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IGNORED

Frage zum leidigen Thema Pulvermenge bei Verlängerung des §27 Pulverscheins


gohakn

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Hallo,

ich habe am 23.02 meinen Pulverschein zur verlängerung (Ablaufdatum Ende April) der SBrin in meinem LRA-Eichstätt vorgelegt.

Der Pulverschein wurde vom LRA Neuburg an meinem alten Wohnsitz ausgestellt auf 35 Kg, von denen ich Berufs/Familien bedingt nur 19 Kg verbraucht habe. :peinlich:

Sicherheitshalber habe ich ihr ins Landratsamt folgendes mitgebracht:

- Antragsvordruck vom LRA fix und fertig ausgefüllt

- sämtliche Schiesstermine der letzten 1 1/2 Jahre (Aktiv in 3 Vereinen), und abgestempelt

- Auflistung über den voraussichtlichen Pulverbedarf der nächsten 5 Jahre --->30 Kg

Dann ging der Ärger los:

- Das erste was ich von ihr hörte war "30 Kg gibt`s bei uns auf gar keinen Fall, soviel braucht ja niemand.!"

- Dann unverständliches Kopfschütteln über meinen vsi. Pulverbedarf, und der Komentar "So einfach können wir uns das hier auch nicht machen, das muß schon genauer aufgelistet sein für was das Pulver verladen wird.

(Meine damalige Auflistung sah wie folgt aus:)

ICH VERBRAUCHE:

.357 Mag 1Kg entspricht ca. 2000 Schuß/ 5 Jahre

.44 Mag 1Kg entspricht .... und so weiter

Auf meine Frage "..was man sich nicht so einfach machen könnte.." sagte sie mir, ich müsse aufschlüsseln wieviel Grain Pulver ich pro Patrone lade. :angry2:

Also habe ich die Auflistung nochmal überarbeitet und jetzt auch für die Dümm§$% erkentlich geschrieben , das 1Kg geteilt durch 2000 Murmeln einen Menge von 7,71 Grain ergibt. !

Als nächstes wollte sie von mir eine Aufstellung an welchem Schießtag ich wieviel Schuß mit welchem Kaliber gemacht habe....

Darauf war meine Antwort, daß ich das nicht kann aber für die nächsten 5 Jahre von mir aus dann halt genauer Buch führen werde.

Ihr hauptproblem war offensichtlich die beantragte Menge von 30 Kg, und auf meine Frage was ihrer Meinung nach denn vertretbar wäre sagte sie mir bis 20Kg könne sie mitgehen.

Also hab ich gute Mine zum bösen Spiel gemacht und gesgt dann halt 20 Kg.

Heute (08.03.) kommt jetzt eine Anruf sie habe jetzt alles nochmal geprüft, und ich solle doch nochmal vorbei kommen, weil die beantrage Menge für sie einfach zu viel ist, und sie aus Meiner Aufstellung nicht plausibel erkennen kann wohin ich das Pulver verlade. :angry2: :angry2:

Ich hab gedacht ich fall um.!

Jetzt wäre meine Frage:

1. Gibt es irgend ein Gesetz, Verwaltungsvorschrift, etc. das die gute Dame dazu verpflichtet/ermächtigt eine derartige Aufschlüsselung von mir zu Verlangen?

2. Muß ich wirklich so einen genauen Nachweis über den Verbleib vom Pulver führen nur um mehr zu bekommen?? (Gibt`s dazu irgendwas rechtliches?)

3. Kommt mir das ganze vor wie wenn die gute Frau evtl. über sich und ihr Leben unglücklich ist, und ihren Unmut nun an der zahlenden Kundschaft auslässt, zu gut deutsch WILLKÜRLICH!!

Würde mich freuen, wenn mir jemand was dazu sagen könnte, bzw. mir weiter helfen.

Danke schon mal

Mfg

Ein verärgerter Wiederlader

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Aber hat irgeneiner von euch auch ähnlich schwachsinnige Nachweise über den voraussichtlichen Verbleib ausstellen müssen??

Ich wollte 20kg haben, er wollte mir 10 geben, wir haben uns auf 15 geeinigt. Es sagte mir aber ich kann jederzeit vorbeikommen zum Erhöhen. Bei der nächsten Verlängerung will ich 25kg haben!

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OK, den ganzen Brimbori zum Thema Aufbewahrung, WO wird verladen, wo wird gelagert hab ich hier einfach weggelassen, weil wir dort uns wenigstens einig waren, daß es da nix zu bemängelt gibt.

@ Sniper-k98

Und hat dein SB dann auch erwähnt was dich der Spaß dann wieder kostet mit der Erhöhung, wenn der Lappen nach 2 Jahren voll ist.

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Aber hat irgeneiner von euch auch ähnlich schwachsinnige Nachweise über den voraussichtlichen Verbleib ausstellen müssen??

Hab mir meinen vor... 5 Monaten ausstellen lassen und hab mal grob gerechnet was ich an pulver brauchen könnte und das dann nochmal satt aufgerundet.

Gab erst leichtes brummeln aber dann doch die Mengen eingetragen bekommen.

Ich merk jetzt schon das ich die nieh ansatzweise leer bekommen werde aber ich hatte auch sachen mit rein gerechnet für den fall das ich doch nochmal die 9x19 anfang zu laden und falls ich mir in den 5 Jahren doch nochmal nen GK Gewehr kauf...

Frag doch mal nach dem Grund warum die gewünschte Menge zu viel ist, bis jetzt hab ich noch immer meinen Willen bekommen :rolleyes:

Und wenn es mit dem Argument war:

"Wenn ich das zwielichtiges damit anstellen wollt würd ich sicher nicht den Bürokratischen weg wählen..."

Nicht ganz so ausgedrückt aber das ist der Tenor, und das ist ja auch nur die Wahrheit...

Die stellen sich meist nur an weil sie bammel haben das ihnen die Schuld in die Schuh geschoben wird bzw. sie Schuld haben falls irgendwas passiert.

Zumindest die die ich kenne...

Grüße,

Peter

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Ich bin echt froh in BW zu wohnen......da steht im Pulverschein:

"Der Erlaubnisinhaber ist berechtigt, Treibladungspulver nach Bedarf, jedoch pro Lieferung nur bis zu 3Kg zu erwerben"

:00000733: :00000733: :00000733:

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Ich denke ich werd sie morgen mal (noch) höflich nach einer Verwaltungsvorschrift, oder einem ähnlichn Papier fragen, das sie dazu berechtigt/zwingt solche Aufstellunge zu fordern.

Ich denke nämlich die gibt`s ganz einfach nicht.

Hab mir meinen vor... 5 Monaten ausstellen lassen und hab mal grob gerechnet was ich an pulver brauchen könnte und das dann nochmal satt aufgerundet.

Gab erst leichtes brummeln aber dann doch die Mengen eingetragen bekommen.

Ich merk jetzt schon das ich die nieh ansatzweise leer bekommen werde aber ich hatte auch sachen mit rein gerechnet für den fall das ich doch nochmal die 9x19 anfang zu laden und falls ich mir in den 5 Jahren doch nochmal nen GK Gewehr kauf...

Frag doch mal nach dem Grund warum die gewünschte Menge zu viel ist, bis jetzt hab ich noch immer meinen Willen bekommen :rolleyes:

Und wenn es mit dem Argument war:

"Wenn ich das zwielichtiges damit anstellen wollt würd ich sicher nicht den Bürokratischen weg wählen..."

Nicht ganz so ausgedrückt aber das ist der Tenor, und das ist ja auch nur die Wahrheit...

Die stellen sich meist nur an weil sie bammel haben das ihnen die Schuld in die Schuh geschoben wird bzw. sie Schuld haben falls irgendwas passiert.

Zumindest die die ich kenne...

Grüße,

Peter

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Bei mir stand mal 10Kg drinn.

Durch Nachweisführung durch Schießbücher, wurde ganz einfach 20Kg daraus.

Na ja, der SB ist halt selbst Sportschütze und Jäger :)

Die Zahl 10 dürfte wohl nur so ein Anhaltspunkt für Gelegenheitsschützen sein; aber wo steht das eigentlich geschrieben :confused:

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Problem dabei ist mal wieder die "sehr undeutliche" Formulierung des Gesetzestextes:

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.

explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2.

mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.

beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,

2.

der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,

3.

inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.

nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder

2.

nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen

mit dem von mir fett makierten Absatz kann die Behörde quasi machen was sie will.

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Mein §27 ist vom Ordnungsamt Köln. Bei uns ist die Menge gestaffelt. Für jeden Wiederlader gibt es erstmal eine "Grundmenge" von 20 kg also 5kg/a. Dann kann in 5kg Schritten hinzugekauft werden.

Nachdem wir einmal geregelt hatten, daß ich auch wirklich ein Bedürfnis habe, und meine Aufbewahrung konform ist, gab's keine weiteren Hürden zu überwinden.

Nach den von Dir eingereichten Informationen müsste eigentlich klar sein, daß Du die beantragte Menge auch verbrauchst. Wenn SB sich querstellt, vermute ich Unheil. Viel Erfolg.

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"Der Erlaubnisinhaber ist berechtigt, Treibladungspulver nach Bedarf, jedoch pro Lieferung nur bis zu 3Kg zu erwerben"

Bei mir steht im Schein,

pro Lieferung: 3kg NC, 3kg SP und 3kg Böllerpulver.

Ich kann täglich "liefern" lassen.

Schnuffi

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Bei mir steht im Schein,

pro Lieferung: 3kg NC, 3kg SP und 3kg Böllerpulver.

Ich kann täglich "liefern" lassen.

Schnuffi

naja, ich kann mich quasi jede Sekunde selbst beliefern............Erlaubnis nach §7 sei Dank! :00000733: :00000733:

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Mein §27 ist vom Ordnungsamt Köln. Bei uns ist die Menge gestaffelt. Für jeden Wiederlader gibt es erstmal eine "Grundmenge" von 20 kg also 5kg/a. Dann kann in 5kg Schritten hinzugekauft werden.

Uih...

Dann hat mir Frau K. vom Ordnungsamt Köln doch glatt 5 KG "unterschlagen"...

Aber mit den eingetragenen 15 KG werde ich wohl gut über die Runden kommen. :rolleyes:

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@ACB

mein Schrank umfasst

.357

.44 Mag

.45 ACP

.45 Long Colt

. 50 AE

.444 Marlin

.450 Marlin

.223 Rem

.308 & .300 WinMag

um mal die wichtigsten zu nennen

also an den Argumenten hat`s nicht gefehlt.. :rolleyes:

ich bin immer ganz nett zu meiner sb

wenn ich dann nen gutes argument bringe dann wird da auch nich sinnlos gegenargumentiert

und wenn es mal ne frage gibt dann bin ich gerne bereit zu helfen

so habe ich nie probleme

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Ich war eigentlich auch immer ganz nett und sachlich zu meiner SB und ich dachte auch , OK mit der reglementierung auf 20 Kg kann ich leben.

Aber jetz geht der Zirkus anscheinend wieder von vorne los.

Mein letzter Besuch dauerte knapp 45 min. und es war IMHO alles geklärt.

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Ich bin echt froh in BW zu wohnen......da steht im Pulverschein:

"Der Erlaubnisinhaber ist berechtigt, Treibladungspulver nach Bedarf, jedoch pro Lieferung nur bis zu 3Kg zu erwerben"

Bei mir das Gleiche.

Was soll denn das für ein Unsinn mit der "Gesamtmengenbegrenzung" sein?

Sicherheitlich relevant ist doch höchstens die (nach Lagerklassen unterschiedliche) maximale Lagerungsmenge pro Lager,

und diesbezüglich besteht ja eine strenge Begrenzung.

Alles andere ist Schikane, gegen die ich - zumindest mit guter Verwaltungs-RS-Versicherung - gleich zu Beginn angegangen wäre.

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Ich habe 15kg drinstehen, kann aber kostenlos erweitern lassen, wenn die Menge nicht reicht. Mein SB ist da sehr korrekt.

Nein, ist er nicht. Sonst wäre es so:

"Der Erlaubnisinhaber ist berechtigt, Treibladungspulver nach Bedarf, jedoch pro Lieferung nur bis zu 3Kg zu erwerben"

Wie man hier:

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.

explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2.

mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.

beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,

2.

der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,

3.

inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.

nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder

2.

nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen

nachlesen kann, sind Beschränkungen nur zulässig, [Zitat] soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist [/Zitat]. Diese Gründe sind im Normalfall objektiv NICHT vorhanden.

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