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IGNORED

Anatomie einer Hausdurchsuchung und die Folgen


baer42

Empfohlene Beiträge

Das ist nämlich für mich springende Punkt dabei.

Es wäre mir vermutlich keine mehrere hundert Euro (ich vermute dass sich das noch schnell auf über 1000 summieren wird - von der Zeit, dem Aufwand den Mühen, dem Ärger, dem Arbeitsausfall und anderen unangenehmen Nebenerscheinungen ganz abgesehen) wert zu wissen warum bei mir was durchsucht wurde - schließlich habe dann das Protokoll zu meiner Entlastung in den Händen.

Aber die Unwissenheit was dann tatsächlich in meinen Akten steht und wie es mir zu einem späteren Zeitpunkt zum Nachteil gereichen kann, würde mich zum Handeln veranlassen.

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Das mit der RSV kann m.E. so nicht sein !

Ein Durchsuchungsbefehl nennt als Grund den VERDACHT auf...........

Dies wird üblicherweise eine vorsätzliche Straftat sein (müssen!) um den Durchsuchungsbefehl überhaupt zu erhalten -

wegen einer OWi gibts den wohl nicht mal bei uns :rolleyes:

Solange dann eine vorsätzliche Straftat nicht rechtskräftig festgestellt ist,

kann eine RSV nicht die Leistungen wegen Vorsatz verweigern.

Gruß

G.T.

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Ich kann allen, denen Gleiches widerfahren ist bzw. denjenigen von uns, denen derartiger Mist noch bevorsteht nur raten, wendet Euch an einen Fachanwalt mit Ahnung ...., keinen der das nur nebenbei macht....

Zum Beispiel den Dr. S, der in der DWJ allzeit nette Fach-Kolumnen schreibt....

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Das ist nämlich für mich springende Punkt dabei.

Es wäre mir vermutlich keine mehrere hundert Euro ... wert zu wissen warum bei mir was durchsucht wurde - schließlich habe dann das Protokoll zu meiner Entlastung in den Händen.

bei mir war der denunziant ein pensionierter kripo beamter.

ich hab die akte im flur nur schnell überflogen kann mich aber an eine recht skurille argumentationskette erinnern.

ich habe ein für mein alter unpassendes fahrzeug (schwarzer 7er bmw v8) welcher äusserlich einen bestimmten zielgruppe (zuhälter) angepassten eindruck erweckt (20 zoll felgen und XX kennzeichen, angeblich hatten einige zuhälter früher XX auf den kennzeichen). desweiteren einen kupierten doberman und ein passendes auftreten. keine ahnung was der typ damit meinte aber ich laufe den ganzen tag in nem anzug umher und freue mich wenn ich dann zumindest abends mal ne olle kutte anziehen kann.

na ja, daraufhin hat der rentner mein auto inspiziert und den griff einer gaspistole im fussraum entdeckt (damals gab es noch keinen kleinen waffenschein und diese art der montage im auto war legal). kurze zeit später waren 3 beamte mit schusssicheren westen vor der tür (haben natürlich noch nachbarn im hausflur gefragt wo ich wohne) und haben sich die gaspistole im fussraum angeschaut und einkassiert. 3 wochen später wurde das verfahren eingestellt und ich konnte meinen gaser abholen.

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einen Fachanwalt mit Ahnung ...., keinen der das nur nebenbei macht....

Zum Beispiel den Dr. S, der in der DWJ allzeit nette Fach-Kolumnen schreibt....

Streitberger empfiehlt die ÖRAG... erstens ist er mit dem FWR verbandelt, und zweitens hat er die Versicherung mit der ÖRAG ausgehandelt, und sieht sie deshalb als die bestmögliche Versicherung an. Das war zumindest der Tip, den ich von ihm im persönlichen Gespräch bekommen habe.

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Ich kann allen, denen Gleiches widerfahren ist bzw. denjenigen von uns, denen derartiger Mist noch bevorsteht nur raten, wendet Euch an einen Fachanwalt mit Ahnung ...., keinen der das nur nebenbei macht....

Genau.

Mit sowas sollte JEDER hier jederzeit rechnen!

Das kann noch kommen in den nächsten Tagen.

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Das mit der RSV kann m.E. so nicht sein !

....

Solange dann eine vorsätzliche Straftat nicht rechtskräftig festgestellt ist,

kann eine RSV nicht die Leistungen wegen Vorsatz verweigern.

Gruß

G.T.

doch, ist leider so fast alle rsv springen ab!

in den avb ist klar geregelt das schon bei dem vorwurf einer straftat keine leistungspflicht besteht.

ob später deine unschuld bewiesen wird ist dem meisten rsv auch egal, sie zahlen keinen cent.

genau das ist der grund warum ich zu meinen advocard rsv noch die spezielle FWR ÖRAG rsv abgeschlossen habe, die auch bei dem vorwuf einer straftat zahlt.

gruss dobe

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Solange dann eine vorsätzliche Straftat nicht rechtskräftig festgestellt ist,

kann eine RSV nicht die Leistungen wegen Vorsatz verweigern.

Vertragsgrundlage der normalen Rechtsschutzversicherung sind die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen ARB.

Die ARB (96) beinhalten in

§ 2 Leistungsarten folgende hier einschlägige Regelung:

Zitat:

§ 2 i) bb)

.........

"Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf

-- eines Verbrechens in jedem Fall

-- eines Vergehens das nur vorsätzlich begangen werden

kann (z.B. Beleidigung, Diebbstahl, Betrug).

Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes

noch den Ausgang des Strafverfahrens an."

Zitatende

Der angebliche Besitz einer illegalen Waffe wäre eine Straftat die nur vorsätzlich begangen werden kann - Ergebnis kein Rechtsschutz.

Hier sind die die neuesten ARB (2009) zu finden http://www.huk.de/pdf/rs/RBARB08.pdf ab Seite 4

Hinweis: Die abgedruckten ARB gelten für alle normalen Rechtsschutzversicherungen also nicht nur für die von der HUK. Die ARB werden regelmäßig geändert, es gelten die ARB die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig waren.

Vertragliche Regelungen können abweichend von den ARB bestehen siehe oben bei Dobe, gibt es solche Regelungen nicht gelten die ARB.

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Vertragsgrundlage der normalen Rechtsschutzversicherung sind die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen ARB.

Die ARB (96) beinhalten in

§ 2 Leistungsarten folgende hier einschlägige Regelung:

Zitat:

§ 2 i) bb)

.........

"Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf

-- eines Verbrechens in Jedem Fall

-- eines Vergehens das nur vorsätzlich begangen werden

kann (z.B. Beleidigung, Diebbstahl, Betrug).

Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes

noch den Ausgang des Strafverfahrens an."

Zitatende

Der angebliche Besitz einer illegalen Waffe wäre eine Straftat die nur vorsätzlich begangen werden kann - Ergebnis kein Rechtsschutz.

Sehe ich ein wenig anders.

Der konkrete Tatvorwurf um den es als solchen geht, ist das eine,

das Vergehen ansich das andere.

Ein Vergehen gegen das WaffG kann, soweit mir bekannt, auch fahrlässig begangen werden.

Damit käme dann m.E. dieser Teil der Versicherungsbedingungen zur Anwendung :

für die Verteidigung wegen des Vorwurfs

bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige

Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges

Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen

vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben,

besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt

wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

"Rechtsgelehrte" werden das ggf. besser beurteilen können.

Gruß

G.T.

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Sehe ich ein wenig anders.

Ein Vergehen gegen das WaffG kann, soweit mir bekannt, auch fahrlässig begangen werden.

Damit käme dann m.E. dieser Teil der Versicherungsbedingungen zur Anwendung :

Stimmt du hast Recht

(wer lesen kann ist klar im Vorteil)

§ 51 WaffG

Strafvorschriften

Abschnitt 4 (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, in Stand setzt oder damit Handel treibt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

http://www.juraforum.de/gesetze/WaffG/51/5...rschriften.html

Danach müsste die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig sein, gemäß dem von dir zitierten Teil der ARB.

Sorry :peinlich:

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...

Der konkrete Tatvorwurf um den es als solchen geht, ist das eine,

das Vergehen ansich das andere.

...

Gruß

G.T.

Ebend!!!

Wenn überhaupt, dann entsteht der Versicherungsschutz rückwirkend. Wenn aber die Ermittlungen eingestellt werden, dann auch nicht rückwirkend.

Versicherungen sind kein Rund-um-sorglos-Paket. Wenn sie noch halbwegs sinnvoll und bezahlbar bleiben sollen, dann dann decken sie nur bedeutende Risiken ab. Entweder ist das wie hier explizit geregelt oder Du bekommst nach dem Xten Bagatellfall die Kündigung. :hi:

Schnelle und unkomplizierte Akteneinsicht und etwas "Nachhilfe" bei der Einstellung des Verfahrens und der Löschung der Daten sind sicher sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig. Wenn die Akteneinsicht im Nachhinein notwendig wird, um ein sinnvolles Straf- oder Schadensersatzverfahren einzuleiten, kann diese rückwirkend anderes bewertet werden.

Die Rechtschutzversicherungen sind alle und auch wirklich alle schlau genug, um nicht Eure privaten Kreuzzüge zu finanzieren. In Einzelfällen wird aus Kulanz oder kulanzänlicher Grenzwertigkeit mal ein guerrillöser Nadelstich finanziert. In allen anderen Fällen sind sie nur an Bord, um das Schlimmste zu verhindern oder wenn auch sie die Chance auf einen erfolgreichen "Raubzug" wittern.

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den man mit Hilfe der RSV gegen die gleiche RSV führen muss................

HURRA, das bringt was.

Ich bin mir da gerade nicht ganz sicher, aber ich denke das ist sowieso schon vertraglich ausgeschlossen. Dann braucht man nicht erst noch "die billig und gerecht Denkenden" bemühen. :closedeyes: Um die Klage gegen Deine RSV zu finanzieren, brauchst Du eine andere RSV. :blum:

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und wozu ist die rsv in diesen fällen dann überhaupt gut?

In diesen Fällen für Dich gar nichts

In anderen Fällen unterstützt sie Dich finanziell auf dem Rechtsweg, und sei es nur eine Vorfinanzierung bis der dann unterlegene Gegner gezahlt hat.

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Ich würde erst einmal das Schreiben der StA abwarten, ob Anklage erhoben, oder das Verfahren eingestellt wird.

Mensch Uwe, worauf soll sich denn eine Anklage stützen, wenn bei der Haussuchung nichts gefunden wird, was den Anfangsverdacht erhärtet?

Hierzu mal ein Fall, über den ich vor kurzem mit einem Polizisten geredet habe.

In der Stadt H wird ein Mann B wegen illegalen Waffenbesitzes festgenommen.

B gibt in der Vernehmung an, daß der die Waffen bei einem Mann C in dem Dorf I gekauft hat.

Dieses Dorf I liegt einige hundert Kilometer von der Stadt H entfernt.

Im Dorf I wird bei C eine Haussuchung durchgeführt. - Erfolglos!

Der Tatverdacht kann damit nicht ausgeräumt sein,

weil, woher sollte B in H von der Existenz des C in I wissen?

Und zudem hatte die Polizei bereits einen Verdacht gegen C.

In I ist sich die Polizei ziemlich sicher dass C illegal Waffen verscherbelt.

Aber die Beweise fehlen!!!!!!!!!!

Dem C kann man nichts ans Zeug flicken. Die Polizei ist machtlos! Weil sie eben keinen Beweis haben.

Und Jürgen kommt eben in diese Mühle der Staatsgewalten, weil er in mit irgendjemandem telefoniert hat, dessen Telefon abgehört wurde.

Ein unbedachtes Wort, und du bist verdächtig.

Im Gegensatz zu Kriminellen, die mit dem Verdacht leicht leben können, solange ihnen nichts zu beweisen ist,

ist alleine der Verdacht für einen unbescholtenen Bürger und zudem noch legalen Waffenbesitzer doch ziemlich belastend.

Ich hoffe, dass für Jürgen aus dieser Sache keine weiteren Nachteile (als LWB) entstehen.

Finanzielle Nachteile wird er wohl haben.

Und ohne dass er sich irgend etwas zuschulde hat kommen lassen.

Manchmal schon mehr als traurig unser Rechtsstaat!!!!!

Rainer

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Im Gegensatz zu Kriminellen, die mit dem Verdacht leicht leben können, solange ihnen nichts zu beweisen ist,

ist alleine der Verdacht für einen unbescholtenen Bürger und zudem noch legalen Waffenbesitzer doch ziemlich belastend.

Genau darum geht es.

Und ich habe den Eindruck,

Behördenvertreter können das aufgrund ihres täglichen Umgangs mit der Materie

und der "Grundeinstellung ihrer üblichen Kundschaft" gar nicht nachvollziehen,

was das für eine enorme seelische Belastung für einen anständigen und unbescholtenen Bürger ist,

sich plötzlich in den Mühlen der Justiz wieder zu finden, obwohl er gar nichts Illegales getan hat.

Die NERVEN eines anständigen Menschen interessiert offenbar kein Schw..... :angry2:

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Sollte das Verfahren eingestellt werden, könnte das für Jürgen sogar zu einem Problem werden: es bleibt weiterhin im Zentralregister sichtbar, und kann (und wird) von den Waffenbehörden beachtet werden. Somit kann ein eingestelltes Verfahren bedeuten, daß die Unzuverlässigkeit vermutet wird, und da wieder raus zu kommen kann schwierig werden, und kostet nochmals Geld, Zeit und Nerven. Endet das Verfahren jedoch mit einem Freispruch, kann auch der bösartigste SB darauf keinen Strick mehr drehen.

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Sollte das Verfahren eingestellt werden, könnte das für Jürgen sogar zu einem Problem werden: es bleibt weiterhin im Zentralregister sichtbar, und kann (und wird) von den Waffenbehörden beachtet werden. Somit kann ein eingestelltes Verfahren bedeuten, daß die Unzuverlässigkeit vermutet wird, und da wieder raus zu kommen kann schwierig werden, und kostet nochmals Geld, Zeit und Nerven. Endet das Verfahren jedoch mit einem Freispruch, kann auch der bösartigste SB darauf keinen Strick mehr drehen.

Gibt es dazu Erfahrungen?

Die Gesetzeslage gibt das nämlich nicht her http://www.gesetzesweb.de/BZRG.html

das muß aber wie wir so langsam lernen sollten nichts bedeuten siehe z.B Interview mit Gerhart Baum (FDP) http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=1660

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