Also für die Beaufsichtigung eines Trainingsbetriebes stellt der Gesetzgeber eindeutige Anforderungen. Die müssen erfüllt sein und mehr nicht, auch wenn es manche Verbände gern so hätten oder versuchen es ihren Vereinen so vorzuschreiben.
Anders sieht es bei der Durchführung von Wettkämpfen aus. Hier erwartet man eine gewisse Fachkunde, um Ausschreibung, Auswertung, Durchführung sicherzustellen. Dafür gibt es Ausbildungen der einzelnen Verbände (Schießleiter, Fachschießsportleiter, usw.) die andere Verbände zu Teil auch anerkennen. Von solchen Personen ist aber theoretisch immer nur einer auf einem Wettkampf nötig, für die Aufsichten gilt das oben gesagte.
Handelt es sich um einen Wettkampf auf dem Vorderlader geschossen wird, so macht der Gesetzgeber, wie oben schon erwähnt, keine zusätzlichen Angaben. Da die Aufsicht ja ausschließlich für den Trainingsbetrieb als solchem Sorge zu Tragen hat, Sicherheitsprobleme im allgemeinen Umgang mit Waffen vermeiden soll, und nicht selbst mit SP hantieren muss, benötigt sie auch keine §27 Erlaubnis. Sie muss gemäß den Anforderungen des Gesetzgebers waffensachkundig und geeignet sein. D.h. sie muss wissen, welche Probleme bei SP auftreten können und wie dann ggf. zu handeln ist. Wenn die Person über dieses Wissen verfügt, dann ist sie eben auch geeignet, bei einem SP Training die Aufsicht zu führen. Eine spezielle Prüfung für SP-Aufsichten gibt es nicht, gleichwohl berechtigt auch ein §27 Schein nicht zwangsläufig dazu, als Standaufsicht tätig zu sein (Beispiel: Böllerschützen).
Gruß
Frank