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IGNORED

Frage zur gelben WBK


Karabinermann

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Auf der Bezirksmeisterschaft hörte ich von einem berufenen Verbandsvertreter, das in NRW ein nach wie vor gültiger Erlass des Innnenministers existiert, der dem Verband auch vorliegt, wo diese Bedürfnisbescheinigung für jede weitere Waffe und für jeden Waffenartwechsel auf der gelben WBK vorgeschrieben wird.

Einige Waffenbehörden scheinen noch fröhlich damit zu arbeiten. Köln wurde namentlich genannt. Andere Polizeipräsidien, denen diese Verfahrensweise vor dem Oberverwaltungsgericht Münster um die Ohren gehauen wurde, verzichten lieber auf die Anwendung des ministeriellen Erlasses.

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Hat es was mit dieser Entscheidung zu tun?

27 Auch Inhaber einer Gelben Waffenbesitzkarte müssen Erforderlichkeit nachweisen

§ 28 2 1 WaffG a. F. (1976); §§ 8 1 und 2 , 14 2 und 4 WaffG

Organisierten Sportschützen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) ist eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur für die Waffenarten zu erteilen, für die eine entsprechende Erforderlichkeit nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nachgewiesen ist. Dies gilt auch, soweit sie Inhaber einer ihnen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. erteilten Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Gelbe Waffenbesitzkarte) sind.

OVG NRW, Urteil vom 8. 11. 2007 — 20 A 3215/06 —

VG Köln – 20 K 7667/04 –

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Beischreiben? Bei meiner gelben auf der Rückseite mitm Drucker draufgeschrieben. Beim Kollegen den gesamten Text mit der Schreibmaschine;-)

meinte nicht den 14.4er Gesetzestext, den man auf die alten WBK-Formulare draufhaut, sondern diese ganzen einschränkenden Ausführungen zu Kontingentierung auf drei Waffen der beantragten Waffenart, Bedürfnisbescheinigung bei Waffenartswechsel usw. ...

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Hallo

dieser Erlass stammt noch aus Zeiten von Dr. Steegmann, seines Zeichens Waffenhasser aber nicht mehr im Amt. Er hat erfreut auf die Hirnblähung des ehemaligen Präsidenten des BDMP Dr. Schilling zurückgegriffen, der das so vorgeschlagen hatte. Dieser Erlass ist Gesetzwidrig und keiner sollte eine solche Einschränkung akzeptieren.

Steven

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Ich habe die gesammelten schrifltichen Unterlagen beim Verband nicht gesehen.

Ich habe dem Verbandsvertreter Fragen gestellt, weil er vor Ort war und ich weiß, welche Funtkion er heute ausübt und welche er vor 20 Jahren ausgeübt hat.

Seien Ausführungen sind glaubwürdig. Er nannte kalr und deutlich Erlaß des Innenministers ohne Bezug zu einem Urteil. Und dieser Erlaß ist älter.

Mit der Einführung des § 14 in 2003 ist diese ministrielle Anweisung erlassen worden. Sie ist bei Polieipräsiidum in x-Stadt kein Jahr lang angwendet worden während sie im Landkreis y 3 oder 4 Jahre lang angewendet wurde. In z-Stadt ist er nie angewednet worden, soweit ich weiß.

Ich hatte Glück, kein Widerspruch und keine Klage erforderlich.

Andere schon.

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Ich habe die gesammelten schrifltichen Unterlagen beim Verband nicht gesehen.

...

Ich hatte Glück, kein Widerspruch und keine Klage erforderlich.

Andere schon.

In unserem Verein (was für ein Zufall) ist der Schießsportkollege, der seinerzeit beim VG Minden und folgend OVG Münster diesen Mist beklagt hatte und Recht bekam. Nur bei ihm hat es laut seinen Aussagen zwei Jahre (!!!) insgesamt gedauert und die Staatsmacht hat währenddessen wohl alles angestellt um ihm Knüppel zwischen die Beine zu hauen. Nicht so prickelnde Aussichten...

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