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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle bei Altbesitzern?


Gerlinde

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich habe überraschenderweise in einer Jagdzeitschrift gelesen - und dies auch auf der Website des BMI bestätigt gefunden - dass Legalwaffenbesitzer, die ihre Waffen vor der jünsten Waffenrechtsnovelle 2009 erworben haben, die Aufbewahrung nicht unaufgefordert der Behörde nachweisen müssen (Foto oder Quittung). Ich habe aber von einigen LWB gehört, dass sie dennoch abgefragt wurden. Beim wem (Stadt oder Kreis reicht, Name interessiert selbstverständlich nicht) hat die Behörde dies ebenfalls abgefragt? Mir geht es darum, festzustellen (Mein Artikel), ob selbst bei den Behörden Unkenntnis über diese neue Novelle herrscht und ob diese ggf. zum Nachteil der LWB ausgelegt wird.

Danke und Gruß

Gerlinde

Geschrieben

Hallo Gerlinde,

hier kannst Du sehr schön den Gesetzestext vor und nach der letzten Änderung lesen:

Vorher:

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Nachher:

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Geschrieben
dass Legalwaffenbesitzer, die ihre Waffen vor der jünsten Waffenrechtsnovelle 2009 erworben haben, die Aufbewahrung nicht unaufgefordert der Behörde nachweisen müssen (Foto oder Quittung).

Ich habe aber von einigen LWB gehört, dass sie dennoch abgefragt wurden.

Wenn er abgefragt wurde, wurde er doch aufgefordert und muß die Aufbewahrung somit nachweisen.

Wäre er nicht abgefragt worden, wäre er auch nicht dazu aufgefordert worden und hätte die Aufbewahrung somit auch nicht unaufgefordert nachweisen müssen.

Geschrieben

Liest man (zum xx-ten Mal) den Text wird man KEIN Datum finden. Es steht dort, dass wer hat, hat nachzuweisen.

Egal seit wann er was hat. Egal, was früher irgendwo stand.

JETZT steht dort, man muss. Alle müssen. Von sich aus.

Geschrieben

Hallo,

Waffenbehörde Dresden und Waffenbehörde des angrenzenden Landkreises Sächsische Schweiz/ Osterzgebige flächendeckend Briefaktion über Nachweis Waffenschrank und Bestätigung vom Verein über mindestens 10x Training im letzten Jahr.

Viele Grüße und ein frohes Fest, Falk

Geschrieben

ZITAT

"(3) ...

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

War ich bis dato der Meinung, dass man durchaus der Behörde Zutritt zur Aufbewahrung gestatten kann,

komme ich, je länger ich darüber nachdenke, zu dem Ergebnis,

dass wir eines unserer wertvollsten Güter, nämlich die Unverletzlichkeit der Wohnung, durch diese Gesetzesregelung aufgeben:

Jeder Bürger hat Anspruch auf Rückzugsmöglichkeit, auf "Schutz" vor der Öffentlichkeit und dem Staat in seiner Privatwohnung.

Unter der Voraussetzung, dass keine unmittelbare Gefährdung der Öffentlichkeit gegeben ist, ist ein Eingriff in die Privatsphäre nach m.Meinung nicht zu rechtfertigen.

Nur mal zum Nachdenken:

Am heutigen Tag ist ein "Sauwetter" ohnes gleichen angesagt. Matsch, Schnee und Dreck kleben an den Schuhen. Ein Tag, wo man normalerweise die Wohnung nicht verlässt.

Jetzt kommen drei oder vier Mann zur Kontrolle, kurz nachdem man die Wohnung gereinigt hat, gut geheizt und es sich gemütlich eingerichtet hat.

Die Herrschaften latschen mit ihren Schneeschuhen die ganze Wohnung voller Dreck, so dass man gleich wieder den Putzeimer holen darf!

Wer trägt denn eigentlich die Kosten für die Reinigung der Wohnung?

Ich wäre grundsätzlich dafür, dass man diese Regelung im WaffG wieder rückgängig ändern würde.

Geschrieben
Waffenbehörde Dresden und Waffenbehörde des angrenzenden Landkreises Sächsische Schweiz/ Osterzgebige flächendeckend Briefaktion über Nachweis Waffenschrank und Bestätigung vom Verein über mindestens 10x Training im letzten Jahr.

kannst du dieses Schreiben einscannen und mir Zuleiten?

Geschrieben
Das halte ich für ein Gerücht.

Aber wer angefragt wird, hat zu antworten und nachzuweisen.

Lies doch bitte einfach den Text! Wenn du über die Auslegung unsicher bist, befrage einen befreundeten Anwalt. Wenn dieser an der Eindeutigkeit zweifelt dann beginne auch ich nochmals nachzudenken - wenn die Argumentation schlüssig ist.

Edith meint, so wird es vielleicht klarer:

3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Geschrieben

Na und? Steht doch kein Zeitrahmen da und auch nicht explizit unaufgefordert.

Also werden die Belege beim nächsten Antrag o.ä. eingereicht, wenn nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung ergangen ist.

Die Formulare hatten hier sowieso bisher eine Zeile in der man schriftlich darlegen musste, wie aufbewahrt werden soll.

Geschrieben
...Bestätigung vom Verein über mindestens 10x Training im letzten Jahr.

Viele Grüße und ein frohes Fest, Falk

So ein Blödsinn!

Ich kann doch auch wo anders, als im Verein trainieren - beispiesweise auf einem kommerziellen Stand!

Geschrieben
Jetzt kommen drei oder vier Mann zur Kontrolle, .....

Die Herrschaften latschen mit ihren Schneeschuhen die ganze Wohnung voller Dreck, so dass man gleich wieder den Putzeimer holen darf!

Wohl eher einer oder vielleicht zwei.

Dann steckt hinter jedem Dienstausweis üblicherweise auch nur ein Mensch.

Den/die würde ich dann höflichst bitten die Matschstiefel auszuziehen und auf Socken weiterzumaschieren.

Ein Heissgetränk (alkoholfrei) gibts nach der "Arbeit" auch noch, wird hier jedem angeboten der bei Minusgraden unterwegs sein muss.

Godspeed,

Pickett

Geschrieben

Besten Dank, das sind Mal Fakten. Ich brauche natürlich keinen Brief o.ä. Es reicht ja, selbst Mal ganz unverbindlich in Dresden die Behörde nachzufragen. Man sieht jedenfalls auch anhand der Diskussion wie groß die Verunsicherung ist. Erinnert irgendwie an die neue Messergesetzgebung (Was ist ein sozial adäquater Zweck???).

Gruß

Gerlinde

Besuche meine Homepage

Geschrieben
...

Nur mal zum Nachdenken:

Am heutigen Tag ist ein "Sauwetter" ohnes gleichen angesagt. Matsch, Schnee und Dreck kleben an den Schuhen. Ein Tag, wo man normalerweise die Wohnung nicht verlässt.

Jetzt kommen drei oder vier Mann zur Kontrolle, kurz nachdem man die Wohnung gereinigt hat, gut geheizt und es sich gemütlich eingerichtet hat.

Die Herrschaften latschen mit ihren Schneeschuhen die ganze Wohnung voller Dreck, so dass man gleich wieder den Putzeimer holen darf!

Wer trägt denn eigentlich die Kosten für die Reinigung der Wohnung?

Ich wäre grundsätzlich dafür, dass man diese Regelung im WaffG wieder rückgängig ändern würde.

Na und?

Wo ist die Gefahr für die öffentliche Sicherheit? :confused:

Ohne die braucht sich auch niemand die Wohnung dreckig machen lassen. ;)

Geschrieben

Habe ich gestern Abend bei einem Schützenkameraden gesehen:

Er muss bis zum 8.1.2010 seine Aufbewahrung nachweisen.

Das Fatale:

Der SB hat die Aufbewahrung schon 2 x vor Ort kontrolliert.

Nun hat der SB gewechselt und .... siehe oben.

Ich würde quer drauf schreiben:

Warum soll ich nach 2 x Inaugenscheinnahme durch Herrn xx nun auch noch mal nachweisen?

Ist das Schikane oder Verschwendung von Steuermitteln?

Für mich (anderer Kreis) bin ich mal gespannt: Hatte im Februar bereits meine Bilder hingeschickt. Ob ich wohl auch nochmals muss....

LG

M

Geschrieben
Wohl eher einer oder vielleicht zwei.

Dann steckt hinter jedem Dienstausweis üblicherweise auch nur ein Mensch.

Den/die würde ich dann höflichst bitten die Matschstiefel auszuziehen und auf Socken weiterzumaschieren.

Ein Heissgetränk (alkoholfrei) gibts nach der "Arbeit" auch noch, wird hier jedem angeboten der bei Minusgraden unterwegs sein muss.

Godspeed,

Pickett

Und damit wirst du eher weiter kommen als mit Gegenwehr.

Einige scheinen den Unterschied zwischen einer Hausdurchsuchung und einer Inaugenscheinname der Waffentlagerung nicht verstehen zu wollen.

Was machen denn Gewerbeteriebende, wo auf einmal die BG oder das GAA vor der Tür steht und Einlaß begehrt?

Wenn Ihr euch an den versauten Bratwürstchen den Tod holt seit ihr bei der schreienden Meute nach mehr Kontrolle aber dabei, oder?

LG

M

Geschrieben
Den/die würde ich dann höflichst bitten die Matschstiefel auszuziehen und auf Socken weiterzumaschieren.

Und falls PVB: vorher zum Auto, Schießeisen darf dort bleiben, ich bin Pazifist! :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

Sorry, aber die faktisch erzwungene Öffnung der grundgesetzlich geschützten Wohnung durch die Behörde kann man - bis zu einem Spruch ordentlicher Gerichte - nicht kritisch genug sehen und darf die Grundgesetzkonformität bezweifeln. Die Verfasser des Grundgesetzes wollten einen besonderen Schutz, auch aus der Erfahrung vorher, und haben die Betretung einer Wohnung extrem erschwert, so daß selbst bei mutmaßlich Kriminellen, Hooligans etc. entweder Gefahr im Verzuge sein muß oder ein richterlicher Durchsuchungsbefehl her muß. Denkt nur Mal an den Gerichtsvollzieher, der hat ja wohl mitunter ein heftiges und möglicherweise sogar öffentliches Interesse. Er darf aber eben nicht rein. Und jetzt darf anlaßlos die Wohnung betreten werden und äußerst schwammige Begrenzungen (Wann darf ich nein sagen???) limitieren dies. Und wenn ich dies verweigere ist flux meine Zuverlässigkeit weg, ist meine WBK weg, ist das Jagen weg. Der Unterschied zur Durchsuchung? Der Zwang ist offensichtlicher (notfalls mit Gewalt), sie können überall hin (nicht nur zu meinem Schrank) und auch zur Unzeit kommen. Ich weiß, ich übertreibe jetzt etwas. Schlimm finde ich jedenfalls als Unbescholtene a) den impliziten Generalverdacht und B) wie gesagt das Recht zum anlaßlosen Betreten und c) daß das gar nichts nützt zur Verbesserung der Inneren Sicherheit. Denn darum ging es ja oder???

(heute polemische) Grüße von Gerlinde

Besuche meine Homepage

Geschrieben

Auch wenn der Thread vom eigentlichen Thema etwas abdriftet.

Der LWB muss niemanden in seine Wohnung lassen, es sei denn es ist Gefahr im Verzuge (und das ist nicht, wenn der Herr vom Amt vor der Türe steht). Gewerberäume sind etwas anderes und nicht unter dem Schutz des Art. 13 GG.

Also, wenn ich nicht will, die Wohnung sauber ist oder mein Sohn krank ist, dann gibt es halt keine Nachschau. Punkt. Bei unangekündigten Kontrollen ohne Verdachtsgrundlage, das ist z.B. wenn Unterlagen zur Aufbewahrung der Waffen (Rechnungen, Fotos, Zertifikate, etc.) bereits beim zuständigen Amt eingereicht wurden. kann die Nachschau mit den Hinweis auf den Artikel 13 GG abgelehnt werden, daraus kann man niemandem einen Strick drehen oder in unserem Falle die Zuverläßigkeit in Frage stellen.

Das funktioniert natürlich nicht, wenn die Aufforderung des Amts hinsichtlich des Nachweises der Waffenaufbewahrung mehrfach unbeantwortet geblieben ist. Dann liegt keine verdachtsunabhängige Kontrolle mehr vor.

Geschrieben
Das halte ich für ein Gerücht.

Aber wer angefragt wird, hat zu antworten und nachzuweisen.

Nein, stimmt schon weil in § 36 Abs. 3 WaffG die Wörter "auf Verlangen" gestrichen worden sind und der Gesetzgeber in seiner Begründung schreibt, dass aus der Holschuld der Behörde eine Bringschuld des Betroffenen geworden ist.

In der Praxis wird aber in der Regel die Waffenbehörde um Auskunft bitten. Die Waffenbehörden in Baden-Württemberg wurden z.B. angewiesen, spätestens bis zum Jahresende alle Waffenbesitzer anzuschreiben, von denen noch keine Auskunft vorliegt. Diejenigen davon, die das erstmalig taten haben nun für lange Zeit so richtig Spaß bei der Auswertung der Antworten von zum Teil mehreren Tausend Waffenbesitzern.

Bei allen Erstanträgen muss der Nachweis seit 25.07.2009 ohnehin von Anfang an erfolgen. Darum wird es in den nächsten Jahren auch wieder etwas ruhiger mit den Aufbewahrungsanfragen der Behörden werden.

Geschrieben
Die Herrschaften latschen mit ihren Schneeschuhen die ganze Wohnung voller Dreck, so dass man gleich wieder den Putzeimer holen darf!

Du scheinst keine Haustiere zu haben, hm ? :D

Na ja, zum einen dürfen die nur zum Tresor latschen, sind in der Regel nur zu zweit und wenn der Weg dorthin über einen empfindlichen Teppich führt, kann man den entweder mit Pappkartons abdecken oder die Herrschaften ihre Schuhe im Flur für ein paar Minuten ausziehen lassen. Als Hausrechtsinhaber kann man das ohne weiteres verlangen.

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