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IGNORED

S&W Waffen zu "pfennigpreisen"


.357 Magnum

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Noch mal angerufen, Ruger wollen sie auch aus dem Programm nehmen ?!

Ruger haben sie schon vor Monaten zu ähnlichen Preisen raus geschmissen. Die waren aber genauso wenig lieferbar wie jetzt S&W. Habe seinerzeit versucht einen getunten KGP-161 für etwa den halben Alt-Preis zu bekommen, die waren schon nicht mehr lieferbar, als der Preis auf der Homepage stand. Wurden allesamt von einem namentlich nicht genannten Waffenhändler aufgekauft und kommen garantiert nächstes Jahr zum alten Preis wieder auf den Markt (zu dem Preis darf er sie dann auch behalten).

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Ich habe heute auch die Absage für den 1917er bekommen.

Aus meiner Sicht grenzt dieses Geschäftsgebaren an Unlauteren Wettbewerb.

Hoffentlich ist es nur der schäbige Versuch gewesen, dem unliebsamen Wettbewerber die neue S&W-Vertretung zu vergällen. Ich fürchte aber eher, daß man auch noch versucht, über die Kundenunzufriedenheit und sinkende Umsätze einen Teil der Mitarbeiter "dem Arbeitsmarkt" zur Verfügung zu stellen".

...

HALT!!!

Ein kurzer Blick in die AGB macht schlauer. :teu38:

5. Lieferung

Für Ware, die verändert werden muss (z.B. Waffe mit montiertem Zielfernrohr) richtet sich die Lieferzeit nach Arbeitsaufwand, Saison usw. Verzögerungen oder Stornierungen infolge Einwirkung höherer Gewalt, Elementarereignissen etc. müssen wir uns vorbehalten. Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, verpflichten wir uns, Sie vor Annahme der Bestellung über die Nichtverfügbarkeit zu informieren. Wir behalten uns vor, Ihnen in diesen Fällen einen Ersatzartikel - preislich und qualitativ gleichwertig - zu übersenden. Wollen Sie diesen nicht annehmen oder behalten, können Sie ihn kostenfrei abweichend von Ziff. 1 und 2 innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist an uns zurückgeben.

  1. höhere Gewalt? => wohl kaum
  2. Elementarereignisse? => :rotfl2:
  3. etc. zu "höhere Gewalt" und "Elementarereignisse" => nö

Also kein Stornorecht. :)

Wann ist eine Bestellung angenommen? :unsure:

Aber leiferbar sind die Artikel mit Sicherheit. Der neue Importeur würde die fehlende "Unmöglichkeit" sicher gerne bestetigen. :heuldoch:

Also ich bestände auf Vertragserfüllung.

Man könnte sich ja dann im Laufe der Gespräche immer noch kompromisbereit zeigen.

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Otto ist aber nicht der rechtliche Vertragspartner und die AGB geben m.M.n. keine Anspruchsgrundlage für eine Nichterfüllung her. Folglich versuchte ich Erfüllung zu erlangen. Auf einen Kompromiss kann man sich ja immer noch einigen. :rolleyes:

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Auch der Eingang der Bestellbestätigung ist kein wirksamer Vertrag.

Der Webshop ist eine "Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots", die Bestellung ist dann das "Kaufangebot" und die Bestellbestätigung ist eine "Eingangsbestätigung des Kaufangebots".

Puh.

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Auch der Eingang der Bestellbestätigung ist kein wirksamer Vertrag.

... und selbst dazu erlaube ich mal die IHK Frankfurt am Main zu zitieren:

...

Unzulässig wird die Lockvogelwerbung dann, wenn die beworbene Ware nicht oder nur in unzureichenden Mengen zur Verfügung steht. Hierbei ist die Art der Ware und ihre Gestaltung und Verbreitung zu berücksichtigen, um die zu erwartende Nachfrage ermitteln und beurteilen zu können, wie groß der angemessene Vorrat sein muss.

Der bis 2008 geltende § 5 Abs. 5 UWG legte fest, dass im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage angemessen ist, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. § 5 Abs. 5 UWG a. F. ist zwar im jetzigen UWG gestrichen worden. Allerdings gibt es diese 2-Tage-Regelung in gewisser Weise immer noch. In Ziff. 5 des Anhangs, wo nun die Lockangebote geregelt sind, steht nun, dass es bei Bevorratung für weniger als zwei Tagen dem Unternehmer obliegt, die Angemessenheit dieser kürzeren Bevorratung nachzuweisen. Nach Ziff. 5 des Anhangs besteht nämlich grundsätzlich die Pflicht, bei Werbung mit einem bestimmten Preis, also bei jeder Sonderaktion mit Preishinweis, zumindest darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer ggf. nicht in der Lage sein wird, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen. Daraus ergibt sich aber nicht die Pflicht, bei jedem Angebot immer darauf hinzuweisen, wie groß der Vorrat ist.

...

...

Was passiert, wenn der Vorrat aufgebraucht ist und ein Kunde die Ware noch verlangt?

Rechtlich ist zu trennen zwischen der Frage, ob ein Kunde einen Anspruch auf den Verkauf einer bestimmten Ware an ihn hat, und der Frage, ob es sich um eine UWG-widrige Werbung handelte. Auch unzulässige Werbung führt nicht dazu, dass dem Kunden ein ggf. gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis zusteht. Das heißt, der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Ware zu dem beworbenen Preis zusätzlich beschafft und verkauft wird. Dies gilt auf jeden Fall, wenn eine zeitlich befristete Werbeaktion vorüber ist oder die indirekt vorgeschriebenen zwei Tage abgelaufen sind. Dies gilt aber auch, wenn der Warenvorrat schon vor den zwei Tagen aufgebraucht ist.

Häufig wird eine Nachbeschaffung gar nicht möglich sein, z. B. wenn es sich um einen Restposten handelt. Der Kunde hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm ein vergleichbares Produkt zum Preis der angebotenen Ware verkauft wird.

Ob es allerdings kaufmännisch-wirtschaftlich sinnvoll ist, den Kunden durch den Hinweis auf den nicht bestehenden Anspruch zu verärgern und ihm eine Nachbestellung oder ein vergleichbares Produkt zu Sonderkonditionen zu verweigern, ist eine andere Frage, die jeder Unternehmer im Einzelfall selbst entscheiden muss.

Wenn die Ware nachbestellt werden kann, ist es sinnvoll, die entsprechende Bestellung entgegenzunehmen und das beworbene Produkt für den Kunden noch zu besorgen. Weigert sich ein Unternehmer, dies zu tun, setzt er sich schnell dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Ziff. 6 des Anhangs aus. Ein gleichartiges Produkt sollte nur dann angeboten werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass das nicht von vorneherein beabsichtigt war und wenn das Alternativprodukt tatsächlich die gleiche Qualität und denselben Preis hat.

Quelle: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/the...ehrendewerbung/
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Eingangsbestätigung der Bestellung, nunja....

Aber ist eine Auftragsbestätigung seitens Frankonia verbindlich?

Wahrscheinlich faktisch egal, weil die materiellen Argumente die Ziffern 5 und 6 des Angangs zum UWG sein dürften. :closedeyes:

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So, wie ja zu erwarten war, auch ich habe den obligatorischen Brief von Frankonia bekommen, leider mal wieder Pech gehabt.

Mir ist das jetzt zum dritten mal passiert, Bestellung angenommen, bestätigt, kurze Zeit später wieder das bedauerliche Schreiben.

Ich fühle mich echt ver...t von denen, dort werde ich nichts mehr kaufen!

Noch einen schönen Nachmittag...

silberpfeil

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Dann schreib mir doch bitte mal was Dir da so absolut nicht gefallen hat.

Berechtigte Kritik ist immer willkommen.

Was mir bei Frankonia nicht gefallen hat?

Daß sie einen verar******... Ganz einfach. Die Kanone stand im Warenkorb auf "Lieferbar". Heute morgen war sie weg.

Daß man bei der Programmierung des Shops augenscheinlich vergessen hat, seine Hausaufgaben zu machen, interessiert mich nicht. SAP gibt jedenfalls die Anbindung direkt her.

Außerdem ist es komisch, wenn Händler im Endkundenwebshop bestellen können. Da gab es mal was....

Aber dem Händler (wie Dir?) mache ich keinen Vorwurf. Ich hätte es genauso getan. BTW: Beim Importeur lagernd....

Und ich meinte, es wird Frankonia etwas Ärger machen...

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Tja, ich hatte leider nicht so viel Glück.

Rechtlich gesehen kannst Du da nichts machen.

Erstens ging eine Bestellbestätigung bei mir ein, keine Auftragsbestätigung.

Somit war schon mal kein rechtlich bindender Kaufvertrag zu Stande gekommen.

Da dieses als Sonderaktion gekennzeichnet war (Sonder.. S&W), gibt es natürlich das Wettbewerbsrecht um dies zu prüfen.

Ich sehe hier sicherlich keinen der negativen Gründe, welche Ihr hier immer anführt.

Die wollten das Lager von Wischo von "Altlasten" räumen - es seien angeblich Waffen die u.U. dort schon mehrere Jahre auf Lager gelegen haben und waren lediglich Einzelstücke. Also war es eine Lagerräumung welche unglücklich formuliert war.

Ok, auf dieser Basis kann ich jetzt eine Klage anfangen - aber nur wegen Wettbewerbsverzerrung - nicht wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages.

Jetzt geh mal zu deinem Juristen, ob du damit eine Waffe im Klageverfahren erstreiten kannst.

Ich vermute Nein, bestenfalls bekommt F eine Ordnungsstrafe wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Aber vielleicht haben wir einen Juristen unter uns, der diese Fragen klären kann.

Ich meinerseits habe keine Lust hier einen Prozeß anzuzetteln - mit letzendlich ungewissem Ausgang - und ohne wirklichen Gewinn für mich.

Denn meine Fahrten zum Anwalt, meine Freizeit und meine Nerven sind viel zu wertvoll als hier den Prozeßhansel zu mimen.

Dafür habe ich an anderen Stellen im Leben oft Glück gehabt und kann gut damit leben.

Beste Grüsse aus dem regnerischen Ostwestfalen

Michael

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...

Erstens ging eine Bestellbestätigung bei mir ein, keine Auftragsbestätigung....

Bei mir ging zuerst ne Eingangsbestätigung und kurz darauf ne Auftragsbestätigung ein.

Denkst ich habe da bessere Karten was geliefert zu bekommen?

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Wenn in der AB der Auftrag angenommen wurde, dann ist rechtlich gesehen ein Vertrag zu Stande gekommen.

In meiner Bestätigung steht: Nicht mehr lieferbar..., Versucht..., keine Chance eine ähnliche Waffe zu bekommen..

Damit kam der Vertrag nicht zu Stande und es geht nichts.

Wenn du positives drin stehen hast, dann sollte es ja auch klappen mit der Nachabarin Monika von Frank und Monika.

Musst Du also nur WBK (oder WS?) hin senden, und postwenden kommt Metallgestell und Karte wieder zurück.

LG

M

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Bei mir ging zuerst ne Eingangsbestätigung und kurz darauf ne Auftragsbestätigung ein.

Denkst ich habe da bessere Karten was geliefert zu bekommen?

Wenn Du tatsächlich eine AB hast, dann halte ich das für einen zustande gekommenen Kaufvertrag.

Preis und Lieferzeit auch drin ?

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Ich hab heute auch ne Auftragsbestätigung per Mail bekommen.

In der steht sowohl für das Mod. 41 was ich bestellt hab, als auch die Gummimatte eine Lieferzeit von 14 Tagen drin.

Ausserdem steht drin das sie meine EWB brauchen.

Hab gestern vorrausschauen meine WBK schonmal losgeschickt. Bin mal gespannt ob ich das Teil bekomme.

Werd morgen nochmal anrufen und fragen wies aussieht.

Wenn das ganze klappt wär das schon geil, eine Mod. 41 in der 50th Annivercary Edition für 327€ statt 2.329€.

Und falls sie mir nicht gefallen sollte (was ich nicht glaube) kann ich sie ja immernoch weiterverkaufen.

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Bist du ein Händler?

Dann könnte ich das verstehen.

Warum soll Frankonia für teuerstes Geld sein Lager bereinigen, damit die Waffe nachher zum normalen Strassenpreis im Schaufenster liegt?

Das wäre doch recht kundenunfreundlich und würde dem Ganzen doch irgendwie die Narrenkappe von Till Eulenspiegel aufsetzen.

LG

M

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