Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffengesetzänderungen in DWJ 08/09


Glückspieler

Empfohlene Beiträge

Ich verweise auf die sehr gute Darstellung der Waffenrechtsänderungen in DWJ 08/09, Seite 12 ff

und ziehe folgende Schlußfolgerungen:

1) Unsere Rechte als Waffenbesitzer werden massiv beschnitten und wir werden zu Bittstellern bei den Behörden, bei den Landrats- und Ordnungsämtern:

§ 4 Abs.4:WaffG: ....Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf..... das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

§ 14 Abs.3 Satz 1WaffG "... und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat".

Kommentar von DWJ: " Das bedeutet, dass das waffenrechtl. Bedürfnis lebenslang nachgefragt werden kann. Es handelt sich um eine "Kann" Bestimmung."

weiter: "... ein Sportschütze, der dieses Kontingent überschreiten will, ... nunmehr nachweisen, dass er regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.".... absolut unrealistisch: Selbst Topschützen schaffen das kaum....."

2) Die Rolle der Parteien zum Waffengesetz mehr als fragwürdig ist!

Mein Kommentar: Die lassen uns alle, aber auch alle im Stich!! Merkt Euch das für die Wahl!

Auch die Rolle der FDP ist mittlerweile personenabhängig fragwürdig.

Sehr gute Darstellung der Rolle der Parteien in einer Tabelle durch die DWJ 08/09

Meine Meinung: Kauft Euch die DWJ 08/09 und lest selber, was auf uns zukommt, meiner Meinung nach der Anfang vom Ende des legalen Waffenbesitzes.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... lest selber, was auf uns zukommt, meiner Meinung nach der Anfang vom Ende des legalen Waffenbesitzes.

Der erste Versuch durch ein totalitäres Regime auf deutschem Boden war das ReichsWaffG vom 18.03.1938 ;-) Nur noch Nazis durften Waffen haben.

Nach dem Krieg: Erstmal nix (böse Deutsche), dann sehr entspannte Regelungen auf Grundlage des ReichsWaffG, bis es dann 1968 wieder los ging mit der Bundesgesetzgebung.

Es ist nur ein WEITERER Schritt.

By the way: Die derzeitige Gleichschaltung des Internets erinnert mich frappierend an die Zeiten jenes ersten Versuchs.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und ziehe folgende Schlußfolgerungen:

Mein Kommentar: Die lassen uns alle, aber auch alle im Stich!! Merkt Euch das für die Wahl!

Auch die Rolle der FDP ist mittlerweile personenabhängig fragwürdig.

Treffend!

Deshalb bekommt diese (in der Vergangenheit bewiesen) Umfallerpartei meine Stimme NICHT!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das würde mich auch interessieren.

Zumindest müsste die FDP eindeutig Stellung dazu nehmen, ob sie sich von ihrem Kollegen aus Baden-Württemberg Ulrich Goll distanziert oder nicht.

Eine Person, dem die verabschiedete Fassung des WaffG nicht weit genug geht, und für den Großkaliberschießsport Wildwest ist,

ist definitiv nicht für gesetzestreue legale Waffenbesitzer haltbar!!

Und solange wähle ich auch die FDP nicht!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zumindest müsste die FDP eindeutig Stellung dazu nehmen, ob sie sich von ihrem Kollegen aus Baden-Württemberg Ulrich Goll distanziert oder nicht.

Eine Person, dem die verabschiedete Fassung des WaffG nicht weit genug geht, und für den Großkaliberschießsport Wildwest ist,

ist definitiv nicht für gesetzestreue legale Waffenbesitzer haltbar!!

Und solange wähle ich auch die FDP nicht!

Vergiss den Goll !

Kennst Du die offizielle Stellungnahme der FDP noch nicht ?

Und wie hat Baden-Württemberg im BR abgestimmt ?

Na ?

Aber nenne mir eine bessere Alternative aus Sicht der LWB !

Ich bitte darum.

Und:

Nicht - Wählen zu gehen ist KEINE Alternative!

Der Untergang des privaten Waffenbesitzes - wie wir ihn heute kennen - wäre eine Rot-Rot-Grüne Regierung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich verweise zudem noch auf die in der DWJ 08/09 auf Seite 14 in Anmerkung gebrachte

Beschlussempfehlung des Bundestages (Drucksache 16/13423, Seite 8 bis 11)

"Hier wird sehr eindeutig die zusätzliche biometrische Sicherung großkalibriger Schusswaffen und weitere

"effektive" Lösungen zur Sicherung von Waffen und Munition"gefordert."

Meine Meinung: Wirklich, sehr "effektiv"! Die Zeitgenossen, die die neuen Verschärfungen hinterlistig durch Koppelung des Gesetzgebungsverfahrens an das zu ändernde Sprengstoffrecht in Turbo-Geschwindigkeit auf den Weg gebracht haben, haben sich genug Möglichkeiten verschafft,

um uns sämtlicher Errungenschaften im Schießsport, unserem Hobby und der Jagd zu berauben.

Das Problem ist, dass das offensichtlich die Wenigsten sehen bzw wahrhaben wollen!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Solange Du Werbung für die richtige Partei machst, ists doch in Ordnung!

:lol:

Nein, ich will auch keine Wahlwerbung machen. Ich verstehe, dass es vielen auf den Keks geht, wenn hier jeder zweite Thread dahingehend abdriftet.

Wenn das Thema allerdings auf die FDP kommt und es dazu Fragen oder Behauptungen gibt, dann äussere ich mich dazu.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aber welche Partei bitte?

Wichtig ist das Hingehen, also die Wahlbeteiligung und dann natürlich nicht das Kreuz für die falsche Partei setzen!

es sei denn Du willst tatsächlich alle Waffen abgeben!

Nachdenken muß dann jeder alleine!

Wenn das Thema allerdings auf die FDP kommt und es dazu Fragen oder Behauptungen gibt, dann äussere ich mich dazu.

Ich werde aber nie verraten, dass ich seit 20 Jahren FDP wähle.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

.....Ich werde aber nie verraten, dass ich seit 20 Jahren FDP wähle.

Solltest Du auch nicht!

Das wäre ja in etwa so ähnlich, wie wenn ich verrate, dass ich bisher treuer Wähler der Union war ( die wählt man nun mal als Bayer ) und nun die FDP wähle.

IMI

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

[...]

1) [...]

§ 14 Abs.3 Satz 1WaffG "... und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat".

Kommentar von DWJ: [...] "... ein Sportschütze, der dieses Kontingent überschreiten will, ... nunmehr nachweisen, dass er regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.".... absolut unrealistisch: Selbst Topschützen schaffen das kaum....."

[...]

Da hat die DWJ bzw. Walter Schulz ein wenig zu schwarz gemalt: Er leitet von dem Terminus "regelmäßig" im Zusammenhang mit Training 18 mal im Jahr ab.

Im neuen Gesetz steht aber, dass regelmäßige Wettkampfteilnahme, mindestens auf der untersten Kreisebene, gefordert ist. Das hat erst einmal gar nichts miteinander zu tun, auch wenn Herr Kohlheim bei der Expertenanhörung das ebenfalls so zitiert hat.

Regelmäßig muss man immer in Bezug auf die Sache sehen. Wenn ich regelmäßig aufs Klo gehe, dann ist das sicher öfters als 18 mal im Jahr...

Die unterste Kreisebene findet i.allg. einmal im Jahr statt (Kreismeisterschaften), schlimmstenfalls zählen noch ein paar Rundenwettkämpfe, aber das führt nach meiner Meinung bereits zu weit.

2) Die Rolle der Parteien zum Waffengesetz mehr als fragwürdig ist!

Mein Kommentar: Die lassen uns alle, aber auch alle im Stich!! Merkt Euch das für die Wahl!

Auch die Rolle der FDP ist mittlerweile personenabhängig fragwürdig.

Sehr gute Darstellung der Rolle der Parteien in einer Tabelle durch die DWJ 08/09

Meine Meinung: Kauft Euch die DWJ 08/09 und lest selber, was auf uns zukommt, meiner Meinung nach der Anfang vom Ende des legalen Waffenbesitzes.

Darf ich Dich hierher verweisen?

Herr Goll ist dabei einen Soloweg gegangen und wurde zurückgepfiffen. Das Fragezeichen in der DWJ in der entsprechenden Spalte ist absolut überflüssig.

Dafür sollten bei der CDU noch ein paar davon stehen, der Herr Bosbach ist leider nicht mehr tragbar. Er kennt noch nicht einmal den Unterschied zwischen Rechten in einer Demokratie (die ggfs. wegen allgemeinem Sicherheitsinteresse eingeschränkt werden können) und Privilegien, die ein Monarch seinen Untertanen verleihen kann. Er spricht im Zusammenhang mit der Erlaubnis, Waffen besitzen zu dürfen, von einem Privileg.

Da jedoch jeder gesetzestreue Bürger unter bestimmten Voraussetzungen (Alterserfordernisse etc. zähle ich jetzt mal hier dazu) die Möglichkeit hat, eine Waffe zu erwerben und bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sogar einen Rechtsanspruch darauf hat, kann keine Rede von Privilegien sein. Das Wort gehört schlicht nicht in eine Demokratie. Es mangelt Herrn Bosbach also am richtigen Demokratieverständnis.

Gruß, Ronald

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Ergänzung in § 4 Abs. 4 WaffG wird in der Praxis nichts gravierendes ändern, denn schon bislang konnte die Waffenbehörde auf der Grundlage des § 45 WaffG jederzeit (z.B. nach einem Umzug) das Bedürfnis neu prüfen. Im Prinzip ist es nur eine Klarstellung und dort formuliert, wo es hingehört.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Ergänzung in § 4 Abs. 4 WaffG wird in der Praxis nichts gravierendes ändern, denn schon bislang konnte die Waffenbehörde auf der Grundlage des § 45 WaffG jederzeit (z.B. nach einem Umzug) das Bedürfnis neu prüfen. Im Prinzip ist es nur eine Klarstellung und dort formuliert, wo es hingehört.

M.E. zutreffend. Dies ist auch in der Vergangenheit so geschehen. Die Sportschützen-WBK war und ist nach geltender Rechtslage an das Fortbestehen bzw. das Vorliegen eines Bedürfnisses geknüpft. Es hieß bisher schon "Ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz wird anerkannt, wenn..." In den Fällen, in denen die Waffenbehörde erfahren hat, dass ein sportliches Schießen nicht mehr ausgeübt wurde, ist ein Widerruf wegen Wegfalls des Bedürfnisses bereits nach geltender Rechtslage erfolgt.

Neu ist jetzt allerdings der Prüfauftrag für die Behörde, und neu ist ebenfalls, dass bei den Waffen, die über das Grundbedürfnis hinausgehen, für das Fortbestehen des Bedürfnisses die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen erforderlich ist. Dies wird vor allem für die Schützen mit einer größeren Zahl von Waffen, die nicht mehr so aktiv wie zum Zeitpunkt der Beantragung ihrer Waffen sind, erhebliche Auswirkungen haben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

M.E. zutreffend. Dies ist auch in der Vergangenheit so geschehen. Die Sportschützen-WBK war und ist nach geltender Rechtslage an das Fortbestehen bzw. das Vorliegen eines Bedürfnisses geknüpft. Es hieß bisher schon "Ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz wird anerkannt, wenn..." In den Fällen, in denen die Waffenbehörde erfahren hat, dass ein sportliches Schießen nicht mehr ausgeübt wurde, ist ein Widerruf wegen Wegfalls des Bedürfnisses bereits nach geltender Rechtslage erfolgt.

Neu ist jetzt allerdings der Prüfauftrag für die Behörde, und neu ist ebenfalls, dass bei den Waffen, die über das Grundbedürfnis hinausgehen, für das Fortbestehen des Bedürfnisses die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen erforderlich ist. Dies wird vor allem für die Schützen mit einer größeren Zahl von Waffen, die nicht mehr so aktiv wie zum Zeitpunkt der Beantragung ihrer Waffen sind, erhebliche Auswirkungen haben.

meiner Meinung nach :Nein.

Bisher konnte ein vorübergehendes Aussetzen in der schießsportlichen Betätigung mit der weiterhin bestehenden Mitgliedschaft in einem Schießsportverband begründet werden. In Zusammenhang mit der regelmäßigen Bedürfnisprüfung macht das auch Sinn, da der vorübergehende Wegfall des Bedürfnisses z B infolge Krankheit, Auflandsaufenthalt, Schwangerschaft etc. damit nicht unnötig die Rückkehr in den Schießsport erschwert.

Nach neuer Rechtslage ist das nicht mehr möglich.

Worin hier ein Sicherheitsgewinn liegen soll, erschließt sich mir nicht.

Der Sinn ist einzig und allein darin zu sehen, dass einem Sportschützen weitere Steine in den Weg gelegt werden.

Zum zweiten Absatz: für Sportschützen, die Waffen über das Grundkontingent hinaus besitzen, und für gerade diese Waffen aus einem nachvollziehbaren Grund vorübergehend keine schießsportlichen Wettkampfnachweise vorbringen können , wird der weitere Besitz dem hoheitlichen Wohlwollen der Ordnungsbehörden unterworfen.

Worin hier ein Sicherheitsgewinn liegen soll, erschließt sich mir ebenfalls nicht.

Weil wenn jemand mit seiner 45er erfolgreich bei Gaumeisterschaften angetreten ist und eben in diesem Jahr mit seiner 44er Magnum nicht angetreten ist,

sehe ich absolut keine vernünftigen Grund, ihm die 44er Magnum wegzunehmen.

Er wird mit Sicherheit mit seiner 44erMagnum genauso verantwortungsvoll umgehen, wie mit seiner 45er!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...und neu ist ebenfalls, dass bei den Waffen, die über das Grundbedürfnis hinausgehen, für das Fortbestehen des Bedürfnisses die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen erforderlich ist.

Zum x-ten Mal: dies stimmt nicht.

Hier werden wieder zwei unterschiedliche Dinge vermengt.

Für das Fortbestehen des Bedürfnisses und damit Besitzrechts ist nicht die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen erforderlich,

sondern die regelmäßige schießsportliche Betätigung (kann auch "nur" Trainingsaktivität sein).

Die Teilnahme an Schießsportwettkämpfen ist hingegen nachzuweisen, wenn über das Grundkontingent auf "Grün" hinaus weitere Waffen

(z.B. ab dritter KW bzw. vierter halbautomatischer LW) der Erwerb weiterer solcher Waffen gewünscht wird.

Gruß,

karlyman

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

sondern die regelmäßige schießsportliche Betätigung (kann auch "nur" Trainingsaktivität sein).

Gruß,

karlyman

Genau so ist es!

Es ist immer wieder interessant, wie manche das Waffenrecht für sich selbst verschärfen, bzw. etwas hinein interpretieren, was so nicht gewollt ist und war!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

M.E. zutreffend. Dies ist auch in der Vergangenheit so geschehen. Die Sportschützen-WBK war und ist nach geltender Rechtslage an das Fortbestehen bzw. das Vorliegen eines Bedürfnisses geknüpft.

Korrekt.

Entgegen anderslautender Kommentierungen hat die Rechtsprechung (und nur auf diese kommt es an) ein quasi automatisches lebenslanges Bedürfnis nicht anerkannt.

Siehe z.B. VG Aachen, Randziffern 60 ff..

Was den vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses unter der "neuen" Rechtslage angeht: Siehe hier, Beitrag # 163.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

meiner Meinung nach :Nein.

Bisher konnte ein vorübergehendes Aussetzen in der schießsportlichen Betätigung mit der weiterhin bestehenden Mitgliedschaft in einem Schießsportverband begründet werden. In Zusammenhang mit der regelmäßigen Bedürfnisprüfung macht das auch Sinn, da der vorübergehende Wegfall des Bedürfnisses z B infolge Krankheit, Auflandsaufenthalt, Schwangerschaft etc. damit nicht unnötig die Rückkehr in den Schießsport erschwert.

Nach neuer Rechtslage ist das nicht mehr möglich.

Die Gesetzesbegründung zur Streichung des § 8 Abs. 2 gibt über diesen Fall Aufschluss:

"Auch Sportschützen, die aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. beruflicher oder privater Aufenthalt im Ausland, mehrmonatige Krankheit oder Pflege naher Angehöriger) den Schießsport vorübergehend nicht in der gebotenen Regelmäßigkeit ausüben konnten, haben auch weiterhin die Möglichkeit, ihr waffenrechtliches Bedürfnis über die Regelung des bisherigen Absatzes 1 geltend zu machen."

BT-Drs. 16/13423, S. 112.

@Karlyman

---------------------------------------------------

Zum x-ten Mal: dies stimmt nicht.

Hier werden wieder zwei unterschiedliche Dinge vermengt.

-------------------------------------------------

Nein, nein, da wird nichts vermengt. Bei einem Widerruf eines Verwaltungsaktes kommt es eben darauf an, ob nachträglich Tatsachen eingetreten sind (hier: keine regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen mehr), die, wenn sie zu Beginn bereits vorgelegen hätten, zu einer Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Vgl. § 45 WaffG. Steht aber auch in jedem VwVfG Kommentar zu § 49 VwVfG, nur dass § 45 WaffG noch etwas schärfer ist. Es werden also keine unterschiedlichen Maßstäbe an die Neuerteilung der Erlaubnis und die spätere Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses geknüpft.

Wie es so schön heißt: Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben ...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei einem Widerruf eines Verwaltungsaktes kommt es eben darauf an, ob nachträglich Tatsachen eingetreten sind (hier: keine regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen mehr), die, wenn sie zu Beginn bereits vorgelegen hätten, zu einer Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen.

Das trifft m.E. für die konkrete, hier diskutierte Fragestellung nicht zu.

Die bisher im Hinblick auf WBK grün (hier: § 14 Abs. 3 WaffG) erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse setzten eben nicht zwingend eine

regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen voraus. Folglich kann dies auch nicht nachträglich als Widerrufsgrund herangezogen werden.

Gruß,

karlyman

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Korrekt.

Entgegen anderslautender Kommentierungen hat die Rechtsprechung (und nur auf diese kommt es an) ein quasi automatisches lebenslanges Bedürfnis nicht anerkannt.

Hallo Gloeckner,

Gerichte irren zu häufig, um zu dieser Aussage zu gelangen.

Es sei denn, es handelt sich um die höchstrichterliche Rechtssprechung.

MfG

Pirol 2

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.