlich mitgeteilt in ihren Pulverschein und müssen dafür zahlen...!

Ich hab mich dann für die Variante A entschieden, liefere ihr in einem Jahr ein Blatt Papier mit den gewünschten Daten, und hoffe dann meine Ruhe zu haben, obwohl ich nach wie vor der überzeugung bin, daß diese Auflage nur Schikane, die notwendigkeit dafür frei erfunden, und somit absoluter Schwachsinn ist.

@ karlyman

Wenn ich eine derartige Rechtschutzversicherung hätte wäre ich auch gleich von beginn an anders vorgegangen, aber die hab ich leider (noch) nicht.

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Da Du Dich ja schon entschieden hast, was Du tun wirst wäre der u.a. Weg der m.E. beste:

Wenn der/die SB ohnehin nur eintragen wird was er/sie will, dann stelle einfach einen Antrag auf die 50Kg-Menge und lasse Dir einen Ablehnungsbescheid geben (mit Begründung).

Dann investiere noch mal ein paar Euro und frag einen kompetenten Anwalt (VerwR) was er davon hält. Adressen von denen gibt es im WO auf Suche & Nachfrage bei den Richtigen.

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Ich glaube kaum, dass sich aus dem Sprengstoffgesetz Auflagen ableiten lassen die den Verbleib von verschossener Munition regeln, da die Munition ja nicht mehr dem Sprengstoffgesetz unterliegt.

Vor allem:

Wer garantiert Deinem SB, dass Du Deine Termine nicht mit Fabrikmunition absolviert hast und Du das NC-Pulver immer noch hast?

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Hallo,

ich würde ggf. mal ein Gespräch mit deinem Landrat über das Thema suchen.

Die Punkte sind in keinster Weise haltbar und meines Erachtens nicht mit dem Gesetz vereinbar.

Ggf. würde ich mich damit auch mal an diverse Fachzeitschriften wie z.B. Visier u.ä. wenden, macht immer einen guten Eindruck wenn die Presse plötzlich beim Landrat vorstellig wird. Außerdem kann man damit auch mal mit dem Bundestagsabgeordneten seines Wahlkreises reden, hilft manchmal auch...Stichwort...Gesetze sind keine Auslegungssache sondern jeder SB hat sich dran zu halten und nicht eigene zu erfinden.

Gruß

Carsten

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Ich wiederhole mich, kann aber nur wieder erneut darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Pulvermenge extra die sogenannte Kleinmengenregelung (Anlage 6 zur 2. SprengV) geschaffen hat - maximal möglich sind demnach z.B. 5 KG Nitropulver im unbewohnten Nebengebäude - und für größere Mengen eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG vorliegen muss. Das Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit ist damit bereits abgrenzend geregelt.

Dem gewöhnlichen Sprengstofferlaubnishinhaber innerhalb dieser gesetzlichen Grenze weitere Einschränkungen für ein Jahreskontingent zu verfügen ist im Standardfall rechtlich nicht haltbar und eine unzulässige (nicht pauschal begründbare) Auflage. Nur in seltenen Sonderfällen sehe ich dafür Raum.

Man stelle sich mal im Vergleich vor, bei WBK-Erteilung würde einem Sportschützen oder Jäger die Munitionsmenge pro Jahr festgeschrieben werden. :gaga:

Also sofort dezidierte Begründung der Behörde verlangen, Widerspruch einlegen, notfalls beim VG klagen.

Noch ein kleiner Hinweis zum Passus "Gesamtbezugsmenge nach Bedarf, pro Lieferung jedoch nicht mehr als...". Hier wurde vom IM BW vor ca. einem Jahr darauf hingewiesen, dass die Lieferung von Treibladungspulver ausschließlich gefahrgutrechtlichen Regelungen unterliegt und dieses Wort deshalb in einer Sprengstofferlaubnis nichts zu suchen hat. Bei der Verlängerung der Erlaubnisse nach § 27 SprengG werden also in der Regel die Worte "pro Lieferung" amtlich gestrichen und dann passt es wieder. Der ursprüngliche Passus stammt aus der Empfehlung einer Besprechung der Gewerbeaufsichtsämter in Göppingen Anfang der 90er-Jahre.

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@ ddi , tauschi , shortcut , Sachbearbeiter

Im grunde geb ich euch allen 4en recht!! :pro: :pro:

Ich bin auch nach wie vor der Meinung, daß sich die gute Frau da mit ihren Forderungen weit aus dem Fenster lehnt, bzw. diese willkürlich erfunden sind und NICHTS mit dem Gesetz zu tun haben.

ABER, die 3 Gründe die mich dazu bewegt haben so zu entscheiden sind ganz einfach:

- Wie gasagt hab ich leider keine Rechtschutzversicherung die solche Angelegenheiten übernimmt...

- Einmal dieses eine Blatt Papier zu schreiben in einem Jahr und ihr anzugeben bringt mich nicht um, das kostet nur 10 min Zeit.

- SIE sitzt auf der anderen Seite vom Tresen und ich bin mir sicher, daß wenn ich da jetzt per Anwalt meinen willen durchsetze, ich dann bei jeder weiteren Waffen/Sprengstofftechnischen beantragung irgendwie dafür büßen muß.! :angry2: :angry2:

Trotzdem danke ich euch schon mal für die vielen Hinweise, die ich mir auf jeden Fall aufheben und ausdrucken werde für meinen Termin in 5 Jahren.

Ich bin nur gespannt wenn ich jetzt dann irgendwann mal meinen"Lappen" wieder abholen kann, welche Auflagen noch im grünen Büchlein vermerkt sind.

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  • 4 Wochen später...

Von einem Ordnungsamt in NRW gibt es dieses Formular für die Beantragung einer Erlaubnis nach §27:

sowei folgende Hinweise

Abgefragt werden ob WBK's vorhanden, von welcher Behörde, wann ausgestellt und es werden Kopien gefordert.

Woher ist das aus dem SprengG ableitbar oder ist es ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz NRW?

Abgefrgat wird auch, ob erlaubnisfrei Waffen vorhanden sind und fordert davon Kaufbelege.

Dann möchte man eine Begründung für die beantragte Menge, also ein Bedürfnisprinzip für die Menge . Wo gibt es im Sprengstoffgesetz das Bedürfnisprinzip für die Menge?

Insbesondere wird (mündlich) eine Aufstellung nach Kaliber, Waffe und Ladung verlangt.

Wo sich etwas zur Mengenbegrenzung findet ist die Sprengverwaltungsvorschrift:

SprengV 4.1

Version 12/1994

Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)

Vom 10. März 1987 (BAnz. Nr. 60a)

27 Erlaubnis zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung (§ 27 SprengG)

27.5 Die Erlaubnis soll auf bestimmte Umgangsarten, auf bestimmte Arten und eine bestimmte Menge

von explosionsgefährlichen Stoffen sowie in räumlicher Hinsicht beschränkt werden, es sei denn, ein

weitergehendes Bedürfnis wird nachgewiesen. Die Geltungsdauer der Erlaubnis, die in der Regel

fünf Jahre beträgt, soll nur beim Vorliegen besonderer Gründe unterschritten werden. Will eine Vereinigung

z. B. jagdlicher oder schießsportlicher Art, explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit

solchen Stoffen umgehen, so ist die Erlaubnis auf ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs

oder auf einen Beauftragten der Vereinigung auszustellen.

27.6 Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 SprengG inhaltlich und räumlich

beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Als inhaltliche Beschränkungen kommen solche

auf bestimmte Arten und Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf bestimmte Sprengverfahren

in Betracht. Inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen reichen zum Schutz der in § 27

Abs. 2 Satz 2 SprengG bezeichneten Rechtsgüter dann nicht aus, (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 SprengG)

wenn besonders gefährliche und nicht handhabungssichere explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände

befördert, überlassen oder aufbewahrt werden sollen und einer Gefährdung nicht durch

besondere Sicherungsvorkehrungen vorgebeugt wird

Eine sinnhafte Begründung für die Begrenzung der Menge ist IMHO nicht gegeben und unter Datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie ein weitergehndes Bedürfnis nachzuwesien viel zu pauschal geregelt, zumal die Abgrenzung zum Waffenrecht, das außerhalb der Zuständigkeit des Ordnungsamtes liegt nicht existiert.

Man kann sagen, das die Abfrage der WBK ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz NRW ist, da das Sprengstoffgesetz die Frage des Ordnungsamtes nach WB'sK gesetzlich nicht ausdrücklich zuläßt.

Um nach den WBK im Rahemn der Beantragung nach §27 SprnegG fragen zu dürfen, benötigte des SB eine gesetzliche Ermächtigung im SprengG selbst. Die hat er aber für Daten nach dem Waffenrecht nicht. Das ist durch das datenschutzgesetz ausgeschlossen.

Wie seht ihr das, welcher Anwalt wäre da kompetent?

Gruß

CF.

Edit: Dreckfehler beseitig, Rest dürft ihr behalten.

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hier in mv habe ich die menge pro jahr stehen ! (ja ist nicht richtig ... steht aber so drin, sehe ich auch als besser an!)

10kg NC + 10kg Schwarzpulver

mehr bei bedarf kein problem!

ich kann doch laden was ich will ... selbst 50 BMG ... die 40 schuss im jahr lade ich bei einem freund!

antrag bei verlängerung !

hiermit bitte ich um verlängerung ... fertig!

ach ja, mein sb schickt dann immer 4 monate vorher eine email! (also alles ganz super!) :00000733:

gruss andreas

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... Im grunde geb ich euch allen 4en recht!! Ich bin auch nach wie vor der Meinung, daß sich die gute Frau da mit ihren Forderungen weit aus dem Fenster lehnt, bzw. diese willkürlich erfunden sind und NICHTS mit dem Gesetz zu tun haben. ...

Das hätte ich mir auf keinen Fall bieten lassen - ob mit oder ohne RS-Versicherung. Meines Erachtens hast Du mit Deinem Einknicken nun Fakten geschaffen, die sich vielleicht nicht so einfach mehr rückgängig lassen machen. Was machst Du, wenn Deine SB beim nächsten Termin wieder so einen Feixtanz aufführt oder Dir noch mehr Knüppel zwischen die Beine wirft?!

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Sorry...aber dieses Formblatt hätte ich definitiv nicht ausgefüllt. Meines Erachtens verstösst das in einigen Punkten absolut gegen den Datenschutz und einige andere Punkte.

Ich hab zwar das große Glück das meine SB den Schützen aufgeschlossen gegenüber steht, aber ich glaub ich überleg mir doch noch eine RSV speziell für Waffenrecht zu machen.

Gruß

Carsten

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ich hätte der SB gesagt, wenn Sie die geforderte Menge nicht eintragen will, soll Sie mir einen rechtsfähige Ablehnung schreiben. Das Stichwort ist hier rechtsfähig. Dann muss Sie in das Gesetz einsteigen und Ihre Ablehnung entsprechend begründen. Mit dieser rechtsfähigen Ablehnung gehe ich dann vor Gericht nötigenfalls bis zur letzte Instanz. Eine entsprechende Rechtsschutzversicherung habe ich für solche Fälle. Aber diese Methode ist nicht jedermanns Sache.

Fazit ich lasse mich nicht von Beamten gängeln. Nur wer entsprechend fordert bekommt was. PS ich habe einen 60 kg Schein.

Im Schein steht übrigens auch das ich unter anderem Berechtigt bin das Pulver zu vernichten (sprich abbrennen im Garten). Also kann ich jederzeit wenn mir das nicht zu teuer wäre überschüssiges Pulver vernichten.

Grüße

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ich hätte der SB gesagt, wenn Sie die geforderte Menge nicht eintragen will, soll Sie mir einen rechtsfähige Ablehnung schreiben. Das Stichwort ist hier rechtsfähig.

Du hast vollkommen recht- nur, darf ich korrigiern?

Der Begriff heißt: Rechtsmittelfähiger Bescheid.

Nichts für ungut! MfG!

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ABER, die 3 Gründe die mich dazu bewegt haben so zu entscheiden sind ganz einfach:

[...]

- SIE sitzt auf der anderen Seite vom Tresen und ich bin mir sicher, daß wenn ich da jetzt per Anwalt meinen willen durchsetze, ich dann bei jeder weiteren Waffen/Sprengstofftechnischen beantragung irgendwie dafür büßen muß.! :angry2: :angry2:

Hallo zusammen,

der hier von gohakn beschriebene Grund ist doch der eigentlich wirkliche Grund des "Einknickens". Wir müssen doch, ob wir wollen oder nicht mit denen auf der anderen Seite des Schreibtisches auskommen, wenn wir unser Hobby nicht aufgeben und chronisch mit einem Anwalt auflaufen wollen.

So schlimm wie es ist, bis heute ist doch bei einigen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes immer noch nicht die Erkenntnis gereift, dass sie vom Volk bezahlt werden, somit auch Dienstleister für das Volk sein sollten und keine Diktatoren während Geschäftszeiten in ihrem kleinen Reich....aber das ist wohl ein Wunschtraum!

Somit kann ich die Entscheidung für Version A von gohakn gut nachvollziehen.

Gruß

Frank

PS: Ein Dank an die Riege meiner SB, alle sehr genau aber auch ehrlich, fair und zuverlässig!

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Freundliches, auf gutes Klima bedachtes Auftreten ist immer gut.

Aber alles hat seine Grenzen.

Gohakn zeigt es doch selbst auf:

Ich war eigentlich auch immer ganz nett und sachlich zu meiner SB und ich dachte auch , OK mit der reglementierung auf 20 Kg kann ich leben.

Aber jetz geht der Zirkus anscheinend wieder von vorne los.

Da wäre es wohl ganz sinnvoll gewesen, zu einem frühen Zeitpunkt rechtlich definitiv "eine Linie zu ziehen"...

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Hallo,

ich habe am 23.02 meinen Pulverschein zur verlängerung (Ablaufdatum Ende April) der SBrin in meinem LRA-Eichstätt vorgelegt.

Da Du auch in Bayern lebst, erkundige Dich mal beim Gewerbeaufsichtsamt Regensburg bzw Niederbayern. Ich habe vor kurzem meinen $27 gemacht und unser Prüfer vom GWA R/Niederbayernsagte uns es das da eine Verwaltungsvorschrift seit letztem Jahr gibt die 20/20 kg

empfiehlt für 5 Jahre. Meine Sbine wollte mir auch nur 10/10 kg eintragen, aber nach Hinweis auf die VVS wurden mir anstandslos 20/20 eingetragen.

Erik

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@ ddi , tauschi , shortcut , Sachbearbeiter

...

- SIE sitzt auf der anderen Seite vom Tresen und ich bin mir sicher, daß wenn ich da jetzt per Anwalt meinen willen durchsetze, ich dann bei jeder weiteren Waffen/Sprengstofftechnischen beantragung irgendwie dafür büßen muß.! :angry2: :angry2:

...

Da kann ich dich beruhigen, ich habe den Test schon mal gemacht und die Stadt (erfolgreich) im Sachgebiet "Waffenrecht" verklagt. Danach war alles viel einfacher.

Die machen nämlich nur mit denen den Affen, bei dem sie sich sicher sein können (oder glauben), daß er nicht rebelliert. Und wenn du etwas haben willst, fällen die Verwaltungsleute keine Entscheidung im eigentlichen Sinne sondern Prüfen das Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen (Bedürfnis und Zuverlässigkeit). Sind alle Punke auf der "Checkliste" positiv abgehakt, können sie eigentlich nichts ablehnen.

Einen Ermessenspielraum gibt es nur in ganz wenigen Bereichen, im Gesetz immer leicht zu erkennen am Wort "kann". Steht irgenwo "ist, falls" ist der Spielraum gleich null.

Im Falle, dass etwas eintritt, dass deinen Leumund als Waffenbesitzer in Frage stellt, haun sie dich eh in die Pfanne.

Gruß

Erik

(nicht kuschen ist die Devise!)

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Da kann ich dich beruhigen, ich habe den Test schon mal gemacht und die Stadt (erfolgreich) im Sachgebiet "Waffenrecht" verklagt. Danach war alles viel einfacher.

So muss es nicht laufen aber ich konnte ähnliches beobachten. Den SBs soll aber keine Willkür oder Boshaftigkeit unterstellt werden. Manchmal befasst man sich mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Möglichkeiten eben etwas genauer -häufig dann, wenn ein Kunde da ist, der später mit einem RA "nerven" könnte. Ist menschlich und Sachbearbeiter sind Menschen.

Einen Ermessenspielraum gibt es nur in ganz wenigen Bereichen, im Gesetz immer leicht zu erkennen am Wort "kann". Steht irgenwo "ist, falls" ist der Spielraum gleich null.

Spielraum auch bei :

-regelmäßig

-grundsätzlich

-soll(te)

-in der Regel

...

- bei dem Wort "außer" auch hellhörig werden.

(nicht kuschen ist die Devise!)

dem ist nichts hinzuzufügen...

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... Die machen nämlich nur mit denen den Affen, bei dem sie sich sicher sein können (oder glauben), daß er nicht rebelliert. ...

So schaut's aus! :glare:

Wenn es keinen Versagungsgrund gibt, hat der/die SB(in) sich gefälligst an die Buchstaben des Gesetzes zu halten; und dabei gibt's eigentlich keinen Spielraum für irgendwelche Interpretationen.

Wird einem die geliebte "Pappe" verweigert oder mit irgendwelchem Unsinn vollgekritzelt, fordert man einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Bei den meisten Schreibstubenhengsten dürften spätestens zu diesem Zeitpunkt die Alarmglocken läuten, d.h., sie werden von sich aus einen Gang runterschalten. Hardcore-SBs, die vehement auf "ihre" Rechtsauffassung pochen und vielleicht auch noch fragen: "Für was brauchen Sie denn einen Ablehnungsbescheid?!", entgegnet man dann einfach und trocken: "Damit ich Sie und Ihre gesamte Dienststelle vor Gericht mal so richtig blamieren kann."

Und wenn man dann mal wieder was bei besagtem SB beantragen möchte, wird er/sie sich mit Sicherheit zweimal überlegen, ob er/sie etwas ablehnt oder nicht.

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