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IGNORED

Transport von Waffen u. Munetion in RangeBag


shortyderechte

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

Ich überlege mir nun doch ein RangeBag zuzulegen. Immer wieder lese ich, dass man dort Waffen, Munition und das ganze Equipment rein bekommt. Soweit - so gut. Müssen Waffen und Munition aber nicht getrennt transportiert werden (z.B. Waffenkoffer und Munitionsbox)??? In der RangeBag sind sie doch nicht unbedingt getrennt - oder??

Kennt jemand die genaue rechtl. Lage dazu???

THX

Geschrieben

Hallo THX,

aktuell vorgeschrieben ist DIE RÄUMLICHE TRENNUNG von Waffe und Munition.

Ein Fach Waffe - Schloss dran, separates Fach Munition - Schloss dran und alles is Gut! (Im Rangebag verpackt zum Transport zum vom Bedürfnis umfassten Zweck...)

Die Schlüssel dann nadürlich stets "am Mann". :gutidee:

DVC

Gottfried

Hallo,

Ich überlege mir nun doch ein RangeBag zuzulegen. Immer wieder lese ich, dass man dort Waffen, Munition und das ganze Equipment rein bekommt. Soweit - so gut. Müssen Waffen und Munition aber nicht getrennt transportiert werden (z.B. Waffenkoffer und Munitionsbox)??? In der RangeBag sind sie doch nicht unbedingt getrennt - oder??

Kennt jemand die genaue rechtl. Lage dazu???

THX

Geschrieben

:rolleyes: Ach wie oft denn noch?

...

aktuell vorgeschrieben ist DIE RÄUMLICHE TRENNUNG von Waffe und Munition...

Das ist so nicht korrekt bzw. irreführend, denn:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten…

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer…

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

i.V.m.

ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist...

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Eine Vorschrift zur weiteren Trennung von Waffe und Munition außer dem obigen Kriterium "ungeladen" existiert nicht und ist ein Ammenmärchen.

Geschrieben
Kennt jemand die genaue rechtl. Lage dazu???

Die kann man dem Waffengesetz und der AWaffV entnehmen.

"Getrennt" bedeutet, daß die Munition nicht in der Waffe sein darf. Nicht mehr und nicht weniger.

Geschrieben
In der RangeBag sind sie doch nicht unbedingt getrennt - oder??

Aber klar sind sie da getrennt.

Waffe (evtl. noch im Köfferchen oder Futteral) in einem Rangebag-Fach, Munition in einem anderen Fach (evtl. noch Außentasche des Bags, mit eigenem Reißverschluß). Was soll denn da noch "zusammen" sein?

Wir sollten uns nicht mehr Restriktionen auferlegen, als ohnehin schon da sind.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Wir hatten neulich im Verein auch eine kurze Diskussion dazu, weil ich meine KW in einer Pistolentasche (abgeschlossen), und diese wiederum in einem Koffer (ebenfalls abgeschlossen) transportiere. Die Munitionsboxen sind aber ohne weitere Sicherungsmaßnahmen auch in diesem (abgeschlossenen) Koffer.

Ich denke, das ist OK, mein Schützenbruder hatte Bedenken.

:confused:

Geschrieben

Mein Vereinschef wollte mir kürzlich auch verklickern, daß ich nichtmals die Magazine zuhause befüllen dürfte. Schwachsinn.

Dabei hatte ich die (vollen) Magazine dann nichtmal im selben Behältnis, sondern die Waffe war im Koffer, die Magazine inner Jutetasche.

Geschrieben

Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.

B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral

oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum)

mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht

zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung

einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen

kann. Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender

Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin

eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes,

für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis

verwendet. Die Art des Beförderungsmittels (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad,

Kraftfahrzeug) ist unerheblich.

so steht es bei meinem SB in den Unterlagen

Geschrieben
Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender

Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin

eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes,

für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis

verwendet.

Wie jetzt? Ich müsste bestückte Magazine in einem verschlossenen (mit Schloss :rolleyes: ) Behältnis transportieren?!?!

Geschrieben

Noch mehr Ideen :

Die Munition mit einem 2. Fahrzeug transportieren, natürlich über eine andere Straße oder mit mindestens 1 km Abstand folgen. :gutidee:

Die Munition auf dem Schießstand kaufen und die Waffe auch dort lagern. :00000733:

Oder den Schießsport aufgeben und nur noch am Computer ballern. :traurig_16:

Geschrieben
Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht

zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung

einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen

kann.

Quatsch. Konnte mal wieder einer das Gesetz nicht lesen.

Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender

Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin

eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes,

für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis

verwendet.

Totaler Quatsch.

Carcano

Geschrieben

der Quatsch kommt aus der Verwaltungsvorschrift die nicht veröffentlicht wurde, aber den Waffenbehörden als Anhalt gegeben wurde.

Mein Bundesbeauftragter hat allen Landesbeaauftragten diesen Hinweis gegeben und er findet sich auch an mehreren Stellen im Internet.

Fragt doch mal eure Waffen SB.

Übrigens ein spezielles Rang Bag ist ein ist ein besonders gestaltetes Behältnis für den Waffentransport

Geschrieben
der Quatsch kommt aus der Verwaltungsvorschrift die nicht veröffentlicht wurde, aber den Waffenbehörden als Anhalt gegeben wurde.

Korrekt.

Und daher für mich als Nichtverwaltungsbeamten, im Gegensatz zum Gesetz und der Kraft des Gesetzes erlassenen Verordnungen, in keinster Weise verbindlich.

Klartext:

Gesetzlich bin ich immer auf der richtigen Seite, wenn ich die Pistole mitsamt der Muni-Packung in einen einzigen Waffenkoffer packe und diesen mit dem Kombinationsschloß verschließe.

Und noch was: Auch wenn die AWAFFV irgendwann mal veröffentlicht wird, gilt sie trotzdem nur für die damit beschafften SB. Die "User" haben sich einzig und allein an das Gesetz und die Verordnung zu halten.

Geschrieben
Steck die Mumpeln in die Hosen- oder Jackentasche und Du hast dem Gesetz Genüge getan.

mfg

Ralf

... Hosen- oder Jackentasche? Was genau für Hosen oder Jacken trägst Du, bzw. wo kaufst Du Deine Hosenträger?

Gruß vom

Loch

Geschrieben
Korrekt.

Und daher für mich als Nichtverwaltungsbeamten, im Gegensatz zum Gesetz und der Kraft des Gesetzes erlassenen Verordnungen, in keinster Weise verbindlich.

Ein großer Trugschluss, denn nicht Du stellst die Regeln auf, sondern die Genehmigungsbehörde. Und für die ist die VwV so was wie die "Bedienungsanleitung" zum Gesetz. Und wenn diese bei Dir angewendet wird, ist das auch für DICH verbindlich. B)

Geschrieben
Ein großer Trugschluss, denn nicht Du stellst die Regeln auf, sondern die Genehmigungsbehörde. Und für die ist die VwV so was wie die "Bedienungsanleitung" zum Gesetz. Und wenn diese bei Dir angewendet wird, ist das auch für DICH verbindlich. B)

Die VwV sind nur "Arbeitsanweisungen" an die Behörde (wie auch die Ministererlasse), die erstmal nicht direkt den Bürger betreffen und damit eine Interpretation des Waffengesetzes und der Allg. Waffengesetzverordnung sind. Der Bürger ist aber indirekt betroffen, da durch die Umsetzung diese VwV natürlich der Bürger betroffen ist, hier sollte man Klagen, wenn man meint, das VwV nicht rechtens ist. Den Richter interessiert die VwV nämlich gar nicht.

Geschrieben

ich halte es für sinnvoll, die Waffen in einem extra Behälter zu verstauen... das hat aber noch andere Gründe als gesetzliche... nur.. es ist ziemlich ärgerlich, wenn man mit dem kompletten Range-Bag beim IPSC-Match in die Safty-Area geht, dort die Waffe rauskramen will um sie zu holstern und aus nem blöden Zufall bei der Kramerei die Mun in der Safty-Area aus der Bag fällt... und man dann mit DQ nach Hause fahren darf...

mit der separaten KW-Tasche hab ich das Problem nicht... : kleine Tasche mit KW aus der BAG.. zur Safty-Area, Waffe aus der kleinen Bag.. überprüfen, Holstern.. gut its... zurück zur Range-Bag.. und ausserhalb der Safty area aufmunitonieren.

Geschrieben
Ein großer Trugschluss, denn nicht Du stellst die Regeln auf, sondern die Genehmigungsbehörde. Und für die ist die VwV so was wie die "Bedienungsanleitung" zum Gesetz. Und wenn diese bei Dir angewendet wird, ist das auch für DICH verbindlich. B)

Das halte ich in dem Fall des gemeinsamen Transports von Waffe und Munition in ein- und demselben Behältnis ja wohl für ein Gerücht. Sollte ich in dieser Beziehung mal Ärger kriegen, werde ich umgehend juristische Schritte dagegen einleiten.

Da äußere ich mich gar nicht erst. Das geht gleich über den Anwalt. Wollen wir doch mal sehen, was passiert, wenn jemand "Regeln" aufstellt, die von keinem Gesetz gedeckt sind.

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