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IGNORED

Frage zur gelben WBK


Karabinermann

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Geschrieben
Grund des Antrages: gelbe WBK nach §14 Abs. 4

Sollte man als Ankreuzantwort einarbeiten; für Schreibfaule

:D

Ansonsten: Von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare

Geschrieben
Sollte man als Ankreuzantwort einarbeiten; für Schreibfaule

sooo einfach soll es für den Antragsteller nun doch nicht sein, der soll schon darlegen, was er haben möchte. :ninja:

... nicht weiter erzählen: je nach dem, was für eine Waffe beantragt wird, kommt eventuell doch die passende Befürwortung nach §14 Abs. 1 oder 4, da hat somit der Verein(svorsitzende) nicht mehr, wie in der Vergangenheit, den großen Einfluß drauf. Ist doch auch etwas. :)

Geschrieben
sooo einfach soll es für den Antragsteller nun doch nicht sein, ..

:)

Die Probleme (mit den SB) hielten sich in Grenzen. Der Vorsitzende macht keine Probleme, der möchte ja auch hin und wieder eiine Befürwortung und "braucht" eine zweite Unterschrift eines anderen vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedes. :D

Der Referent beim Verband für die Befürwortungen ist seit einigen Jahren ein bekannter ehemaliger Bezirksvorsitzender im RSB. Nach meiner unbedeutenden Meinung darf man auf eine faire und vernünftige Befürwortungspraxis bauen. Man sollte aber auch die Kirche im Dorf lassen.

Manches ist eben relativ allgemein und manches ist eben relativ speziell.

Geschrieben
Du meinst, der Richter schloss sich deiner Meinung an ;)

Nicht meiner Meinung, sondern dem WaffG-Text.

Gerne für Dich persönlich zum mitlesen der Anfang von § 14 Abs. 4 WaffG zur neuen gelben WBK:

"Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die..."

Und in der blau gedruckten Passage steht das hier:

"Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."

Ist das wirklich sooooo schwierig zu verstehen, oder willst Du gar nicht verstehen ? :rolleyes:

Geschrieben
Wenn die WBK ihm dann vorliegt, kann er all die Waffen nach 14.4 erwerben, ganz unabhängig davon, ob denn in seiner Sportordnung diese Waffen zugelassen sind.

Das ist wiederum richtig, da für die neue gelbe WBK das hier nicht gilt:

"Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass ...2.die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."

Geschrieben
Wer als Schützenvereinsmitglied eine Grüne WBK mit einem Eintrag besitzt, muss ja die Anforderungen für die Gelbe WBK erfüllen. Sonst hätte er das Bedürfnis für die Grüne ja nicht.

Richtig. Deshalb kann meines Erachtens einem organisierten Sportschützen bei Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung für eine Einzelwaffe auf grüne WBK auf Antrag auch ohne separate Vorlage einer zusätzlichen Bedürfnisbescheinigung für ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG eine neue gelbe WBK ausgestellt werden.

Bei Westernschützen wird die Waffenbehörde in aller Regel auch Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot machen, wenn diese ihre Grundausstattung zusammenstellen.

Geschrieben
"Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die..."

Dann sei aber wenigstens so fair und schreib dazu, dass der bleu markierte Zusatz erst 2008 ergänzt wurde und in der ursprünglichen Fassung des WaffRNeuRegG vom Oktober 2002 nicht enthalten war!

CM

Geschrieben
Richtig. Deshalb kann meines Erachtens einem organisierten Sportschützen bei Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung für eine Einzelwaffe auf grüne WBK auf Antrag auch ohne separate Vorlage einer zusätzlichen Bedürfnisbescheinigung für ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG eine neue gelbe WBK ausgestellt werden.

Andere Sachbearbeiter sahen das vor 2009 aber durchaus anders. Ohne explizite Verbandsbescheinigung für §14 Abs. 4 keine Gelbe WBK.

Geschrieben
Richtig. Deshalb kann meines Erachtens einem organisierten Sportschützen bei Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung für eine Einzelwaffe auf grüne WBK auf Antrag auch ohne separate Vorlage einer zusätzlichen Bedürfnisbescheinigung für ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG eine neue gelbe WBK ausgestellt werden.
Jo so wars bei mir (BDS/BBS): Grün mit Voreintrag und zusätzlich gelb :icon14:
Geschrieben
Dann sei aber wenigstens so fair und schreib dazu, dass der bleu markierte Zusatz erst 2008 ergänzt wurde und in der ursprünglichen Fassung des WaffRNeuRegG vom Oktober 2002 nicht enthalten war!

CM

Na ja, der steht immerhin schon fast zwei Jahre dort. <_<

Auch wenn Du auf die Ursprungsfassung abhebst, war 2/6 für neue gelbe WBK damals schon nachvollziehbar. Damals begann der § 14 Abs. 4 WaffG nämlich mit "Sportschützen nach Absatz 2..."

Und für diesen Personenkreis zählte bereits seit dem 01.04.2003 das Erwerbsstreckungsgebot ! :boese040:

Ganz allgemein ist diese Regelung natürlich absoluter Blödsinn und auch unfair gegenüber den Jägern. Denn Sinn konnte mir bislang noch niemand erklären.

Geschrieben
Na ja, der steht immerhin schon fast zwei Jahre dort. <_<

Jetzt bleib mal geschmeidig...... Der Satz war in grün getippt, also nicht so ernst gemeint. Jeder hier weiß, das du schon die Erwerbsstreckung für Gelb propagiert hast, als diese noch nicht bei der vorletzten Gesetzesänderung ins Gesetz gedremelt wurde. Vorher kann die Erwerbsstreckung nicht so sonnenklar wie du behauptest gewesen sein. Bei verschiedenen Behörden, unter anderem meiner, gab es soviele Kanonen pro Halbjahr wie man wollte.

Geschrieben
..., das du schon die Erwerbsstreckung für Gelb propagiert hast, als diese noch nicht bei der vorletzten Gesetzesänderung ins Gesetz gedremelt wurde. Vorher kann die Erwerbsstreckung nicht so sonnenklar wie du behauptest gewesen sein....

Das stand aber auch vorher schon auf genügend "Neuen Gelben".

Und gestört haben sich daran die Wenigsten. Viel wichtiger ist, was man damit erwerben kann ...

Und wenn ich pro 6 Monate nur eine .50bmg kaufen darf, könnte ich damit auch leben

mfg

Harry

Geschrieben

Also ich bin beim BSB/BSSB, da war das alles kein Thema

Der Bedürfnissantrag schaut so aus

http://www.bssb.de/modules/Doc_Manager/files/33/Internet.pdf

nur bei einer Waffe für grüne WBK isi Die Art der Waffe Pistole, Revolver, Selbstlader

zu benennen sowie die Disziplin

und alle Vorhandenen WBK`s Anzugeben.

Will man nur die Gelbe wird nur das unten Angekreutzt

Gut, ich konnte meinem SB gleich bei Ausstellung eine Waffe benennen

weil ich mein Ordonnanzgewehr schon Monate vorher gekauft habe

und es schon 4 Wochen vor Ausstellung in unserem Waffenkeller stand.

Die Gelbe hätte ich auch ohne Eintrag bekommen und dem Verband

Interessiert es nicht welche Waffe auf Gelbe gekauft wird.

Sowas wie hier geschrieben habe ich noch nie gehört

Geschrieben
Richtig. Deshalb kann meines Erachtens einem organisierten Sportschützen bei Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung für eine Einzelwaffe auf grüne WBK auf Antrag auch ohne separate Vorlage einer zusätzlichen Bedürfnisbescheinigung für ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG eine neue gelbe WBK ausgestellt werden....

Ähnlich wird's bei uns gehandhabt!

Wenn grüne WBK vorhanden, dann mit grüner WBK + Wettkampfpass zum Amt (damit hat man ja nun glaubwürdig bewiesen, dass man a. Sachkunde hat (grüne WBK) und b. sportlich aktiv ist (Wettkampfpass)), vorgelegtes Formular unterschreiben (Antrag bla bla....), Geld abdrücken und Gelbe WBK ohne Voreintrag und ohne Verbandsbürokratie mitnehmen!

Meine gelbe WBK hat 10 Minuten gebraucht.... (8 Minuten warten auf dem Flur)

Was das angeht, ist man bei uns seeeehr umgänglich!! :eclipsee_gold_cup:

Edit: Da waren Smilys wo ich sie nicht wollte!

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Auch wenn ich jetzt Gefahr laufe gleich ordendlich verbale Haue zu kassieren und auf die gigantische Suchfunktion des Bords hingewiesen zu werden, traue ich mich folgende Frage nachzureichen:

Ich bin im Besitz einer (neuen) gelben WBK, habe im letzten halben Jahr keine neue Waffe erworben und jetzt ein nettes Angebot für einen Perk.- Revolver erhalten.

Muß ich jetzt zu der nach dem Erwerb erforderlichen Anmeldung beim Ordnungsamt auch gleich eine Vereinsbescheinigung (regelmäßiges Training in den letzten 12 Monaten) beifügen oder ist diese Bestätigung nur bei der Beantragung der gelben WBK als solche erforderlich?

LG

Manfred

Geschrieben

Seit wann muß man bei der gelben WBK eine Waffe beantragen ?

Die WBK bekommt man einfach auf Antrag und dann kauf ich mir da was ich will.

Lediglich die 2 Waffen pro Halbjahr Regel gilt hier genauso.

Es sei denn natürlich es geht um SL-Waffen, aber die gehören dann ja eh auf die grüne.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben
Das ist wiederum richtig, da für die neue gelbe WBK das hier nicht gilt:

"Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass ...2.die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."

Gelbe WBK von Mitte Mai/NRW (im Antrag sollte ich eine spezifisch "gelbe" Waffe angeben (hatte ich mit VL-Revolver gemacht):

Beischreiben der Kreispolizeibehörde u.a.: "Die Waffenbesitzkarte berechtigt sie gemäß § 14. Abs. 4 WaffG zum Erwerb von (blabla "Gesetzestext")."

"Mit der Erteilung dieser Erlaubnis sind sie berechtigt, drei Waffen der beantragten Art ohne weiteren Bedürfnisnachweis zu ... § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG bleibt unberührt."

"Sollten mehr als drei Waffen der beantragten Art erworben werden, oder soll die Art der Waffe gewechselt werden (z.B. von Repetierbüchse auf Perkussionspistole), so ist eine erneute Bedrüfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes vorzulegen."

Also nix mit frohem Einkaufen als Sportschütze...

Geschrieben
"Mit der Erteilung dieser Erlaubnis sind sie berechtigt, drei Waffen der beantragten Art ohne weiteren Bedürfnisnachweis zu ... § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG bleibt unberührt."

"Sollten mehr als drei Waffen der beantragten Art erworben werden, oder soll die Art der Waffe gewechselt werden (z.B. von Repetierbüchse auf Perkussionspistole), so ist eine erneute Bedrüfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes vorzulegen."

von solchen einschränkungen bzw. einschränkungsmöglichkeiten steht nix im WaffG, nix in der AWaffV und auch im letzten entwurf zur WaffVwV nix!

es gibt waffenrechtlich weder eine beschränkung auf eine bestimmte waffenart, noch gibt es eine zahlenmäßige beschränkung bei der neuen gelben. es gibt noch nichtmal eine zeitliche beschränkung, denn die neue gelbe gilt "unbefristet" (als erwerbserlaubnis) und zwar für ALLE in §14 Abs.4 genannten waffenarten.

die behörde KANN eine erlaubnis beschränken oder mit auflagen versehen. wird se wohl aber gut begründen müssen, denn die einschränkungen müssen dann einem möglichen wiederspruch auch standhalten können.

wiederspruch einlegen. falls das nicht geschieht, wird die einschränkung wirksam, auch wenn sie nicht gesetzeskonform ist.

evtl. mal mit einem juristen kurzschließen (und/oder FvLW, ProLegal, Forum Waffenrecht).

gruß alzi

Geschrieben
"Mit der Erteilung dieser Erlaubnis sind sie berechtigt, drei Waffen der beantragten Art ohne weiteren Bedürfnisnachweis zu ... § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG bleibt unberührt."

"Sollten mehr als drei Waffen der beantragten Art erworben werden, oder soll die Art der Waffe gewechselt werden (z.B. von Repetierbüchse auf Perkussionspistole), so ist eine erneute Bedrüfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes vorzulegen."

Wie alzi schon geschrieben hat:

Rechtswidrig. Ohne Grundlage im WaffG. Selbstgestricktes "Möchtegerngesetz" der Waffenbehörde.

Vor Einlegen des Widerspruchs würde ich noch auf die Behörde zugehen und von ihr - unter Ankündigung,

ggf. Rechtsmittel einzulegen - verlangen, diese Einschränkung (s.o.) rechtlich zu begründen bzw. sie

zurückzunehmen. Geschieht dies nicht, postwendend (Achtung: Widerspruchsfrist nicht versäumen!)

Widerspruch einlegen.

Geschrieben
die behörde KANN eine erlaubnis beschränken oder mit auflagen versehen. wird se wohl aber gut begründen müssen, denn die einschränkungen müssen dann einem möglichen wiederspruch auch standhalten können.
§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.

Und das ist der einzige Grund, eine Beschränkung auszusprechen.

Longbowhunter, lass Dir schriftlich den Grund dafür geben, warum durch diese Beschränkung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden. Natürlich mit Angabe der Rechtsgrundlage. Und dann geh dagegen mit juristischer Hilfe an, bzw. stell den Inhalt des Schreibens hier ein.

Da bin ich drauf gespannt.

Geschrieben
Wie alzi schon geschrieben hat:

Rechtswidrig. Ohne Grundlage im WaffG. Selbstgestricktes "Möchtegerngesetz" der Waffenbehörde.

Vor Einlegen des Widerspruchs würde ich noch auf die Behörde zugehen und von ihr - unter Ankündigung,

ggf. Rechtsmittel einzulegen - verlangen, diese Einschränkung (s.o.) rechtlich zu begründen bzw. sie

zurückzunehmen. Geschieht dies nicht, postwendend (Achtung: Widerspruchsfrist nicht versäumen!)

Widerspruch einlegen.

Widerspruch ist hier in NRW ja nicht mehr möglich, da muss sofort der Rechtsanwalt Klage erheben (die freuen sich, sozusagen Abwrackprämie bzw. Honorargrößenbeschleunigungsgesetz).

Gibt es denn hier in WO weitere Leute, die in letzter Zeit hier gelbe WBKs erhalten haben mit so einem Beischreiben? Laut durchlfd. Nr. muss es Dutzende vor mir im Kreis dieses Jahr gegeben haben...

Geschrieben
Widerspruch ist hier in NRW ja nicht mehr möglich, da muss sofort der Rechtsanwalt Klage erheben (die freuen sich, sozusagen Abwrackprämie bzw. Honorargrößenbeschleunigungsgesetz).

Gibt es denn hier in WO weitere Leute, die in letzter Zeit hier gelbe WBKs erhalten haben mit so einem Beischreiben? Laut durchlfd. Nr. muss es Dutzende vor mir im Kreis dieses Jahr gegeben haben...

Bist du sicher? Hier in Hessen kann man Widerspruch einlegen, allerdings nicht mehr wie früher bei der nächst höheren Behörde, sondern bei der bearbeitenden. Wird dieser dann abschlägig beschieden ist der Klageweg offen ohne erneute Zwischeninstanzen anrufen zu müssen.

Das bedeutet aber auch, z.T. sehr lange auf einen Termin warten zu müssen.

Geschrieben
Widerspruch ist hier in NRW ja nicht mehr möglich, da muss sofort der Rechtsanwalt Klage erheben (die freuen sich, sozusagen Abwrackprämie bzw. Honorargrößenbeschleunigungsgesetz).

Gibt es denn hier in WO weitere Leute, die in letzter Zeit hier gelbe WBKs erhalten haben mit so einem Beischreiben? Laut durchlfd. Nr. muss es Dutzende vor mir im Kreis dieses Jahr gegeben haben...

Moin,

also auf meiner neuen Gelben, erhalten im Mai, NRW, steht nur das übliche hinten drauf - einschüße Langwaffen, bla, Perkussionskurzwaffen, etc..

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