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PolzA

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  1. PolzA

    Bundeswehr Hartkern

    Boul hat bereits den Teufelskreis der Munitionsauswahl beschrieben. Grundsätzlich ist es so, dass die 5.56x45 prinzipiell keine schlechte Munition ist, aber der Ernstfall kann halt schlecht unter Laborbedingungen simuliert werden. Normalerweise fängt das Geschoss kurz nach dem Eindringen in einen Körper an zu taumeln und überschlägt sich. Dies in Verbindung mit der tempporären Wundhöhle, die bei einem so schnellen Geschoss recht groß wird, sollte eigentlich einen Menschen zuverlässig aufhalten. Doch einmal ist der Körper beim Gefecht voller Adrenalin, zum anderen kommt es halt auch auf die Trefferlage an. Der nachsuchende Jäger weiß, von was ich spreche Die 7,62x51 hat eine wesentlich höhere Durchschlagskraft, bedingt duch das wesentlich höhere Geschossgewicht. Aber, das bedeutet nicht, dass die Mannstopwirkung damit gleich besser oder schlechter wird. Auch für diese Geschosse gilt, dass sie sich im Körper überschlagen und dadurch einen großen Wundkanal verursachen. Wieviel Energie ein FMJ-Geschoss im Körper abgibt, hängt wiederum von der Trefferlage ab. Nicht zu vergessen ist die Gefechtslage, d.h. auf was schieße ich und welche Treffermöglichkeiten habe ich? Gegen einen verschanzten Gegner verzeichnen wir nomalerweise Treffer im Kopf- und Armbereich. Bei der Verteidigung schießt der Soldat beim vorrückenden Gegner dahin, wo der Körper am breitesten ist, das ist der Oberkörper. Was dabei im Gefecht getroffen wird ist offen. Und hier haben wir das Problem. Wenn das treffende Geschoss nicht gleich den Gegen in seiner Bewegung und Kampfkraft einschränkt, dann sagt man der Munition keinerlei Mannstopwirkung nach. Falsch. Die Stoppwirkung ist situativ empfunden. Bsp: Wenn ein angreifender Gegner getroffen wird,umfällt und kampfunfähig ist, dann ist die Munition aus Sicht des Veteidigers gut. Wenn aber der Gegner noch ein Zeitlang weiterkämpfen kann, dann aber stirbt oder bleibend kampfunfähig bleibt, ist dann ein übergeordnerte Zweck nicht erreicht? Wohl schon. Alles Ansichtssache. Übrigens hat je nach Auftrag eine Gruppe i.d.R. einen Schützen mit G3 dabei.
  2. So etwas ähnliches hat die Gestapo meinen Großeltern anläßlich einer Hausdurchsuchung 1936 gesagt....... Sicherlich haben Sie auch nichts dagegen, dass Ihre Wohnung durchsucht wird, um zu kontrollieren, dass Sie keine Extremisten beherbergen, tun Sie ja nicht. Schaun wir uns mal Ihre Konten an, Sie hinterziehen ja keine Steuern oder verschieben ja keine Gelder. Scannen wir mal Ihren Schriftverkehr und kontrollieren Ihre Telefonate, Sie gehören ja sicherlich nicht der organisierten Kriminalität an. ....... Bürgerliche Freiheiten sterben langsam!
  3. Auch bei Verstößen gegen geltendes Recht hat das GG Gültigkeit! D.h. wenn jemand einer Straftat verdächtig ist oder diese begangen hat, darf dessen Wohnung nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl betreten werden. Das SprengG wurde im August 2009 dahingehend angepasst. Bitte aufpassen, Gewerberäume unterliegen nicht dem Art. 13 GG, da keine Wohnung. Zitiat §31 SprengG: (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. .... Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
  4. Nien, das ist ja meines Wissen noch nicht geklärt. ich habe lediglich den hypotetischen Fall beschrieben, falls dem LWB die Zuverlässigkeit entzogen werden sollte, aufgrund einer mit Hinweis auf Art. 13 GG abgelehnten Nachschau. Mein Vorschlag für den Ernstfall einer unangekündigten und verdachtsunabhängigen Nachschau: Immer höflich und verbindlich bleiben. Wenn man die Personen nicht persönlich kennt, dann beim LRA oder dem zuständigen Amt nachfragen. Ein Ausweis ist schnell gefälscht. Dementsprechend haben sich i.d.R. Besuche nach 17:00 erledigt, da die Identität des Besuchs nicht eindeutig festgestellt werden kann. Wenn man die Nachschau nicht will, dann auf den Art. 13 GG hinweisen und dies zu Protokoll geben. Hinweise auf Folgen ignorieren und nicht ärgern. Zu allen anderen Themen, wie z.B. ausgeübter Schießsport o.ä. schweigen, auch wenn's schwerfällt. Einen Termin zur Nachschau vorschlagen (proaktiv).
  5. Abgesehen davon, dass es keine blöden Fragen gibt, mein Name ist PolzA und nicht Amt Ich weiß nicht, was manche Leute dort treibt. Ich zumindest kann mich über die Menschen in meinem LRA nicht beklagen. Ich habe nur versucht, die aktuelle Rechtslage darzustellen und nicht die Intension irgendeines SB.
  6. Servus Werwolf (wo habe ich meine silbernen Kugeln denn noch ) Also die verdachtsunabhängige Kontrolle allein verstößt nicht gegen den Art. 13 GG. Diese ist wie eine Kfz-Kontrolle zu sehen, nur dass letztere im öffentlichen Raum stattfindet. Laut WaffG bist Du auch nicht verpflichtet, die Kontrolleure in Deine Wohnung zu lassen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzuge. ABER, und jetzt kommt der Knackpunkt: Welche Konsequenzen hat es, wenn Du eine verdachtsunabhängige und i.d.R. unangekündigte Kontrolle ablehnst? Wenn Du die Ablehnung mit Hinweis auf Art. 13 GG formulierst und Dir wird nach dem ersten oder zweiten Besuch die Zuverlässigkeit aberkannt, so stellt dies m.E. einen Verstoß gegen Art. 13 GG dar. Das wird m.E. aber nicht passieren, sondern man wird den LWB um einen Termin bitten und dann Nachschau halten. Voaussetzung meiner Ausführung ist natürlcih, dass der LWB dem zuständigen Amt die Aufbewahrung seiner Waffen ordnungsgemäß nachgewiesen hat (Rechnungen, Fotos, Expertise, etc.).
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